Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 4 K 433/07
Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu neunzehn Zwanzigstel und der Beklagte zu 1. zu einem Zwanzigstel. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt diese zu neunzehn Zwanzigstel selbst und der Beklagte zu 1. zu einem Zwanzigstel. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. tragen dieser und die Klägerin zu je ein Halb. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. trägt die Klägerin. Das Urteil ist für die Beklagte zu 2. hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 2. vor der Vollstreckung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
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T a t b e s t a n d: Die Klägerin ist Eigentümerin des am Schwalbenweg in der Gemeinde O. gelegenen Grundstücks G 1 . Es ist unbebaut und wird derzeit landwirtschaftlich genutzt. Das südlich daran angrenzende Grundstück G. 2 steht ebenfalls im Eigentum der Klägerin. Es trug vormals die Flurstücksnummer 12 und war im Jahr 1982 zu einem Kanalanschlussbeitrag herangezogen worden. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans "C 1/B 'Schwalbenweg', F. " ist die Parzelle 55 zweigeschossig baulich nutzbar. Die ursprüngliche Fassung des Bebauungsplans war am 19. November 2004 in Kraft getreten. Nachdem ihn das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Urteilen vom 23. Januar 2006 für unwirksam erklärt hatte, wurde die geänderte Fassung am 23. Mai 2006 vom Rat der Gemeinde O. neu beschlossen und am 26. Mai 2006 öffentlich bekannt gemacht. Eine nochmalige Bekanntmachung - mit Rückwirkung auf den 26. Mai 2006 - erfolgte am 1. und am 29. Juni 2007. Mit Bescheid vom 20. Februar 2007 wurde die Klägerin nach vorangegangener schriftlichen Anhörung zu einem Wasseranschlussbeitrag von 4.682,93 EUR herangezogen. Der Berechnung liegt eine Grundstücksfläche von 2.543 m², ein Nutzungsfaktor von 1,25, ein Beitragssatz von 1,27 EUR/m² und ein Mehrwertsteuersatz von 16 % zugrunde. Als Absender ist im Briefkopf "Gemeinde O. Der Bürgermeister" angegeben. Darunter findet sich in einem anderen Schriftbild die Angabe "Gemeindewasserwerk". Zur Begründung ihres Widerspruchs - gerichtet an die "Gemeinde O. Gemeindewasserwerk" - trug die Klägerin vor, sie habe das Flurstück 55 im Jahr 1963 erworben. Es bilde seit dieser Zeit eine wirtschaftliche Einheit mit dem Betriebshof auf G. 2 Nr. 56. Für diese Einheit sei bereits 1983 ein Anschlussbeitrag erhoben worden. Ein Nutzungsfaktor von 1,25 sei nicht gerechtfertigt, weil der Bebauungsplan die Fläche als Dorfgebiet darstelle, in der sonstige Wohngebäude nicht zulässig seien. Im Hinblick auf die landwirtschaftliche Ausnutzbarkeit betrage der Nutzungsfaktor allenfalls 1,0. Ferner liege zum Bebauungsplan eine Normenkontrollklage vor, über die das Oberverwaltungsgericht noch nicht entschieden habe. Mit Bescheid vom 16. April 2007 wies der Beklagte zu 1. den Widerspruch zurück. Er führte aus, das Flurstück 55 sei bislang nicht zu einem Wasseranschlussbeitrag veranlagt worden, auch nicht im Zusammenhang mit dem Flurstück 56. Für das Flurstück 55 weise der Bebauungsplan eine bauliche Nutzung aus. Für die Beitragserhebung sei unerheblich, ob eine Wohnnutzung nur im Zusammenhang mit einem landwirtschaftlichen Betrieb vorgesehen sei, die Errichtung eines Wohngebäudes sei jedenfalls baurechtlich zulässig. Der Bebauungsplan sehe eine zweigeschossige Bebauung vor. Dementsprechend betrage der Nutzungsfaktor 1,25. Der Bebauungsplan "C 1/B 'Schwalbenweg', F. " sei wirksam in Kraft getretenes Ortsrecht und von ihm anzuwenden. Ob ein Normenkontrollantrag beim Oberverwaltungsgericht gestellt worden sei, sei unerheblich. Die Klägerin hat am 16. Mai 2007 Klage erhoben. Sie lässt vortragen, der Heranziehungsbescheid sei bereits deshalb rechtswidrig, weil er nicht eindeutig erkennen lasse, ob Aussteller der Bürgermeister der Gemeinde O. oder das Gemeindewasserwerk der Gemeinde O. sei. Im Briefkopf erscheine sowohl der Bürgermeister als auch das