Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 9 K 421/07

Tenor

Es wird festgestellt, dass die zwischen der Klägerin und der Beklagten am 6./23. November 1943 geschlossene Vereinbarung bezüglich der Verrechnung der Konzessionsabgaben durch Erklärung der Klägerin vom 15. Juni 2005 zum 1. Januar 2006 wirksam gekündigt worden ist.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu einem Zehntel und die Beklagte zu neun Zehnteln. Allfällige verweisungsbedingte Mehrkosten werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kosten für die Beteiligten jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.


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