Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 8 K 542/07
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 30. August 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 8. Mai 2007 verpflichtet, den Kläger einzubürgern.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d :
2Der am 24. August 1962 geborene Kläger ist algerischer Staatsangehöriger. Er reiste im Jahr 1993 in die Bundesrepublik Deutschland ein und erhielt im Hinblick auf seine Asylanerkennung im Jahr 1995 eine als Niederlassungserlaubnis fortgeltende unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Am 17. Dezember 2002 beantragte er seine Einbürgerung.
3Nach Anhörung lehnte der Beklagte den Antrag mit Ordnungsverfügung vom 30. August 2006 ab. Zur Begründung führte er aus, dem Kläger fehle es an den für die Einbürgerung nötigen ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache. Außerdem beziehe er mit seiner Familie Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II. Buch (SGB II). Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Bezirksregierung Köln mit Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 2007 zurück, der dem Kläger am 11. Mai 2007 zugestellt wurde.
4Am 11. Juni 2007 hat der Kläger Klage erhoben.
5Er trägt vor, die Ablehnung des Einbürgerungsantrages sei rechtswidrig. Der Kläger erziele seit Mitte 2007 ununterbrochen ein Erwerbseinkommen. Er verfüge auch über hinreichende Deutschkenntnisse.
6Der Kläger beantragt,
7den Beklagten zu verpflichten, ihn unter Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 30. August 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 8. Mai 2007 einzubürgern.
8Der Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Zur Begründung nimmt er auf die angefochtenen Bescheide Bezug.
11Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
12E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
13Die Klage ist zulässig und begründet.
14Der Klägerin hat bezogen auf den für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf Einbürgerung nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG in der bis zum 27. August 2007 geltenden Fassung (vgl. Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007), der gemäß § 40 c StAG auf bis zum 30. März 2007 gestellte Anträge noch anzuwenden ist, soweit er günstigere Bestimmungen enthält. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Sie werden aufgehoben.
15Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG ist ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, auf Antrag einzubürgern, wenn er sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekennt und eine entsprechende Loyalitätserklärung abgibt (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG), er eine Niederlassungserlaubnis bzw. eine als Niederlassungserlaubnis fortgeltende unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach dem außer Kraft getretenen Ausländergesetz oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16, 17, 22, 23 Abs. 1, §§ 23 a, 24 und 25 Abs. 3 und 4 AufenthG besitzt (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG), seinen Lebensunterhalt und den seiner unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG), er seine bisherige Staatangehörigkeit aufgibt oder verliert (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 StAG) bzw. hiervon nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StAG abgesehen wird und er nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG), es sei denn es liegt ein Ausschlussgrund des § 11 StAG vor.
16Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen.
17Der § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG setzt voraus, dass der Ausländer den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann. Dabei ist nach herrschender Meinung, die sich vor allem am Wortlaut der Vorschrift orientiert, nur beachtlich, ob der Ausländer tatsächlich derartige Leistungen bezieht. Ein bestehender oder entstehender Anspruch auf Leistungen steht der Einbürgerung danach nicht entgegen,
18vgl. die Darstellung bei Berlit in: Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht (GK-StAR), Stand: Oktober 2005, § 10 Rdnr. 216 ff., 220 ff. m. w. N.
19Bereits einen abstrakten Anspruch auf Leistungen, also ein unterhalb des Regelsatzes liegendes Einkommen, hält dagegen das
20Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 16. August 2005 - 2 A 99.04 -,
21für einbürgerungsschädlich.
22Nach einer anderen Auffassung ist jedenfalls nicht nur auf die aktuelle Situation abzustellen, sondern es ist auch eine gewisse Nachhaltigkeit zu fordern. Es ist eine Prognose darüber anzustellen, ob der Einbürgerungsantragsteller voraussichtlich dauerhaft in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Einkünften zu sichern. Ist zu erwarten, dass in absehbarer Zeit eine Inanspruchnahme der zustehenden Leistungen erfolgen wird, kommt eine Einbürgerung nicht in Betracht,
23Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. April 2008 - 13 S 171/08 -, AuAS 2008, 150.
24Das mag jedenfalls bei Einkommen und Vermögen im Grenzbereich zur Leistungsberechtigung oder in Fällen zu erwägen sein, in denen Hinweise dafür vorliegen, dass ein Antrag auf Leistungen zum Lebensunterhalt nur wegen eines laufenden Einbürgerungsverfahrens (vorerst) nicht gestellt wird,
25Berlit, a. a. O.§ 10 Rdnr. 216 ff., 220 ff. m. w. N.