Gemeindewasserwerk. In Fällen von Doppelfunktionen müssten die beiden Funktionsbereiche sauber getrennt werden und dies müsse auch in den Bescheiden transparent sein. Dies sei hier nicht der Fall. Für den Erlass des Beitragsbescheides sei der Werkleiter bzw. die Werkleitung des Eigenbetriebes zuständig und nicht der Bürgermeister. Erst recht sei dieser nicht berechtigt gewesen, den Widerspruchsbescheid zu erlassen. Dies zähle vielmehr zu den laufenden Geschäften des Eigenbetriebes. Hiervon unabhängig sei der Heranziehungsbescheid auch deshalb rechtswidrig, weil zu einer wirksamen Satzung ein Beitragssatz gehöre, der das Aufwandsüberschreitungsverbot beachte. Dies könne hier nicht festgestellt werden, weil bei der Entscheidung über die Beitrags- und Gebührensatzung vom 6. Dezember 2005 kein neuer Beitragssatz ermittelt worden sei. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte zu 1. den Widerspruchsbescheid vom 16. April 2007 aufgehoben. Insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt und wechselseitige Kostenanträge gestellt. Die Klägerin beantragt, den Beitragsbescheid des Beklagten zu 1./der Beklagten zu 2. vom 20. Februar 2007 aufzuheben. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie lassen vortragen, der Heranziehungsbescheid sei eindeutig von der Werkleitung des Gemeindewasserwerks der Gemeinde O. erlassen worden. Die Gemeinde verwende den vorgedruckten Briefkopf der Gemeindeverwaltung und ergänze ihn bei Angelegenheiten des Eigenbetriebs durch den Zusatz "Gemeindewasserwerk". Ein Hinweis auf die Werkleitung sei nicht notwendig, weil der Bürgermeister gleichzeitig Werkleiter des Eigenbetriebs sei. Der Widerspruch habe vom Bürgermeister beschieden werden müssen, weil die Prüfung und Entscheidung schwieriger Rechtsfragen nicht routinemäßig erfolgen könne. Eine Verletzung des Aufwandsüberschreitungsverbots liege nicht vor. Der Beitragssatz der Beitrags- und Gebührensatzung sei seit 1981 unverändert geblieben und nicht neu ermittelt worden. Eine Beitragskalkulation für die geltende Satzung vom 6. Dezember 2005 könne deshalb nicht vorgelegt werden. Nachträglich habe die Gemeinde eine Berechnung des Beitragssatzes für die Jahre 2000 bis zum Berechnungszeitpunkt 9. Juli 2008 durchgeführt und auf der Grundlage der weiteren geplanten Maßnahmen eine Prognose bis zum Jahr 2010 vorgenommen. Dabei habe sich ein Beitragssatz von 2,93 EUR/m² ergeben. Damit liege der errechnete Beitragssatz weit über dem in der Satzung festgesetzten Beitragssatz. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 4 K 433/07 und 4 K 445/07 und der von dem Beklagten in diesen Verfahren vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
2E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Soweit nach Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Beklagte zu 1. und die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen. Die Klage gegen den Heranziehungsbescheid ist zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte zu 1. seinen Widerspruchsbescheid aufgehoben hat. Zwar sind nach § 68 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vor Erhebung der Anfechtungsklage Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen und hat nach § 73 Abs. 1 Satz 1 VwGO dann, wenn die Behörde dem Widerspruch nicht abhilft, ein Widerspruchsbescheid zu ergehen. Dessen Aufhebung lässt im vorliegenden Fall die Zulässigkeit der Klage bereits deshalb unberührt, weil nach § 75 Satz 1 VwGO dann, wenn über einen Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden ist, die Klage abweichend von § 68 VwGO zulässig ist. Im Übrigen führt bei rechtlich gebundenen Entscheidungen - eine solche liegt hier vor - die Aufhebung allein des Widerspruchsbescheides nicht dazu, dass das Gericht an einer Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Ausgangsbescheids gehindert ist, vgl. Sodan/Ziekow, Großkommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Auflage 2006, § 79 Rdnr. 19 a.E.. Die Klage ist nicht begründet. Der Heranziehungsbescheid vom 20. Februar 