Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 8 K 1125/06
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
Der Beklagte wird unter - teilweiser - Aufhebung seiner Entscheidungen vom 9./29. Dezember 2005 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 28. Juni 2006 sowie seiner Ordnungsverfügung vom 10. März 2008 verpflichtet, dem Kläger zu 1. für die Zeit vom 14. Januar 2008 bis zum 28. April 2008 auch eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug nach §§ 29, 30 AufenthG zu erteilen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zu 1/4 und die Kläger zu 3/4.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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Die Kläger sind serbische Staatsangehörige albanischer Volkszugehörigkeit aus dem Kosovo. Sie sind verheiratet und haben zwei gemeinsame Kinder, den am 20. Juni 1999 geborenen Sohn H. O. und den am 31. Oktober 1996 geborenen Sohn B. O. .
2Der Kläger zu 1. reiste erstmals im September 1993 in die Bundesrepublik Deutschland ein, die Klägerin zu 2. im März 1993. Beide beantragten ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Der Antrag des Klägers zu 1. wurden mit bestandskräftigem Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) vom 7. Dezember 1993 und der Antrag der Klägerin zu 2. mit bestandskräftigem Bescheid vom 10. August 1994 abgelehnt. In beiden Fällen wurde festgestellt, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes (AuslG) nicht vorliegen. Nach unanfechtbarem Abschluss der Asylverfahren erhielten die Kläger über mehrere Jahre Duldungen. Im September 2000 kehrten sie gemeinsam mit ihren Kindern in den Kosovo zurück.
3Ende September 2003 reiste die Klägerin zu 2. zusammen mit den Kindern erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein. Der Kläger zu 1. folgte kurz darauf nach.
4Am 3. Dezember 2003 beantragten die Kläger die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis, mit der Begründung, dass die Klägerin zu 2. wegen einer psychischen Erkrankung weder reise- noch transportfähig sei. Eine Rückkehr in den Kosovo sei daher nicht möglich. Die Kläger erhielten zunächst eine Duldung zur Überprüfung der Reisefähigkeit der Klägerin zu 2. Nach einer amtsärztlichen Untersuchung am 12. Mai 2004 stellte das Gesundheitsamt des Beklagten bei der Klägerin zu 2. Reiseunfähigkeit auf Dauer sowie Erwerbsunfähigkeit fest.
5Der Beklagte erteilte daraufhin am 23. November 2004 der Klägerin zu 2. eine bis zum 23. November 2006 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 30 AuslG wegen dauerhafter Reiseunfähigkeit. Die beiden Kinder H. und B. erhielten ebenfalls bis zum 23. November 2006 befristete Aufenthaltsbefugnisse nach § 31 AuslG. Der Kläger zu 1. erhielt eine bis zum 23. Mai 2005 befristete Aufenthaltsbefugnis nach § 31 AuslG.
6Auf den Verlängerungsantrag des Klägers zu 1. vom 29. April 2005, in dem als Aufenthaltszweck "Asyl" angegeben war, erteilte der Beklagte diesem am 16. Mai 2005 eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), befristet bis zum 28. April 2008.
7Am 3. Juni 2005 übertrug der Beklagte in den neuen Nationalpass der Klägerin zu 2. ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG entsprechend der Gültigkeitsdauer ihrer bisherigen Aufenthaltsbefugnis (bis zum 23. November 2006).
8Mit Schreiben vom 24. November 2005, eingegangen beim Beklagten am 28. November 2005, erhoben die Kläger gegen die Verlängerungsentscheidung vom 16. Mai 2005 und den Übertragungsakt vom 3. Juni 2005 "Widerspruch", mit dem sie u.a. geltend machten, dass die Notifizierung der Rechtsgrundlage bzw. des Aufenthaltszwecks in der verlängerten bzw. übertragenen Aufenthaltserlaubnis unvollständig sei. Ausweislich der Begründung des Gesetzgebers zum Aufenthaltsgesetz könne eine Aufenthaltserlaubnis zu mehreren Aufenthaltszwecken erteilt werden, auf die spezifische, jeweils unterschiedliche Regelungen Anwendung fänden. Je nach Aufenthaltszweck könnten daher mit einer Aufenthaltserlaubnis unterschiedliche Rechtsstellungen verbunden sein. Seinerzeit seien ihnen Aufenthaltsbefugnisse erteilt worden, weil bei der Klägerin zu 2. eine Traumatisierung vorgelegen habe, die eine Rückkehr in das Heimatland unmöglich gemacht habe. Bei der Aufenthaltserlaubnis der Klägerin zu 2. sei daher neben der Rechtsgrundlage des § 25 Abs. 5 AufenthG zusätzlich noch die Rechtsgrundlage des § 25 Abs. 3 AufenthG zu "notifizieren". In der Aufenthaltserlaubnis des Klägers zu 1. seien neben der Rechtsgrundlage des § 25 Abs. 5 AufenthG zusätzlich noch die Rechtsgrundlagen des § 25 Abs. 3 AufenthG und der §§ 29 und 30 AufenthG zu "notifizieren".
