Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 9 K 924/07
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger jeweils vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
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T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin begehrt die Genehmigung der Beklagten, die in X. bestehende Gemeinschaftshauptschule I. (GHS I. ) um einen Realschulzweig zu erweitern.
3Die Gemeinde X. ist Schulträgerin der derzeit dreizügig geführten GHS I. . Eine Realschule besteht im Gemeindegebiet nicht. In seiner Sitzung vom 7. September 2006 beschloss der Rat der Gemeinde X. im Rahmen der anlassbezogenen Fortschreibung des Schulentwicklungsplanes der Gemeinde, die bestehende Hauptschule um den Zweig einer Realschule zu erweitern.
4Unter dem 8. September 2006 beantragte der Bürgermeister bei der Beklagten die hierzu erforderliche Genehmigung und führte unter Bezugnahme auf die beigefügte anlassbezogene Fortschreibung des Schulentwicklungsplanes der Gemeinde X. (Stand: 1. August 2006) zur Begründung aus, dass die Erweiterung der bestehenden Hauptschule um einen Realschulzweig zur Sicherstellung eines wohnortnahen und differenzierten Bildungsangebots angezeigt sei. Die nach dem Schulgesetz bestehenden Voraussetzungen lägen vor. Der Bestand von Schulen benachbarter Schulträger - der Stadt I1. und der Gemeinden H. und T. - sei entgegen deren Stellungnahmen nicht gefährdet. Die Realschule I1. werde zurzeit fünfzügig geführt; von einer Bestandsgefährdung sei erst bei Abfall unter eine Zweizügigkeit auszugehen. Die Realschule P. werde derzeit nur von einem Schüler aus dem Gemeindegebiet X. besucht. Bestandsgefährdungen von Schulen in H. oder T. seien durch die geplante Erweiterung der GHS I. nicht zu erwarten. Die in ihrer - der Klägerin - Schulentwicklungsplanung angesetzte Übergangsquote von 35 % entspreche den Anmeldezahlen von Schülern aus X. .
5Mit Bescheid vom 27. März 2007 versagte die Beklagte die von der Klägerin beantragte Genehmigung und führte zur Begründung unter anderem aus, die Genehmigung schulorganisatorischer Beschlüsse im Sinne des § 81 Abs. 2 des Schulgesetzes (SchulG) sei gemäß § 81 Abs. 3 Satz 3 SchulG zu versagen, wenn ein Beschluss den Vorschriften des § 81 Abs. 1 und der §§ 78 bis 80, 82 und 83 SchulG widerspreche. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 SchulG seien die Schulträger gehalten, in enger Zusammenarbeit und gegenseitiger Rücksichtnahme auf ein regional ausgewogenes, differenziertes (schulisches) Angebot zu achten. Dieses neu in das Schulgesetz aufgenommene Gebot erfordere für die Erweiterung eines bestehenden Angebots, das sich zulasten eines anderen Schulträgers auswirken könne, einen regionalen Konsens. Die Stadt I1. als Nachbarkommune mit entsprechendem Schulangebot habe sich nicht mit einer Erweiterung der Hauptschule in X. einverstanden erklärt. Solange es aber an dem erforderlichen Konsens fehle, sei eine Genehmigung nicht möglich, sofern die Nachbarkommune ihr Einverständnis nicht willkürlich verweigere. Hier habe die Stadt I1. gegen die geplante Erweiterung von einer sachlichen Begründung getragene Bedenken erhoben.
6Ihren hiergegen gerichteten Widerspruch begründete die Klägerin damit, dass sie dem Gebot der Rücksichtnahme gegenüber benachbarten Schulträgern genügt habe. Die Stadt I1. habe lediglich ihre - der Klägerin - Prognosezahlen infrage gestellt. Nach diesen Zahlen seien aber Schulen benachbarter Schulträger in ihrem Bestand nicht gefährdet. Im Übrigen sei nicht ausgeschlossen, bei den prognostizierten Schülerzahlen auch auswärtige Schüler zu berücksichtigen. Zutreffend sei, dass seit Jahren zwischen 21 und 38 Schüler und Schülerinnen aus dem Stadtgebiet I1. die GHS I. besuchten. Ein solches sich auch für die nächsten Jahre abzeichnendes Faktum dürfe nicht als Spekulation der Gemeinde X. gewertet werden.
