Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 2 K 557/06
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin erstrebt mit der vorliegenden Klage die Verdoppelung des Erziehungsanteils im Pflegegeld für das Pflegekind K. I. für die Zeit vom 17. Mai 2004 bis zum 31. März 2006 .
3Der am 1. August 2000 geborene K. I. ist seit dem 3. August 2001 im Rahmen der Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege im Haushalt der Eheleute T. untergebracht. Das Pflegeverhältnis bestand zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung fort.
4Mit Antrag vom 14. Mai 2004 beantragten die Pflegeeltern erstmals eine Erhöhung des Erziehungsanteils im Pflegegeld. Zur Begründung verwiesen sie zum einen auf ein vom Beklagten eingeholtes familienpsychologisches Gutachten des Dipl.-Psych. L. aus O. , das unter dem 8. Dezember 2003 erstellt worden war. Es befasste sich u. a. mit der Frage der Erziehungsfähigkeit der Pflegeeltern sowie des erzieherischen Bedarfs der im Haushalt betreuten Pflegekinder. In diesem Gutachten wurde festgestellt, dass bei K. erhebliche Entwicklungsretardierungen bestanden und eine Veränderung der Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege nicht im Interesse des Kindeswohl war. Dies wurde im Wesentlichen mit der Befriedigung seiner emotionalen Bedürfnisse, der Kontinuität der Beziehungen zur Pflegefamilie und dem Abbau von Trennungsangst als von zentraler und grundlegender Bedeutung für seine weitere Entwicklung begründet. Der Beklagte sollte zur Sicherstellung des Verbleibs im Haushalt der Pflegefamilie durch Bewilligung einer externen psychologischen Betreuung beitragen. Dies geschah etwa durch die zusätzliche Installierung einer Supervision der Pflegeeltern und der Gewährung weiterer therapeutischer Hilfen für das Pflegekind. Zur Begründung der Erhöhung des Pflegegeldes wurde darauf verwiesen, dass bei K. ein Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom mit Hyperaktivität (ADHS), feinmotorische Koordinationsschwäche und eine Sprachentwicklungsverzögerung diagnostiziert worden war. Deshalb bestünde seit Aufnahme des Pflegekindes in den Haushalt der Klägerin ein erhöhter Therapiebedarf. Durch seine ständige meist unkordinierten Aktivitäten falle K. öfter hin oder stoße sich, so dass häufiger als bei anderen Kindern Wunden oder Kratzer versorgt werden müssten. Beim Essen zapple er ständig herum, so dass Geschirr, Besteck oder Becher auf den Boden fielen. Der erhöhte Erziehungsaufwand bestehe u.a. darin, seine ständig neu aufkommenden Bedürfnisse zu befriedigen und immer wieder zu versuchen, ihn ausdauernd mit einer Sache zu beschäftigen, seine Aufmerksamkeit zu zentrieren. Auf Grund seiner Hyperaktivität laufe K. planlos herum, beschädige dabei unabsichtlich Gegenstände, die dann ersetzt werden müssten. Die Pflegmutter müsse ihren Tagesablauf auf K. abstimmen, da sie ihre Hausarbeit nur dann erledigen könne, wenn der Pflegevater nach der Rückkehr von der Arbeit sich mit K. beschäftige. Hyperaktivität sei nicht der Regelfall des Pflegekindes, schon deshalb sei eine Erhöhung des Pflegegeldes geboten. K. leide an erheblichem Schlaf- und Essstörungen. Im Übrigen seien von dem Gutachter L. ein hohes Ausmaß massiver Entwicklungsschäden diagnostiziert worden, die eine hohe Kompetenz der Pflegeeltern voraussetze, nicht vergleichbar mit anderen Kindern. Im Rahmen der Besuchskontakte mit den leiblichen Eltern komme es immer wieder zu Schwierigkeiten und Enttäuschungen des Kindes.