9Der Beklagte lehnte mit Schreiben vom 9. und 29. Dezember 2005 ab, "den Widersprüchen abzuhelfen". Er führte aus, dass § 25 Abs. 3 AufenthG allein die zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG betreffe. Bei der Klägerin zu 2. jedoch liege lediglich ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis wegen Reiseunfähigkeit vor. Eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 29, 30 AufenthG für den Kläger zu 1. komme ebenfalls nicht in Betracht, da wegen der gleichzeitigen Einreise bzw. der gleichzeitigen Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis schon kein Familiennachzug im Sinne des Gesetzes vorläge.
10Mit Schreiben vom 3. Januar 2006 ergänzten die Kläger ihre "Widersprüche" dahingehend, dass in ihren Aufenthaltserlaubnissen außerdem jeweils noch die Rechtsgrundlage des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG zu "notifizieren" sei.
11Mit Widerspruchsbescheiden vom 28. Juni 2006 wies die Bezirksregierung Köln die Widersprüche der Kläger gegen die Verlängerungsentscheidung vom 16. Mai 2005 und gegen die Übertragung der Aufenthaltserlaubnis vom 3. Juni 2005 zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die der Klägerin zu 2. erteilte Aufenthaltsbefugnis nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes gemäß § 101 Abs. 2 AufenthG entsprechend dem ihr zugrunde liegenden Sachverhalt und Aufenthaltszweck als Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG weitergegolten habe. Der Klägerin zu 2. sei die Aufenthaltsbefugnis wegen ihrer psychischen Erkrankung und der daraus resultierenden Reiseunfähigkeit, also aus humanitären Gründen, nach § 30 Abs. 3 AuslG erteilt worden sei. Diesem Aufenthaltszweck und Sachverhalt entspreche die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG komme nicht in Betracht, weil die Zuständigkeit für die Feststellung von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten bei ehemaligen Asylbewerbern gemäß § 24 Abs. 2 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) allein beim Bundesamt liege. Der Beklagte habe auch zu Recht die Aufenthaltsbefugnis des Klägers zu 1. als Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG verlängert. Die Aufenthaltsbefugnis sei dem Kläger zu 1. allein wegen der psychischen Erkrankung seiner Ehefrau aus humanitären Gründen nach § 31 AuslG erteilt worden. Die Aufenthaltsbefugnis habe daher unter dem Aufenthaltsgesetz auch nur als Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG verlängert werden können. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG komme wegen der ausschließlichen Zuständigkeit des Bundesamtes für die Feststellung von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten bei ehemaligen Asylbewerbern ebenfalls nicht in Betracht. Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs nach §§ 29, 30 AufenthG stehe die Vorschrift des § 29 Abs. 3 Satz 2 AufenthG entgegen. Danach sei ein Familiennachzug in den Fällen einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, wie sie die Klägerin zu 2. besitze, ausdrücklich ausgeschlossen. Im Übrigen sei die "Notifizierung" weiterer Rechtsgrundlagen auch nicht erforderlich, weil die Kläger bereits eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG besäßen. Mit Schreiben vom 6. April 2006 teilte der Beklagte dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) mit, dass die Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG wegen zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote beantragt hätten, und bat um Prüfung, ob die Voraussetzungen hierfür vorlägen. Das Bundesamt leitete daraufhin von Amts wegen ein Wiederaufnahmeverfahren bezüglich der Feststellungen zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG ein. Mit - bestandskräftigem - Bescheid vom 7. Dezember 2007 stellte es in Bezug auf die Klägerin zu 2. fest, dass in ihrer Person ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Serbien vorliegt, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und 5 AufenthG hingegen nicht vorliegen. Mit - bestandskräftigem - Bescheid vom selben Tag lehnte es in Bezug auf den Kläger zu 1. eine Abänderung des nach altem Recht ergangenen Bescheides vom 7. Dezember 1993 bezüglich der Feststellung zu § 53 Abs. 1 bis 6 AuslG ab.
