Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 5 K 104/08
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d :
2Die im Jahre 1950 geborene Klägerin ist von Beruf Anästhesistin und arbeitete bis November 2006 als Assistenzärztin im Krankenhaus L -F. .
3Am 14. Dezember 2007 beantragte sie beim Beklagten die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente. Sie gab an, dass sie seit Ende 2005 an einer undifferenzierten Kollagenose mit ausgeprägter Raynaud-Symptomatik leide. Seit ca. 20 Jahre sei sie wegen Asthma bronchiale und Hypercholesterinämie in Behandlung. Seit einigen Jahren seien eine Arthrose und Spondylolisthesis hinzugekommen. Seit Ende 2006 leide sie darüber hinaus unter Angst und einer Depression.
4Die Klägerin legte ärztliche Atteste vor. Dr. B. S. von der immunologischen Ambulanz der Klinik für Innere Medizin der Universitätsklinik L. gab in ihrem Attest vom 13. November 2007 als Diagnosen an: Undifferenzierte Kollagenose mit ausgeprägter Hand/Fingerbeteiligung, beidseitiges Karpaltunnelsyndrom, Asthma bronchiale, Hashimoto Thyreoiditis und Zustand nach epiduralem Hämatom nach Unfall 1986. Nach medikamentöser Behandlung mit unterschiedlichen Mitteln habe sich keine Besserung der Erkrankung eingestellt. Prognostisch stehe zwar eine Besserung der Handprobleme unter Behandlung in Aussicht, sei aber nicht absehbar.
5Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 9. Januar 2008 mit der Begründung ab, dass nach den in den vorgelegten ärztlichen Unterlagen beschriebenen Krankheitsbildern eine Berufsunfähigkeit im Sinne der Satzung der Beklagten nicht vorliege. Auch wenn zweifelhaft sei, ob die Klägerin ihre frühere Tätigkeit als Anästhesistin weiter ausüben könne, seien ihr aber sogenannte Verweisungstätigkeiten zuzumuten. Hierbei handele es sich um Tätigkeiten, in denen der Arzt andere als die bisherigen Aufgaben wahrnehmen müsste, unabhängig von der Lage auf dem Arbeitsmarkt und der Notwendigkeit einer im Einzelfall erforderlichen Umschulung. Dazu gehörten auch solche Berufe, die der Arzt aus gesundheitlichen Gründen nur im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung ausüben könnte, etwa als Gutachter für ein Gesundheitsamt, den MDK oder eine Versicherungsgesellschaft. Bei der Klägerin fehle es schließlich auch an dem Erfordernis der Dauerhaftigkeit der Erkrankung.
6Die Klägerin hat am 19. Januar 2008 Klage erhoben. Sie macht geltend, sie sei auf Dauer nicht mehr in der Lage, eine ärztliche Tätigkeit auszuüben. Sie leide zum Einen an körperlichen Gebrechen. Das Karpaltunnelsyndrom könne möglicherweise operativ geheilt werden. Allerdings könne nicht vorhergesagt werden, dass dies eine deutliche Besserung mit sich bringe. Entscheidend sei die diagnostizierte Kollagenose. Bei ihr seien sämtliche angewandten Medikationen ohne Erfolg geblieben. Die Kollagenose erstrecke sich auf beide Hände. Sie sei deshalb nicht mehr in der Lage, als Anästhesistin zu arbeiten. Auch eine Verweisungstätigkeit komme für sie nicht in Frage. Als Notärztin im Rettungsdienst, einem klassischen Aufgabengebiet des Anästhesisten, könne sie mangels manueller Fähigkeiten nicht arbeiten. Das Gleiche gelte für die Schmerzbehandlung. Sie könne nicht auf andere ärztliche Tätigkeiten verwiesen werden. Sie sei von Beginn ihrer ärztlichen Ausbildung an als Anästhesistin tätig gewesen. Als solche gebe es mangels entsprechenden Bedarfs keine Möglichkeit für eine Gutachtertätigkeit. Sie sei auf Dauer berufsunfähig. Insoweit sei auch ihr Alter zu berücksichtigen. Es sei nicht zu erwarten, dass sie