7Mit Widerspruchsbescheid vom 8. August 2007 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück, weil der Beschluss des Rates der Gemeinde X. vom 7. September 2006 den §§ 80 Abs. 2 Satz 2, 83 Abs. 1 und 82 Abs. 1 SchulG widerspreche. Das in § 80 Abs. 2 Satz 2 SchulG enthaltene Rücksichtnahmegebot verlange, dass kein Schulträger eine Schulentwicklungsplanung betreibe, die zulasten benachbarter Schulträger gehe, insbesondere vorhandene Schulen nicht gefährde. Dabei brauche es sich im Gegensatz zu § 83 Abs. 1 SchulG nicht um eine Bestandsgefährdung einer anderen Schule zu handeln, es könne auch genügen, wenn infolge einer geplanten Maßnahme Schulen in ihrer Zügigkeit reduziert würden, sodass etwa der benachbarte Schulträger seinerseits schulorganisatorische Maßnahmen ergreifen müsste. Dabei dürfe nicht jede unbegründete Gegendarstellung eines benachbarten Schulträgers eine schulorganisatorische Maßnahme verhindern. Es genüge aber auch nicht allein, dass der benachbarte Schulträger im Vorfeld des Beschlusses lediglich beteiligt wurde. Zudem sei der von der Stadt I1. vorgebrachte allgemeine Rückgang der Schülerzahlen nach der demokratischen Entwicklung plausibel, sodass eine Erweiterung der Hauptschule X. um einen Realschulzweig Realschüler aus I1. abziehen und damit deren Schulen verkleinern würde. Zudem erfordere § 83 Abs. 1 Satz 2 SchulG ("zu diesem Zweck") auch die Sicherstellung eines wohnortnahen und differenzierten Bildungsangebotes. Dies bedeute, dass die Genehmigung versagt werden müsse, wenn im Planungszeitraum von mindestens fünf Jahren ein wohnortnahes und differenziertes Bildungsangebot bereits gegeben ist. Dies ergebe sich neben dem Wortlaut auch aus einer historischen Auslegung, da diese Formulierung des Zweckes erst in der Novellierung des Schulgesetzes 2006 neu aufgenommen worden sei. Die vorherige Gesetzesfassung habe diese Voraussetzungen nicht enthalten. Die geforderte Wohnortnähe sei bereits dann gegeben, wenn andere Schulen derselben Schulform auch auf dem Gebiet anderer Schulträger gut erreichbar seien, wobei die Zumutbarkeitsgrenze aus dem Schülerfahrkostenrecht (Fahrzeit von 90 Minuten für eine einfache Fahrtstrecke) heranzuziehen sei. Die Realschulen der Gemeinde H. und der Stadt I1. seien von X. aus innerhalb dieser Zeit erreichbar. Es sei auch zu berücksichtigen, dass § 83 Abs. 1 Satz 2 SchulG die von der Klägerin beabsichtigte Erweiterung ihrer Hauptschule nur ausnahmsweise ermögliche. Die Ausnahmesituation müsse deshalb klar erkennbar sein. Dies sei aber weder aus den tatsächlichen Umständen noch aus der Begründung des Antrages noch aus der Begründung des Widerspruches erkennbar.
8Die Klägerin hat am 7. September 2007 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren auf Verpflichtung der Beklagten zur Genehmigung des Ratsbeschlusses vom 7. September 2006 weiterverfolgt. Sie macht geltend, die Voraussetzungen des § 83 Abs. 1 Satz 2 SchulG lägen vor. In X. gebe es keine Realschule und der Bestand der Schule eines anderen Schulträgers werde nicht gefährdet. Weitere Voraussetzungen gebe es nicht. Zielsetzung müsste dabei die Sicherstellung eines wohnortnahen und differenzierten Bildungsangebotes sein, mithin auch die Verbesserung des Bildungsangebotes, wie sich aus der Gesetzesbegründung ergebe, in der schon von einem Rückgang der Schülerzahlen ausgegangen werde. Aus den Gesetzesbegründungen ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass ein organisatorischer Zusammenschluss nur dann möglich sein solle, wenn ohne einen solchen die Gewährleistung des Bildungsangebotes im Bereich des Schulträgers gefährdet sei. Zu diesem Ergebnis komme im Übrigen auch das von der Beklagten befragte Ministerium in seiner Stellungnahme vom 9. März 2007, in der dieser Rechtsstandpunkt als vertretbar bezeichnet werde. Hinsichtlich des Tatbestands- merkmals "wohnortnah" könne im Übrigen nicht auf die Beförderungszeit von 1,5 Stunden mit öffentlichen Verkehrsmitteln abgestellt werden, da es in ganz Nordrhein-Westfalen keinen Standort gebe, wo die Schule bei Betrachtung der reinen