12Die Kläger fragten daraufhin beim Beklagten an, ob im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesamtes der Klägerin zu 2. nunmehr eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG und dem Kläger zu 1. eine Aufenthaltserlaubnis nach dem 6. Abschnitt des 2. Kapitels des Aufenthaltsgesetzes erteilt werde. Nach der Zuerkennung internationalen Schutzes an die Klägerin zu 2. hätten gemäß Art. 23 der "Qualifikationsrichtlinie" auch die Familienangehörigen Anspruch auf Erteilung eines entsprechenden Aufenthaltstitels.
13Am 14. Januar 2008 erteilte der Beklagte der Klägerin zu 2. eine bis zum 13. Januar 2010 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG.
14Den Antrag des Klägers zu 1. auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem 6. Abschnitt des 2. Kapitels des Aufenthaltsgesetzes lehnte er jedoch nach vorheriger Anhörung mit Ordnungsverfügung vom 10. März 2008 ab. Zur Begründung führte er aus, dass gemäß § 29 Abs. 3 AufenthG die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Ausländer, der im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG sei, nur aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland in Betracht komme. Solche Gründe seien im Fall des Klägers zu 1. nicht ersichtlich. Zum Zwecke des Familienschutzes reiche eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG aus.
15Die Kläger haben am 5. Juli 2006 die vorliegende Klage erhoben. Zu deren Begründung tragen sie vor, dass eine Aufenthaltserlaubnis zu mehreren Aufenthaltszwecken erteilt werden könne. Dem Kläger zu 1. sei die Aufenthaltserlaubnis auch nach dem 6. Abschnitt des 2. Kapitels des Aufenthaltsgesetzes, also nach §§ 29, 30 AufenthG zu erteilen bzw. zu verlängern, da die einem Ehegatten gemäß § 31 Abs. 1 AuslG erteilte Aufenthaltsbefugnis unter dem Aufenthaltsgesetz als Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug fortgelte. Diese Auffassung werde auch vom Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen in seinem Erlass vom 17. Mai 2006 - Az. 15-39.06.02-1 - betreffend die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an Personen, die aus humanitären Gründen als Familienangehörige einen Aufenthaltstitel nach dem Ausländergesetz besessen habe, vertreten. Dort heiße es ausdrücklich, dass die Aufenthaltsbefugnisse nach § 31 AuslG und die Aufenthaltserlaubnisse nach § 35 Abs. 2 AuslG nach § 101 Abs. 2 AufenthG als Aufenthaltserlaubnisse nach Kapitel 2 Abschnitt 6 des Aufenthaltsgesetzes fortgölten. Diese Sichtweise werde im Übrigen auch durch die Gesetzesbegründung zu der mit dem Richtlinienumsetzungsgesetz vom 19. August 2007 eingeführten Vorschrift des § 104 Abs. 7 AufenthG bestätigt. Dort habe der Gesetzgeber erklärt, dass eine Aufenthaltsbefugnis nach § 31 Abs. 1 AuslG unter dem Aufenthaltsgesetz als Aufenthaltserlaubnis aus Gründen des Familiennachzugs fortgelte, so dass die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG - unter Anrechnung der Aufenthaltszeiten einer Aufenthaltsbefugnis nach § 102 Abs. 2 AufenthG - in diesen Fällen bisher in der Regel nicht möglich gewesen sei, da keine Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 5 AufenthG vorgelegen habe. Vor diesem Hintergrund habe der Gesetzgeber Handlungsbedarf durch Aufnahme der Sonderregelung des § 104 Abs. 7 AufenthG gesehen, die die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG in diesen Fällen nunmehr ermögliche. Ein Familiennachzug im Sinne des Gesetzes sei entgegen der Ansicht des Beklagten im Übrigen auch bei gleichzeitiger Einreise - was auf sie schon nicht zutreffe - und bei gleichzeitiger Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung gegeben. Außerdem sei dem Kläger zu 1. auch eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG zu erteilen, weil bei ihm ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK mit Blick auf den Schutz der Familie vorliege. Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG könne auch nicht die Zuständigkeit des Bundesamtes entgegen gehalten werden. Denn ein abgelehnter Asylbewerber bleibe nicht immer Asylbewerber. Die Rückkehr in das Heimatland stelle nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen eine Zäsur dar, mit der Folge, dass die Ausländerbehörde nach der Wiedereinreise des Ausländers Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG in eigener Zuständigkeit zu prüfen habe. Der Klägerin zu 2. sei ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG zu erteilen, weil im Hinblick auf die bei ihr festgestellte Retraumatisierungsgefahr auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 5 EMRK (wohl Art. 3 EMRK) vorliege.
