Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 7 K 1090/07
Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Der Bescheid des Beklagten vom 22. Januar 2007 in Gestalt von dessen Widerspruchsbescheid vom 19. September 2007 und des Änderungsbescheides vom 05. März 2008 wird insoweit aufgehoben, als die Klägerin zu einer Abwassergebühr in Höhe von 7.176,88 EUR herangezogen wird.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin wehrt sich gegen die Heranziehung zu Abwassergebühren (Schmutzwasser) für das Jahr 2007. Sie war bis zum 31. Dezember 2007 Eigentümerin des Grundstücks G 1in F. -L. . Auf diesem Grundstück wird die Einrichtung "T. . K. " als gerontopsychiatrisches Pflegeheim mit 57 Pflegeplätzen betrieben.
3Die Stadt F. sammelt die Abwässer über den Städtischen Abwasserbetrieb ein und reinigt sie größtenteils in der städtischen Kläranlage F. -Mitte. Für den Bereich des Stadtteils L. sammelt die Stadt F. über den städtischen Abwasserbetrieb die Abwässer ein und führt sie der vom O. betriebenen Kläranlage F. -L. zu. In diese Anlage fließen auch die Abwässer des Hauses In L. . Wegen der in dem Pflegeheim anfallenden Abwassermenge von mehr als 2.500 m³ jährlich wird die Klägerin als Mitglied des O. verbandes von diesem zu Beiträgen herangezogen.
4Mit Bescheid über Grundbesitzabgaben vom 22. Januar 2007 setzte der Beklagte für den Zeitraum 01. Januar bis 31. Dezember 2007 - ausgehend von einer Abwassermenge von 3.736 m³ und dem seit Januar 2005 unverändert geltenden Gebührensatz von 1,98 EUR/m³ - gegenüber der Klägerin eine Abwassergebühr in Höhe von 7.397,28 EUR fest.
5Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. September 2007 zurückwies.
6Die Klägerin hat am 22. Oktober 2007 Klage erhoben. Sie trägt vor, die von dem Beklagten erhobene Schmutzwassergebühr sei um die von ihr an den O. geleisteten Beträge in Höhe von 0,85 EUR pro m3 Abwasser zu reduzieren. Die von dem Beklagten vorgenommene Berechnung verstoße gegen das Doppelbelastungsverbot aus § 7 Abs. 1 Satz 4 KAG NRW. Es sei schon zweifelhaft, ob die Vorschrift überhaupt einschlägig sei. Die Stadt F. und der O. unterhielten gemeinsam Einrichtungen oder Anlagen, die als technische Einheit ihren Zweck nur gemeinsam erfüllen könnten und erbrächten darüber hinaus gleichartige Leistungen zur Ortsentwässerung und Abwasserreinigung im Stadtgebiet F. . Es sei unbeachtlich, dass die Entwässerung im Bereich L. ausschließlich zu der Kläranlage F. -L. des O verbandes führe und eine leitungsmäßige Verbindung zwischen dem Bereich L. und der Kläranlage F. -Mitte der Stadt F. nicht bestehe. Gleichartige Leistungen müssten nicht ausschließlich in dem räumlichen Bereich erbracht werden, in dem eine technische Einheit von Einrichtungen oder Anlagen des Verbandes mit Einrichtungen oder Anlagen einer Gemeinde bestünden. Eine derartige Verknüpfung ergebe sich jedenfalls nicht aus dem Wortlaut des § 7 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW, seiner systematischen Stellung oder seinem Sinn und Zweck. Der Beklagte differenziere auch im Übrigen nicht zwischen Rechnungsergebnis/Haushaltsansatz bzw. dem Abwassergebührenvolumen für den Bereich L. einerseits und den gesamten Einzugsbereich der Entwässerungssatzung der Stadt F. andererseits. Da das Tatbestandsmerkmal der