5Nachdem der Beklagte in formlosen Schreiben mitgeteilt hatte, dass für ihn eine Erhöhung des Erziehungsanteils im Pflegegeld nicht in Betracht käme, beharrte die Klägerin durch Erhebung eines Untätigkeitswiderspruchs auf einer förmlichen Bescheidung des Antrags. Dies lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 12. Januar 2005 ab. Der Widerspruch sei nicht zulässig. Durch die formlosen Ablehnungen würden die rechtlichen Interessen der Klägerin nicht berührt. Insbesondere stellten die ablehnenden Mitteilungen gegenüber der Pflegefamilie keinen Verwaltungsakt dar. Den Pflegeeltern fehle es an einem Rechtsschutz- bzw. Sachentscheidungsinteresse im vorliegenden Verfahren. Die Klägerin erhob gegen diesen Bescheid Widerspruch. Zugleich beantragte sie beim Amtsgericht F. , dem Jugendamt des Kreises I1. das Recht zu entziehen, Hilfe zur Erziehung für das Kind K. I. zu beantragen und dies auf die Pflegemutter zu übertragen.
6Mit Beschluss des Amtsgerichts F. vom 17. Januar 2006 - 10 VIII 17536-39 - wurde das Kreisjugendamt I1. bezüglich des Aufgabenkreises Beantragung von Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27 ff SGB VIII als Pfleger für K. I. entlassen und stattdessen die Klägerin zur Ergänzungspflegerin bestellt. Bereits vorab hatte der Amtsvormund mit Schreiben vom 3. Mai 2005 den Antrag der Pflegeeltern auf Erhöhung des Erziehungsanteils im Pflegegeld in Sachen K. I. genehmigt. Für den Fall, dass eine eigene Antragstellung für erforderlich gehalten werde, werde vorsorglich erklärt, dass sich das Kreisjugendamt I1. als Vormund den Antrag der Pflegeeltern vom 14. Mai 2004 zu Eigen mache.
7Mit Bescheid vom 12. Juli 2005 lehnte der Beklagte eine Erhöhung des Pflegegeldes auch in der Sache ab. Er halte auch nach nochmaliger Überprüfung daran fest, dass eine Erhöhung des Pflegegeldes nicht angezeigt sei. K. I. sei sicherlich ein entwicklungsretardiertes Kind. Er gehe ganztägig in den Kindergarten. Hier werde er integrativ gefördert und betreut. Eine überdurchschnittliche Belastung der Pflegefamilie werde aber nicht gesehen. Wenn K. bei der Hilfe zur Erziehung besondere Anforderungen stelle, müsse allenfalls geprüft werden, ob die bisher angebotene Hilfeform erforderlich und geeignet sei. In der Vergangenheit sei aufgrund der Entwicklung von Bindungen und Beziehungen von der Veränderung der Hilfeform abgesehen worden. Unter Berücksichtigung der angesprochenen Wichtigkeit von Beziehungen und Bindungen und um den Verbleib des Pflegekindes zu sichern, sei es Aufgabe des Jugendamtes gewesen, die bestehende Maßnahme durch externe pädagogische Kompetenzen und andere Hilfen zu flankieren, etwa durch die Installierung einer Supervision der Pflegeeltern. Die Klägerin erhob Widerspruch. Sie verwies auf ihren bisherigen Vortrag in den Schreiben vom 14. Mai und 28. Juli 2004.