16Mit Schriftsatz vom 17. März 2008 im Parallelverfahren 8 K 729/07 haben die Kläger die Aufhebung auch der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 10. März 2008 betreffend den Kläger zu 1. beantragt.
17Die Kläger beantragen nunmehr,
181. festzustellen, dass die bis zum 23. November 2006 befristete Aufenthaltsbefugnis der Klägerin zu 2. auch als Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG fortgalt und dem entgegenstehende Bescheide und Widerspruchsbescheide aufzuheben,
19hilfsweise,
20den Beklagten unter Aufhebung entgegenstehender Bescheide zu verpflichten, der Klägerin zu 2. für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 23. November 2006 auch eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG zu erteilen;
212. festzustellen, dass die bis zum 23. Mai 2005 befristete Aufenthaltsbefugnis des Klägers zu 1. auch als Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG fortgalt,
22hilfsweise,
23unter Aufhebung entgegenstehender Bescheide den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger zu 1. für die Zeit vom 1. Januar bis zum 23. Mai 2005 eine Aufenthaltserlaubnis auch nach § 25 Abs. 3 AufenthG zu erteilen;
243. den Beklagten unter Aufhebung seiner Entscheidungen vom 16. Mai 2005 und vom 9./29. Dezember 2005 und des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2006 hinsichtlich des Klägers zu 1. zu verpflichten, diesem für die Zeit vom 24. Mai 2005 bis zum 28. April 2008 eine Aufenthaltserlaubnis auch nach § 25 Abs. 3 AufenthG, nach § 25 Abs. 4 Satz 2 und nach §§ 29, 30 AufenthG zu erteilen,
25sowie
264. die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 10. März 2008 betreffend den Kläger zu 1. aufzuheben.
27Der Beklagte beantragt,
28die Klage abzuweisen.
29Zur Begründung nimmt er Bezug auf die Gründe der angefochtenen Bescheide.
30Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Streitakte, der Gerichtsakten in den Verfahren 8 K 729/07 und 8 K 878/08 sowie der in diesen Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Ausländerakten der Kläger) und der Bezirksregierung L. .
31E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
32Soweit die Beteiligten das Verfahren in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.
33Die noch anhängige Klage hat in dem tenorierten Umfang Erfolg.
34I. 1. Soweit die Klägerin zu 2. mit dem Hauptantrag - unter Aufhebung entgegenstehender Bescheide - die Feststellung begehrt, dass ihre bis zum 23. November 2006 befristete Aufenthaltsbefugnis nach dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes - auch - als Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG fortgalt, geht die Kammer von der Zulässigkeit dieser Klage aus.
