Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 4 K 433/07

Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu neunzehn Zwanzigstel und der Beklagte zu 1. zu einem Zwanzigstel. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt diese zu neunzehn Zwanzigstel selbst und der Beklagte zu 1. zu einem Zwanzigstel. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. tragen dieser und die Klägerin zu je ein Halb. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. trägt die Klägerin. Das Urteil ist für die Beklagte zu 2. hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 2. vor der Vollstreckung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.


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