2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Soweit die Klägerin vortragen lässt, der Bescheid lasse nicht eindeutig erkennen, ob Aussteller der Bürgermeister der Gemeinde O. oder das Gemeindewasserwerk der Gemeinde O. sei, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Insoweit kann nicht außer Betracht bleiben, dass nach § 10 Abs. 1 der Betriebssatzung für das Gemeindewasserwerk O. der Werkleiter die Gemeinde in den Angelegenheiten des Gemeindewasserwerks vertritt und diese Funktion nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Betriebssatzung der "Bürgermeister der Gemeinde O. " wahrnimmt. Berücksichtigt man, dass im Briefkopf des Bescheides der Zusatz "Gemeindewasserwerk" durch Schriftgröße und Fettdruck optisch hervorgehoben ist, wird vor diesem Hintergrund aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers hinreichend deutlich, dass der Bescheid vom Bürgermeister der Gemeinde O. als Werkleiter für das Gemeindewasserwerk erlassen werden sollte und nicht etwa für ein - in der Verwaltung der Gemeinde O. nicht existierendes - Fachamt dieses Namens. Hiervon unabhängig folgt aus der nach § 12 Abs. 1 Nummer 3 Buchstabe b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) auf Kommunalabgaben entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 119 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO), dass der Verwaltungsakt die erlassende Behörde lediglich erkennen lassen muss. Im Hinblick auf die scharfe Rechtsfolge der fehlenden Erkennbarkeit - nach § 125 Abs. 2 Nr. 1 AO die Nichtigkeit des Bescheides - ist davon auszugehen, dass die Anforderungen an die Erkennbarkeit der Behörde nicht überspannt werden dürfen und diese nur dann zu verneinen ist, wenn die erlassende Behörde überhaupt nicht erkennbar ist, vgl. zur gleichlautenden Vorschrift des § 37 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Stelkens, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Auflage 2008, § 37 Rdnr. 97 Fehling/Kastner/Wahrendorf, Verwaltungsrecht - VwVfG - VwGO, § 44 VwVfG, Rdnr. 15. Ein solcher Fall liegt hier ersichtlich nicht vor. Rechtsgrundlage der Heranziehung der Klägerin zu einem Wasseranschlussbeitrag sind die Vorschriften der Beitrags- und Gebührensatzung der Gemeinde O. für die Wasserversorgungsanlage vom 6. Dezember 2005 (im Folgenden: BGS). In formeller Hinsicht bestehen gegen die Wirksamkeit dieser Satzung keine Bedenken. Sie wurde am 6. Dezember 2005 vom Rat der Gemeinde O. beschlossen und auf Grund der Bekanntmachungsanordnung des Bürgermeisters vom gleichen Tage am 16. Dezember 2005 im Amtsblatt für die Gemeinde O. öffentlich bekannt gemacht. Die die Veranlagung der Klägerin tragenden Satzungsvorschriften sind auch in materiellrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere ist der in Anwendung des § 3 Abs. 5 BGS der Heranziehung zugrunde gelegte Beitragssatz von 1,47 Euro je Quadratmeter Veranlagungsfläche nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte dafür, dass dieser - letztlich auf der Kalkulation für die ab dem 1. Januar 1982 gültige 2. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung der Gemeinde O. für die Wasserversorgungsanlage vom 23. Juni 1981 beruhende - Beitragssatz das Aufwandsüberschreitungsverbot des § 8 Abs. 4 Satz 5 KAG NRW verletzt, sind nicht ersichtlich. Im übrigen hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auch ausdrücklich erklärt, diese Beitragskalkulation nicht rügen zu wollen. Der Umstand allein, dass bei der Beschlussfassung über die Beitrags- und Gebührensatzung vom 6. Dezember 2005 der Beitrag nicht neu kalkuliert wurde, führt im vorliegenden Fall nicht zur Unwirksamkeit der Beitragssatzbestimmung. Kalkulationsmängel können nämlich nur dann zur Unwirksamkeit einer Beitragssatzbestimmung führen, wenn zumindest die Möglichkeit einer Verletzung des Aufwandsüberschreitungsverbots besteht, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 2. Juni 1995 - 15 A 3123/95 -, Kommunale Steuerzeitschrift (KStZ) 1997, S. 17 ff = Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl) 