35Für das klägerische Begehren, neben der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG auch eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG zu "notifizieren", ist die Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO die statthafte Klageart. Auch die ergänzende Anfechtungsklage, gerichtet auf die Aufhebung der der begehrten Feststellung entgegenstehenden Bescheide - hier der "Nichtabhilfeentscheidung" des Beklagten vom 9./29. Dezember 2005 sowie des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 28. Juni 2006 -, ist aus Gründen der Klarstellung statthaft. Bei dem vom Beklagten am 3. Juni 2005 vorgenommenen Übertrag der Aufenthaltsbefugnis in den neuen Nationalpass der Klägerin zu 2. als Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG handelte es sich nämlich nicht um den Erlass eines Verwaltungsaktes. Der Beklagte hat insoweit keine - neue - Regelung hinsichtlich des Aufenthalts der Klägerin zu 2. getroffen, sondern lediglich die bereits erteilte Aufenthaltsgenehmigung unter Aufrechterhaltung ihrer Geltungsdauer durch Eintrag in den neuen Pass dokumentiert und diese darüber hinaus in die neue Systematik von Aufenthaltstiteln des Aufenthaltsgesetzes übergeleitet. Auch hinsichtlich der Überleitung handelt es sich nicht um einen - feststellenden - Verwaltungsakt, da sich sowohl die Frage des Ob als auch des Wie der Fortgeltung von nach dem Ausländergesetz erteilten Aufenthaltsgenehmigungen unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (vgl. § 101 Abs. 2 AufenthG),
36vgl. so auch Funke-Kaiser in Gemeinschaftskommentar zum AufenthG (GK-AufenthG), Band 3, Stand: August 2005, § 101, Rdnr. 2.
37Bei der zwischen den Beteiligten streitigen Frage, als welche Aufenthaltserlaubnis die bis zum 23. November 2006 befristete Aufenthaltsbefugnis nach Maßgabe des § 101 Abs. 2 AufenthG unter dem Aufenthaltsgesetz fortgalt, handelt es sich aber um ein feststellungsfähige Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO.
38Der Klägerin zu 2. steht auch das nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse zur Seite. Für die Annahme eines berechtigten Interesses an der baldigen Feststellung genügt grundsätzlich jedes schützwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art. Zwar ist nicht ersichtlich, inwieweit die begehrte Feststellung eine Verbesserung ihrer aufenthaltsrechtlichen Stellung in Bezug auf eine Aufenthaltsverfestigung bewirken kann. Denn bei beiden Aufenthaltstiteln kommt die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erst nach sieben Jahren in Betracht (vgl. § 26 Abs. 4 AufenthG). Auch sind beide Aufenthaltstitel gleichermaßen als anrechenbare Zeiten im Falle einer Aufenthaltsverfestigung oder einer späteren Einbürgerung berücksichtigungsfähig. Jedoch kommt eine Verbesserung der Rechtsstellung der Familienangehörigen in Bezug auf den Familiennachzug in Betracht (vgl. § 29 Abs. 3 AufenthG). Auch in Bezug auf die Sozialleistungsberechtigung wäre an eine Verbesserung der Rechtstellung der Klägerin zu 2. zu denken (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes - AsylbLG -), und zwar unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts wohl auch für - wie hier - in der Vergangenheit liegende Leistungszeiträume,
39vgl. BSG, Urteil vom 17. Juni 2008 - B 8 AY 5/07 R -, juris, wonach § 44 SGB X zur rückwirkenden Korrektur bestandskräftiger, rechtswidriger Leistungsablehnungen auch im Asylbewerberleistungsrecht anwendbar ist.
40Die Nachrangigkeit der Feststellungsklage gegenüber einer Leistungs- oder Gestaltungsklage steht ebenfalls nicht entgegen (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Insbesondere ist die Klägerin zu 2. nicht vorrangig auf eine Gestaltungs- bzw. Leistungsklage bei den Sozialgerichten zu verweisen ist. Zwar haben diese den aufenthaltsrechtlichen Status als Vorfrage der Leistungsberechtigung grundsätzlich in eigener Zuständigkeit zu prüfen haben, jedoch dürfte angesichts der Tatbestandswirkung von Verwaltungsakten - hier des Aufenthaltstitels -, die auch von den Sozialgerichten zu berücksichtigen ist, hier einer entsprechenden Klarstellung erforderlich sein.
41Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag jedoch unbegründet. Die der Klägerin zu 2. am 23. November 2004 erteilte Aufenthaltsbefugnis galt ab dem 1. Januar 2005 bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer am 23. November 2006 nicht auch als Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG fort. Der Beklagte hat anlässlich der Übertragung der Aufenthaltsbefugnis in den Nationalpass der Klägerin zu 2. zu Recht allein eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG dokumentiert.