Fahrzeit weiter entfernt liege. Zudem bedeute dieser Begriff aus der Sicht der Menschen in einer Gemeinde, dass in dieser Gemeinde eine Grundschule, eine Hauptschule und eine Realschule vorhanden seien. Die geplante Maßnahme der Klägerin führe auch zu keiner Gefährdung des Bestandes der Schule eines anderen Schulträgers. Das sei zwischen der Klägerin und der Beklagten unstreitig. Streitig seien allenfalls die Voraussetzungen der Regelungen des § 80 Abs. 2 Satz 2 SchulG (Rücksichtnahmegebot) und des § 82 SchulG zur Mindestgröße von Schulen. § 80 Abs. 2 Satz 2 SchulG erfordere weder ein Einvernehmen der Nachbargemeinden noch einen regionalen Konsens und entfalte so keine Sperrwirkung. Das ergebe sich auch nicht aus der Gesetzesbegründung. Zudem sei § 83 Abs. 1 Satz 3 SchulG gegenüber § 80 Abs. 2 Satz 2 SchulG die speziellere Regelung, sodass auch systematische Gründe gegen die Forderung des Bestehens eines regionalen Konsenses sprächen. Im Übrigen habe die Klägerin die Belange der Nachbargemeinden berücksichtigt und diese über ihre Planung vor der Beschlussfassung in Kenntnis gesetzt. Von keiner der Nachbargemeinden seien Tatsachen vorgebracht worden, welche die Gefährdung des Bestandes einer Schule befürchten lassen müssten.
9Die Klägerin beantragt,
10den Bescheid der Beklagten vom 27. März 2007 und deren Widerspruchsbescheid vom 8. August 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den vom Gemeinderat der Klägerin in seiner Sitzung vom 7. September 2006 gefassten Beschluss zur Erweiterung der Gemeinschaftsgrundschule I. um den Zweig einer Realschule zu genehmigen.
11Die Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils,
12die Klage abzuweisen.
13Die Beklagte verweist zur Begründung darauf, dass die von der Klägerin begehrte Genehmigung nur ausnahmsweise und nur zur Sicherstellung eines wohnortnahen und differenzierten Bildungsangebots erteilt werden könne. Für das Bestehen eines solchen Ausnahmefalls habe die Klägerin nichts dargelegt und es sei auch sonst nicht erkennbar, woraus er sich hier ergeben sollte. Auch werde dem gesetzlichen Merkmal der Sicherstellung eines wohnortnahen und differenzierten Bildungsangebotes nicht entsprochen. Wenn dieser Zweck nicht erfüllt werden könne, weil er bereits erreicht sei, lägen auch die Voraussetzungen für eine Erweiterung nach § 83 Abs. 1 Satz 2 SchulG nicht vor. Ein wohnortnahes und differenziertes Bildungsangebot liege aber hier bereits - wie im Widerspruchsbescheid ausführlich dargelegt - vor. Dabei brauche die zeitliche Grenze des § 13 Abs. 3 der Schülerfahrkostenverordnung nicht abschließend in den Blick genommen zu werden, da sowohl die Fahrtzeitangaben der Klägerin wie auch der Beigeladenen deutlich unterhalb dieser Grenze verblieben. Daneben sei das Rücksichtnahmegebot des § 80 Abs. 2 Satz 2 SchulG nicht erfüllt und entfalte deshalb eine Sperrwirkung. Zwar führe nicht jede Verweigerung des Einverständnisses eines benachbarten Schulträgers zur Versagung einer nach § 83 Abs. 2 SchulG beantragten Genehmigung. Es müssten solche Erklärungen benachbarter Schulträger außer Betracht bleiben, in denen das Einverständnis rechtsmissbräuchlich bzw. willkürlich verweigert werde, was hier allerdings nicht der Fall sei. Ein Vorrang des § 83 Abs. 1 SchulG vor dem § 80 Abs. 2 Satz 2 SchulG sei nicht anzunehmen, da beispielsweise Konstellationen vorstellbar seien, in denen eine Bestandsgefährdung benachbarter Schulen eintrete, ohne dass der benachbarte Schulträger dies nach § 80 Abs. 2 SchulG einwende. Es sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber den Bestand von Schulen dadurch zusätzlich habe sichern wollen. Soweit schließlich die Mindestgröße der Schule streitig gewesen sei, gebe es inzwischen eine zum Zweck landeseinheitlicher Handhabung den Bezirksregierungen von Ministerium mitgeteilte Auffassung, wonach für die bereits vorhandene Schule (hier: die Hauptschule) nicht mehr gefordert werden solle, dass sie über mindestens 28 Schüler je Klasse verfüge. Diese Voraussetzung solle nur für den neu eingerichteten Schulformzweig gelten.
