Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 2 K 991/07
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, jedoch mit Ausnahme der Kosten, die durch die Anrufung des örtlich unzuständigen Verwaltungsgerichts Düsseldorf angefallen sind. Diese Kosten fallen dem Beklagten zur Last.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin wendet sich gegen die seitens des Beklagten ausgesprochene Zustimmung zur ordentlichen Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses mit der Beigeladenen.
3Dem Rechtsstreit liegt im Einzelnen folgender Sachverhalt zugrunde:
4Die am 26. Juni 1955 geborene Klägerin, der seit 1977 ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 (u.a. wegen Gehörlosigkeit) zuerkannt ist, begann aufgrund eines Anstellungsvertrages vom 11. September 1991 am 15. Oktober 1991 eine Tätigkeit als Bilanzbuchhalterin bei dem damals unter D. D1. AG firmierenden Unternehmen in L. . Dieses Unternehmen beschäftigte ursprünglich ca. 300 Mitarbeiter/innen. Zuletzt waren bei dem Unternehmen - inzwischen als D2. I. AG firmierend - aufgrund von Änderungen des wirtschaftlichen Umfeldes nur noch 22 Mitarbeiter/innen tätig, darunter eine Schwerbehinderte, nämlich die Klägerin. Deren monatliches Arbeitsentgelt belief sich zuletzt auf 3.238,- EUR.
5Am 1. April 2006 wurde bezüglich Fa. D2. -I. das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Beigeladene wurde zum Insolvenzverwalter bestellt.
6Nach Erstellung eines Interessenausgleichs gem. §§ 111,112 BetrVG, 125 InsO, eines zugehörigen Restrukturierungskonzepts (Anlage zu diesem Interessenausgleich) und schließlich eines Sozialplans gem. §§ 111,112 BetrVG, 123 InsO beantragte der Beigeladene unter dem 1. Juni 2006 beim Beklagten die Zustimmung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin. Eine Schwerbehindertenvertretung war bei der Fa. D2. -I. AG nicht vorhanden. Der bei der Fa. D2. -I. AG i.L. gebildete Betriebsrat bestätigte in einer Stellungnahme vom 14. Juni 2006 die Kündigungsgründe; die Klägerin widersprach der vorgesehenen Kündigung im Rahmen einer Anhörung von diesem Tage.
7Am 21. Juni 2006 kam es zu einer Kündigungsschutzverhandlung, in deren Verlauf u.a. das Restrukturierungsprogramm erörtert wurde. Auf die Notwendigkeit des Abbaus von sechs weiteren Stellen wurde hingewiesen. Einzelheiten des Interessenausgleichs und des Sozialplans wurden diskutiert. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Kündigung der anderen fünf Mitarbeiter bereits zum 31. August 2006 ausgesprochen worden sei. Die vorgesehenen Umstrukturierungen wurden erläutert. Daraufhin schlug die örtliche Fürsorgestelle unter dem 22. Juni 2006 in einem Bericht an den Beklagen vor, dem Antrag des Beigeladenen auf Erteilung der Zustimmung stattzugeben.
8Mit - nunmehr im vorliegenden Verfahren - angefochtenem Bescheid vom 27. Juni 2006 erteilte der Beklagte nach § 89 Abs. 3 SGB VIII die beantragte Zustimmung. Zur Begründung verwies er darauf, dass die Zustimmung aus betriebsbedingten Gründen wegen Insolvenz erteilt werde. Ein Fall der Ermessenseinschränkung nach § 89 Abs. 3 Nrn. 1 - 4 SGB IX liege nicht vor, da keine Schwerbehindertenvertretung existiere. Auch ein Fall der Ermessenseinschränkung nach § 89 Abs. 1 Satz 2 SGB IX sei nicht anzunehmen, da die Gesamtzahl der Beschäftigten unter 20 Arbeitsplätze sinke (§ 71 SGB IX). Der Zustimmungsantrag sei vielmehr nach Maßgabe der allgemeinen Vorschrift des § 85 SGB IX zu beurteilen; ihm sei hiernach zu entsprechen.
9Dieser Bescheid wurde den Bevollmächtigten des Beigeladenen am 28. Juni 2006 und den Bevollmächtigten der Klägerin am 30. Juni 2006 zugestellt.