42Ob und in welcher Form eine unter der Geltung des Ausländergesetzes erteilte und noch gültige Aufenthaltsgenehmigung nach dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes fortgilt, bestimmt sich nach der Übergangsvorschrift des § 101 AufenthG. Gemäß Absatz 1 Satz 1 der Bestimmung gilt eine vor dem 1. Januar 2005 erteilte Aufenthaltsberechtigung oder unbefristete Aufenthaltserlaubnis fort als Niederlassungserlaubnis entsprechend dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Sachverhalt. Die übrigen Aufenthaltsgenehmigungen gelten nach § 101 Abs. 2 AufenthG fort als Aufenthaltserlaubnisse entsprechend dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt. Mit dieser Übergangsregelung wird zum einen angeordnet, dass die noch gültigen Aufenthaltsgenehmigungen mit Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes nicht unwirksam werden, sondern bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer wirksam bleiben. Die bisherige aufenthaltsrechtliche Rechtsposition bleibt damit erhalten. Eine neue behördliche Entscheidung bezüglich des Aufenthaltsstatus während der Geltungsdauer des "alten" Aufenthaltstitels ist entbehrlich. Gleichzeitig regelt die Bestimmung die Einordnung der Aufenthaltsgenehmigung nach altem Recht in die neue Systematik der Aufenthaltstitel des Aufenthaltsgesetzes, das anders als das Ausländergesetz nicht an unterschiedliche Titel, sondern an unterschiedliche Aufenthaltszwecke anknüpft. Es enthält spezifische, auf einen bestimmten Aufenthaltszweck zugeschnittene Regelungen, so dass mit einem Aufenthaltstitel - je nach Aufenthaltszweck - verschiedene Rechtsstellungen verbunden sein könne. Bei der Überleitung von nach dem Ausländergesetz erteilten Aufenthaltsgenehmigungen in die nach dem Aufenthaltsgesetz vorgesehenen Titel ist danach - gedanklich - zweistufig zu verfahren: Zunächst ist die Aufenthaltsgenehmigung als solche in einen Titel nach neuem Recht (Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis) überzuleiten. Anschließend ist der Aufenthaltstitel den vom Aufenthaltsgesetz vorgesehenen Aufenthaltszwecken zuzuordnen, und zwar unter Berücksichtigung des ihrer Erteilung zugrunde liegenden Aufenthaltszwecks und Sachverhalts (vgl. BT-Drucks. 15/420, S. 99).
43In Anwendung dieser Grundsätze galt die Aufenthaltsbefugnis der Klägerin zu 2. während ihrer Geltungsdauer allein als Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 AufenthG fort. Der Beklagte hat der Klägerin zu 2. die Aufenthaltsbefugnis seinerzeit erteilt, nachdem das Gesundheitsamt bei ihr aufgrund ihrer psychischen Erkrankung, namentlich der Gefahr einer (erneuten) Retraumatisierung, dauerhafte Reise- und Erwerbsunfähigkeit festgestellt hatte. Davon ausgehend hat der Beklagte ein von der Klägerin zu 2. nicht zu vertretendes Abschiebungshindernis im Sinne des § 55 Abs. 2 AuslG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) wegen dauerhafter Reiseunfähigkeit angenommen und ihr eine Aufenthaltsbefugnis aus humanitären Gründen auf der Grundlage von § 30 (Abs. 3/4) AuslG erteilt. Dieser Aufenthaltsgenehmigung entspricht nach dem Aufenthaltsgesetz gemäß § 101 Abs. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis, und zwar unter Berücksichtigung sowohl des Aufenthaltszwecks als auch des zugrunde liegenden Sachverhalts eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Denn nach dieser Vorschrift kann - ähnlich wie bei § 30 (Abs. 3/4) AuslG - einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, wenn - wie im Fall der Klägerin zu 2. - seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist, mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist (Satz 1) und der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist (Satz 3).