14Die Beigeladene trägt vor, die begehrte Genehmigung sei zu Recht versagt worden. Ein wohnortnahes Bildungsangebot im Sinne der Zumutbarkeitsgrenzen des Schülerfahrkostenrechtes sei bereits gegeben. Schülerinnen und Schüler aus X. könnten die Realschulen in I1. und H. problemlos erreichen. Entgegen dem Ergebnisprotokoll des Schulministeriums sei von einer erforderlichen Klassenstärke von 28 Schülern auszugehen, weil auf die Vorschriften für die Errichtung verwiesen sei. Die Auswirkungen einer Genehmigung stünden schließlich dem Rücksichtnahmegebot im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 2 SchulG entgegen, weil die schulische Infrastruktur der Stadt I1. seit Jahrzehnten darauf ausgerichtet sei, dass die Realschulen der Stadt I1. Kinder aus der Gemeinde X. aufnähmen. Im Januar 2007 hätten 164 Kinder aus X. die Realschule I1. und 18 die Realschule P. besucht; bei der Realschule P. seien es derzeit 13. Bei Wegfall eines Zuges - wovon auch die Klägerin ausgehe - wäre die Realschule I1. in ihrer Vierzügigkeit und die Realschule P. sogar in ihrer Existenz gefährdet, was angesichts der Investitionen in die Realschule I1. nicht vertretbar wäre.
15Dem hält die Klägerin entgegen, dass ausweislich der bei ihr geführten Unterlagen im Schuljahr 2007/08 und im Schuljahr 2008/09 kein Kind aus X. zur Realschule P. gewechselt habe. Auch nach den von der Beigeladenen vorgelegten Prognosezahlen verringere sich ihre angenommene Zügigkeit im Realschulbereich für das Schuljahr 2012/13 durch die Maßnahme der Klägerin bei realistischer Einschätzung um einen Zug (von 6,1 auf 5,1). Die Beigeladene hätte es dann durch geeignete Maßnahmen - etwa die Festlegung der Zügigkeit - in der Hand, den Bestand der Realschule P. zu sichern. Im Übrigen lasse sich dem Gesetz nicht entnehmen, dass schulorganisatorische Maßnahmen zur wohnortnäheren und optimierteren Sicherstellung des differenzierten Bildungsangebotes - wie die von der Klägerin geplante Erweiterung um einen Realschulzweig - zu versagen seien. Die begehrte Erweiterung der Hauptschule um einen Realschulzweig könnte durch den bereits von der Gemeinde X. eingerichteten Schülerspezialverkehr den Zeitaufwand des Schulweges für die Realschüler halbieren.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe:
18Die zulässige Klage ist unbegründet.
19Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 27. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. August 2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
20Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Genehmigung des Ratsbeschlusses vom 7. September 2006 über die Erweiterung der bestehenden Hauptschule um den Zweig einer Realschule.
21Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Rahmen der vorliegenden Verpflichtungsklage ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
22Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 1. Dezember 1989 - 8 C 17.87 -, NJW 1990, 2700 ff.
23Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin sind daher § 83 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 81 Abs. 3 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 486). Danach kann der Schulträger ausnahmsweise zu diesem Zweck (Sicherstellung eines wohnortnahen und differenzierten Bildungsangebots) auch eine bestehende Hauptschule um einen Zweig der Realschule erweitern, wenn es in seinem Gebiet eine Schule dieser Schulform nicht gibt und der Bestand der Schule eines anderen Schulträgers dadurch nicht gefährdet wird. Dabei gelten gemäß § 81 Abs. 3 Satz 3 SchulG die Vorschriften dieses Gesetzes über die Errichtung von Schulen. Nach § 81 Abs. 3 Satz 1 SchulG bedarf der Beschluss des Schulträgers der Genehmigung durch die obere Schulaufsichtsbehörde. Nach Satz 3 dieser Vorschrift ist die Genehmigung zu versagen, wenn der Beschluss den Vorschriften des Absatzes 1 und der §§ 78 bis 80, 82 und 83 SchulG widerspricht.