gleichartigen Leistung gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW erfüllt sei, sei vorliegend § 7 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW einschlägig. Diese Norm verlange den Abzug der Verbandslasten in voller Höhe und die entsprechende Reduzierung der satzungsgemäß ausgewiesenen gemeindlichen Abwassergebühr. Griffen § 7 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 KAG NRW nicht Platz, stehe jedenfalls die Verfahrensweise und Berechnungsmethode des Beklagten nicht in Einklang mit § 7 Abs. 1 Satz 4 KAG NRW. Es gelte der Grundsatz, dass der Eigentümer eines an die gemeindliche Kanalisation angeschlossenen Grundstücks insoweit von der Gemeinde nicht mit Gebühren zu belasten sei, als er als Mitglied eines Verbandes zu Verbandsbeiträgen herangezogen werde. Hier werde sie, die Klägerin, vom O. für die Beseitigung von Abwasser-Rückständen in Höhe von 0,85 EUR pro m3 unmittelbar herangezogen. Der O. verfüge über kein eigenes Leitungsnetz. Vielmehr würden ihm die Abwasser an einem Übergabepunkt zur Reinigung in der verbandsseitig betriebenen Kläranlage zur Verfügung gestellt. Infolge dessen zahle sie an den O. nur für Abwasserreinigung. Ihre Entlastung gemäß der Verwaltungspraxis des Beklagten in Höhe von 10 % bis 13 % entspreche einem Abgabensatz in Höhe von 0,20 EUR pro m3 bzw. 0,26 EUR pro m3. Diese Verfahrensweise bzw. Berechnungsmethode des Beklagten sei offenkundig unzutreffend. Sie sei nur dadurch zu erklären, dass der Beklagte die Gesamtkosten der Abwasserreinigung und somit das Gebührenvolumen für den gesamten Geltungsbereich der Entwässerungssatzung der Stadt F. zugrunde lege und dieses Rechnungsergebnis/diesen Haushaltsansatz in das Verhältnis zu den Verbandsbeiträgen des O. verbandes stelle. Dabei bleibe jedoch unberücksichtigt, dass der O. die beitragspflichtige Leistung der Abwassereinigung nur für einen abgegrenzten Bereich im Geltungsbereich der Entwässerungssatzung erbringe und die Abwasserreinigung in den anderen Bereichen von der Stadt F. selbst vorgenommen werde. Betroffen sei der Bereich L. , so dass auch nur das Abwassergebührenvolumen für den Bereich L. in ein prozentuales Verhältnis zu den für den Bereich L. anfallenden Verbandslasten und von der Stadt F. zu entrichteten Beiträge an den O. gestellt werden könne. Mit Bescheid des O. verbandes vom 19. Juni 2006 für das Jahr 2005 sei sie zu einem Beitrag von 0,85 EUR/m³ Abwasser herangezogen worden.
7Mit Änderungsbescheid über Grundbesitzabgaben vom 05. März 2008 hat der Beklagte die Abwassergebühr für das Jahr 2007 vorläufig auf 7.176,88 EUR reduziert. Die Reduzierung entspricht 11,58% der vorläufig veranschlagten Kosten für die Schmutzwasserentsorgung in Höhe von 4.119.490,00 EUR im Verhältnis zu den an den O. für die Schmutzwasserentsorgung gezahlten Beiträgen in Höhe von 477.203,00 EUR.
8Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in Höhe der Reduzierung der Abwassergebühren um 222,40 EUR durch den Änderungsbescheid vom 05. März 2008 für erledigt erklärt haben, beantragt die Klägerin,
9den Bescheid des Beklagten vom 22. Januar 2007 in Gestalt von dessen Widerspruchsbescheid vom 19. September 2007 und des Änderungsbescheides vom 05. März 2008 insoweit aufzuheben, als sie zu einer Abwassergebühr in Höhe von 7.176,88 EUR herangezogen wird.