10Mit Schreiben vom 5. Juli 2006, beim Beklagten eingegangen am 10. Juli 2006, erhob die Klägerin Widerspruch gegen die seitens des Beklagten ausgesprochene Zustimmung; unterdessen sprach der Beigeladene durch seine jetzigen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 6. Juli 2006 gegenüber der Klägerin die Kündigung zum 31. Oktober 2006 aus. Zur Begründung wurde in dem Kündigungsschreiben darauf verwiesen, dass eine Fortführung des insolventen Unternehmens dem Insolvenzverwalter nicht möglich sei, dass ein Interessenausgleich mit namentlicher Nennung der von einer Kündigung Betroffenen gemäß § 125 InsO vereinbart, ferner ein Sozialplan erarbeitet worden sei und der Betriebsrat der Kündigung nach Anhörung zugestimmt habe.
11Die Klägerin leitete hierauf das arbeitsgerichtliche Verfahren ArbG L. 11 Ca 5670/06 (Kündigungsschutzklage) ein. Ihre Klage wurde durch Urteil des Arbeitsgerichts L. vom 23. Januar 2007 - 11 Ca 5670/06 - abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hiergegen blieb ohne Erfolg und wurde durch Urteil des Landesarbeitsgerichts L. vom 30. April 2007 - 9 Sa 263/07 - zurückgewiesen.
12Nach Austausch mehrerer Stellungnahmen der Klägerin und des Beigeladenen in dem den Erstbescheid des Beklagten vom 27. Juni 2006 betreffenden Widerspruchsverfahren wies der beim Beklagten gebildete Widerspruchsausschuss den Widerspruch der Klägerin gegen seinen Zustimmungsbescheid vom 27. Juni 2006 durch einen aufgrund der Sitzung vom 30. Mai 2007 ergangenen Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2007 zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass eine "gleichsame Unkündbarkeit" der Klägerin (Widerspruchsführerin) dann jedenfalls nicht bestehe, wenn - wie vorliegend - der Beigeladene das Insolenzunternehmen fortführe und aus betrieblichen Gründen die Tätigkeitsfelder der verbleibenden Mitarbeiter soweit verändere, dass zukünftig auch Tätigkeiten und Anforderungen erfüllt sein müssten, die von der Klägerin (Widerspruchsführerin) aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht erfüllt werden könnten. Die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung könne unter diesen Umständen nicht verwehrt werden. Der Widerspruchsbescheid enthielt in der Rechtsbehelfsbelehrung den Hinweis, dass Klage beim "Verwaltungsgericht Düsseldorf" erhoben werden könne.
13Dieser Widerspruchsbescheid wurde den Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen am 29. Juni 2007 (gegen Empfangsbekenntnis) zugestellt. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben die Zustellung des Widerspruchsbescheides (erst) unter dem 2. August 2007 quittiert.
14Die Klägerin hat mit Klageschrift vom 27. August 2007, beim Verwaltungsgericht Düsseldorf eingegangen am 30. August 2007, Klage erhoben. Im Hinblick auf den Wohnsitz der Klägerin in E. , d. h. im Bezirk des Verwaltungsgerichts Aachen, hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf das Verfahren mit Beschluss vom 18. September 2007 nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 83 VwGO iVm § 17 a GVG an das erkennende Gericht verwiesen.
15Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, dass die angefochtenen Bescheide des Beklagten ermessensfehlerhaft ergangen seien. Der maßgebende Sachverhalt sei durch den Beklagten nicht hinreichend aufgeklärt worden. Die Zustimmung zur Kündigung der Klägerin sei auch unter Gesichtspunkten der Sozialauswahl grob fehlerhaft.
16Die Klägerin beantragt,
17den Bescheid des Beklagten vom 27. Juni 2006 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2007 aufzuheben, ferner die Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären.
18Der Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Zur Begründung nimmt er im Wesentlichen Bezug auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide und hebt nochmals hervor, dass er nicht über die arbeitsrechtliche Zulässigkeit der Kündigung, sondern nur über die schwerbehindertenrechtliche Zustimmung zur Kündigung im Ermessenswege zu befinden gehabt habe.
21Der Beigeladene beantragt ebenfalls,
22die Klage abzuweisen.
23Er hält die Zustimmung des Beklagten für alternativlos und ergänzt zur aktuellen Entwicklung, dass er als Insolvenzverwalter den Versuch unternommen habe, den Restbetrieb fortzuführen, dass dieser Restbetrieb aber zu Ende des Monats Februar 2008 gänzlich habe eingestellt werden müssen. Allen noch beschäftigten Mitarbeitern sei vorher gekündigt worden.
24Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze, den weiteren Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten, insbesondere die Ablichtung des Urteils des Arbeitsgerichts L. vom 23. Januar 2007 - 11 Ca 5670/06 - (Beiakte I, Bl. 132 ff.), die Ablichtung des Urteils des Landesarbeitsgerichts L. vom 30. April 2007 - 9 Sa 263/07 - (GA Bl. 51 ff.) sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 18. August 2008 Bezug genommen.