innerhalb der nächsten sieben Jahre bis zur Altergrenze, nach welcher sie Altersruhegeld beziehe, wieder arbeitsfähig sein werde. Sie leide darüber hinaus auch an einer ausgeprägten depressiven Entwicklung. Sie befinde sich seit dem 13. November 2007 in psychotherapeutischer Behandlung. Seit dem 22. Januar 2008 befinde sie sich zusätzlich bei der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie T. A. in Behandlung. Auch diese Ärztin komme zu dem Ergebnis, dass bei ihr aufgrund des Krankheitsbildes Erwerbsunfähigkeit bestehe. Aufgrund der instabilen Abwehrlage der Klägerin hätten sich diverse weitere Krankheitsbilder eingestellt. So habe sie mehrere Zähne verloren und sich eine Prothese einsetzen lassen müssen. Auch leide sie inzwischen an Neurodermitis und starkem Haarausfall. Dies habe auch Auswirkungen auf ihre psychische Erkrankung. Bei ihr seien das Konzentrationsvermögen und die Daueraufmerksamkeit deutlich herabgesetzt. Aus diesem Grunde könne sie auch keine Umschulung durchführen, um eine Gutachtertätigkeit ausüben zu können. Da eine solche Tätigkeit mit Schreibarbeiten verbunden sei, könne sie sie schon wegen ihrer orthopädischen Erkrankung nicht ausüben.
7Die Klägerin hat weitere ärztliche Stellungnahmen vorgelegt. Frau Dr. S. von der Klinik für Innere Medizin der Universitätsklinik L. führte in ihrem Attest vom 9. Juni 2008 aus, die Klägerin befinde sich dort seit 2006 in regelmäßiger ambulanter Behandlung. Sie leide an einer undifferenzierten Kollagenose, die sich insbesondere an ausgeprägten Schwellungen und Bewegungsunfähigkeit der Hände äußere; zudem bestehe eine ausgeprägte Raynaudsymptomatik, insbesondere bei Kälteexposition. Trotz Einsatzes von multiplen immunsuppressiven Maßnahmen sei eine suffiziente Besserung nicht möglich. Infolge der vorzugsweise die Hände betreffenden Symptomatik sei eine berufliche Tätigkeit der Klägerin als Anästhesistin nicht möglich. Wegen der lang andauernden Erkrankung zeige die Klägerin auch ein ausgeprägtes Erschöpfungssyndrom und Zeichen der reaktiven Depression. Eine Arbeitsunfähigkeit sei aktuell nicht gegeben. Die Diplom-Psychologin E. T1. führte in ihrem Attest vom 18. Februar 2008 als Diagnosen an: ICD 10: F 42.1 Zwangshandlungen, ICD 10: F 32.11 mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom. Die mit beiden Diagnosen verbundene Symptomatik bestehe aus dem Interessenverlust an normalerweise angenehmen Aktivitäten und der mangelnden Fähigkeit, auf eine freundliche Umgebung und auf freudige Ereignisse emotional zu reagieren. Zudem würden zwanghaft rituelle Handlungen täglich mehrminütig ausgeführt, die Handlungen seien mit ausgeprägter Entschlusslosigkeit und Langsamkeit verbunden. Das Ausmaß noch möglicher sozialer und beruflicher Aktivitäten im Alltag sei so gering, dass aus psychotherapeutischer Sicht die Klägerin ihren Beruf nicht mehr ausüben könne. Die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie T. A. führte in ihrem Attest vom 25. März 2008 aus, diagnostisch lägen aus psychiatrischer Sicht folgende Krankheitsbilder vor: Schwer ausgeprägte depressive Störung, Zwangsstörung, undifferenzierte Kollagenose. Aufgrund der ausgeprägten Symptomatik, die kompliziert werde durch die körperliche Erkrankung der Kollagenose, sei davon auszugehen, dass das Krankheitsbild über einen langen Zeitraum bestehen werde. Der Facharzt für Chirurgie Q. B1. gab in seinem Attest vom 8. April 2008 u.a. an, dass sich bei der geringen Reaktion auf die internistische medikamentöse Therapie die Dekompression und Neurolyse der Mittelnerven empfehle.
