Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 2 K 1644/05
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die im Jugendhilfefall I. -N. G. für die Zeit vom 15. Januar 2003 bis 8. August 2003 entstandenen Jugendhilfeaufwendungen in Höhe von 3.722,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Juli 2005 zu erstatten.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.500,- EUR vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
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T a t b e s t a n d
2Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Beklagte für den Zeitraum vom 15. Januar 2003 bis 8. August 2003 dem Kläger zur Erstattung der von diesem im Jugendhilfefall I. -N. G. erbrachten Jugendhilfeleistungen in Höhe von 3772,50 EUR verpflichtet ist. Dem Verfahren liegt im Einzelnen folgender Sachverhalt zugrunde:
3Bei dem am 5. November 1999 geborenen I. -N. G. ist die Vaterschaft ungeklärt. Die 1965 geborene Kindesmutter hatte zum Zeitpunkt der Geburt ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Klägers und verbrachte nach der Geburt eine längere Haftstrafe.
4Im Mai 2001 griff der Kläger die Bereitschaft der Familie N1. , die sich bei ihm als Adoptions- und Dauerpflegefamilie beworben hatte und als hierfür geeignet angesehen wurde, auf und brachte I. -N. G. in dieser Familie unter. Seitens des Klägers wurde Vollzeitpflege nach §§ 27 und 33, 39 des Sozialgesetzbuchs (SGB) Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe gewährt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Geilenkirchen vom 15. Juni 2001 - 12 F 36/00 - wurde der Kindesmutter das Personensorgerecht entzogen und der Kläger als Pfleger eingesetzt.
5In einem Hilfeplangespräch vom 13. Dezember 2001 erklärten die Eheleute U. und D. N1. ihre definitive Adoptionsbereitschaft. Diese Bereitschaft wurde in einem weiteren Hilfeplangespräch vom 16. Januar 2002 seitens der Pflegeeltern bekräftigt. Die Eheleute N1. wurden daraufhin im Februar 2002 in die sog. Adoptionsliste aufgenommen. Der Kläger leistete weiterhin Pflegegeldzahlungen, da die Realisierung der Adoption wegen des Widerstandes der Kindesmutter auf Schwierigkeiten stieß. Gegenüber den Pflegeeltern kündigte er an, die Pflegegeldzahlungen "bis zur vormundschaftsgerichtlichen Ersetzung der Einwilligung und deren Rechtswirksamkeit" fortzusetzen.
6Am 15. Januar 2003 zog die Kindesmutter - wie später bekannt wurde - in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten um, wodurch nach Auffassung des Klägers der Beginn des Zeitraums markiert wird, für den er mit dieser Klage gegenüber der Beklagten wegen der nach wie vor gewährten Jugendhilfeleistungen (Vollzeitpflege) einen Erstattungsanspruch geltend macht.
7Am 27. Januar 2003 wurde vor Notar U1. in Heinsberg (UR-Nr. 147 für 2003) die Annahmeerklärung der Eheleute N1. (Adoption) beurkundet. Mit Beschluss des Amtsgerichts Heinsberg vom 23. Juli 2003 - 11 XVI 1/03 - wurde auf Antrag des Jugendamtes des Klägers die fehlende Einwilligung der Kindesmutter zur Annahme von I. -N. G. als Kind durch die Eheleute U. und D. N1. ersetzt. Dieser Beschluss wurde nach Angaben des Klägers mit Ablauf der Rechtsmittelfrist am 8. August 2003 rechtskräftig. Mit diesem Tage stellte der Kläger die Pflegegeldzahlungen an die Eheleute N1. ein. Der 8. August 2003 definiert das Ende des streitbefangenen Erstattungszeitraums.
