Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 6 L 478/08
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 6 K 2146/08 erhobenen Klage des Antragstellers gegen die Verbotsverfügung des Antragsgegners vom 29. Oktober 2008 wird mit der Einschränkung wiederhergestellt, dass der Antragsteller selbst nicht als Redner und nicht als Versammlungsleiter auftreten darf.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 1/3 und der Antragsgegner zu 2/3.
Die Zustellung des Beschlusses durch Telefaxübermittlung wird angeordnet.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO,
3die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers mit dem Aktenzeichen 6 K 2146/08 gegen die Verbotsverfügung des Antragsgegners vom 29. Oktober 2008 wiederherzustellen,
4hat nur teilweise Erfolg.
5Der Antrag hat nicht aus den vom Antragsteller thematisierten formellen Gründen insgesamt Erfolg. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist in formeller Hinsicht nämlich nicht zu beanstanden. Namentlich entspricht sie den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO schriftlich zu begründen ist. Daraus, dass der Antragsgegner in der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung ausführt, dass sie erforderlich ist, um schwerwiegende Störungen der öffentlichen Sicherheit - womit ersichtlich die Verhinderung von Straftaten gemeint ist - zu verhindern, wird erkennbar, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst war. Auf die inhaltliche Richtigkeit der Erwägungen zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung kommt es dabei nicht an. Das Gericht trifft im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vielmehr eine in Würdigung aller einschlägigen Gesichtspunkte vorzunehmende eigene Entscheidung über die Rechtfertigung des Sofortvollzugs.
6Die in materieller Hinsicht vorzunehmende Interessenabwägung fällt teilweise zuungunsten des Antragstellers aus.
7Hat die Behörde - wie hier - einen belastenden Verwaltungsakt unter Hinweis auf ein überwiegendes öffentliches Interesse für sofort vollziehbar erklärt (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO), so kann das Verwaltungsgericht auf Antrag des Betroffenen gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist geboten, wenn das Interesse des Antragstellers daran, von der Durchsetzung der angegriffenen Verfügung vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung überwiegt. Bei der Interessenabwägung kommt mit Rücksicht darauf, dass der Sofortvollzug eines Demonstrationsverbots in der Regel zur endgültigen Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung führt, den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs besondere Bedeutung zu.
8Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluß vom 14. Mai 1985 - l BvR 233, 341/81 -, Amtliche Entscheidungssammlung (BVerfGE) Band 69, 315.
9Hiervon ausgehend ist der gestellte Eilantrag unbegründet, soweit das verfügte Versammlungsverbot ein an den Antragsteller gerichtetes Verbot einschließt, selbst als Redner aufzutreten und die Versammlung zu leiten. Der Antrag des Antragstellers ist jedoch begründet, soweit der Antragsgegner darüber hinaus ein vollständiges Verbot der mit Schreiben des Antragstellers vom 16. Oktober 2008 angemeldeten Versammlung verfügt hat. Bei dieser Entscheidung orientiert sich die Kammer an den vom Bundesverfassungsgericht zur Inanspruchnahme des Grundrechts der Versammlungsfreiheit und zur Auslegung des § 15 VersG entwickelten Grundsätze.
10Vgl. VG Köln, Beschluss vom 9. November 2005 - Az. 20 L 1794/05 - , juris, m.N. aus der Rechtsprechung des BVerfG für die Zeit bis August 2005; vgl. ferner für den anschließenden Zeitraum: BVerfG, Beschlüsse vom 27. Januar 2006 - 1 BvQ 4/06 -, NVwZ 2006, 586-588; vom 26. Januar 2006 - 1 BvQ 3/06 -, NVwZ 2006, 585-586; vom 01. Dezember 2007 - 1 BvR3041/07 -, juris; vom 25. März 2008 - 1 BvR 1753/03 -, NJW 2008, 2907-2909.
11Nach § 15 Abs. 1 VersG kann die zuständige Behörde die Versammlung verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist.
12Mit Blick auf die grundlegende Bedeutung der verfassungsrechtlich verbürgten Versammlungsfreiheit kommt ein Verbot im Sinne von § 15 Abs. 1 VersG im Wesentlichen nur zur Abwehr von Gefahren für elementare Rechtsgüter in Betracht, deren Schutz regelmäßig in der positiven Rechtsordnung und damit im Rahmen der öffentlichen Sicherheit verwirklicht wird. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen. Dabei kann in der Regel eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit angenommen werden, wenn eine strafbare Verletzung dieser Schutzgüter droht.
13Der Begriff der "unmittelbaren Gefahr" in § 15 Abs. 1 VersG stellt besondere Anforderungen an die zeitliche Nähe des Schadenseintritts und damit auch strengere Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsgrad in dem Sinne, dass ein zum Eingriff berechtigender Sachverhalt (erst) vorliegt, wenn der Eintritt eines Schadens mit hoher Wahrscheinlichkeit, d.h. "fast mit Gewissheit" zu erwarten ist.
14Vgl. BVerwG, Urteil 25. Juni 2008 - Az. 6 C 21/07 -, DVBl 2008, 1248-1251, und juris.