25E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
26Die Klage ist zulässig.
27Sie ist nicht verfristet. Zwar ist das Empfangsbekenntnis im Zusammenhang mit der Zustellung des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2007 von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin erst unter dem 2. August 2007 vollzogen worden, während der offenbar gleichzeitig zur Zustellung herausgegebene Widerspruchsbescheid die Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen schon am 29. Juni 2007 erreichte und das zuzustellende Schriftstück ausweislich der im Termin vorgelegten Handakte spätestens am 4. Juli 2007 in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorlag. Die auch und insbesondere bei einem Anwalt gesetzlich zugelassene Zustellung gegen Empfangsbekenntnis wird jedoch nicht bereits mit dem Zugang des zuzustellenden Schriftstücks nebst vorbereitetem Empfangsbekenntnis in der Kanzlei des Anwalts bewirkt, sondern erst mit der "Erteilung" des Empfangsbekenntnisses. Letztere setzt u.a. die Bereitschaft des Anwalts voraus, das Schriftstück als zugestellt entgegenzunehmen. Die Ausstellung eines Empfangsbekenntnisses sollte, muss aber nicht in zeitlichem Zusammenhang mit der Entgegennahme des Schriftstücks erfolgen. Vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 174 Rn. 13 ff., 18.
28Unter diesen Umständen ist die einmonatige Klagefrist hier für die Klägerin in der Tat erst am 2. August 2007 in Gang gesetzt worden, so dass sie mit der am 30. August 2007 bei dem in der Rechtsbehelfsbelehrung bezeichneten Verwaltungsgericht Düsseldorf eingegangenen Klageschrift gewahrt worden ist. Ob durch die in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der Klägerin erfolgte Sachbehandlung bei der Erteilung des Empfangsbekenntnisses - offensichtliche wochenlange Verzögerung - ein Verstoß gegen anwaltliche Berufspflichten erfolgt ist, steht hier nicht zur Entscheidung. Zeitpunkt und Wirksamkeit der Zustellung werden durch die verzögerliche Sachbehandlung jedenfalls nicht berührt.
29Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
30Der Bescheid des Beklagten vom 27. Juni 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Widerspruchsausschusses beim Integrationsamt des Beklagten vom 27. Juni 2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
31Maßgebliche Rechtsgrundlage für die im Streit stehende Zustimmungsentscheidung sind die §§ 85 ff. des Sozialgesetzbuches IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046 ff. -, hier anzuwenden in der Änderung durch das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23. April 2004, BGBl. I, S. 606 ff..
32Die Klägerin ist schwerbehindert im Sinne des § 69 SGB IX, denn für sie ist seit Jahrzehnten ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 festgestellt. Die Klägerin genießt somit den Sonderkündigungsschutz nach den §§ 85 ff. SGB IX.
33Der Beklagte hat die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung der Klägerin durch den Beigeladenen in verfahrens- und materiellrechtlicher Hinsicht rechtsfehlerfrei erteilt.
34Gemäß § 85 SGB IX bedarf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes.
35Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich. Der Beigeladene hat unter dem 1. Juni 2006 beim Beklagten die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung der Klägerin beantragt, (vgl. § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Der Klägerin wurde Gelegenheit gegeben, zu dem dem Kündigungsbegehren zugrunde liegenden Sachverhalt umfassend Stellung zu nehmen (§ 87 Abs. 2 SGB IX). Der Betriebsrat hat die Kündigungsgründe ausdrücklich bestätigt. Eine Schwerbehindertenvertretung war bei dem Beigeladenen nicht vorhanden. Die Anhörung des Arbeitsamtes war entbehrlich, weil in Art. 1 Ziffer 20 a des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen die bis dahin vorgeschriebene Anhörung des zuständigen Arbeitsamtes gestrichen worden ist. Diese Gesetzesnovellierung ist nach Art. 7 des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft getreten. Da dieses Gesetz im Bundesgesetzblatt vom 28. April 2004 veröffentlicht worden und keine abweichende Übergangsregelung vorhanden ist, ist hiernach in allen ab dem 1. Mai 2004 eingegangenen oder zu diesem Stichtag noch nicht abgeschlossenen laufenden Verwaltungsverfahren der Integrationsämter auf Zustimmung zur Kündigung die Anhörung des Arbeitsamtes entbehrlich.
36Materiellrechtlich hat das Integrationsamt bei der Ausübung des besonderen Kündigungsschutzes nach § 85 SGB IX eine Ermessensentscheidung zu treffen, bei welcher das Interesse des Arbeitgebers an der Erhaltung seiner Gestaltungsmöglichkeiten gegen das Interesse des schwerbehinderten Arbeitnehmers am Erhalt seines Arbeitsplatzes abzuwägen ist.