8Mit Beschluss des Amtsgerichts Heinsberg vom 1. Oktober 2003 - 11 XVI 1/03 - wurde schließlich die Adoption ausgesprochen und festgestellt, dass I. -N. G. die Stellung eines gemeinschaftlichen ehelichen Kindes der Eheleute U. und D. N1. erhält. Zugleich erhielt das Kind den geänderten Vornamen N. I. und den Geburtsnamen N1. . Dieser Beschluss wurde den Annehmenden am 7. Oktober 2003 zugestellt.
9Bereits unter dem 4. August 2003 hatte der Kläger bei der Beklagten die Erstattung der seit dem 15. Januar 2003 erbrachten Pflegegeldleistungen gemäß § 89 a Abs. 3 SGB VIII beantragt. Nachdem die Beklagte sich zur Erstattung nicht bereit erklärt hatte, hat der Kläger am 15. Juli 2005 Erstattungsklage erhoben. Er ist der Auffassung, dass die Beklagte ab dem 15. Januar 2003, d. h. seit dem Umzug der Kindesmutter nach Herzogenrath, dem Kläger erstattungspflichtig sei. Die konkrete Fallkonstellation sei durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass die Einwilligung der Kindesmutter zunächst gefehlt habe und durch amtsgerichtliche Entscheidung habe ersetzt werden müssen. Ein "Adoptionspflegeverhältnis" sei vorher nicht begründet worden; dies sei nur möglich, wenn die Kindeseltern der Adoption zugestimmt hätten und eine Einwilligung nach § 1747 BGB vorliege. Fehle - wie hier - diese Einwilligung, müsse die Wirksamkeit der Ersetzungsentscheidung abgewartet werden. Bis dahin habe er, der Kläger, rechtmäßig Jugendhilfe leisten dürfen und müssen.
10Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die im Jugendhilfefall I. -N. G. für die Zeit vom 15. Januar 2003 bis 8. August 2003 entstandenen Jugendhilfekosten in Höhe von 3.722,50 EUR nebst Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten.
11Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
12Sie vertritt die Auffassung, dass frühestens mit der definitiven Bereitschaft der Pflegeeltern zur Adoption (hier: Hilfeplangespräch vom 16. Januar 2002), spätestens aber mit der notariellen Beurkundung des "Antrags (der annehmenden Eheleute) auf Annahme als Kind" und der zugehörigen Einwilligungserklärung des Jugendamtes des Klägers (hier: am 27. Januar 2003) die Grundlage für eine (rechtmäßige) Gewährung von Jugendhilfe entfallen sei. Unter diesen Umständen bestehe kein Erstattungsanspruch des Klägers für die Zeit ab dem Umzug der Kindesmutter nach I1. (15. Januar 2003) bis zur Rechtskraft des Ersetzungsbeschlusses am 8. August 2003.
13Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
14Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie den Inhalt der Verwaltungsvorgänge des Klägers (BA I) und der Beklagten (BA II) verwiesen.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
16Die Klage hat Erfolg.
17Dem Kläger steht der geltend gemachte Erstattungsanspruch in der beantragten Höhe gegen die Beklagte zu; der Anspruch ergibt sich aus § 89 a Abs. 3 SGB VIII. Ändert sich hiernach während der Gewährung der Leistung nach § 89 a Abs. 1 SGB VIII der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt, so wird der örtliche Träger kostenerstattungspflichtig, der ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII örtlich zuständig geworden wäre.
18Zeitpunkt (15. Januar 2003) und Modalitäten des Wechsels des gewöhnlichen Aufenthalts der Kindesmutter (Umzug aus dem Kreis I2. in die Stadt I1. ) sind unstreitig.
19Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt unter diesen Umständen nach Auffassung des Gerichts und nach der damit übereinstimmenden Einschätzung der Beteiligten allein von der Frage ab, ob die Pflegegeldleistungen des Klägers an die Eheleute N1. für den streitbefangenen Zeitraum vom 15. Januar 2003 bis 8. August 2003 rechtmäßig erbracht worden sind. Denn Kostenerstattungsansprüche - auch solche nach § 89 a Abs. 3 SGB VIII - bestehen gemäß § 89 f Abs. 1 SGB VIII nur bezüglich aufgewendeter Kosten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses Buches, also des SGB VIII, entspricht.