44Die Aufenthaltsbefugnis der Klägerin zu 2. galt darüber hinaus jedoch nicht auch als Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG fort. Danach soll einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG vorliegt. Soweit die Klägerin zu 2. geltend macht, dass im Hinblick auf die ihr attestierte Retraumatisierungsgefahr im Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltsbefugnis auch die Voraussetzungen für ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - (ab 1. Januar 2005: § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK) und nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (ab 1. Januar 2005: § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) vorgelegen haben, steht der Annahme eines solchen zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses und damit einer Fortgeltung der Aufenthaltsbefugnis als Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG entgegen, dass der Beklagte die Aufenthaltsbefugnis seinerzeit - unter Beachtung der Zuständigkeitsverteilung zwischen Ausländerbehörde einerseits und Bundesamt andererseits (vgl. §§ 24 Abs. 2, 42 Satz 1 AsylVfG) - allein aufgrund der Annahme des inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisses der dauerhaften Reiseunfähigkeit erteilt hat. An der Annahme eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG und ggf. auch nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK,
45vgl. zu Art. 3 EMRK, wenn sich die Gefahr einer "unmenschlichen Situation" aus Umständen ergibt (keine adäquate medizinische Behandlung), die weder unmittelbar noch mittelbar die staatliche Verantwortlichkeit begründen: (ausnahmsweise) bejahend: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Urteil vom 2. Mai 1997, - 146/1996/767/964 - "D./Vereinigtes Königreich", NVwZ 1998, 161; vgl. auch Urteil vom 7. Oktober 2004 - 33743/03 - "Dragan", NvwZ 005, 1043; ablehnend: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 15. April 1997, NVwZ 1997, 1127, und vom 2. September 1997, DVBl. 1998, 271,
46war der Beklagte schon aufgrund der Bindung an die ablehnende Entscheidung des Bundesamtes (vgl. § 42 Satz 1 AsylVfG) gehindert. Das Bundesamt hatte mit Bescheid vom 10. August 1994 bestandskräftig festgestellt, dass die Voraussetzungen für ein Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG in der Person der Klägerin zu 2. nicht vorliegen, und damit auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK (ab 1. Januar 2005: § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK) und des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (ab 1. Januar 2005: § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) verneint. Da § 53 Abs. 4 AuslG mit § 60 Abs. 5 AufenthG ebenso wie § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG mit § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG - hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen - wörtlich übereinstimmt, kann die Feststellung des Bundesamtes hierzu auch im Rahmen des § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG zugrunde gelegt werden. Zu einer eigenen inhaltlichen Prüfung der Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 AuslG war der Beklagte daher bei der Entscheidung über die Erteilung der Aufenthaltsbefugnis weder berechtigt noch verpflichtet,
47vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juni 2006 - 1 C 14.05 -, InfAuslR 2007, 4, und vom 22. November 2005 - 1 C 18.04 -, InfAuslR 2006, 272.
48Die Bindungswirkung nach § 42 Satz 1 AsylVfG stand der Annahme eines Abschiebungshindernisses durch den Beklagten insbesondere auch insoweit entgegen, als die Klägerin zu 2. sich wegen der Retraumatisierungsgefahr ausdrücklich auch auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung "subsidiären Schutzes" im Sinne von Art. 2 e) i.V.m. Art. 15 b) der am 20. Oktober 2004 in Kraft getretenen Richtlinie 2004/83/EG des Rates über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und den Inhalt des zu gewährenden Schutzes vom 29. April 2004 (Richtlinie 2004/83/EG) beruft. Denn unabhängig von der Frage der Vorwirkung gemeinschaftsrechtlicher Richtlinien vor Ablauf der Umsetzungsfrist - die Umsetzungsfrist für die Richtlinie 2004/83/EG lief erst am 10. Oktober 2006 ab (vgl. Art. 38 der Richtlinie) - enthält Art. 15 b) der Richtlinie 2004/83/EG, da er vollinhaltlich auf die Gewährleistungen des Art. 3 EMRK Bezug nimmt, vgl. Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Rates über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen vom 12. September 2001 KOM(2001) 510 endgültig, 2001/027 (CNS), S. 29,
49insoweit keine weitergehende Schutzgewährung, so dass die - negative - Feststellung des Bundesamtes zu § 53 Abs. 4 i.V.m. Art. 3 EMRK auch insoweit bindend war. Selbst wenn man dem Bescheid des Bundesamtes vom 10. August 1994 im Hinblick auf die Zuerkennung "subsidiären Schutzes" eine die Ausländerbehörde bindende Wirkung absprechen wollte, weil er vor Inkrafttreten der Richtlinie 2004/83/EG ergangen ist und deswegen noch keine Entscheidung zu gemeinschaftsrechtlichem Abschiebungsschutz enthalten konnte, ist davon auszugehen, dass die Zuständigkeit für eine diesbezügliche Feststellung bei einer ehemaligen Asylsuchende - wie der Klägerin zu 2. - kraft Sachzusammenhangs auch insoweit allein beim Bundesamt lag (§ 24 Abs. 2 AsylVfG).
