Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 8 K 542/07

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 30. August 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 8. Mai 2007 verpflichtet, den Kläger einzubürgern.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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