Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 2 K 77/06.A

Tenor

Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung der Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. Januar 2006 verpflichtet, festzustellen, dass im Falle der Klägerin zu 1. hinsichtlich Nigeria ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt. Ziffer 4 des Bescheides vom 2. Januar 2006 wird aufgehoben, soweit damit die Abschiebung nach Nigeria angedroht wird.

Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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