8Mit Widerspruchsbescheid vom 6. März 2006, zugestellt am 13. März 2006, wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Er stellte darauf ab, dass Pflegekinder regelmäßig nicht mit Kindern, die eine normorientierte Entwicklung durchliefen, vergleichbar seien. Deshalb werde von allen Pflegeeltern grundsätzlich eine hohe Kompetenz bei der Betreuung verlangt. K. besuche als Übermittagskind von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr den Kindergarten am Ort und werde dort beköstigt. Der ganztägige Kindergartenbesuch dürfe die familiäre Situation der Familie entlasten und den pädagogisch notwendigen Aufwand deutlich reduzieren. Bezüglich der Durchschlafproblematik sei vor dem Hintergrund der ADHS-Problematik fachärztlicherseits die Medikamentengabe zu überprüfen. Die Auffälligkeiten bei den Besuchskontakten ständen nach Einschätzung des Jugendamtes auch im Zusammenhang mit der geringen Akzeptanz der Besuche durch die Pflegeltern. Wegen der geklagten Probleme, sei überprüft worden, ob die im Haushalt der Klägerin gewährte Hilfe in Vollzeitpflege dem Anspruch der Geeignetheit erfülle. Nach dem erwähnten Gutachten wurde festgestellt, dass bei K. eine Veränderung der Ausgestaltungsform der Hilfe nicht im Interesse des Kindeswohles sei. Um den Verbleib zu sichern, habe man etliche flankierende Hilfen angeboten. Die zur Erhöhung der pädagogischen Kompetenz gewährten zusätzlichen Hilfen würden nicht zur Erhöhung des Pflegegeldes führen. Auch hier unterscheide sich der Aufwand für die Teilnahme an Supervisionssitzungen nicht von dem Aufwand, den auch andere Pflegefamilien hätten. Zwar sehe das Gesetz vor, dass in besonders gelagerten Einzelfällen abweichende Pflegegelder festgesetzt werden können. Dies komme aber nur in gravierenden Ausnahmefällen in Betracht. Als Beispiel würden in der Literatur etwa HIV-infizierte Pflegekinder genannt. Nach seinen Überprüfungen liege bei K. aber kein Fall vor, welcher eine abweichende Festsetzung des Pflegegeldes rechtfertigen könne. K. sei umfassend ohne Sonderstatus in die üblichen familiären Abläufe integriert. Eine überdurchschnittliche Belastung der Pflegefamilie werde nicht gesehen.
9Die Klägerin hat am 25. März 2006 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Zusätzlich trug sie vor, dass das Versorgungsamt im Dezember 2005 K. einen Grad der Behinderung von 70 v.H. und die Merkzeichen G und B zuerkannt habe: K. sei in hohem Maße entwicklungsretardiert und fordere von seinen Pflegeltern eine hohe Erziehungskompetenz. Seine Therapiestunden gingen deutlich über das Maß hinaus, das in sonstigen Pflegefamilien zu erbringen sei. Es sei auch heute nach dem Wechsel auf die Schule logopädische Förderung, Ergotherapie und auch krankengymnastische Übungen erforderlich. ADHS-Kinder bräuchten vor allem Struktur; die werde von den Pflegeltern gewährt. Die ADHS liege bei K. in einer sehr ausgeprägten Form vor. Was die Pflegeltern in diesem Rahmen an Leistungen erbrächten, habe die Pflegfamilie im Wesentlichen vom Kinderarzt gelernt. Zwar habe es in der Vergangenheit kurzzeitig eine Supervision der Pflegeeltern gegeben. Dort sei ihnen geraten worden, die Hinweise des Kinderarztes strikt zu befolgen. Seit dem Schulbesuch erhalte K. täglich nach ärztlicher Maßgabe Ritalin. Wegen seines geringen Körpergewichts sei die Dosis heute im Grunde noch zu niedrig. Die Klägerin weist weiter daraufhin, dass im Jahr 2004 K. täglich eingenässt habe. Er musste gewaschen, die Bekleidung und die Bettwäsche gewechselt und gleichfalls gewaschen werden. Das habe sich mittlerweile gebessert. K. nässe auch heute noch ein. Es gebe aber heute keine Regelmäßigkeit mehr. Mal komme es ein bis zweimal in der Woche, mal nur einmal im Monat vor. Die Familie beziehe von der Pflegekasse Pflegegeld nach Stufe 1. Dies seien in der Vergangenheit monatlich 205,00 EUR und heute 215,00 EUR. Diese Hilfe sei zeitlich unbefristet bewilligt worden, weil ADHS nach Auffassung der Pflegekasse eine chronische Erkrankung ist.
