Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 2 K 1644/05

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die im Jugendhilfefall I. -N. G. für die Zeit vom 15. Januar 2003 bis 8. August 2003 entstandenen Jugendhilfeaufwendungen in Höhe von 3.722,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Juli 2005 zu erstatten.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.500,- EUR vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.


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