37Zutreffend ist in den angefochtenen Bescheiden eine Einschränkung der Ermessensentscheidung nach § 89 SGB IX verneint. Insoweit nimmt die Kammer auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2007 Bezug und weist zum diesbezüglichen Vorbringen der Klägerin ausdrücklich darauf hin, dass in deren Argumentation die Regelung des § 89 SGB IX offensichtlich missverstanden wird: Die in § 89 SGB IX vorgesehenen Einschränkungen der Ermessensentscheidung würden sich, sofern die jeweiligen tatbestandlichen Voraussetzungen gegeben sind, sämtlich zu Lasten des jeweiligen Arbeitnehmers auswirken. Indem die Klägerin mithin die Anwendung der Regelung des § 89 SGB IX für sich reklamiert, verlangt sie vom Beklagten die Anwendung einer Norm, die für sie nachteilig wäre. § 89 SGB IX bestimmt nämlich ausnahmslos die Voraussetzungen, unter denen das Integrationsamt die Zustimmung (sogar) erteilen soll. Die Rechtsstellung der Klägerin ist unter diesen Umständen - jedenfalls von der Ausgangssituation her - bei Anwendung der allgemeinen Vorschrift des § 85 SGB IX günstiger.
38Allerdings vermag die Kammer auch bei der Überprüfung der Ermessensentscheidung des Beklagten anhand des § 85 SGB IX keine Rechtsfehler zu erkennen. Dabei ist - wie stets in Verfahren dieser Art - ausdrücklich hervorzuheben, dass Ermessensentscheidungen von Behörden nach § 114 VwGO nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegen. Steht eine Entscheidung im Ermessen einer Behörde, hat diese alle den Streitfall kennzeichnenden widerstreitenden Interessen in ihre Entscheidungsfindung einzustellen, die Gesichtspunkte angemessen zu gewichten und gegeneinander abzuwägen und sich dabei ausschließlich an sachlichen Erwägungen, die dem Sinn und Zweck der Ermächtigung zur behördlichen Ermessenentscheidung gerecht werden, zu orientieren. In Verfahren der vorliegenden Art wegen Anfechtung der Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung eines schwerbehinderten Menschen kommt hinzu, dass Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht die arbeitsrechtliche Aufarbeitung der ausgesprochenen Kündigung ist. Hierfür sind die Arbeitsgerichte zuständig, die im vorliegenden Fall nach Durchführung zweier Instanzen bereits rechtskräftig entschieden haben.
39Der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle obliegt - abgesehen von den gesetzlich normierten und bereits erörterten verfahrensrechtlichen Voraussetzungen - im Falle der Anwendbarkeit der allgemeinen Vorschrift des § 85 SGB IX nur noch die Frage, ob die Ermessensentscheidung in dem oben bereits im Zusammenhang mit § 114 VwGO erläuterten rechtlichen Rahmen ermessensfehlerfrei ergangen ist.
40Dies ist im vorliegenden Fall zu bejahen.
41Der vom Widerspruchsausschuss beim Integrationsamt erlassene Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2007, auf den nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO maßgeblich abzustellen ist, hat alle für den vorliegenden Streit wesentlichen Gesichtspunkte erkannt und sachgerecht in den Abwägungsprozess eingestellt. Auch insoweit verweist die Kammer auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2007.
42Schließlich ist auch die zusammenfassende Ermessensentscheidung des Beklagten nicht zu beanstanden. Die diesbezüglichen Erwägungen im Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2007 orientieren sich an sachlichen und nachvollziehbaren Erwägungen, die dem Sinn und Zweck der Ermächtigung entsprechen. Die besonderen Schutzvorschriften der §§ 85 ff. SGB IX haben eine zusätzliche Kontrolle in Gestalt einer besonderen Gewichtung der Schwerbehinderung des Arbeitnehmers zur Folge; sie führen aber nicht zu einer regelmäßigen Unkündbarkeit eines schwerbehinderten Menschen.
43Nach alledem ist die Zustimmungsentscheidung des Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden und die Klage daher abzuweisen.
44Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3, 188 Satz 2 VwGO. Da sich der Beigeladene durch Stellung eines Sachantrags an dem Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat, entspricht es der Billigkeit, ihm den Anspruch auf Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten zuzubilligen.
45Der Antrag der Klägerin nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist gegenstandslos, da ein hierfür notwendiger Kostenerstattungsanspruch der Klägerin nicht besteht.
46Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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