10Die Klägerin beantragt,
11den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 12. Juli 2005 und des Widerspruchsbescheides vom 6. März 2006 zu verpflichten, auf ihren Antrag vom 14. Mai 2004 bis zum 31. März 2006 den Erziehungsanteil im pauschalierten Pflegegeld zu verdoppeln.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Er tritt der Klage unter Bezugnahme auf die versagenden Bescheide entgegen. Im Übrigen verweist er darauf, dass er aus seiner langjährigen Erfahrung nur feststellen könne, dass Pflegekinder in der Regel einen erhöhten Erziehungsaufwand erforderten. Dieser werde mit dem pauschalen Pflegegeld abgegolten. Es gebe im Zuständigkeitsbereich des Beklagten keine Richtlinien, wann ein besonderer Einzelfall im Sinne des § 39 Abs. 4 SGB VIII vorliege. Es habe aber in der Vergangenheit aber Einzelfälle gegeben, in denen auf Grund besonderer Erkrankungen oder Belastungen eine solche Erhöhung zuerkannt worden sei. Dies sei beispielsweise in einem Fall geschehen, in dem ein Pflegekind an Leukämie erkrankt sei. Dort habe sich ein täglicher zusätzlicher Besuchsbedarf herausgestellt, der vom Krankenhaus auch gewünscht war. Wegen der Konfrontierung mit der lebensbedrohenden Erkrankung habe es zusätzlich psychologische Aspekte gegeben, die in der Pflegfamilie zu be- und verarbeiten waren. Die Betreuung von K. I. sei im streitbefangenen Zeitraum damit nicht vergleichbar. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die im Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe:
16Die Klage ist zulässig.
17Der Problematik, dass die nicht personensorgeberechtigten Pflegeeltern keinen eigenen Zahlungsanspruch auf wirtschaftliche Jugendhilfe aus § 39 SGB VIII haben, vgl. Bundesverwaltungsgericht -BVerwG-, Beschluss vom 26. März 1999 - 5 B 129.98 -, FEVS 51, 10 f ; Urteil vom 4. September 1997 - 5 C 11.96 -, FEVS 48, 289 ff und Urteil vom 12. September 1996 - 5 C 31.95 -, FEVS 47, 433ff,
18da es sich um einen Annexanspruch zu dem in § 27 Abs. 1 SGB VIII geregelten Anspruch der Personensorgeberechtigten auf Hilfe zur Erziehung handelt und eine gerichtliche Verfolgung eines etwaig abgetretenen Anspruchs dem Verbot des § 42 Abs. 2 VwGO, über fremde Rechte im eigenen Namen zu prozessieren, verstößt, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen -OVG NRW-, Urteile vom 13. September 2006 - 12 A 3888/05 -, und vom 25. April 2001 - 12 A 924/99 -, FEVS 53, 251 ff.,
19ist hier ausreichend Rechnung getragen. Die Klagebefugnis der nicht personensorgeberechtigten Klägerin ergibt sich hier aus dem Beschluss des Amtsgerichts F. vom 17. Januar 2006 - 10 VIII 17536-39 -, in dem die Klägerin zur Ergänzungspflegerin für K. I. bezüglich des Aufgabenkreises "Beantragung von Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27 ff. SGB VIII" bestellt worden ist. Die Ordnungsgemäßheit der Durchführung des Vorverfahrens folgt daraus, dass der Amtsvormund des Landrats des Beklagten, dem bis zum genannten Beschluss des Amtsgerichts F. das Personensorgerecht insgesamt für K. I. übertragen war, mit Schreiben vom 3. Mai 2005 den Antrag der Pflegeeltern vom 14. Mai 2004 auf erhöhtes Pflegegeld nicht nur genehmigt sondern sich zu Eigen gemacht hat.
20Die Klage ist indes unbegründet.