20Die Kammer ist der Auffassung, dass diese Voraussetzung hinsichtlich der für den Zeitraum vom 15. Januar 2003 bis 8. August 2003 in Höhe der Klageforderung aufgewendeten Kosten der Vollzeitpflege erfüllt ist.
21Es ist zwar nicht zu verkennen, dass die Eheleute N1. während des streitbefangenen Zeitraums Adoptionsbewerber waren und für diese Aufgabe auch als geeignet angesehen wurden. Allerdings ist der vorliegende Fall durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass die Einwilligung der Kindesmutter zur Adoption nicht vorlag und erst durch ein (langwieriges) vormundschaftsgerichtliches Verfahren (mit ungewissem Ausgang) ersetzt werden musste. In dieser Konstellation handelte der Kläger nach Einschätzung des Gerichts nicht rechtswidrig, wenn er - wie ursprünglich bereits gegenüber den Pflegeeltern und späteren Adoptiveltern angekündigt - die Pflegegeldleistungen bis zur Rechtswirksamkeit der Ersetzungsentscheidung des Amtsgerichts fortsetzte, zumal er sich bei diesem Vorgehen in einer zweifelsfrei umstrittenen Rechtsfrage auf die - auch von der Beklagten im Schriftsatz vom 8. September 2005 zitierte - überwiegende Auffassung in der Fachliteratur stützen konnte.
22Vgl. Stähr in Hauck/Haines, Sozialgesetzbuch - SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, Kommentar, K § 33 Rdnr. 26; ebenso Wiesner, SGB VIII, § 33 Rdnr. 40, sowie Salgo/ GK, § 33 Rdnr. 32. Anderer Ansicht: Kunkel, Lehr- und Praxiskommen- tar - LPK SGB VIII, 2. Aufl., Rz. 6 zu § 33.
23Diese in der Literatur überwiegend vertretene Auffassung, der sich die Kammer anschließt, wird durch folgende Erwägungen gestützt:
24Der (rechtliche) Übergang von der jugendhilferechtlichen Vollzeitpflege im Sinne des § 33 SGB VIII zur Adoptionspflege, die auch nach Auffassung der Kammer die Zahlung von Pflegegeld als Annex-Leistung gemäß § 39 SGB VIII nicht zulässt, hat sich hier ohne nennenswerte Änderung der Verhältnisse in der familiären Lebenswirklichkeit schrittweise vollzogen. Die Abgrenzung zwischen dem Zeitraum, für den rechtmäßig (noch) Hilfe zur Erziehung geleistet werden darf und muss, und dem Stichtag, ab dem es zu einer "Umwidmung" der Vollzeitpflege in Adoptionspflege kommt, kann unter diesen Umständen nicht durch Auswertung tatsächlicher Umstände, sondern nur unter Rückgriff auf rechtliche Ansatzpunkte erfolgen.
25Der Auffassung der Beklagten, wonach sich in einem Fall wie dem vorliegenden an die Zeit der jugendhilferechtlichen Vollzeitpflege nach §§ 27, 33 SGB VIII eine Zwischenphase hätte anschließen müssen, innerhalb derer der notwendige Lebensunterhalt des Kindes ggf. nach Maßgabe des damals noch gültigen Bundessozialhilfegesetzes hätte sichergestellt werden müssen, bevor mit Blick auf die Zäsur des § 1751 Abs. 4 BGB der Stichtag - hier: Ablauf des 8. August 2003 - erreicht wird, ab dem die Annehmenden dem Kind - noch vor dem Ausspruch der eigentlichen Adoption - zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet sind, vermag die Kammer nicht zu folgen. Für eine derartige Zwischenphase sieht das Gericht bei der Abgrenzung zwischen Vollzeitpflege nach §§ 27, 33 SGB VIII und Adoptionspflege keinen hinreichenden normativen Ansatzpunkt.
