Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 2 K 558/06

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 12. Juli 2005 und des Widerspruchsbescheides vom 6. März 2006 verpflichtet, den Erziehungsanteil im Pflegegeld für O. D. für die Zeit vom 17. Mai 2004 bis zum 31. März 2006 auf das Doppelte zu erhöhen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig voll-streckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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