24Die danach für die von der Klägerin begehrte Genehmigung erforderlichen Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
25Allerdings scheitert der Anspruch der Klägerin nicht bereits an einer fehlenden Zustimmung des Ministeriums. Zwar bedarf nach § 81 Abs. 3 Satz 2 SchulG die Genehmigung zur Errichtung eines organisatorischen Zusammenschlusses von Schulen der Zustimmung des Ministeriums. Indessen bezieht sich dieses Zustimmungserfordernis ausdrücklich auf die Errichtung eines Zusammenschlusses und setzt demzufolge voraus, dass zwei bestehende Schulen zusammengeschlossen werden, wie es auch in § 83 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 SchulG geregelt ist. Die vorliegend begehrte Genehmigung betrifft jedoch nicht den Zusammenschluss bestehender Schulen, sondern nach § 83 Abs. 1 Satz 2 SchulG die Erweiterung einer bestehenden Hauptschule um den Zweig einer naturgemäß noch nicht bestehenden Realschule. Zu demselben Ergebnis gelangt die Befassung mit der Historie des Gesetzes. In dem Gesetzentwurf der Landesregierung zur Zweiten Änderung des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. März 2006 ist zu § 83 SchulG ebenfalls ausgeführt, dass der organisatorische Zusammenschluss von Haupt- und Realschulen voraussetzt, dass es diese Schulen bereits gibt.
26Vgl. Landtag Nordrhein-Westfalen, Drucksache 14/1572, S. 105 (Allge-meine Begründung, Nr. 3).
27Der Erteilung der begehrten Genehmigung steht auch § 80 Abs. 2 Satz 2 SchulG nicht entgegen. Danach sind die Schulträger gehalten, in enger Zusammenarbeit und gegenseitiger Rücksichtnahme auf ein regional ausgewogenes, differenziertes Angebot zu achten. Das Gesetz trifft aber keine Regelungen zu einer eventuellen Nichteinhaltung dieses Gebotes. Jedenfalls ist ihm die Notwendigkeit des Einvernehmens anderer Schulträger nicht zu entnehmen. Für dieses Verständnis spricht im Übrigen der systematische Zusammenhang mit § 80 Abs. 4 Satz 1 SchulG, der zu einer gemeinsamen Schulentwicklungsplanung verpflichtet, wenn etwa die Voraussetzungen für die Errichtung von Haupt- und Realschulen nur durch Schülerinnen und Schüler mehrerer Gemeinden gesichert werden können. Bei Zweifeln über diese Verpflichtung ist das Verfahren durch § 80 Abs. 4 Satz 2 SchulG dahingehend ausgestaltet, dass innerhalb ihres Bezirks die obere Schulaufsichtsbehörde und bezirksübergreifend das Ministerium entscheiden. Der Fall einer notwendig gemeinsamen Schulentwicklungsplanung ist vorliegend indes nicht gegeben, weil die Klägerin für den geplanten Realschulzweig nicht auf Schüler benachbarter Schulträger angewiesen wäre.
28Die Erweiterung einer bestehenden Hauptschule um einen Realschulzweig entspricht aber nicht der sich aus § 83 Abs. 1 Satz 1 SchulG ergebenden Zweckbestimmung der Sicherstellung eines wohnortnahen und differenzierten Bildungsangebots, an welche § 83 Abs. 1 Satz 2 SchulG mit der Formulierung "zu diesem Zweck" anknüpft.
29Zwar erfüllt die geplante Maßnahme das Erfordernis der Sicherstellung, denn "sicherstellen" bedeutet dem Wortsinn nach auch garantieren oder gewährleisten,
30vgl. http://www.wie-sagt-man-noch.de/synonyme/sicherstellen.html (auf-gerufen am 20. August 2008),
31so dass entgegen der Annahme der Beklagten und der Beigeladenen die Sicherstellung eines Bildungsangebots in einer Gemeinde nicht dessen Bestand voraussetzt.
32Die geplante Schulerweiterung würde auch zu einem differenzierten Bildungsangebot führen, denn im Gebiet der Gemeinde X. gibt es derzeit bis auf die GHS I. keine Realschule oder eine anderweitige Schulform der Sekundarstufe I.
33Allerdings erfordert § 83 Abs. 1 Satz 2 SchulG die Sicherstellung eines wohnortnahen und differenzierten Bildungsangebots. Ein solches differenziertes Bildungsangebot steht den Schülerinnen und Schülern der Gemeinde X. indessen bereits wohnortnah zur Verfügung.