21Der Bescheid vom 12. Juli 2005 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 6. März 2006 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat für den Zeitraum vom 14. mai 2004 bis zum 31. März 2006 keinen Anspruch auf Verdoppelung des Erziehungsanteils im Pflegegeld für K. I. . Nach § 27 Abs. 1 SGB VIII hat ein Personensorgeberechtigter bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe, wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII bestimmt, dass Hilfe zur Erziehung insbesondere nach Maßgabe der §§ 28-35 SGB VIII gewährt wird. Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten (§ 33 Satz 1 SGB VIII). Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen (§ 33 Satz 2 SGB VIII). Wird Hilfe nach den §§ 32 ff. SGB VIII gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen (§ 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII), der auch die Kosten der Erziehung umfasst (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII ). Dies geschieht durch Bewilligung des sogenannten Pflegegeldes. Nach § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII, hier in der Zeit vom 14. Mai 2004 bis zum 30. September 2005 in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546) anzuwenden (zukünftig § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII a.F.), sollen die laufenden Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalles abweichende Leistungen geboten sind. Durch die Neufassung des Gesetzes durch Art. 1 Ziff. 16 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfe-Weiterentwicklungsgesetz - KICK) vom 8. September 2005, BGBl. I S. 2729, die zum 1. Oktober 2005 in Kraft getreten ist und den streitbefangenen Zeitraum von diesem Tage bis zum 31. März 2006 erfasst, ist dieser Satz wortgleich nunmehr als § 39 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII festgeschrieben. Die Pauschalbeträge bei Vollzeitpflege nach 39 Abs.5 SGB VIII werden im Land Nordrhein-Westfalen durch Runderlass des Ministeriums für Generationen, Familie, Frauen und Integration - IV B 2 - 6122.1 - vom 10. Oktober 2000, SMBL. NRW . 2160), zuletzt geändert durch RdErl. vom 8. November 2007, MBl. NRW 2007, 844, regelmäßig fortgeschrieben. Die Pauschalbeträge setzen sich aus einer materiellen Komponente, mit der der Lebensunterhalt des Kindes bzw. des Jugendlichen gesichert werden soll, und den Kosten der Erziehung, also eines Anerkennungsbetrags für die erzieherische Tätigkeit der Pflegeeltern, zusammen. Mit diesem Pauschalbetrag sind somit die üblicherweise mit der Erziehung von Kindern, die nicht in ihrer Herkunftsfamilie aufwachsen und dort erzogen werden können, verbundenen Belastungen abgegolten. Dies schließt nicht aus, dass in besonders gelagerten Einzelfällen mit einem besonderen Erziehungsbedarf eine Erhöhung dieser Komponenten des Pauschalbetrages verlangt werden kann.
22Zunächst folgt die Kammer der Auffassung des Bayerischen VGH, vgl. Urteil vom 10. November 2005 - 12 BV 04.1638 - (juris)
23dass die Zahlung eines erhöhten Pflegegeldes nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil das Kind oder der Jugendliche hier nicht in einer Pflegestelle im Sinne des § 33 Satz 2 SGB VIII betreut wird, die die fachlichen Anforderungen an eine sozialpädagogische Pflegestelle erfüllt. Eine entsprechende rechtliche Voraussetzung, dass die Anerkennung eines abweichenden besonderen Erziehungsbedarfs nur in solchen Pflegefamilien in Betracht kommt, ergibt sich weder aus dem Wortlaut des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII a. F. bzw. aus dem § 39 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII, noch lässt er sich aus der Systematik des 4. Abschnitts des SGB VIII herleiten.
24Nach der Rechtsprechung und allgemeiner Auffassung muss der besondere Bedarf des Einzelfalls im Sinne des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII a.F. bzw. § 39 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII in der Person des Kindes oder Jugendlichen begründet sein.
25Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 10. November 2005 - 12 BV 04.1638 - (juris); Sächsische Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 6. April 2005 - 5 B 86.04 - (juris); Wiesner in Wiesner, SGB VIII, 3. Auflage, 2006, § 39 Rdnr. 34; Jans/Happe/Saurbier, KJHG, 3. Auflage, § 39 Rdnr. 50.
26Durch dieses Erfordernis ist aber nur geklärt, dass allein die Pflegefamilie betreffenden Umstände, wie etwa die (hier nicht geltend gemachte ) finanzielle Situation der Pflegeeltern, keine abweichende Pflegegeldfestsetzung auslösen kann.