1996, S. 9 ff, vom 28. November 1995 - 15 A 179/93 -, NWVBl 1996, S. 145; vom 3. November 2000 - 15 A 2340/97 -, KStZ 2000, S. 134 ff; Beschluss vom 21. Dezember 1995 - 15 A 2823/92 -. Dementsprechend ist eine Gemeinde nicht verpflichtet, nach Ablauf des dem Beitragssatz zugrunde gelegten Kalkulationszeitraums eine neue Kalkulation auf der Grundlage eines späteren Kalkulationszeitraums durchzuführen, wenn sich aufgrund einer Prüfung der vorhandenen und der zu erwartenden Kostenentwicklung und der Verhältnisse der in der Vergangenheit angeschlossenen und in Zukunft anzuschließenden Grundstücke (z.B. im Hinblick auf ihre Größe, Art und Maß der Nutzung, Lage im Gemeindegebiet) ergibt, dass auch für die Zukunft der bereits geltende Beitragssatz nicht zu hoch ist, vgl. VG Aachen, Urteil 13. April 2002 - 7 K 2208/02 -; Dietzel, in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblattkommentar (Stand: September 2008) § 8 Rdnr 589a. Dies ist hier der Fall, denn auf Grund der - gerichtsbekannten - Steigerung der Baukosten seit dem Jahr 1982 ist nach Überzeugung der Kammer auszuschließen, dass der seit dieser Zeit unverändert geltende Beitragssatz Rechte der Beitragspflichtigen verletzt. Die satzungsrechtlichen Voraussetzungen einer Heranziehung der Klägerin zu einem Wasseranschlussbeitrag sind gegeben. Gemäß § 1 BGS erhebt die Gemeinde zum Ersatz ihres durchschnittlichen Aufwandes für die Herstellung und Erweiterung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage einen Anschlussbeitrag. Der Beitragspflicht unterliegen gemäß § 2 Abs. 1 Nummer 1 BGS unter anderem Grundstücke, die an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen werden können und für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können. Dies ist hier der Fall, denn das Grundstück der Klägerin liegt im Bereich des Bebauungsplans "C 1/B 'Schwalbenweg', F. " und ist nach dessen Festsetzungen baulich nutzbar. Anhaltspunkte dafür, dass die am 23. Mai 2006 vom Rat der Gemeinde O. neu beschlossene Änderungsfassung nichtig ist, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Im Übrigen ist nach Auffassung der Kammer, vgl. Urteil vom 23. Juni 2005 - 4 K 1088/04 -, für die Beitragserhebung grundsätzlich von der Rechtsverbindlichkeit eines Bebauungsplans auszugehen, solange dieser - was hier der Fall ist - weder aufgehoben noch durch gerichtliche Entscheidung für nichtig erklärt worden ist, vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 24. Oktober 1995 - 15 A 3408/92 -, mit weiteren Nachweisen; Dietzel a.a.O., § 8 Rdnr. 549. Soweit die Klägerin geltend gemacht hatte, die Parzelle 55 bilde seit 1963 eine wirtschaftliche Einheit mit dem Grundstück G. 2 Flurstück 56 und für diese Einheit sei bereits 1983 ein Anschlussbeitrag erhoben worden, kommt es hierauf bereits deshalb nicht an, weil jedenfalls die Fläche des Flurstücks 55 bislang nicht Gegenstand der Heranziehung zu einem Wasseranschlussbeitrag war. Bedenken gegen die Beitragshöhe sind nicht gegeben. Das Grundstück hat eine Fläche von 2.543 qm. Es ist nach den Festsetzungen des Bebauungsplans zweigeschossig bebaubar, so dass sich nach § 3 Abs. 2 Buchstabe c Nr. 1 b BGS ein Nutzungsfaktor von 1,25 ergibt. Da sonstige Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheides weder ersichtlich noch vorgetragen sind, ist die hiergegen gerichtete Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Soweit die Beteiligten nach Aufhebung des Widerspruchsbescheids den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Verfahrenskosten zu entscheiden. Hiernach sind die insoweit entstandenen Kosten gegeneinander aufzuheben, weil die Frage, ob im vorliegenden Fall der Bürgermeister für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig war, völlig offen ist und eine Klärung beim gegenwärtigen Sach- und Streitstand nicht angezeigt erscheint. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit des Urteils im Kostenpunkt beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO)
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