34Die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "wohnortnah" seinem Wortsinn nach ergibt, dass es nur auf die Nähe zum Wohnort und nicht auf eine Sicherstellung besagten Bildungsangebotes im Wohnort ankommen kann. (Wohn-)Ort ist nämlich nicht die Wohnung in einem Ort, sondern gemäß § 7 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) der Ort, an dem der Wohnsitz durch ständige Niederlassung begründet wird; die ist in der Regel die Gemeinde.
35Vgl. hierzu: Heinrichs/Ellenberger in Palandt, BGB, 67. Auflage 2008, § 7 Rdnr. 1.
36Von seinem Sinngehalt her ist das Tatbestandsmerkmal "wohnortnah" auf die Gewährleistung eines mit einem zumutbaren zeitlichen Aufwand erreichbaren Bildungsangebotes gerichtet. Dies legt es nahe, schon mangels anderweitiger Kriterien die Regelung des § 13 Abs. 3 Satz 1 der Schülerfahrkostenverordnung heranzuziehen. Danach ist die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht mehr zumutbar, wenn der regelmäßige Schulweg auch bei Ausnutzung der günstigsten Verkehrsverbindungen für die Hin- und Rückfahrt zusammengerechnet mehr als drei Stunden in Anspruch nimmt oder die Schülerin oder der Schüler überwiegend vor 6.00 Uhr die Wohnung verlassen muss. Dies bedeutet, dass ein Schulweg von 1,5 Stunden pro Fahrt als zumutbar anzusehen ist. Sowohl nach den von der Klägerin als auch den von der Beigeladenen jeweils vorgelegten Berechnungen und Fahrplänen können Schülerinnen und Schüler aus X. mit öffentlichen Verkehrsmitteln die Realschule in H. wie auch die Realschulen in I1. jedenfalls in maximal einer Stunde erreichen; dies gilt sowohl für die Fahrten zum Unterrichtsbeginn als auch für die Heimfahrten nach Unterrichtsende. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Fahrpläne und Berechnungen Bezug genommen.
37Mit Blick darauf, dass die Einhaltung des weiteren Erfordernisses des § 83 Abs. 1 Satz 2 SchulG, nämlich die Nichtgefährdung des Bestandes der Schule eines anderen Schulträgers, zwischen den Beteiligten umstritten ist, nimmt das erkennende Gericht ergänzend auch zu dieser Frage, die letztlich offen bleiben kann, Stellung. Es dürfte bereits fraglich sein, ob diese gesetzliche Voraussetzung einschlägig ist, wenn auf dem Gemeindegebiet des benachbarten Schulträgers zwei oder mehrere Schulen der betroffenen Schulform bestehen, von denen nur eine in ihrem Bestand gefährdet sein kann. Denn der Wortlaut der Bestimmung stellt auf die Gefährdung des Bestandes "der" Schule ab, was auch in die Richtung einer Bestandsgefährdung der Schulform gehen könnte. Doch könnte dies letztlich auf sich beruhen, weil eine Gefährdung des Bestandes der Realschule P. - diese ist als derzeit zwei-zügig geführte Schule vorrangig in den Blick zu nehmen - in dem Prognosezeitraum von mindestens fünf Jahren (vgl. § 82 Abs. 1 Satz 2 SchulG) nicht feststellbar sein dürfte. Zwar kommt die Beigeladene nach ihrer im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Berechnung zu einer Zügigkeit von 1,9 im Schuljahr 2012/13. Dieser Berechnung ist indessen als Klassengröße der nach § 6 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG festgesetzte Klassenfrequenzrichtwert von 28 zugrunde gelegt. Nach § 6 Abs. 5 Satz 2 lit. a dieser Verordnung ist für die Klassengröße bei bis zu dreizügigen Realschulen aber eine Bandbreite von 26 bis 30 Schülerinnen und Schülern festgelegt, das heißt, die Klassengröße kann durchaus auch 26 betragen. Legte man der Berechnung der Beigeladenen die von ihr prognostizierten Schülerzahlen und eine Klassenstärke von 26 zugrunde, ergäbe sich eine rechnerisch unter 2 liegende Zügigkeit erst im Jahre 2014/15 und damit außerhalb des zu berücksichtigenden Prognosezeitraumes.
38Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO; die Kosten umfassen auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, weil diese einen Antrag gestellt und sich somit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
39Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
40Die Berufung war gemäß §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Insbesondere sind die in ihrer Bedeutung über den vorliegenden Einzelfall hinausgehenden Anforderungen an eine Sicherstellung eines wohnortnahen Bildungsangebotes in der bisherigen Rechtsprechung ungeklärt.
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