8Die Klägerin beantragt,
9die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 9. Januar 2008 zu verpflichten, der Klägerin eine Berufsunfähigkeitsrente ab dem 1. März 2008 zu gewähren, hilfsweise, Beweis zu erheben über den Gesundheitszustand der Klägerin hinsichtlich der vorliegenden Depression und der Konzentrationsunfähigkeit bei länger zu verrichtenden Arbeiten, da dies belege, dass eine dauerhafte Berufsunfähigkeit vorliegt.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie macht geltend, es sei nicht entscheidend, ob die Klägerin noch in der Lage sei, in ihrem vormaligen Beruf tätig zu sein. Solange ihr eine Tätigkeit zur Einkommenserzielung, bei der die ärztliche Vorbildung ganz oder teilweise verwandt werden kann, möglich sei, sei sie nicht berufsunfähig im Sinne der Satzung.
13Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines fachärztlichen Gutachtens des Facharztes für innere Medizin und Chefarztes der Fachabteilung Rheumatologie der Rheumaklinik B. Dr. L. . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Gutachtens vom 18. September 2008 verwiesen.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten ergänzend Bezug genommen.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
16Die Klage ist unbegründet.
17Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 9. Januar 2008 ist rechtmäßig, § 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
18Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung einer Berufsunfähigkeitsrente gemäß § 10 Abs. 1 der Satzung der Nordrheinischen Ärzteversorgung in der Fassung vom 17. November 2007 (Satzung). Nach dieser Bestimmung hat jedes Mitglied der Beklagten, das mindestens für einen Monat seine Versorgungsabgabe geleistet hat und keine Altersrente bezieht, Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente, wenn es berufsunfähig ist und die Ausübung des ärztlichen Berufs aufgibt. Berufsunfähig ist das Mitglied gemäß Satz 2 der Bestimmung, wenn es infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, eine ärztliche Tätigkeit auszuüben. Gemäß Satz 3 der Bestimmung ist ärztliche Tätigkeit jede Tätigkeit, bei der die ärztliche Vorbildung ganz oder teilweise verwandt werden kann.
19In materieller Hinsicht liegt Berufsunfähigkeit nach § 10 Abs. 1 der Satzung hiernach nicht schon dann vor, wenn das Mitglied seine bisher ausgeübte Arzttätigkeit nicht mehr fortführen kann. Vielmehr muss das Mitglied unfähig sein, jedwede Tätigkeit auszuüben, bei der es die ärztliche Vorbildung auch nur teilweise verwenden kann. Aufgrund dieser umfassenden Definition der ärztlichen Tätigkeit kommt es hier von vornherein nicht darauf an, ob die Klägerin krankheitsbedingt nicht dazu in der Lage ist, ihre Tätigkeit als Anästhesistin weiter auszuüben.
20Vgl.: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 4. März 1997 - 25 A 3536/94 -.
21Ärztliche Tätigkeit ist nach dem eindeutigen Wortlaut der zitierten Satzungsbestimmung auch nicht nur eine solche, die eine Approbation oder Berufserlaubnis voraussetzt.
22Vgl. zu dieser Anforderung: Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Urteil vom 26. April 2007 - 8 LB 212/05 -, juris.
23Vielmehr reicht es aus, dass die Tätigkeit ihr Gepräge gerade durch die Anwendung oder (Mit-)Verwendung von ärztlichem Wissen erhält, wie z.B. bei Tätigkeiten in der medizinischen Forschung und Lehre, im Gesundheitswesen oder auch bei Medizinjournalisten.