15Soll ein Redeverbot - als ein im Vergleich zum Verbot der Versammlung milderes Mittel - wegen der Gefahr der Eskalation der Versammlung aufgrund der Äußerungen des Redners verhängt werden, ist zu berücksichtigen, dass ein Redeverbot als präventive Maßnahme besonders intensiv in die Meinungsäußerungsfreiheit des Betroffenen aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG eingreift. Infolge des Redeverbots werden Abklärungen darüber unmöglich, ob die zu erwartenden Äußerungen wirklich strafbar wären. Zudem unterbindet ein Redeverbot nicht nur einzelne, möglicherweise strafbare Aussagen, sondern auch rechtlich unbedenkliche Bestandteile der Rede. Zählt ein Redebeitrag zu den Programmpunkten einer öffentlichen Versammlung, so beeinträchtigt das Redeverbot die Möglichkeit kommunikativer Entfaltung in Gemeinschaft mit anderen Versammlungsteilnehmern und beeinträchtigt damit auch das Grundrecht der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG. Deshalb kann ein Redeverbot rechtlich nur in Betracht kommen, wenn nachvollziehbar dargelegt wird, aus welchen konkreten Tatsachen sich ergibt, dass der Redner seinen Auftritt dazu nutzen wird, Äußerungen strafbaren Inhalts abzugeben, und warum ein vollständiges Redeverbot auch angesichts des schweren Grundrechtseingriffs verhältnismäßig ist.
16Vgl. BVerfG, Beschluss vom 08. Dezember 2001 - 1 BvQ 49/01 -, NVwZ 2002, 713-714; VG Freiburg, Beschluss vom 13. September 2002 - 4 K 1834/02 , juris.
17Diesen - strengen - verfassungsrechtlichen Vorgaben entspricht der angefochtene Bescheid hinsichtlich des in dem Versammlungsverbot vom 29. Oktober 2008 enthaltenen - an den Antragsteller gerichteten - Verbots, selbst als Redner oder Versammlungsleiter aufzutreten. Insofern fällt die vorzunehmende Interessenabwägung zu seinen Lasten aus, weil Überwiegendes dafür spricht, dass die auf § 15 Abs. 1 VersG gestützte Verbotsverfügung insoweit rechtmäßig ist.
18Die Versammlungsbehörde ist zutreffend davon ausgegangen, dass es mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoß gegen § 130 Abs. 4 StGB kommen würde, wenn der Antragsteller als Redner oder Versammlungsleiter agierte; deshalb durfte sie dem Antragsteller die Versammlungsleitung und eine nach dessen Erklärungen im Kooperationsgespräch mögliche Rede verbieten.
19Nach § 130 Abs. 4 StGB wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.
20Die Bestimmung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Kammer folgt den überzeugenden Ausführungen hierzu in dem bereits zitierten Urteil des BVerwG vom 25.06.2008, in denen im Einzelnen dargelegt wird, dass § 130 Abs. 4 StGB nicht gegen Verfassungsrecht verstößt (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 4 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 und 3 GG, Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG und Art.103 Abs. 2 GG) und mit Art. 10 Abs. 1 Satz 1 EMRK vereinbar ist (vgl. den Nachweis des Urteils in juris, Rdnrn. 13 bis 31).
21Die Versammlungsbehörde hat zu Recht angenommen, dass bei Durchführung der Versammlung die unmittelbare Gefahr der Verletzung des § 130 Abs. 4 StGB bestehen würde, weil mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass Versammlungsteilnehmer den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stören werden, dass sie die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigen.
22Bei dieser Wertung übersieht die Kammer nicht, dass (1) das Verbot einer Versammlung, soweit es sich auf den Inhalt von Aussagen bezieht - dies ist bei der Anknüpfung an das Motto der Versammlung und die zu erwartenden Äußerungen der Versammlungsteilnehmer hier der Fall -, auch am Maßstab des Art. 5 Abs. 1, 2 GG zu beurteilen ist,
23vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Dezember 2007 - Az. 1 BvR 3041/07 -, juris, Rdnr. 13,
24und (2) der verfassungsrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit gebietet, dass "allgemeine Gesetze" aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung der Meinungsfreiheit im freiheitlich demokratischen Staat ausgelegt und so in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden müssen. Dies zwingt zu einer Auslegung dahingehend, dass die Äußerungen im Sinne des § 130 Abs. 4 StGB sich auf die von dem nationalsozialistischen Regime systematisch begangenen schweren Menschenrechtsverletzungen beziehen müssen, wohingegen Meinungsäußerungen, die einzelne Aspekte der damaligen Staats- und Gesellschaftsordnung positiv bewerten, bei denen sich aber kein Bezug zur nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft und den sie kennzeichnenden Menschenrechtsverletzungen herstellen lässt, nicht den Tatbestand des § 130 Abs. 4 StGB erfüllen.
25Vgl. BVerwG, Urteil 25. Juni 2008 - Az. 6 C 21/07 -, juris, Rdnr. 36.
26Weiter geht die Kammer mit den Gründen des in Rede stehenden Urteils des BVerwG davon aus, dass die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft auch derjenige "billigt", der sie zwar nicht gutheißt - also eine positive Stellungnahme dazu abgibt -, der sie jedoch konkludent billigt. Dabei ist von einer konkludenten Billigung bereits dann auszugehen, wenn Verantwortungsträger oder Symbolfiguren des nationalsozialistischen Regimes als Symbol für die Herrschaft des Nationalsozialismus als solche positiv bewertet werden; in einem solchen Fall schließt die Billigung des Regimes die Billigung der ausgeübten Gewalt- und Willkürherrschaft ein.
27Auch berücksichtigt die Kammer, dass Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG auf der Stufe der Anwendung von § 130 Abs. 4 StGB im Einzelfall insbesondere verlangt, dass die Äußerungen, die als tatbestandsmäßig angesehen werden, zutreffend gedeutet werden. Maßgeblich ist der - objektive - Sinn, den die Äußerung nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums hat. Der Sinn der Äußerung ist ausgehend von ihrem Wortlaut unter Berücksichtigung des sprachlichen Kontextes, in dem sie steht, und den Begleitumständen, unter denen sie fällt, soweit diese für das Publikum erkennbar waren, festzulegen. Fernliegende Deutungen sind ebenso auszuschließen wie nicht tragfähige Annahmen einer verdeckten Äußerung.
28Vgl. BVerwG, Urteil 25. Juni 2008 - Az. 6 C 21/07 -, juris, Rdnr. 36.
