Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 9 K 2500/05
Tenor
1
Die Klage wird abgewiesen.
2Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
3Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklage vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4Tatbestand :
5Die Mutter der Kläger beantragte unter dem 9. September 2005 die Übernahme der Kosten für Schulbücher der Kläger in Höhe von 98,90 EUR.
6Mit Schreiben vom 26. September 2005 teilte der Beklagte der Mutter die beabsichtigte Ablehnung unter Hinweis darauf mit, dass für Schülerinnen und Schüler, welche nach § 2 Abs. 2 Satz 2 des Lernmittelfreiheitsgesetzes (LFG) im Schuljahr 2004/2005 wegen des Empfangs von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz von der Zahlung des Eigenanteils befreit gewesen seien und nun Leistungen nach Abschnitt 2 des Sozialgesetzbuches (SGB) Zweites Buch (II) erhielten, die Befreiung bis zum Ablauf des Schuljahres 2005/2006 weiterbestehe. Das gelte nicht für Empfänger von Arbeitslosengeld II, die im Schuljahr 2004/2005 keine laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz erhalten hätten.
7Mit Bescheid vom 25. Oktober 2005 lehnte der Beklagte den Antrag auf Übernahme der Kosten für Schulbücher der Kläger ab. Zur Begründung führte er aus, die Voraussetzungen zur Übernahme der Schulbuchkosten seien nach § 132 Abs. 9 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG) nicht gegeben. Es habe keine Bescheinigung über eine Befreiung von der Zahlung des Eigenanteils wegen des Empfangs laufender Hilfe zum Lebensunterhalt im Schuljahr 2004/2005 vorgelegen.
8Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 8. November 2005 unter Hinweis darauf zurück, dass nach §§ 96 und 132 SchulG kein Anspruch auf Befreiung vom Eigenanteil bestehe.
9Die Kläger haben am 1. Dezember 2005 Klage erhoben. Sie machen geltend, ihre Mutter habe bis Ende 2004 Arbeitslosenhilfeleistungen nach dem SGB III erhalten. Seit Einführung des SGB II erhalte sie Arbeitslosengeld II. Die Bescheide setzten das geltende Recht um, verletzten sie aber in ihren Rechten aus Art. 4 Abs. 1 der Landesverfassung (Verf) in Verbindung mit Art. 3 des Grundgesetzes (GG). Es sei kein sachlicher Grund erkennbar, warum Bezieher von Arbeitslosengeld II, die bis zum 31. Dezember 2004 nur Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe bezogen hätten, anders zu behandeln sein sollten als Personen, die bis dahin (auch) Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten hätten. Erst wenn ein überwiegender Anteil von SGB-II- Beziehern hinzuverdienen würde, könne man an eine Differenzierung denken.
10Die Kläger beantragen,
11den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 25. Oktober 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8. November 2005 zu verpflichten, den Eigenanteil an ihren Schulbüchern im Schuljahr 2005/2006 zu übernehmen.
12Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Er verweist auf seine Ausführungen im Vorverfahren.
15Die Kammer hat durch Beschluss vom 16. Juli 2008 Prozesskostenhilfe rückwirkend ab Klageerhebung unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten bewilligt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten.
16Entscheidungsgründe:
17Die Klage ist unbegründet.
18Der Bescheid des Beklagten vom 25. Oktober 2005 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO), weil sie keinen Anspruch auf Übernahme des Eigenanteils an ihren Schulbüchern im Schuljahr 2005/2006 haben.
19Als Anspruchsgrundlage scheidet zunächst § 96 Abs. 3 Satz 3 SchulG aus, weil die Mutter der Kläger im Schuljahr 2005/2006 keine Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) bekommen hat.
20Auch die Übergangsregelung des § 132 Abs. 9 SchulG greift nicht, da diese auf die Befreiung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 LFG wegen des Empfangs laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz im Schuljahr 2004/2005 und den anschließenden Bezug von Leistungen nach Abschnitt 2 des SGB II abstellt.
21Im Übrigen lässt sich aus Art. 4 Abs. 1 Verf in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG die Notwendigkeit einer Befreiung auch für den Fall des Bezugs von Arbeitslosengeld bzw. -hilfe in 2004/2005 und einen sich anschließenden Bezug von Leistungen nach dem SGB II nicht herleiten.
22Ausgehend vom dem Grundsatz, dass Gleiches nicht willkürlich ungleich behandelt werden darf, bedarf es eines sachlichen Kriteriums für die Differenzierung. Zwar dürfte dieses nicht in einem finanziellen Unterschied zwischen den Leistungen nach SGB II und SGB XII zu sehen sein; die Regelleistung des Arbeitslosengeldes II und der Eckregelsatz betrugen seit 2005 jeweils 345,- EUR. Dem Leistungsumfang braucht indes nicht weiter nachgegangen zu werden.
23Sachliche Differenzierungskriterien für das Abstellen auf den Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII in § 96 Abs. 3 Satz 3 SchulG sowie von Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz in § 132 Abs. 9 SchulG ergeben sich nämlich daraus, dass zum einen im Rahmen des SGB II die Möglichkeit zur Verbesserung der wirtschaftlichen Situation besteht, beispielsweise räumt § 30 SGB II Freibeträge für Erwerbstätigkeit ein. Zum anderen kann bei erstmaligem Bezug von Arbeitslosengeld II im Schuljahr 2005/2006 ohne vorausgehenden Bezug von Sozialhilfe von einer besseren wirtschaftlichen Situation ausgegangen werden.
24Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 30. April 2007 - 19 A 2204/06 -, NRWE unter Bezugnahme auf die Ausführung des VG Gelsenkirchen in seinem Urteil vom 12. April 2006 - 4 K 2714/05 -, NRWE.
25Dass es sich dabei um pauschalierende Betrachtungen des Gesetzgebers handelt, ist angesichts der Vielzahl denkbarer Konstellationen unvermeidlich. Insofern kommt es zum Beispiel nicht darauf an, ob Empfänger von Leistungen nach SGB II hinzuverdient haben.
26Auf einen Übernahmeanspruch führt ebenfalls nicht der Grundsatz der Lernmittelfreiheit aus Art. 9 Abs. 2 Satz 1 Verf. Danach ist die Ausgestaltung der Lernmittelfreiheit dem Gesetzgeber übertragen, was zur Folge hat, dass er auch pauschalierend Ausnahmen von der grundsätzlich zulässigen Beteiligung der Eltern an Lernmitteln regeln kann.
27Die Härtefallregelung des § 96 Abs. 3 Satz 4 SchulG ist nach Art. 9 Satz 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes erst zum 1. August 2006 in Kraft getreten.
28Außerdem liegt keine Satzung des Beklagten nach § 5 Abs. 2 Satz 1 LFG, welcher gemäß Art. 9 und 13 Abs. 2 des Gesetzes zur finanziellen Entlastung der Kommunen in Nordrhein-Westfalen vom 29. April 2003 (EntlKommG) bis zum Ablauf des 31. August 2008 fortgalt und vorsah, dass der Schulträger ein Entfallen des Eigenanteils im Einzelfall regeln konnte, vor.
29Der Frage, ob sich in einzelnen Härtefällen ein Anspruch aus einer verfassungskonformen Auslegung des § 5 Abs. 2 Satz 1 LFG ergeben kann,
30vgl. OVG, a. a. O.,
31braucht nicht nachgegangen zu werden. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Kläger und ihre Mutter im Vergleich zu anderen Empfängern von Arbeitslosengeld II besonders benachteiligt gewesen wären.
32Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
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