26Diese Frage ist hier aber nicht zu entscheiden. Ein Leistungsbezug findet nicht statt. Allerdings lag von 2005 bis Mai 2007 eine Inanspruchnahme von Leistungen vor und liegt der Kläger nunmehr mit seinem Einkommen (einschließlich des Kindergeldes) in Höhe von höchstens 1.072 EUR in Höhe von etwa 350 EUR unter dem für seine Familie geltenden Regelbedarf von 1425 EUR, verzeichnet also einen Fehlbedarf von fast 25 %. Es kann dahin stehen, ob damit den Anforderungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG genügt ist, weil der Kläger die Tatsache, dass er kein höheres Erwerbseinkommen erzielt, nicht zu vertreten hat. Er hätte damit auch einen etwaigen Leistungsbezug nicht zu vertreten.
27Von dem Erfordernis der wirtschaftlichen Eigensicherung ist hier daher gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 StAG - jedenfalls in analoger Anwendung - abzusehen. Nach dieser Vorschrift wird von der in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG bezeichneten Voraussetzung unter anderem dann abgesehen, wenn der Ausländer aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund den Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites oder Zwölftes Buch (SGB II oder SGB XII) bestreiten kann.
28Ob der Einbürgerungsantragsteller den Leistungsbezug zu vertreten hat, ist eine verwaltungsgerichtlich uneingeschränkt überprüfbare Rechtsfrage, ein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum kommt der Einbürgerungsbehörde insoweit nicht zu. Der Begriff des Vertretenmüssens beschränkt sich nicht auf vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln im Sinne des § 276 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Erforderlich, aber auch ausreichend für ein Vertretenmüssen des Leistungsbezugs ist, dass der Einbürgerungsantragsteller durch ihm zurechenbares Handeln oder Unterlassen adäquat-kausal die Ursache für den - fortdauernden - Leistungsbezug gesetzt hat. Der Begriff des zu vertretenden Grundes ist im öffentlichen Recht wertneutral auszulegen und setzt kein pflichtwidriges, schuldhaftes Verhalten voraus. Das Ergebnis muss lediglich auf Umständen beruhen, die dem Verantwortungsbereich der handelnden Person zuzurechnen sind,
29Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 12. März 1987 - 2 C 22.85 -, NVwZ 1989, 64; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 1. Juli 1997 - 25 A 3613/95 -, Inf-AuslR 98, 34/35; Berlit in Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht (GK-StAR), Stand: Oktober 2005, § 10 Rdnr. 242 ff.; Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht (StAR), 4. Aufl., § 10 Rdnr. 23 f.
30Bei einem arbeitslosen Ausländer ist u. a. dann davon auszugehen, dass er den Leistungsbezug zu vertreten hat, wenn er sich nicht oder nicht hinreichend um die Aufnahme einer neuen Beschäftigung bemüht oder wenn er durch ihm zurechenbares Verhalten zu erkennen gibt, dass er nicht bereit ist, eine ihm zumutbare Beschäftigung unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes aufzunehmen. Nicht zu vertreten hat es der Einbürgerungsantragsteller, wenn der Leistungsbezug wegen Verlusts des Arbeitsplatzes durch gesundheitliche, betriebsbedingte oder konjunkturelle Ursachen begründet ist oder wenn der arbeitslose Ausländer sich hinreichend intensiv um eine Beschäftigung bemüht, aber aus konjunkturellen Gründen oder deswegen keine Beschäftigung findet, weil er objektiv vermittlungshemmende Merkmale aufweist. Insbesondere Personen, die nach Alter, Gesundheitszustand oder sozialer Situation sozialrechtlich nicht erwerbsverpflichtet sind (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 3, 4 SGB II, § 11 Abs. 4 Satz 2, 4 SGB XII), haben ihren Leistungsbezug normativ regelmäßig nicht zu vertreten,
31Berlit in: GK-StAR, a.a.O., § 10 Rdnr. 252 f.; siehe auch Ziff. 10.1.3. der Vorl. AWH, vgl. zur besonderen Berücksichtigung der Erwerbschancen im Hinblick auf Bildungsstand, fehlende Qualifikation, Lückenhaftigkeit der Erwerbsbiographie, konjunkturell schwierige Arbeitsmarktlage für ungelernte Kräfte: Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 15. Juli 2008 - 1 K 305/07 -, Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 9. Januar 2008 - AN 15 K 07.02994 -.