29Davon ausgehend besteht hier die unmittelbare Gefahr, dass für ein unvoreingenommenes und verständiges Durchschnittspublikum am Ort der Versammlung klar erkennbar die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft jedenfalls gebilligt werden wird, wenn der Antragsteller die Versammlung am 8. November 2008 leiten und dort eine Rede halten darf.
30Dies folgt im vorliegenden konkreten Einzelfall unter Beachtung der aufgezeigten, aus der wertsetzenden Bedeutung der in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verankerten Meinungsfreiheit abzuleitenden Grundsätze aus dem Versammlungsmotto und den Begleitumständen, und hier insbesondere aus der Person des Antragstellers, der zugleich Veranstalter, Anmelder und Versammlungsleiter ist und damit den Charakter der Versammlung in besonderem Maß prägt.
31Das vom Antragsteller gewählte Versammlungsthema "Gegen einseitige Vergangenheitsbewältigung! Gedenkt der deutschen Opfer!" kann schon vom Wortsinn her von einem unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikum am Ort der Versammlung nur dahin verstanden werden, dass im Rahmen der Versammlung im Schwerpunkt - jedenfalls auch - die aus Sicht der Versammlungsteilnehmer sowie des Antragstellers als Veranstalter, Anmelder und Versammlungsleiter insbesondere in Bezug auf die Rolle Hitlers und der NSDAP unrichtige ("einseitige") Darstellung der deutschen Geschichte seit dem Ende der Kaiserzeit thematisiert werden soll. Eine "Vergangenheitsbewältigung" ist logisch nicht möglich ohne eine Auseinandersetzung mit dem Vergangenen, hier der jüngeren deutschen Geschichte.
32Die auf einen entsprechenden Hinweis abgegebene Erklärung des Antragstellers im Kooperationsgespräch, Gegenstand der Veranstaltung sei die Zukunftsbewältigung, kann nach dem Wortsinn des Gesamtmottos nur für den zweiten Teil des Versammlungsmottos ("Gedenkt der deutschen Opfer!") anerkannt werden, soweit damit an das Tötungsdelikt zum Nachteil L. Q. in T. angeknüpft werden soll.
33Es kann dem Antragsteller und Veranstalter jedoch nicht abgenommen werden, dass im Schwerpunkt ausschließlich Fragen der "Zukunftsbewältigung" thematisiert werden sollen.
34Dagegen spricht entscheidend bereits die "Vorgeschichte" des ersten Teils des Versammlungsmottos. Bereits auf einer vom Antragsteller am 09. November 2004 in Leverkusen angemeldeten und geleiteten Versammlung unter dem Motto "Gegen einseitige Vergangenheitsbewältigung" kam es in deren Verlauf nach polizeilichen Feststellungen offensichtlich zum Skandieren rechtsextremer Parolen, zur Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und zu einer Verherrlichung und Verharmlosung des Nationalsozialismus. Dies hat das VG Köln, gestützt auf Erfahrungsberichte des Polizeipräsidenten Leverkusen, in seinem Beschluss vom 9. November 2005 - 20 L 1794/05 - (Verwaltungsvorgang Bl. 88 Rdnr. 9) festgestellt, so dass das heutige Bestreiten der Vorfälle durch den Antragsteller nicht glaubhaft ist. Als der Antragsteller für den 09. November 2005 eine Versammlung in Köln ebenfalls unter dem Motto "Gegen einseitige Vergangenheitsbewältigung" anmeldete, wurde sie mit der Begründung verboten, es sei konkret eine Gefahr der Verwirklichung von Straftaten gemäß § 130 Abs. 4 StGB zu erwarten, weil konkret die Verherrlichung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft zu erwarten sei. Diese Einschätzung der Versammlungsbehörde in Köln hält die Kammer vor dem Hintergrund der auch in Köln als Entscheidungsgrundlage herangezogenen E-Mail-Nachricht des Antragstellers im Vorfeld der für den 09. November 2005 geplanten Versammlung für zutreffend. Der Kläger hat damals zur Wahl des 9. November als Versammlungsdatum im Kern ausgeführt (vgl. Verwaltungsvorgang Bl. 76):
35" Wie kaum ein anderes Datum bietet der 9. November Gelegenheit, die einseitig gegen Deutschland gerichtete Geschichtsschreibung einer genaueren Überprüfung zu unterziehen. Von der Abdankung des Kaisers (1918) über den sogenannten Hitlerputsch in München (1923), die im damaligen Sprachgebrauch als Reichskristallnacht bezeichnete Reaktion weiter Bevölkerungskreise auf das gegen den Deutschen Legationsrat in Paris verübte Attentat (1938), über den im darauffolgenden Jahr erfolgten Anschlag auf Adolf Hitler bis hin zu den wahren Ursachen und Zusammenhängen des Mauerfalls (1989) wird bis heute Geschichte immer wieder instrumentalisiert, um die meist sehr einseitige Sicht der Herrschenden zu verbreitern und zu untermauern. ... Wir fordern daher eine objektive, an den wahren Ursachen und Hintergründen orientierte Geschichtsschreibung und damit auch eine freie Meinungsäußerung zur Geschichte unseres Volkes, die nicht durch Mittel des Strafrechts abgewürgt und verhindert werden darf."