10Der Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Er führt aus, die konkret an den O. gezahlten Beiträge könnten nur dann abgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW vorlägen. Dies setze voraus, dass die Einrichtungen der Abwasserbeseitigung des O. verbandes mit denen der Abwasserbeseitigung der Stadt F. in der Gestalt eine technische Einheit bildeten, dass sie ihren Zweck nur gemeinsam erfüllen könnten. Die insoweit erforderliche leitungsmäßige Verbindung bestehe zwischen den Sammlungsanlagen L. und der Kläranlage des O. verbandes, F. - L. . Keine Verbindung bestehe zwischen dem Kanalsystem L. und weiteren Kanalsystemen, die zur Kläranlage F. -Mitte, einer städtischen Abwasserreinigungsanlage, entwässerten. Bestehe das Gemeindegebiet aus mehreren technisch getrennten Entwässerungssystemen, die leitungsmäßig nicht miteinander verbunden seien, sei die tatbestandliche Voraussetzung der technischen Einheit nur in dem regionalen Bereich erfüllt, in dem das gemeindliche System mit der Verbandsanlage in leitungsmäßiger Verbindung stehe. Dies führe gebührenrechtlich dazu, dass die Gemeinde, wenn sie § 7 Abs. 2 KAG NRW anwenden wolle, auf den abgrenzenden Bereich dieses Entwässerungsgebietes abstellen müsse. Vorliegend bildeten die Kläranlage F. -Mitte und die Kläranlage F. -L. bzw. das Kanalsystem L. keine technische Einheit. Eine technische Einheit bilde aber das leitungsmäßig miteinander verbundene Sammlungsnetz des Beklagten und die Kläranlage F. -L. des O. verbandes. Weitere Voraussetzung des § 7 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW sei die Erbringung gleichartiger Leistungen. Zwar betreibe er, der Beklagte, mit der Kläranlage F. -Mitte ebenfalls Abwasserreinigung genau wie der O. , aber dies in einer anderen technischen Anlage, so dass dies hier nicht von Belang sei. Zu betrachten sei ausschließlich die Entwässerung im Bereich L. , wobei er, der Beklagte, hier die Ortsentwässerung vornehme und der O. ausschließlich die Abwasserreinigung übernehme. Daher liege keine gleichartige Leistung vor. Auf dieser Grundlage verbleibe es bei der Vorschrift des § 7 Abs. 1 KAG NRW. § 7 Abs. 1 Satz 4 KAG NRW zwinge anders als § 7 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW nicht dazu, die Gebühren genau um die Beträge zu kürzen, mit denen der Abgabepflichtige selbst von dem Verband zu Verbandslasten oder Abgaben herangezogen werde.
13In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte dargelegt, dass für die jeweiligen Veranlagungsjahre zunächst eine Heranziehung auf der Grundlage der eingeleiteten Schmutzwassermenge und des satzungsmäßigen Gebührensatzes erfolge. Sobald die Rechnungsergebnisse aus dem jeweiligen Jahr vorlägen, erfolge wegen der Beitragsveranlagung durch den O. zunächst eine vorläufige und dann eine endgültige Gebührenreduzierung. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
14Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
15Im noch anhängigen Umfang ist die Klage begründet.
16Der Grundbesitzabgabenbescheid des Beklagten vom 22. Januar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2007 und des Änderungsbescheides vom 05. März 2008 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit die Klägerin zu Abwassergebühren herangezogen wird.
17Als Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin kommt allein die Satzung über die Entwässerung der Grundstücke, deren Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen - Entwässerungssatzung - der Stadt F. vom 19. März 2004 in der Fassung der 1. Änderung vom 15. Dezember 2004 (EntwS) in Betracht. Gemäß § 28 Abs. 1 EntwS erhebt die Stadt als Gegenleistung u.a. für die Entsorgung des der öffentlichen Abwasseranlage zugeführten Schmutzwassers Benutzungsgebühren nach Maßgabe des Kommunalabgabengesetzes NRW. Gebührenpflichtig sind gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 1 EntwS der Grundstückseigentümer. Die Schmutzwassergebühr beträgt jährlich 1,98 EUR/m³. Allerdings fehlt in der Entwässerungssatzung entgegen der zwingenden Forderung des § 2 Abs. 1 KAG NRW der auf die Klägerin anzuwendende Gebührensatz.
18Die Notwendigkeit eines besonderen Gebührensatzes folgt aus § 7 Abs. 1 Satz 4 KAG NRW. Nach dieser Vorschrift dürfen von den Abgabepflichtigen Gebühren nicht erhoben werden, soweit sie selbst von dem Verband für die Inanspruchnahme seiner Einrichtungen und Anlagen oder für die von ihm gewährten Vorteile zu Verbandslasten oder Abgaben herangezogen werden. § 7 Abs. 1 Satz 4 KAG NRW ordnet ein Doppelbelastungsverbot an, durch das sichergestellt wird, dass die Gemeinde keine Gebühren erhebt, soweit die Abgabepflichtigen selbst vom Verband für diese Leistungen herangezogen werden,
19vgl. OVG NRW, Urteil vom 01. Februar 1988 - 2 A 1883/80 -, NWVBl. 1988, 308; Dietzel, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 7 Rn. 12 (Stand: September 2008); Queitsch, in: Hamacher/Lenz/ Queitsch, Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein- Westfalen, § 7 Rn. 9 (Stand: Februar 2000).