27Weder sind die Voraussetzungen für die Annahme eines besonderen Bedarfs im Einzelfall im Sinne des § 39 Abs. 4 SGB VIII im Gesetz selbst noch im Landesrecht geregelt. Auch der obengenannte Runderlass des Ministeriums für Generationen, Familie, Frauen und Integration - IV B 2 - 6122.1 - enthält keine entsprechenden Anhaltspunkte. Die Vertreter des Beklagten haben im Termin zur mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass es für seinen Zuständigkeitsbereich als örtlichem Jugendhilfeträger keine Richtlinien oder schriftlich niedergelegten Anhaltspunkte bestehen, wann von einem besonderen Bedarf an Pflege- und Betreuungsaufwand im Sinne des § 39 Abs. 4 SGB VIII auszugehen ist.
28Bei der gesetzlichen Regelung, wann in Ansehung "der Besonderheit des Einzelfalls" abweichende Leistungen geboten ist, handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt und nicht etwa um eine nur eine einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (vgl. § 114 VwGO) unterliegende Ermessenentscheidung. Dabei teilt das Gericht im Ausgangspunkt die Auffassung des Beklagten, dass Kinder, die vom Jugendamt in einer Pflegefamilie untergebracht werden, verglichen mit den Kindern, die in ihrer Herkunftsfamilie aufwachsen, meist einen erhöhten erzieherischen Bedarf haben. Dieser schon erhöhte erzieherische Bedarf ist somit der Regelfall, der mit dem regelmäßig zu zahlenden Pauschalbetrag abgedeckt ist. Es müssen deshalb weitere Besonderheiten im Einzelfall hinzutreten, um eine vom Pauschalbetrag abweichende Festsetzung des Pflegegeldes zu rechtfertigen. Ein derartiger Sonderbedarf, der zu einem anzuerkennenden erhöhten Pflege- und Betreuungsaufwand führen kann, ist zum Beispiel anzunehmen, wenn besonders schwere Erziehungsdefizite/Verhaltens- auffälligkeiten vorliegen, schwere Erkrankungen, schwere Formen von Behinderungen, gleich ob körperlicher, geistiger oder seelischer Art bestehen, die gegenüber der "normalen Pflege und Erziehung" besonders beanspruchende Anforderungen an Betreuung und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen stellen. Zwar hat der Beklagte eingeräumt, dass er in seinem Zuständigkeitsbereich in der Vergangenheit eine Erhöhung des Pflegegeldes in einem solchen Einzelfall zuerkannt hat, weil das in einer Pflegefamilie lebende Kind an Leukämie erkrankt war. Dort stellte sich über einen längeren Zeitraum ein täglicher, zusätzlicher Besuchsbedarf, der vom Krankenhaus gewünscht war. Zusätzlich gab es bei dieser lebensbedrohenden Erkrankung psychologische Aspekte, die in der Pflegefamilie zu be- und verarbeiten waren. Diese Entscheidung steht sicherlich mit der gesetzlichen Regelung im Einklang. Die Annahme eines besonders gelagerten Einzelfalls im Sinne des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII a. F. bzw. § 39 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII ist aber nicht auf solch krassen Fälle beschränkt.
29Bei K. I. kommt die Verdoppelung des Erziehungsanteils im pauschalierten Pflegegeld nicht in Betracht. Zwar kann nach den obigen Darlegungen im Grundsatz eine besonders stark ausgeprägte Form des ADHS Anlass dafür sein, über eine Erhöhung des Pflegegeldes nach § 39 Abs. 4 SGB VIII nachzudenken. Eine besondere Problematik lag in diesem Jugendfall sicherlich auch in dem lange andauernden Einnässen Jans. Das Gericht erkennt ferner an, dass von den Pflegeltern wegen der ADHS-Erkrankung des Pflegekindes geforderten engen Struktur schon eine besondere erzieherische Kompetenz gefordert und auch eine hohe Belastung zu tragen war. Dazu kommt dass wegen der besonderen Einschränkungen K. von den Pflegeeltern Begleitung und Unterstützung zu zahlreichen Therapien, wie der logopädischen Förderung, der Ergotherapie und auch krankengymnastische Übungen, gefordert wurde. Dennoch scheidet hier die Zahlung eines erhöhten Pflegegeldes aus.