36Dafür, dass der Antragsteller heute bei gleichem Motto nicht erneut eine Versammlung - hier die Versammlung am 8. November 2008 - dazu nutzen wird, die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft zumindest zu billigen, ist ein vernünftiger Grund nicht ersichtlich. Im Gegenteil drängt sich auf der Grundlage der vom Antragsgegner dem Versammlungsverbot zugrunde gelegten polizeilichen Erkenntnisse über die Person des Antragstellers geradezu auf, dass er die besondere Gelegenheit, an einem in seinem Weltbild herausragenden Datum - dem 8. und 9. November, an denen im Jahre 1923 in München Hitler und Ludendorff putschten, im Jahre 1935 die am 8. November 1923 getöten 16 Putschisten in einem feierlichen Zug mit Fahnen, Fackeln und Trommeln durch München in einen "Ehrentempel" überführt und an denen im Jahre 1938, gipfelnd in der von den Nazis verharmlosend so genannten "Reichskristallnacht", die < vom Antragsteller, wie dargelegt, so bezeichnete > "Reaktion weiter Bevölkerungskreise auf das gegen den Deutschen Legationsrat in Paris verübte Attentat" stattfand - ergreifen und seine nationalsozialistische und antisemitische Weltsicht öffentlich verbreiten und dabei die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft zumindest konkludent billigen wird. Dass er dieser Versuchung nicht widerstehen wird, ist fast mit Gewissheit auch deshalb anzunehmen, weil sich dem Antragsteller in Aachen eine besondere Gelegenheit auch insoweit bietet, als er sich - anknüpfend an das Tötungsdelikt vom 4. April 2008 in T. , begangen an einem vermeintlichen "Kameraden", und die inzwischen erfolgte Verurteilung des staatenlosen 18-jährigen Täters libanesischer Herkunft durch das Landgericht Aachen - auch öffentlichkeitswirksam in die bundesweit in den einschlägigen Internetforen rechtspopulistisch betriebene Kampagne mit dem Motte "Mord an Kameraden" einbringen und damit versuchen kann, die gleichzeitige Billigung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft zu relativieren.
37Zu dieser Wertung sieht sich die Kammer auch durch das Persönlichkeitsbild des Antragstellers veranlasst, das sich aus den Gründen der Verbotsverfügung und dem vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgang ergibt. Danach kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Antragsteller ein nationalsozialistisches und antisemitisches Weltbild vertritt und grundsätzlich mit allen Konsequenzen dazu bereit ist, seine Ansichten weiterhin in der Öffentlichkeit zu propagieren.
38Der Antragsteller ist bereits als Heranwachsender in der rechtsextremen Szene aktiv geworden. Am 18. April 1999 nahm er an einem Treffen von Rechtsextremisten in den Niederlanden anlässlich des "Führergeburtstags" teil und sprach dort im Alter von 16 Jahren vor laufenden Fernsehkameras folgendes "Gebet":
39" Adolf Hitler - Dir sind wir allein verbunden. Wir wollen in dieser Stunde das Gelöbnis erneuern.
40Wir glauben auf dieser Erde allein Adolf Hitler. Wir glauben, dass der Nationalsozialismus der allein selig machende Glaube ist - für unser Volk ist.
41Wir glauben, dass es einen Herrgott im Himmel gibt, der uns geschaffen hat, der uns führt, der uns lenkt, und der uns sichtbar segnet.
42Und wir glauben, dass dieser Herrgott uns Adolf Hitler gesandt hat, damit Deutschland für alle Ewigkeit das Fundament werde.
43Heil Hitler !"
44Dabei wurde der Arm zum "Hitler-Gruß" erhoben.
45In der Folgezeit ist der Antragsteller einer der bekanntesten deutschen Neonazis und eine Führungspersönlichkeit im Spektrum der neonazistischen Freien Kameradschaften geworden, der von den Medien auch gelegentlich als "Hitler von Köln" bezeichnet wird.
46Für die Konsequenz seines Handelns spricht, dass er
47Mitbegründer und Aktivist des am 01. Mai 1999 gegründeten rechtsextremen "Kampfbund(es) Deutscher Sozialisten - KDS" war, der sich offiziell als "partei- und organisationsunabhängiger Zusammenschluss auf der Basis des Bekenntnisses zu Volk und Heimat" sah, sich jedoch mittlerweile im Juli 2008 aufgelöst hat;
48"Führer" der "Kameradschaft Köln" ist, die sich 1999 in "Kameradschaft Walter Spangenberg" (1932 in Köln ermordeter SA-Mann) umbenannt hat, die sich in der Tradition der SA sieht, die sich die Wiederzulassung der NSDAP als Wahlpartei zum Ziel gesetzt hat und in deren Satzung es unter Punkt 10 zum Selbstverständnis unter anderem heisst, Grundlagen der Kameradschaft seien "Mein Kampf", das "25-Punkte-Programm der NSDAP" aus dem Jahre 1925 und das "Lexikon der Neuen Front";
49im Jahr 2004 das "Aktionsbüro Westdeutschland", über das - wie über andere Aktionsbüros auch - neonazistische Kameradschaften (so genannte "Freie Kameradschaften") und so genannte "Freie Nationalisten" vernetzet werden sollen und über dessen Internetseite für die Versammlung am 8. November 2008 geworben wird, mit begründet hat;
50>sich auch durch regelmäßige Verurteilungen in den Jahren von 1997 bis 2005, darunter 3 Verurteilungen wegen Volksverhetzung und mehrfache Verurteilungen von 1997 bis 2003 wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (u.a. Aufkleber mit Hakenkreuz und Parolen wie "Rotfront verrecke!", "Juden sind unser Unglück!", "NS-Verbot aufheben!", "Judentyrannei brechen!", "Ausländer raus!") selbst dann nicht vom aktiven Einsatz für sein nationalsozialistisches und antisemitisches Weltbild hat abhalten lassen, wenn dies zwangsläufig die Begehung von Straftaten bedeutete.
51Das Landgericht Bochum hat den Antragsteller vor diesem Hintergrund in dem Urteil vom 09. September 2005 - durch das der Antragsteller zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und neun Monaten wegen Volksverhetzung verurteilt worden ist, weil er als Redner gegen einen Synagogenbau in Bochum die Mitbürger jüdischen Glaubens verhetzt hatte - als "Überzeugungstäter" und "Bewährungsversager" eingestuft und auf die besondere Verehrung Hitlers hingewiesen.