24Vgl. Verwaltungsgericht (VG) Karlsruhe, Urteil vom 28. Februar 2008 - 9 K 79/07 -, juris.
25Als Verweisungstätigkeit kommt für das Mitglied damit auch nicht nur eine ärztliche Gutachtertätigkeit in Betracht.
26Abgesichert ist nach dem im Wortlaut des § 10 Abs. 1 der Satzung zum Ausdruck kommenden Willen des Satzungsgebers nur die vollständige Berufsunfähigkeit. Ein entscheidendes Merkmal dieser Berufsunfähigkeit ist die Dauerhaftigkeit der gesundheitlichen Einschränkung. Die Voraussetzung, dass der Klägerin jedwede ärztliche Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen versagt ist, liegt nicht vor, wenn in einem überschaubaren Zeitraum begründete Heilungschancen gegeben sind.
27Vgl. VG Köln, Urteil vom 16. Juli 2003 - 9 K 3851/99 -.
28Die Beachtlichkeit von Heilungschancen bedingt für das Mitglied, dass es zumutbare Therapiemöglichkeiten wahrzunehmen hat. Dabei sind erfolgversprechend und zumutbar nicht nur solche Therapieansätze, denen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Heilung oder deutlichen Besserung innewohnt, sondern auch solche Maßnahmen, die eine nur unterdurchschnittliche, aber nicht völlig unbedeutende Erfolgsprognose versprechen. Das Prinzip gemeinschaftlicher Absicherung des Berufsunfähigkeitsrisikos bringt für den Einzelnen die Verpflichtung mit sich, alle ihm möglichen Anstrengungen zu unternehmen, um durch baldmögliche Wiederherstellung seiner Berufsfähigkeit die Belastung der Versichertengemeinschaft gering zu halten.
29Vgl. VG Köln, a.a.O.
30Hiernach besteht eine Berufsunfähigkeit auf Dauer nicht, solange noch bestimmte nicht wahrgenommene Behandlungsmöglichkeiten bestehen, die nach medizinischen Erkenntnissen eine Besserung erwarten lassen.
31Unter Zugrundelegung dieser rechtlichen Maßstäbe kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin berufsunfähig im Sinne des § 10 Abs. 1 der Satzung ist.
32Weder nach den von der Klägerin selbst beigebrachten ärztlichen Stellungnahmen noch aufgrund des vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachtens ist davon auszugehen, dass die Klägerin auf Dauer nicht dazu in der Lage ist, eine ärztliche Tätigkeit im obigen Sinne auszuüben. Die Ärzte diagnostizieren bei ihr als Haupterkrankungen zunächst eine undifferenzierte Kollagenose sowie ein Karpaltunnelsyndrom. Die vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen und Gutachten beschreiben die Symptome der bei der Klägerin diagnostizierten Kollagenose übereinstimmend wie folgt: Spannungen in den Händen, Fingerschwellungen, erschwerter Faustschluss, Morgensteifigkeit in den Fingern über die Dauer von ca. 1 Stunde, pelziges Gefühl im Bereich beider Handinnenflächen, Störung der Feinmotorik, vor allem bei Kälteexposition kommt es zu einer Verfärbung der Haut; es bestehen Muskel- und Gelenkschmerzen. Bereits die behandelnde Ärztin der Klägerin, Frau Dr. S. von der Universitätsklinik L. trifft nicht die eindeutige Feststellung, dass die Klägerin aufgrund ihrer Erkrankung auf Dauer nicht dazu in der Lage ist, den ärztlichen Beruf auszuüben. Gemäß ihrem Attest vom 13. November 2007 ist es vielmehr offen, ob die Klägerin ihrem Beruf als Anästhesistin wieder wird nachgehen können. In dem Attest vom 9. Juni 2008 führte die behandelnde Ärztin aus, dass bei der Klägerin Arbeitsfähigkeit aktuell nicht gegeben sei. Auch der vom Gericht beauftragte Gutachter Dr. L. gelangt nicht zu dem Ergebnis, dass die Klägerin aufgrund der Erkrankungen aus dem Fachgebiet des Gutachters dauerhaft nicht dazu in der Lage ist, eine ärztliche Tätigkeit im Sinne der Satzung der Beklagten, wenn auch nur in Teilzeit auszuüben. Nach seinen Feststellungen ist die Klägerin in ihrer Leistungsfähigkeit insoweit eingeschränkt, als lediglich leichte körperliche Tätigkeiten ohne besondere Anforderungen an die Griffkraft verrichtet werden können. Als Anästhesistin könne die Klägerin nicht mehr arbeiten, sogenannte Verweisungstätigkeiten wie etwa als Gutachterin für ein Gesundheitsamt, den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder auch bei einer Versicherungsgesellschaft seien ihr aber unabhängig von der Lage auf dem Arbeitsmarkt und der Notwendigkeit einer Umschulung zuzumuten.