26Es mag sein, dass in einer Fallkonstellation, in der es von vornherein um die Aufnahme eines Kindes durch Adoptionsbewerber geht, für die Zeit vor dem durch § 1751 Abs. 4 BGB definierten Stichtag finanzielle Unterstützung (nur) nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz, ggf. auch in Gestalt von Sozialhilfe, in Betracht kommt, die mit der rechtswirksamen Einwilligung der leiblichen Eltern bzw. der Kindesmutter ab dem gemäß § 1751 Abs. 4 BGB normierten Zeitpunkt endet. Beginnt jedoch die Unterbringung eines Kindes in einer Pflegefamilie zunächst - wie hier - im Rahmen einer Vollzeitpflege nach §§ 27, 33 SGB VIII und bedarf die Umsetzung der in der Folgezeit angestrebten Adoption z.B. wegen des Widerstandes der leiblichen Mutter einer amtsgerichtlichen Ersetzungsentscheidung (mit ungewissem Ausgang), gibt die Gesetzessystematik keinen Anhaltspunkt dafür, dass vor dem Zeitpunkt, zu dem rechtliche Gewissheit über die Realisierungschancen der angestrebten Adoption besteht, das bestehende Vollzeitpflegeverhältnis bereits vor Statuierung der Unterhaltspflicht der künftigen Adoptiveltern (§ 1751 Abs. 4 BGB) in ein Adoptionspflegeverhältnis "umgewidmet" werden müsste, das z.B. bei Scheitern des Ersetzungsverfahrens dann wieder in ein Vollzeitpflegeverhältnis rückumzuwandeln wäre.
27Zwar ist der Hinweis der Beklagten zutreffend, wonach sich aus § 1751 BGB nur ergibt, dass der Lebensunterhalt des Kindes mit dem Wirksamwerden der elterlichen Einwilligung nicht mehr durch die öffentliche Hand sichergestellt werden muss, dass hingegen § 1751 BGB für die Zeit vor diesem Stichtag keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, welche Rechtsnatur (z. B. jugendhilferechtliche Vollzeitpflege, Annex-Leistung nach § 39 SGB VIII, Sozialhilfe) eine etwaige Sicherstellung des Unterhalts durch die öffentliche Hand hat. Die Annahme eines Adoptionspflegeverhältnisses (mit der Konsequenz des Wegfalls der Grundvoraussetzungen der §§ 27 ff. SGB VIII) setzt jedoch nach Auffassung des Gerichts nicht nur voraus, dass die Pflegeeltern Adoptionsbewerber sind (subjektives Element) und dass sie als Adoptionsbewerber auch geeignet sind (objektives Element), sondern dass die Adoption mit Blick auf die erforderliche Einwilligung der Eltern bzw. der Kindesmutter (§ 1747 BGB) auch hinreichend sicher realisierbar erscheint. Kommt es hingegen zu einem Verfahren auf Ersetzung der Einwilligung nach § 1748 BGB, erscheint es für die Zeit bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss nicht gerechtfertigt, Leistungen der Vollzeitpflege bereits vor diesem Zeitpunkt einzustellen.
28Die Beklagte war weiter zu verurteilen, den dem Kläger zustehenden Kostenerstattungsspruch ab Rechtshängigkeit der Klage in der zugesprochenen Höhe zu verzinsen. Dies ergibt sich aus der sinngemäßen Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 BGB und ist höchstrichterlich anerkannt,
29BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001 - 5 C 34.00 -, BVerwGE 114, 61 ff.
30Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 Hs. 2 VwGO. Das Verfahren ist - da nach dem 31. Dezember 2001 bei Gericht eingegangen - nicht mehr gerichtskostenfrei (§ 194 Abs. 5 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm § 709 ZPO.
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