52Dass der Antragsteller sich nach der letzten Verurteilung wegen Volksverhetzung und dem Verbüßen von knapp 21 Monaten der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafen in dem Sinne geändert hat, dass er für seine politische Überzeugung die Grenze der Strafbarkeit bei "passender Gelegenheit" nicht mehr überschreiten wird, kann die Kammer vor dem Hintergrund folgender Tatsachen nicht feststellen:
53In dem Kooperationsgespräch, das dem Verbot der für den 09. November 2005 geplanten Versammlung in Köln vorausging, zeigte sich der Kläger in Bezug auf den Vorwurf der Volksverhetzung im Strafurteil des Landgerichts Bochum uneinsichtig und ordnete die Wertung des Strafgerichts als eine Interpretation ein, der er sich nicht anschließen könne (Verwaltungsvorgang Bl. 82).
54Als er am 27. Juli 2006 die abzuleistende Gesamtfreiheitsstrafe in der JVA antrat, teilte er in einem Abschiedsbrief seinen "Kameradinnen und Kameraden" mit, die Zeit werde wiederkommen, in der er der aktiven politischen Front wieder zur Verfügung stehen werde. Ein "Grußwort" richtete er auch an die "Spießer und nörgelnde Philister", die an seiner Person Anstoß nähmen; darin schrieb er den Adressaten: er möchte ihnen "ihre kurze Phase der Schadenfreude nicht nehmen, sie" würden "beizeiten eines Besseren belehrt werden". Außerdem bezeichnete er seine Haftstrafe als "Gesinnungshaft".
55Als er am 11. April 2007 in der Haft von einem "Kameraden des freien Widerstandes Bergisches Land" interviewt und dabei zur Akzeptanz einer NPD-Aktivistin deutsch/türkischer Abstammung befragt wurde, führte er - konsequent an seinem rassistischen Weltbild festhaltend - aus:
56" Eine politische Partei, Strömung oder Bewegung, die ein Ende der multikulturellen Gesellschaft herbeiführen will und sich gegen den Verlust der völkischen und kulturellen Identität einsetzt, kann keine Produkte der von ihr abgelehnten gesellschaftlichen Entwicklung in ihren Reihen dulden. Die Frage der Volkszugehörigkeit ist für mich keine ethische, sondern eine ethnische. Bei allem Verständnis für die menschliche Tragödie der Betroffenen muss die Frage im Zusammenhang und fernab humanistischer Gefühlsduselei betrachtet werden. Deutscher ist im Sinne der Volkszugehörigkeit nur, wer auch deutsche Eltern hat. Die Grenze zwischen akzeptabel und inakzeptabel verläuft meiner Ansicht nach gemäß unserer Weltanschauung nach genetischen Gesichtspunkten (um nicht das Reizwort Rasse verwenden zu müssen). Angehörige der Europiden, also der weißen Menschenart, die in ganz Europa beheimatet ist, erscheinen mir unproblematisch. Ganz im Gegensatz zu Nachkommen einer Beziehung zwischen artverschiedenen Personen. Ein halber Finne oder eine halbe Italienerin sind legitim, eine halb negride oder halb osmanische Person hingegen nicht, wenn es darum geht, den Grundsätzen der völkischen Idee in der nationalen Politik treu bleiben zu wollen."
57Nach der Haftentlassung am 14. April 2008 ist er schon am 26. April 2008 wieder auf einer Versammlung als Redner (in T. nach der Tötung eines vermeintlichen "Kameraden") aufgetreten; weiter Auftritte als Redner erfolgten seitdem am 31. Mai 2008, am 17. August 2008, am 03. Oktober 2008 und am 25. Oktober 2008.
58Konkrete Anhaltspunkte für die unmittelbare Gefahr, dass bei Durchführung der Versammlung am 8. November 2008 die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft jedenfalls konkludent gebilligt wird, ergeben sich für die Kammer darüber hinaus aus dem nach dem Ergebnis des Kooperationsgesprächs (Antragsteller: "Wer kommt, der kommt.") und aufgrund der nachvollziehbaren und unwidersprochen gebliebenen Begründung des Antragsgegners hierzu im Verbotsbescheid zum zu erwartenden Teilnehmerkreis, der sich nahezu mit Gewissheit aus den durch die Aktionsbüros vernetzten freien Nationalisten und Kameradschaften aus dem gesamten Bundesgebiet und damit aus einem breiten Spektrum der rechtsextremen, neonazistischen Szene rekrutieren wird. Dies macht es noch unwahrscheinlicher, dass der Antragsteller als Anmelder, Veranstalter und Versammlungsleiter der Versuchung wird widerstehen können, im Rahmen der Versammlung klar erkennbar die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft jedenfalls konkludent zu billigen.
59Bei abschließender Gesamtwürdigung geht die Kammer nahezu mit Gewissheit davon aus, dass es bei Durchführung der Versammlung aufgrund der aufgezeigten konkreten Tatsachen zu einer jedenfalls konkludenten Billigung der nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft und deren führender Vertreter durch den Antragsteller trotz der dagegen von ihm vorgebrachten Argumente kommen wird.
60Der Einwand, er habe bei den angeführten fünf Auftritten als Redner auf Veranstaltungen nicht strafbar gehandelt, lässt die mit Blick auf die Veranstaltung am 8. November 2008 festgestellte Gefahr eines Schadenseintritts nicht entfallen, weil der Antragsteller am 8. November 2008, wie dargelegt, durch die eigene Wahl eines vergangenheitsbezogenen Versammlungsthemas unter einem besonderen Druck steht, die kritisierte "einseitige" Geschichtsschreibung der "Gegner des deutschen Volkes" richtig zu stellen, indem er zumindest konkludent die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft und deren führender Vertreter vor dem von ihm eingeladenen bundesweiten rechtsextremen Publikum billigt und rechtfertigt, und zwar auch, um nach fast zweijähriger haftbedingter Abwesenheit seine Führungsposition in der bundesweiten rechtsextremen Szene mit einem "starken" Heimauftritt in Westdeutschland wieder zu festigen.
