Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 6 K 263/08
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d :
2Der Kläger ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs mit Sitz in B. , in dessen Rahmen er auch Flächen in C. bewirtschaftet.
3Am 15. Mai 2007 beantragte er beim Beklagten als Betriebsinhaber in einer Grenzregion die Zuweisung im Wert erhöhter Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve für Auslandsflächen. In der "Anlage Flächen" gab er an, im Jahre 2005 in C. Flächen mit einer Größe von 3,65 ha, von 1,74 ha, von 9,84 ha und von 3,05 ha und im Jahre 2007 mit einer Größe von 3,62 ha, von 1,72 ha, von 11 ha, von 1,27 ha und von 1,55 ha bewirtschaftet zu haben. Für diese Flächen habe er keine Zahlungsansprüche erhalten. Auch habe er die Flächen nicht in C. im Rahmen der Betriebsprämie beantragt.
4Mit Bescheid vom 26. Oktober 2007 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte er aus, der Zuweisungsantrag erfülle nicht die erforderlichen Voraussetzungen. Der Kläger habe die regionale Höchstgrenze überschritten, die für die Region Nordrhein-Westfalen für das Jahr 2006 309,15 EUR betrage. Zum Stichtag des 15. Mai 2007 habe der Kläger keine Zahlungsansprüche, welche die Obergrenze von 309,15 EUR unterschritten. Folglich könne der Beklagte ihm auch keinen zusätzlichen Referenzbetrag zuweisen.
5Den dagegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2008, der dem Kläger am 12. Januar 2008 zuging, zurück.
6Der Kläger hat am 12. Februar 2008 Klage erhoben.
7Zur Begründung trägt er vor, die in C. gelegenen Flächen seines Betriebs setzten sich aus 17,61 ha Ackerland und 1,55 ha Dauergrünland zu einer Gesamtfläche von 19,16 ha zusammen. Daraus ergebe sich für ihn ein Gesamterhöhungsbetrag von 4.876,87 EUR (4.714,20 EUR für Ackerland und 162,67 EUR für Dauergründland). Würde die Betriebsprämie, die er im Dezember 2006 erhalten habe, um die gesamte Betriebsfläche geteilt, dann würde die regionale Obergrenze von 309,15 EUR unterschritten.
8Mit Zuwendungs-/Bewilligungsbescheid vom 22. Februar 2008 gewährte der Beklagte dem Kläger für das Jahr 2007 eine Betriebsprämie in Höhe von 22.315,93 EUR. Ausweislich der "Anlage Flächen in den Regionen zum Bescheid Betriebsprämie 2007" betrug Summe der Zahlungsansprüche 72,17 und der Durchschnittswert je Zahlungsanspruch 326,71 EUR.
9Im Nachgang zum Erörterungstermin vom 21. Mai 2008 teilt der Beklagte mit Schriftsatz vom 28. Mai 2008 mit, für die Bemessung der regionalen Obergrenze sei vorliegend der Durchschnittswert für das Jahr 2006 heranzuziehen. Die Ermittlung dieses Durchschnittswertes sei durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz unter Rückgriff auf die Datenbank erfolgt. Die Ergebnisse würden in einer internen Programmbeschreibung hinterlegt und seien für die Verwaltung bindend. Ein Auszug der Programmbeschreibung sei beigefügt. Danach habe der Wert für das Jahr 2006 309,15 EUR betragen. Der Wert für das Jahr 2007 laute 346,31 EUR.
10Mit Schriftsatz vom 29. Mai 2008 teilt der Beklagte weiterhin mit, ihm sei nunmehr durch das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz mitgeteilt worden, dass der richtige Wert des Vorjahres der in der dem Schriftsatz vom 28. Mai 2008 beigefügten Tabelle für das Jahr 2007 ausgezeichnete Wert sei. Dieser Durchschnittswert von 346,31 EUR solle schon auf der Grundlage der Daten des Jahres 2006 errechnet worden sein. Mit Blick darauf ändere der Beklagte seinen Ablehnungsbescheid vom 26. Oktober 2007 sowie den dazu erlassenen Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2008 insoweit ab, als dem Kläger 1.414,53 EUR, mithin 19,60 EUR verteilt auf 72,17 Zahlungsansprüche, zugewiesen werden. Hinsichtlich des darüber hinaus gehenden Betrags verbleibe es bei der Ablehnung.