30Die erstrebte Jugendhilfe in Form der Verdoppelung des Erziehungsanteils in der wirtschaftlichen Jugendhilfe scheitert an der Bewilligung von Pflegegeld für K1. ADHS-Erkrankung nach § 37 des Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) durch die Pflegekasse. Das Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen betrug nach § 37 Abs. 1 Satz 3 SGB XI zu Beginn des streitbefangenen Zeitraums im Jahre 2004 noch 205 EUR und ist im Jahr 2006 auf 215 EUR angestiegen. Die Pflegeltern haben dieses Geld nicht für selbstbeschaffte Pflegehilfen eingesetzt sondern die erforderliche Pflege und hauswirtschaftliche Pflege für K. selbst erbracht.
31Der Bezug von Pflegegeld nach § 37 SGB XI schließt zwar die Gewährung von Pflegegeld nach § 39 Abs. 1 und 4 SGB VIII nicht grundsätzlich aus, weil die Leistungen der Pflegekasse keinen abschließenden Charakter haben,
32vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 15. Juni 2000 - 5 C 34/99 -, BVerwGE 111, 241 ff. = FEVS 51, 529 ff. = NJW 2000, 3512 f.
33Mit ihnen wird eine Vollversorgung der Pflegebedürftigen weder angestrebt noch erreicht, da die Pflegeversicherung nur eine soziale Grundsicherung in Form von unterstützenden Hilfeleistungen darstellt. Andererseits sind die Leistungen der Pflegeversicherung in vollem Umfang auf die Pflegegelderhöhung nach § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII a.F. bzw. § 39 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII anzurechnen, wenn sie wegen eines Sonderbedarfs, für den die Pflegegelderhöhung beantragt wird, gewährt werden.
34Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2000 - 5 C 34/99 -, a.a.O.; Bay.VGH, Urteil vom 10. November 2005 - 12 BV 04.1638 - (juris).
35Das folgt bereits aus dem im Sozialleistungsrecht geltenden Grundsatz, dass Doppelleistungen ausgeschlossen werden sollen.
36Im vorliegenden Fall wird das Pflegegeld von der Pflegekasse nach den Angaben der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung wegen der ausgeprägten ADHS-Erkrankung K1. und des mit ihr verbundenen besonderen Pflegebedarfs gewährt. Damit soll neben den Verhaltensauffälligkeiten, dem vorgetragenen Verletzungsrisiko, sicherlich auch dem Einnässen und dem damit verbundenen Wechsel von Bekleidung und Bettwäsche Rechnung getragen werden. Da die durch Runderlass des Ministeriums für Generationen, Familie, Frauen und Integration - IV B 2 - 6122.1 - festgesetzten Pauschalbeträge bei Vollzeitpflege nach 39 Abs.5 SGB VIII im Jahr 2004 einen Erziehungsanteil von 197 EUR (MBl. NRW 2003, 1433), im Jahr 2005 von 200 EUR (MBl. NRW 2004, 950) und im Jahr 2006 von 204 EUR (MBl. NRW 2005, 1310) vorsahen, also Beträge, die regelmäßig unter dem Pflegegeld der Stufe 1 lagen, stand den Pflegeeltern faktisch mit dem Pflegegeld nach dem SGB XI (mehr als) die erstrebte Verdoppelung des Erziehungsanteils im Pflegegeld nach § 39 Abs. 4 SGB VIII schon zur Verfügung.
37Berücksichtigt man dann noch die Betreuung von 9.00 Uhr bis 16.00 Uhr im (integrativen) Kindergarten und die dadurch geschaffene Entlastung der Pflegefamilie, ist für eine weitere Erhöhung des jugendhilferechtlichen Pflegegeldes kein Raum mehr.
38Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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