61Diese Gefahr würde auch nicht dadurch gemindert, dass bei Durchführung der Versammlung - wie vom Antragsteller angekündigt - Herr X. als Versammlungsleiter fungieren soll, wenn das Versammlungsverbot ausgesetzt wird. Denn aus der Verwaltungsakte ist zu entnehmen, dass der Antragsteller und Herr X. seit Jahren sehr eng zusammenarbeiten, was der Antragsteller selbst anschaulich dokumentiert hat, als er im Kooperationsgespräch mit der Versammlungsbehörde in Köln im Jahre 2005 erklärte, dass ihm die "Kapazität auf dem Gebiet des Versammlungsrechts, Herr X. ," signalisiert habe, bei einem Verbot zu schauen, was "da zu deichseln" wäre (Verwaltungsvorgang Bl. 75). Dass Herr X. als Versammlungsleiter genügend Distanz zum Antragsteller und auch ihm gegenüber die Autorität hat, den Inhalt einer Rede des Antragstellers - der bisher seine Reden immer frei gehalten hat - als Versammlungsleiter zu unterbinden, kann vor diesem Hintergrund nicht geglaubt werden.
62Dem Antragsteller kann auch nicht darin gefolgt werden, eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit dürfe nicht im Wesentlichen lediglich mit "antiquarischen" Materialien, d.h. mit zeitlichen Ereignissen begründet werden, die bereits mehrere Jahre zurücklägen und zusammenhanglos mit einer für den 8. November 2008 geplanten Versammlung in Verbindung gebracht würden; allein die Anhäufung solcher als "antiquarisch" zu bezeichnender Ereignisse belege die Gefahrenlage nicht. Diese Argumentation des Antragstellers greift nicht durch, weil die zeitlich weit zurück liegenden Tatsachen, die zur Begründung der Feststellung einer unmittelbaren Gefahr herangezogen worden sind, bis heute aktuell geblieben sind. Sie belegen, welche Entwicklung des Antragstellers seit dem Jahre 1997 genommen hat, wie er sich in vergleichbaren Situationen in der Vergangenheit verhalten hat, von welchem Weltbild er seit langem ausgeht. Auch verbessern sie - ausgehend von den vorstehend genannten Gesichtspunkten - die Möglichkeiten einzuschätzen, an welchen (Wert-)Maßstäben er heute aller Wahrscheinlichkeit nach sein Verhalten am 8. November 2008 bei Durchführung der Versammlung ausrichten wird. Die lange Zeit zurückliegenden Tatsachen wären nur dann als Grundlage für die zu treffende Gefahrenprognose ungeeignet, wenn erkennbar oder vom Antragsteller nachvollziehbar dargetan worden wäre, dass sie für eine aktuelle Beurteilung seiner Persönlichkeit ungeeignet sind, weil er seine Anschauungen geändert hat oder die Tatsachen für die Beurteilung seiner versammlungsrechtlichen Beurteilung schlichtweg untauglich sind. Davon kann hier nicht ausgegangen werden.
63Schließlich ist die vom Antragsteller in Bezug genommene, für ihn positive Entscheidung des OVG für das Land NRW aus dem Jahre 2006 - mit der im Übrigen ein gegen den Antragsteller verfügtes Redeverbot bestätigt worden ist - ohne Einfluss auf das vorliegende Verfahren, weil sie einen anderen, mit dem vorliegenden Verfahren nicht vergleichbaren Sachverhalt betraf.
64Der Antragsgegner geht auch zu Recht davon aus, dass bei Durchführung der für den 8. November 2008 angemeldeten Versammlung mit einer Verletzung der Würde der Opfer der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft zu rechnen ist.
65Unter "Opfern" sind diejenigen Personen zu verstehen, die von den in der Versammlung gebilligten Gewalt- und Willkürmaßnahmen unter der nationalsozialistischen Herrschaft betroffen waren. Das Merkmal "Würde", mit dem die Menschenwürde gemeint ist, bezeichnet den besonderen Wert- und Achtungsanspruch, der dem Menschen wegen seines Menschseins zukommt und der es verbietet, ihn zum bloßen Objekt des Staates zu machen oder ihn einer Behandlung auszusetzen, die seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt. Ob eine unmittelbare Gefahr der Verletzung der Menschenwürde der Opfer besteht, ist stets gesondert im konkreten Einzelfall zu prüfen.
66Vgl. BVerwG, Urteil 25. Juni 2008 - Az. 6 C 21/07 -, juris, Rdnr. 48.
67Daran gemessen befürchtet der Antragsgegner zu Recht, dass eine Würdeverletzung der Opfer mit Sicherheit zu erwarten ist, weil - wie dargelegt - es zu einer uneingeschränkten Billigung des gesamten nationalsozialistischen Herrschaftssystems mitsamt allen seinen verbrecherischen Untaten und damit insbesondere auch der menschenverachtenden Verfolgung und Ermordung von Millionen Juden aus rassischen Gründen kommen wird und in der zu erwartenden öffentlichen und klar erkennbaren Identifikation der Versammlung mit der nationalsozialistischen Rassenideologie stets ein Angriff auf die Menschenwürde der getöteten und überlebenden Opfer dieser Ideologie liegt, wenn der Antragsteller als Redner und Versammlungsleiter Einfluss auf die Versammlung nehmen darf.