11Mit Schriftsatz vom 24. Juni 2008 legt der Beklagte sein Schreiben an den Kläger vom selben Tage vor. Darin führt der Beklagte gegenüber dem Kläger aus, dieser könne nur den Betrag erhalten, der die Differenz zwischen regionalem Durchschnittsbetrag und dem Durchschnittswert des Klägers ausmache, sofern der Durchschnittswert des Klägers niedriger als der regionale Durchschnittswert sei. In seinem Schreiben vom 29. Mai 2008 sei der Beklagte davon ausgegangen, so dass der Kläger einen Betrag von 1.414,53 EUR - 19,60 EUR verteilt auf 72,17 Zahlungsansprüche - zugewiesen bekommen habe. Soweit der Kläger die Zuweisung eines weiteren Betrags verlange, bleibe es bei der Ablehnung.
12Auf die Anfragen des Gerichts vom 2. Juni 2008, vom 16. Juni 2008, vom 23. Juni 2008 und vom 16. Juli 2008, ob er das Verfahren mit Rücksicht auf den Änderungsbescheid des Beklagten vom 29. Mai 2008 fortführen wolle, hat der Kläger nicht geantwortet.
13Der Kläger beantragt sinngemäß,
14den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 26. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Januar 2008 zu verpflichten, ihm gemäß seinem Antrag vom 15. Mai 2007 als Betriebsinhaber in einer Grenzregion im Wert erhöhte Zahlungsansprüche in Höhe von 4.876,87 EUR zuzuweisen.
15Der Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (2 Hefte) Bezug genommen.
18E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
19Über die Klage wird im Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 87 a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter entschieden.
20Die Klage ist teilweise unzulässig. Soweit sie zulässig ist, ist sie unbegründet.
21Soweit der Beklagte dem Klagebegehren, das auf die Bewilligung eines Betrags von 4.876,87 EUR gerichtet ist, durch Änderungsbescheid vom 29. Mai 2008 in Höhe eines Betrags von 1.414,53 EUR entsprochen hat, ist die Klage unzulässig, weil das Rechtsschutzbedürfnis entfallen ist. Eine prozessbeendende Erklärung hat der Kläger trotz mehrfacher Anfrage des Gerichts nicht abgegeben.
22Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
23Der Bescheid des Beklagten vom 26. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Januar 2008 und des Änderungsbescheids vom 29. Mai 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
24Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, gemäß seinem Antrag vom 15. Mai 2007 als Betriebsinhaber in einer Grenzregion im Wert erhöhte Zahlungsansprüche in Höhe von 3.462,34 EUR - dem noch zur sachlichen Überprüfung gestellten Differenzbetrag zwischen 4.876,87 EUR und 1.414,53 EUR - zugewiesen zu bekommen.
25Rechtsgrundlage für die Zuweisung im Wert erhöhter Zahlungsansprüche als Betriebsinhaber in einer Grenzregion ist Art. 42 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (Amtsblatt - ABl. - L 270, S. 1; im Folgenden: VO (EG) Nr. 1782/2003) in Verbindung mit § 18 b der Verordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsverordnung - BetrPrämDurchfV -), hier anwendbar in der Neufassung durch die Bekanntmachung vom 26. Oktober 2006 (Bundesgesetzblatt - BGBl. - I S. 2376) und der Änderung durch Art. 1 der Verordnung vom 4. April 2007 (BGBl. I S. 489) mit Wirkung vom 17. April 2007.