20Das so ausgestaltete Doppelbelastungsverbot bedeutet indes nicht, dass die Verbandsbeiträge des einzelnen Gebührenpflichtigen für die Abwasserreinigung von der für ihn errechneten Gebühr abzuziehen wären. Eine derartige Regelung trifft § 7 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW. Schon die von dieser Vorschrift abweichende Formulierung in § 7 Abs. 1 Satz 4 KAG NRW lässt darauf schließen, dass nicht dasselbe wie in § 7 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW gemeint ist. Aus Wortlaut und Sinnzusammenhang ergibt sich vielmehr, dass mit "soweit" nicht die Höhe der im Einzelfall von den Abgabepflichtigen zu zahlenden Verbandslasten, sondern Art und Umfang der Inanspruchnahme von Einrichtungen oder Vorteilen des Verbandes gemeint ist,
21vgl. OVG NRW, Urteil vom 01. Februar 1988 - 2 A 1883/80 -, NWVBl. 1988, 308, und vom 17. Mai 1971 - II A 301/68 - KStZ 1971, 227, jeweils m.w.N.; Dietzel, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 7 Rn. 12 (Stand: September 2008); Queitsch, in: Hamacher/Lenz/ Queitsch, Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, § 7 Rn. 9 (Stand: Februar 2000).
22Wird also der Eigentümer eines an die gemeindliche Kanalisation angeschlossenen Grundstücks als Mitglied eines Verbandes (ebenso wie die Gemeinde) für die Abwasserreinigung zu Verbandsbeiträgen herangezogen, darf der auf ihn anzuwendende Gebührensatz nicht den Anteil an Verbandslasten der Gemeinde enthalten, der auf die Abwasserreinigung entfällt,
23vgl. OVG NRW, Urteil vom 01. Februar 1988 - 2 A 1883/80 -, NWVBl. 1988, 308; Dietzel, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 7 Rn. 12 (Stand: September 1993); Queitsch, in: Hamacher/Lenz/ Queitsch, Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein- Westfalen, § 7 Rn. 9 (Stand: Februar 2000).
24An einem solchen speziellen Gebührensatz fehlt es in der einschlägigen Entwässerungssatzung der Stadt F. . In § 28 Abs. 9 EntwS ist allein der für alle Abgabenschuldner geltende Gebührensatz von 1,98 EUR/m³ Abwasser festgelegt. Dieser satzungsmäßige Mangel wird auch nicht dadurch behoben, dass der Beklagte die Klägerin, die zunächst nach dem für alle geltenden Gebührensatz zu Abwassergebühren herangezogen wird, nach Ablauf des maßgeblichen Veranlagungsjahres entsprechend des sich abzeichnenden Betriebsergebnisses erst eine vorläufige und später eine endgültige Gebührenreduzierung vornimmt.
25Eine Sonderregelung für Gebührenpflichtige, die sowohl Abwassereinrichtungen der Stadt F. als auch des O. verbandes in Anspruch nehmen, enthält allein § 28 Abs. 13. EntwS. Darin wird bestimmt, dass sich bei Gebührenpflichtigen, die in den Fällen des § 7 Abs. 2 KAG NRW von einem Entwässerungsverband zu Verbandslasten oder Abgaben herangezogen werden dürfen, die an die Stadt zu zahlende Gebühr um die nach § 7 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW anzurechnenden Beträge ermäßigt. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 KAG NRW sind die auf die einzelnen Abgabepflichtigen entfallenden Gebühren um die Beträge zu kürzen, mit denen die Abgabepflichtigen selbst von dem Verband zu Verbandslasten oder Abgaben herangezogen werden. Tatbestandliche Voraussetzung ist nach § 7 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW, dass Einrichtungen oder Anlagen des Verbandes mit Einrichtungen oder Anlagen einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes dergestalt eine technische Einheit bilden, dass sie ihren Zweck nur gemeinsam erfüllen können, und dass der Verband sowie die Gemeinde oder der Gemeindeverband gleichartige Leistungen (z.B. Ortsentwässerung oder Abwasserreinigung) erbringen.