68Schließlich besteht die unmittelbare Gefahr einer Störung des öffentlichen Friedens, wenn der Antragsteller als Redner und Versammlungsleiter auftreten darf. Der öffentlichen Frieden ist unter anderem gestört, wenn das Vertrauen der Öffentlichkeit in die öffentliche Rechtssicherheit tatsächlich erschüttert wird. Nach den Umständen des hier zu entscheidenden Einzelfalles ist bei einer Einflussnahme des Antragstellers als Redner und Versammlungsleiter eine Störung des öffentlichen Friedens zu erwarten, weil die Veranstaltung in der Öffentlichkeit nicht unbemerkt bleiben, sondern weit über den Aachener Raum hinaus Beachtung finden und insbesondere bei überlebenden Opfern und bei den Nachkommen der getöteten Opfer die verständliche Angst vor künftigen Angriffen auf ihre Menschenwürde und vor der gefährlichen Ausbreitung des zugrunde liegenden Gedankenguts auslösen wird. Dies hat der Antragsgegner überzeugend mit seinem Hinweis auf die zahlreichen bereits angemeldeten Gegendemonstrationen und das Interesse der örtlichen Presse begründet, wie auch - nicht anders als im Zusammenhang mit der Demonstration rechtsextremer Kräfte in T. im April 2008 nach dem Todesfall L. . Q. . geschehen - mit einer ausführlichen Berichterstattung in Rundfunk und Presse unter anderem durch das WDR-Studio in B. zu rechnen ist.
69Die vorzunehmende Interessenabwägung fällt im Übrigen zu Lasten des Antragsgegners aus, weil das vollständige Verbot der Versammlung sich bei summarischer Prüfung als rechtswidrig erweist.
70Der Antragsgegner stützt das vollständige Verbot der Versammlung im Kern darauf, dass wegen des zu erwartenden Teilnehmerkreises mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Störung der öffentlichen Sicherheit eintreten wird, weil Versammlungsteilnehmer
71- die Tatbestände des § 130 Abs. 3 und Abs. 4 StGB,
72- den Tatbestand des Verunglimpfens des Andenkens Verstorbener (§ 89 StGB),
73- den Tatbestand des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86 a StGB)
74erfüllen und zur Beseitigung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung sowie der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Einrichtungen aufrufen werden; außerdem begründet er das vollständige Versammlungsverbot mit einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Ordnung unter dem Gesichtspunkt, dass von der Art und Weise des geplanten Aufzuges und seinem Gesamtgepräge unerträgliche Provokationen ausgehen, die das sittliche Empfinden der Bürgerinnen und Bürger erheblich beeinträchtigen.
75Soweit der Antragsgegner eine Störung der öffentlichen Sicherheit befürchtet, tragen die zur Begründung angeführten Tatsachen die Gefahrenprognose des Antragsgegners nicht. Die zentrale Punkt der Argumentation des Antragsgegners ist die Annahme, dass
76(1) die Teilnehmer an der Versammlung am 8. November 2008 dem gleichen rechtsextremen Spektrum angehören werden, dem auch die Teilnehmer an Demonstrationen zuzurechnen waren, die am 9. November 2004 in M. , am 24. Dezember 2004 in E. , am 30 Juli 2005 in E. , am 12. April 2008 in T. , am 26. April 2008 in T. und am 25. Oktober 2008 in C. stattfanden und die vom Antragsteller mit dem gleichen Versammlungsmotto angemeldet worden waren (9. November 2004), die der Antragsteller geleitet hat (9. November 2004, 24. Dezember 2004, 24. Dezember 2004, 30 Juli 2005), die Herr X. geleitet hat (12. April 2008) bzw. bei denen der Antragsteller als Redner aufgetreten ist (26. April 2008 und 25. Oktober 2008),
77(2) es im Rahmen der Versammlung am 8. November 2008 zur Verwirklichung der gleichen Straftaten kommen wird wie im Rahmen der vorstehend aufgeführten Demonstrationen von November 2004 bis Oktober 2008.
78Der Antragsgegner untermauert die von ihm angenommene Gefahrenlage in Bezug auf die öffentliche Sicherheit mit dem Hinweis darauf, dass im Rahmen der vorstehend aufgeführten Demonstrationen rechtsradikale Parolen skandiert, Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen verwendet worden seien und eine Verherrlichung und Verharmlosung des Nationalsozialismus stattgefunden habe, dass Strafanzeigen wegen des Verdachts der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gem. § 86 a StGB, wegen Volksverhetzung, Körperverletzungsdelikten, Nötigung, Zeigen des Hitlergrußes und wegen Widerstands gem. § 113 StGB sowie wegen Verdachts der verbotenen Vermummung und Passivbewaffnung nach § 27 VersG gestellt worden seien. Dass es wegen einer der aufgeführten Taten zu einer Anklageerhebung und Verurteilung gekommen ist, legt der Antragsgegner nicht dar, sondern verweist auf Ermittlungsakten, die beigezogen werden könnten.