32Die zu stellenden Anforderungen an Art und Umfang der von einem (arbeitslosen) Einbürgerungsantragsteller zu verlangenden Eigenbemühungen um eine neue Arbeitstelle zu stellen sind, lässt sich nicht abstrakt-generell festlegen, sondern ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Von Bedeutung sind dabei insbesondere die die individuellen Chancen des Ausländers auf dem Arbeitsmarkt bestimmenden Faktoren, wie u. a. Ausbildungsstand, Qualifikation, Alter, Behinderungen, Gesundheitszustand oder auch Dauer der Beschäftigungslosigkeit. Zur Konkretisierung der Anforderungen an die Arbeitsbemühungen sowie an die Zumutbarkeit einer Beschäftigung können auch die zum Sozialleistungsrecht entwickelten Grundsätze herangezogen werden. Denn die Verletzung der gesetzlichen Obliegenheit des (erwerbsfähigen) Hilfebedürftigen, vorrangig den Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten (vgl. § 2 SGB II), ist auch dem Verantwortungsbereich des Einbürgerungsantragstellers im vorstehenden Sinne zuzurechnen.
33Der Ausländer, der den Einbürgerungsanspruch geltend macht, hat nach allgemeinen Beweisgrundsätzen, begrenzt durch den Amtsermittlungsgrundsatz im Verwaltungsprozess, darzulegen und zu beweisen, dass die Voraussetzungen der wirtschaftlichen Eigensicherung vorliegt bzw. anderenfalls, dass die Voraussetzungen für ein Absehen von diesem Erfordernis erfüllt sind, er also den Sozialleistungsbezug nicht zu vertreten hat,
34vgl. klarstellend insoweit die Neufassung des § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG i. d. F. des Richtlinien- Umsetzungsgesetzes, der das Nichtvertretenmüssen ausdrücklich als Anspruchsvoraussetzung und nicht mehr als Ausnahmeregelung formuliert, wobei nichts dafür spricht, dass damit das inhaltliche Konzept der Vorschrift geändert werden sollte.
35Dies gilt umso mehr aus der Erwägung, dass die für die Beurteilung, ob der Leistungsbezug zu vertreten ist, erforderlichen Tatsachen regelmäßig aus der Sphäre des Einbürgerungsantragstellers stammen,
36Urteil der Kammer vom 5. September 2007 - 8 K 3198/04 -, VG Berlin, Urteil vom 1. März 2005 - 2 A 125.02 - und Beschluss vom 13. September 2005 - 2 A 103.05 -; Berlit in: GK-StAR, § 10 Rdnr. 244; a. A. - ohne Begründung - Hailbronner/Renner, StAR, § 10 Rdnr. 24.
37Eine andere Würdigung ergibt sich auch nicht aus den Gesetzesmaterialien zu § 10 Abs. 1 Satz 3 StAG (Gesetzentwurf vom 8. November 2001, BT-Drs. 14/7387). Danach sollten die früheren Vorschriften des Ausländergesetzes über die Einbürgerung in das Staatsangehörigkeitsgesetz unter Beibehaltung der Regelungen im Wesentlichen eingegliedert werden. Zu den Vorgängerregelungen der §§ 85 ff. AuslG und zur Fassung des § 10 Abs. 1 Satz 3 StAG finden sich insoweit keine weiteren Ausführungen, die Rückschlüsse auf die Frage der Darlegungs- und Beweislast zulassen. Auch aus der Bundestags-Drucksache 11/6955 zur Absehensvorschrift des früheren § 86 Abs. 1 Nr. 3, 2. Halbsatz AuslG, ergibt sich hierzu kein Aufschluss, ebenso wenig aus der Bundestags-Drucksache 11/6960, S. 28, in der zwar eine im Zweifel großzügige Handhabung der Vorschrift nahe gelegt wird, aber nicht von der Darlegungs- oder Beweislastfrage die Rede ist.
38Zur Darlegung des Nichtvertretenmüssens des Leistungsbezugs reicht im Regelfall nicht allein die Arbeitslosmeldung und die bloße Erklärung aus, zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft uneingeschränkt bereit zu sein,
39a. A. insoweit Berlit in: GK-StAR, § 10 Rdnr. 245.
40Im Fall des Kläger ist nach diesen Maßstäben gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 StAG von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG abzusehen.