26Gemäß Art. 42 Abs. 6 der VO (EG) Nr. 1782/2003 können die Mitgliedstaaten in Anwendung der Absätze 3 bis 5 den Wert pro Einheit innerhalb der Obergrenze des regionalen Durchschnitts des Werts der Ansprüche und/oder die Zahl der Ansprüche, die den Betriebsinhabern zugewiesen werden, erhöhen. Nach § 18 b Abs. 1 Satz 1 BetrPrämDurchfV in der vorliegend anzuwendenden Fassung wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze ein Referenzbetrag festgesetzt, wenn ein Betriebsinhaber mit Betriebssitz in Deutschland im Jahr 2005 für seine landwirtschaftliche Tätigkeit Flächen in einem anderen Mitgliedstaat genutzt hat und dieser Mitgliedstaat weder Art. 59 noch Art. 143 b der VO (EG) Nr. 1782/2003 anwendet. Der Referenzbetrag führt zu einer Erhöhung des Wertes der dem Betriebsinhaber am 15. Mai 2007 gehörenden Zahlungsansprüche (§ 18 b Abs. 4 BetrDurchfV).
27Gemessen an diesen Vorgaben steht dem Kläger als Betriebsinhaber in einer Grenzregion kein Anspruch auf eine weitere Zuweisung im Wert erhöhter Zahlungsansprüche - also eines in § 18 b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 BetrPrämDurchfV genannten Referenzbetrags - in Höhe von 3.462,34 EUR zu.
28Denn gemäß Art. 42 Abs. 6 der VO (EG) Nr. 1782/2003 erfolgt - worauf § 18 b Abs. 2 BetrPrämDurchfV Bezug nimmt - die Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche lediglich innerhalb der Obergrenze des regionalen Durchschnitts der Ansprüche. Diese regionale Obergrenze beträgt für die Region Nordrhein- Westfalen ausweislich der sich auf eine Auskunft des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz beziehenden Mitteilung des Beklagten vom 29. Mai 2008 für den vorliegenden Fall 346,31 EUR. Daraus ergibt sich - wie der Beklagte in seinem Schreiben an den Kläger vom 24. Juni 2008, in seinem Telefonat mit dem Gericht am 19. August 2008 und in seinem Schriftsatz vom 20. August 2008 erläuterte -, dass der Kläger einen Erhöhungsanspruch um 19,60 EUR (der Differenz zwischen der regionalen Obergrenze von 346,41 EUR und dem durchschnittlichen Wert der dem Kläger zustehenden Zahlungsansprüchen von 326,71 EUR) pro Zahlungsanspruch hat, was bei 72,17 Zahlungsansprüchern zu dem bewilligten Betrag von 1.414,53 EUR führt. Ein weitergehender Anspruch ist nicht gegeben, weil der Wert der Zahlungsansprüche, die dem Kläger gehören, dann nicht mehr innerhalb der maßgeblichen regionalen Obergrenze für die Region Nordrhein-Westfalen läge.
29Ein weitergehender Erhöhungsanspruch des Klägers folgt entgegen seiner in der Klagebegründung vom 11. März 2008 dargelegten Auffassung nicht daraus, dass die von ihm genutzten Auslandsflächen von insgesamt 19,16 ha wie beihilfefähige (Inlands-)Flächen gemäß Art. 44 Absätze 1 und 2 der VO (EG) Nr. 1782/2003 zu behandeln und mit einem Durchschnittswert je Zahlungsanspruch für Nordrhein- Westfalen von 267,70 EUR für Ackerland und von 104,95 EUR für Dauergrünland zu bewerten wären. Denn Art. 42 Abs. 6 der VO (EG) Nr. 1782/2003 und der vorliegend anzuwendende § 18 b BetrPrämDurchfV sehen für die Festsetzung eines Referenzbetrags für in einem anderen Mitgliedstaat genutzte landwirtschaftliche Betriebsflächen gerade besondere Bestimmungen vor, die den erhöhten Wert des Zahlungsanspruchs, der einem Betriebsinhaber in einer Grenzregion gehört, in bestimmter Weise begrenzen.
30Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
31Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
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