26Eine technische Einheit zwischen gemeindlicher und Verbandsanlage setzt eine leitungsmäßige Verbindung voraus, die so beschaffen sein muss, dass bei deren Trennung jede der beiden Anlage außerstande wäre, die von ihr erfasste Fläche zu entwässern. Besteht das Gemeindegebiet aus mehreren technisch getrennten Entwässerungssystemen, die leitungsmäßig nicht miteinander verbunden sind, ist die tatbestandliche Voraussetzung der technischen Einheit nur in dem Bereich erfüllt, in dem das gemeindliche System mit der Verbandsanlage in leitungsmäßiger Verbindung steht,
27vgl. Dietzel, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 7 Rn. 19 (Stand: September 1993); Queitsch, in: Hamacher/Lenz/Queitsch, Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, § 7 Rn. 12 f. (Stand: Februar 2000), jeweils m.w.N.
28Ob danach von einer technischen Einheit auszugehen ist, die allenfalls zwischen der vom O. unterhaltenen Kläranlage F. -L. und den städtischen Sammlungsanlagen in L. bestehen kann, bedarf letztlich keiner Entscheidung.
29Denn jedenfalls erbringen der O. und die Stadt F. im - hier unterstellten - Gebiet der technischen Einheit nicht gleichartige Leistungen. Das Erfordernis der Gleichartigkeit der Leistungen stellt auf die unterschiedlichen technischen Leistungen ab, die bei der Entwässerung des Gemeindegebiets erbracht werden. Dies verdeutlicht der Klammerzusatz in Satz 1: "z.B. Ortsentwässerung oder Abwasserreinigung". § 7 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW greift demnach nur dann Platz, wenn Gemeinde und Verband die gleiche technische Leistung erbringen, d.h. wenn entweder beide im Gebiet der technischen Einheit Ortsentwässerung leisten oder Abwasserreinigung betreiben. Die Norm findet also keine Anwendung, wenn etwa nur die Gemeinde Ortsentwässerung leistet und die von ihr gesammelten Abwasser einem Verband übergibt, der sie seiner Kläranlage zuführt, ohne selbst an der Ortsentwässerung beteiligt zu sein,
30vgl. Dietzel, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 7 Rn. 24 (Stand: September 1993); Queitsch, in: Hamacher/Lenz/Queitsch, Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, § 7 Rn. 14 (Stand: Februar 2000), jeweils m.w.N.
31Abwasserreinigung ist in der Regel das Behandeln des gesammelten Abwassers in einer Kläranlage,
32vgl. Dietzel, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 7 Rn. 27 m.w.N. (Stand: September 1993).
33Ortsentwässerung liegt vor, wenn in dem Gemeindegebiet ein Netz von Kanalisationsleitungen vorhanden ist, das sich über das erschlossene Gemeindegebiet nicht nur unwesentlich ausdehnt und verzweigt, um die in seinem Einzugsbereich auf den angeschlossenen Grundstücken anfallenden Abwasser zu sammeln und über sich jeweils vergrößernde Hauptsammler den Abwassertransportleitungen oder Kläranlagen zuzuführen,
34vgl. Dietzel, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 7 Rn. 27 m.w.N. (Stand: September 1993).
35Nach diesen Kriterien werden gleichartige Leistungen nicht erbracht. Der O. betreibt mit der von ihm übernommenen Kläranlage F. -L. ausschließlich Abwasserreinigung. Aufgabe der Stadt F. ist demgegenüber die Ortsentwässerung.
36Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Entscheidung mehr, ob eine Heranziehung der Klägerin zu Abwassergebühren für das Jahr 2007 losgelöst von den Anforderungen des Doppelbelastungsverbots auch deswegen rechtswidrig ist, weil der seit dem 01. Januar 2005 unverändert gebliebene Gebührensatz von 1,98 EUR/m³ Abwasser zwar auf einer jährlich von der Verwaltung des Beklagten erstellten Kalkulation beruht, aber möglicherweise für das hier in Rede stehende Gebührenjahr nicht vom Rat der Stadt F. beschlossen worden ist.
37Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreites hat die Kammer zu Lasten des Beklagten berücksichtigt, dass er auch insoweit aus den Gründen des Urteils unterlegen wäre.
38Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Vollstreckungsabwendungsbefugnis bezieht sich jedoch lediglich auf den streitig entschiedenen Teil der ursprünglich erhobenen Klage, da eine Kostenentscheidung nach einer Erledigung des Rechtsstreites in der Hauptsache für den kostenmäßig obsiegenden Teil ohne weiteres vollstreckbar ist und er durch die einheitliche Kostenentscheidung des Urteils nicht schlechter gestellt werden darf.
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