33Das Gericht hat keine durchgreifenden Bedenken gegenüber diesen Feststellungen des Gutachters. Der Gutachter verfügt als Chefarzt der Fachabteilung Rheumatologie der Rheumaklinik B. über die erforderliche Sachkunde zur Beurteilung der bei der Klägerin bestehenden Erkrankung und von deren Auswirkungen. Seine Ausführungen sind für das Gericht nachvollziehbar. Sie stimmen zudem in der Beschreibung der Erkrankung und von deren Symptomen mit den von der Klägerin vorgelegten fachärztlichen Stellungnahmen überein. Auch aus dem Vortrag der Klägerin lassen sich durchgreifende Zweifel an der Verwertbarkeit des Gutachtens nicht herleiten. Dies gilt auch, soweit die Klägerin ausführt, das Gutachten sei insoweit nicht nachvollziehbar, als der Gutachter sie einerseits auf die Zumutbarkeit einer ärztlichen Verweisungstätigkeit wie eine Gutachtentätigkeit verweise, ihr andererseits attestiere, dass erhöhte Anforderungen an die Daueraufmerksamkeit und das Konzentrationsvermögen aus seiner Sicht nicht leistbar seien. Letztere Feststellung leitete der Gutachter aus der seelischen Erkrankung der Klägerin ab, welche allerdings nicht Gegenstand des Gutachtenauftrags und auch des Fachgebiets des Gutachters war. Davon unabhängig hat der Gutachter nicht etwa die Feststellung getroffen - und konnte dies mangels fachärztlicher Kompetenz wohl auch nicht -, dass die Klägerin unter eingeschränkter Konzentrationsfähigkeit auf Dauer, d.h. vor allem ohne ernsthafte Besserungschancen leidet.
34Die Erkrankung in Gestalt des Karpaltunnelsyndroms begründet schon deshalb nicht die Annahme der Berufsunfähigkeit der Klägerin, weil dieses nach den Feststellungen des Gutachters Dr. L. sowohl konservativ als auch letztlich durch eine Operation gut behandelbar ist.
35Auch die geltend gemachte depressive Erkrankung der Klägerin rechtfertigt nicht die Annahme ihrer dauerhaften Berufsunfähigkeit. Die hierzu von der Klägerin vorgelegten fachärztlichen Atteste sind nicht geeignet, die entsprechende Einschätzung der Klägerin zu stützen. Nach den Attesten der behandelnden Psychotherapeutin E. T1. und der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie T. A. leidet die Klägerin an einer schwer ausgeprägten depressiven Störung und einer Zwangsstörung. Frau A. leitet hieraus selbst lediglich ab, dass das Krankheitsbild über einen langen Zeitraum bestehen werde. Von einer Unfähigkeit zur Ausübung ärztlicher Tätigkeit "auf Dauer" ist hier nicht die Rede. Den vorgelegten Attesten ist schließlich nicht ansatzweise zu entnehmen, dass zumindest eine Vielzahl der im Falle einer depressiven Erkrankung zur Verfügung stehenden Behandlungsstrategien bei der Klägerin zur Anwendung gekommen und sämtlich ohne Erfolg geblieben wären.