79Diese Argumentation genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsgrad, mit dem der Eintritt eines Schadens zu befürchten sein muss, nicht. Die Kammer stellt nicht in Abrede, dass - bei lebensnaher Betrachtung - auf der Grundlage der Argumentation des Antragsgegners die Annahme nahe liegt bzw. eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass einzelne Teilnehmer der Versammlung am 8. November 2008 erneut Straftatbestände erfüllen werden wie sie bereits in den vergangenen Versammlungen verwirklicht wurden. Der Antragsgegner legt jedoch einen falschen Maßstab an, wenn er eine solche "einfache" Wahrscheinlichkeit für ein vollständiges Versammlungsverbot genügen lässt. Dass es aber mit der für ein Versammlungsverbot erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit ("fast mit Gewissheit") zu den befürchteten (Straf-)Rechtsverletzungen kommen wird, folgt aus der Argumentation des Antragsgegners aus den folgenden Gründen nicht:
80Welche Personen konkret an der Versammlung am 8. November 2008 teilnehmen werden, ist ungewiss. Deshalb darf nicht zu Lasten des Antragstellers unterstellt werden, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in einem solchen Umfang Straftatbestände im Rahmen der Versammlung erfüllt werden, dass dem nur durch ein vollständiges Versammlungsverbot begegnet werden kann. Gegen eine solche Annahme spricht im Übrigen auch, dass der Antragsgegner keine strafrechtlichen Verurteilungen im Anschluss an die in Rede stehenden früheren Versammlungen mitgeteilt hat. Dass es zu solchen Verurteilungen offenbar nicht oder noch nicht gekommen ist, spricht dafür, dass Straftaten nicht in einem solchen Umfang begangen wurden, dass künftig Versammlungen des in Rede stehenden Teilnehmerkreises stets unter Hinweis auf die früheren Straftaten ausgeschlossen werden können. Dagegen, dass die Begehung von Straftaten in dem für ein Versammlungsverbot erforderlichen Maß mit Gewissheit droht, ist schließlich noch darauf hinzuweisen, dass gerade in Bezug auf die vom Antragsgegner in den Vordergrund gerückten Straftaten nach § 130 Abs. 3 und 4 StGB im Einzelfall oft nur schwer strafrechtlich zu beurteilen sind. So sieht sich die Kammer z.B. nicht in der Lage - strafrechtlich - verbindlich zu beurteilen, ob wegen des in C. gezeigten Plakats mit dem der Spruch "Multikulti ist Völkermord" letztlich eine Verurteilung erfolgen wird. Diese Schwierigkeiten lassen sich nicht durch die vom Antragsgegner angeregte Aktenbeiziehung ausräumen, für die im vorliegenden Eilverfahren ohnehin kein Raum ist.
81Unabhängig davon ist ein vollständiges Versammlungsverbot auf der Grundlage der vom Antragsgegner allenfalls belegten "einfachen" Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts in Bezug auf die öffentliche Sicherheit rechtswidrig, weil es den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt. Danach ist ein Verbot der Versammlung nur zulässig, wenn durch den Veranstalter betreffende minder schwere Maßnahmen wie Auflagen oder durch ein Vorgehen gegen Störer der Gefahr nicht wirksam begegnet werden kann. Da allenfalls Straftaten in geringer Zahl durch einzelne Versammlungsteilnehmer zu erwarten sind, ist es dem Antragsgegner zuzumuten, gegen den bzw. die jeweiligen Störer während der Versammlung mit Anordnungen gemäß § 15 Abs. 2 VersG vorzugehen. Würde das Gericht der Rechtsauffassung des Antragsgegners folgen, könnte in letzter Konsequenz jede Versammlung, bei der die Teilnahme der gleichen rechtsextremen Szene wie am 8. November 2008 zu erwarten ist, verboten werden. Dass eine solche Absenkung der für ein Versammlungsverbot erforderlichen Gefahrenschwelle mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Meinungs- und Versammlungsfreiheit nicht zu vereinbaren ist, liegt auf der Hand.
82Soweit der Antragsteller eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit damit begründet, dass Versammlungsteilnehmer zur Beseitigung der freiheitlich- demokratischen Grundordnung sowie der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Einrichtungen aufrufen werden, legt er nicht dar, inwieweit mit Gewissheit zu erwarten ist, dass ein solcher Aufruf in rechtlich verbotener oder strafbarer Weise erfolgen wird. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jedoch erforderlich.
83Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 2006 - 1 BvQ 3/06 - , NVwZ 2006, 585-586, und juris Rdnr. 14.
84Soweit der Antragsgegner die Verbotsverfügung auf eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung gestützt hat, hält die Verfügung einer Überprüfung offensichtlich nicht stand. Die Ausführungen des VG Kassel zum Problematik eines auf eine Gefahr für die öffentliche Ordnung gestützten Versammlungsverbots in dem vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers mitgeteilten Beschluss vom 31. Oktober 2008 - Az. 2 L 1506/08 KS -, die einen vergleichbaren Fall betreffen, hält die Kammer für zutreffend und auf das hier zu beurteilende Versammlungsverbot übertragbar. Dies vorausgeschickt ist die Verbotsverfügung des Antragsgegners - soweit das vollständige Verbot auf eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung gestützt wird - offensichtlich rechtswidrig, weil einer möglicherweise bestehenden Gefährdung in B. ebenso wie in L1. durch entsprechende Auflagen, etwa eine Auflage betreffend die vom Antragsteller angebotene Änderung der Streckenführung oder weitere nach den Angaben zur Art der Durchführung der Versammlung in der Anmeldung oder aufgrund sonstiger konkreter Anhaltspunkte angezeigte Auflagen, begegnet werden kann.
85Stellt sich nach alledem das vollständige Versammlungsverbot als rechtswidrig bzw. teilweise sogar als offensichtlich rechtswidrig dar, gilt dies aus den gleichen Erwägungen auch für das Verbot etwaiger Veranstaltungen gleichen Charakters.
86Die Kammer hat davon abgesehen, entsprechend der Übung des Bundesverfassungsgerichts Auflagen zu beschließen, soweit sie die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt hat, weil der Antragsgegner unter anderem auch wegen seiner Erfahrung im Umgang mit Demonstrationen wie der hier für den 8. November 2008 angemeldeten Demonstrationen sachnäher und damit sachgerechter über eventuell erforderliche Auflagen entscheiden kann als das Gericht.
87Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.
88Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Sie berücksichtigt, dass durch die Entscheidung im Eilverfahren die Entscheidung in der Hauptsache, für die regelmäßig der Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen ist, faktisch vorweggenommen wird.
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