41Zunächst einmal ist hervorzuheben, dass die o. g. Maßstäbe für Fälle entwickelt worden sind, in denen der Einbürgerungsantragsteller keiner Erwerbsarbeit nachgeht und eine solche erst suchen muss. Im vorliegenden Fall geht es dagegen darum, dass der Kläger sich um eine weitere oder eine andere, besser bezahlte Arbeitsstelle bemühen müsste, um ein höheres Einkommen zu erzielen. Hier spricht das Innehaben einer Arbeitsstelle bereits dafür, dass der Kläger arbeitswillig ist. Dafür spricht auch sein bisheriger beruflicher Werdegang. Den Verlust seiner Arbeitsstelle bei der Fa. N. im Juli 2004 hatte er nicht zu vertreten, der Arbeitgeber wurde insolvent. Später hat er bei der Firma B. gearbeitet und diese Arbeit aus ebenfalls von ihm nicht zu vertretenden Gründen, wiederum wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers, beenden müssen. Laut telefonischer Auskunft des derzeitigen Arbeitgebers arbeitet der Kläger zu dessen vollster Zufriedenheit und werde auf jeden Fall dauerhaft beschäftigt. Angesichts dessen und weil er seine Zeit weitgehend mit der Erwerbstätigkeit verbringt, können - wenn überhaupt - nicht etwa die gleichen Anforderungen an den Kläger gestellt werden wie an einen Erwerbslosen. Der Kläger hat deutlich gemacht, dass er um ein höheres Einkommen bemüht ist und dass eine berufliche Fortentwicklung zunächst nur im Rahmen der derzeitigen Arbeitsstelle beim derzeitigen Arbeitgeber vorstellbar und möglicherweise ausbaufähig ist. Das Gericht geht davon aus, dass der Kläger angesichts seiner schlechten Erwerbschancen als ungelernte Kraft, im Hinblick auf seinen Bildungsstand und die Lückenhaftigkeit der Erwerbsbiographie sein Einkommen nur schwer wird aufstocken können. Dies gilt insbesondere in einer konjunkturell allgemein schwierigen Arbeitsmarktlage und in einer anzutreffenden Wirklichkeit des Wirtschaftslebens, in der eine nicht unbedeutende und wachsende Zahl vollzeitig arbeitender Arbeitnehmer - die vielfach über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen - zur Deckung ihres Lebensbedarfs auf staatliche Unterstützung angewiesen ist.
42Der Kläger verfügt auch über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache. Die in dem vorliegenden Fall noch nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 StAG a. F. an die Deutschkenntnisse zu stellenden gesetzlichen Anforderungen ergeben sich aus den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Oktober 2005,
43u. a. 5 C 8/05, BVerwGE 124, 268, AuAS 2006, 52, NJW 2006, 1079, InfAuslR 2006, 283, DVBl 2006, 919, ZAR 2006, 283.
44Dazu gehört die Fähigkeit zum sinnerfassenden Lesen und Wiedergeben eines in deutscher Sprache abgefassten Textes des alltäglichen Lebens. Allein mündliche Sprachfähigkeiten reichen nicht aus.
45Der Kläger hat mit der mündlichen Kommunikation in deutscher Sprache keine Probleme. Dies hat sich in der mündlichen Verhandlung deutlich herausgestellt. Seine schriftliche Sprachkompetenz genügt noch den zu stellenden Anforderungen. Die in der mündlichen Verhandlung durchgeführten Leseproben haben ergeben, dass er die ihm vorgelegten Texte (alltägliche Zeitungstexte) bis auf wenige Worte bzw. Silben richtig vorlesen konnte. Bei diesen "kritischen" Worten oder Wortteilen handelte es sich mehrheitlich um Eigennamen oder besondere, nicht unbedingt alltägliche oder verbreitete Begriffe. Wie sich weiter herausgestellt hat, hat er den Inhalt der Texte jeweils zutreffend erfasst und mündlich wiedergegeben. Zwar lief diese Wiedergabe zum Teil sehr zögerlich ab und brauchte weitgehend entsprechende Nachfragen. Wenn man allerdings in Rechnung stellt, dass der Gesetzgeber nicht sehr gute bis befriedigende, sondern lediglich "ausreichende" Kenntnisse der deutschen Sprache voraussetzt, muss man die vom Kläger gezeigten Fähigkeiten als hinreichend ansehen.
46Dass der Kläger eine der anderen gesetzlichen Voraussetzungen für eine Anspruchs-Einbürgerung nicht erfüllt, ist nicht ersichtlich.
47Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
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