36Nach den Erkenntnissen der Kammer aus einer Vielzahl anderer Verfahren, in welchen die geltend gemachte Berufsunfähigkeit auf eine depressive Erkrankung mittlerer bis schwerer Ausprägung gestützt wurde, und in welchen die Kammer fachärztliche Gutachten eingeholt hat, handelt es sich bei einer depressiven Episode selbst nach langem Verlauf um eine gut behandelbare psychische Störung, die in aller Regel mit Hilfe einer angemessenen Psycho- und Psychopharmakotherapie zur Remission geführt werden kann. Eine depressive Erkrankung ist auch in schwerer Ausprägung und auch nach langer Dauer behandelbar. Es stehen hierfür verschiedene Behandlungsstrategien in Gestalt einer umfangreichen Pharmakotherapie, der Psychotherapie und erprobter biologischer Verfahren wie z.B. Elektrokrampftherapie, Schlafentzugs- und Lichttherapie zur Verfügung. Die Behandlung kann sowohl in ambulanter als auch stationärer Form erfolgen. Im Rahmen der Pharmakotherapie stehen unterschiedlichste Medikamentenklassen zur Verfügung. Der oft langjährige Verlauf einer depressiven Erkrankung wird nach den Erkenntnissen der Kammer auf eine häufig unzureichende Behandlung des Kranken und vor allem das Fehlen eines Gesamtbehandlungsplans zurückzuführen sein. Dass die im Falle der Klägerin in Betracht kommenden Behandlungsmöglichkeiten, auch in pharmakologischer Hinsicht, bereits ausgeschöpft sind, ist nicht ersichtlich. Anhaltspunkte hierfür bzw. dafür, dass die Klägerin "austherapiert" sein könnte, ergeben sich auch nicht aus den vorgelegten Stellungnahmen der behandelnden Psychotherapeutin und Ärztin.
37Der hilfsweise gestellte Antrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin,
38Beweis zu erheben über den Gesundheitszustand der Klägerin hinsichtlich der vorliegenden Depression und der Konzentrationsfähigkeit bei länger zu verrichtenden Arbeiten, da dies belege, dass eine dauerhafte Berufsunfähigkeit vorliege,
39wird abgelehnt. Dabei kann das Gericht offen lassen, ob der gestellte Antrag den prozessualen Anforderungen eines förmlichen Antrages auf Einholung eines Sachverständigengutachtens genügt. Die Ablehnung stützt die Kammer auf die vorhandene eigene Sachkunde, wie sie oben im Einzelnen ausgeführt worden ist. Weder die vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen noch die Angaben der Klägerin selbst geben Veranlassung, die Erkenntnisse des Gerichts über die grundsätzlich zu bejahenden Heilungschancen bei einer mittelgradigen depressiven Episode bzw. einer schwer ausgeprägten depressiven Störung vorliegend in Frage zu stellen mit der Folge, dass die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens hierzu geboten wäre. Dies gilt auch mit Blick auf die von dem Gutachter Dr. L. angenommene Einschränkung der Konzentrationsfähigkeit der Klägerin als ersichtliche Folge ihrer seelischen Erkrankung. Wenn nämlich davon auszugehen ist, dass für die seelische Erkrankung eine Vielzahl grundsätzlich geeigneter, d.h. wirksamer Therapien zur Verfügung stehen, so spricht nichts dafür, dass sich derzeit vorhandene Einschränkungen der Konzentrationsfähigkeit unabhängig hiervon nicht zurückführen ließen.
40Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.