50Entgegen der Auffassung der Klägerin zu 2. begründet § 42 Satz 1 AsylVfG auch nicht nur eine positive Bindungswirkung in dem Sinne, dass die Ausländerbehörde ausschließlich an eine das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 bis 6 AuslG (ab 1. Januar 2005: § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG) feststellende Entscheidung des Bundesamtes gebunden wäre,
51vgl. zur negativen Bindungswirkung ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2006 - 1 C 14.05 -, a.a.O.; ebenso Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl., § 42 AsylVfG Rdnr. 6.
52Schon die weite Formulierung der Vorschrift ("Entscheidung über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG", ab 1. Januar 2005: "Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG"), die eine ablehnende ebenso wie eine bestätigende Entscheidung des Bundesamtes erfasst, verdeutlicht, dass die Bindungswirkung sich sowohl auf eine für den Ausländer positive als auch negative Entscheidung des Bundesamtes über das Vorliegen der Voraussetzungen der genannten Bestimmung erstreckt. Dieses Verständnis wird auch durch die Regelung des § 42 Satz 2 AsylVfG bestätigt. Soweit hier sowohl der spätere Eintritt als auch der spätere Wegfall des Abschiebungshindernisses des § 53 Abs. 3 AuslG (ab 1. Januar 2005: der Voraussetzungen des § 60 Abs. 4 AufenthG) genannt wird, lässt sich daraus im Umkehrschluss ableiten, dass die Entscheidung des Bundesamtes eine Bejahung ebenso wie eine Verneinung der Voraussetzungen des § 53 AuslG (bzw. § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG) beinhalten kann.
53Die Bindungswirkung des § 42 Satz 1 AsylVfG war insbesondere auch nicht dadurch erloschen, dass die Klägerin zu 2. nach der Entscheidung des Bundesamtes vom 10. August 1994 im Jahr 2000 in ihr Heimatland zurückgekehrt und im Jahr 2003 erneut in das Bundesgebiet eingereist ist. Denn die Bindungswirkung besteht grundsätzlich auch bei einer nachträglichen Änderung der Sachlage, wie sie infolge der Ausreise aus dem Bundesgebiet und der im Heimatland erfahrenen Retraumatisierung der Klägerin zu 2. eingetreten ist, fort. Dies folgt ebenfalls aus einem Umkehrschluss aus § 42 Satz 2 AsylVfG, der bei einer späteren Änderung (Eintritt oder Wegfall) hinsichtlich der Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses eine Entscheidung der Ausländerbehörde ohne Aufhebung der Entscheidung des Bundesamtes allein im Fall des § 53 AuslG (ab 1. Januar 2005: § 60 Abs. 4 AufenthG) zulässt, nicht jedoch auch in den anderen Fällen des § 53 AuslG (ab 1. Januar 2005: § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG). Die Bindungswirkung kann in diesen Fällen daher nur durch eine Änderung der Entscheidung des Bundesamtes im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens nach § 51 VwVfG aufgehoben werden, wofür allein das Bundesamt zuständig ist (vgl. § 51 Abs. 4 VwVfG i.V.m. § 24 Abs. 2 AsylVfG),
54vgl. Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl., § 42 AsylVfG Rdnr. 7 f.
55Aus der von den Klägern angeführten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, aus der sich ihrer Ansicht nach ergebe, dass die Rückkehr in das Heimatland eine die Bindungswirkung beendende Zäsur darstelle,
56vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. November 2005 - 8 A 1020/05.A -, InfAuslR 2006, 153,
57ergibt sich nichts anderes. Denn diese Entscheidung verhält sich allein zu der Frage der Anwendbarkeit der Drittstaatenregelung (Art. 16 a Abs. 2 GG i.V.m. § 26 a Abs. 1 AsylVfG), insbesondere zu der Voraussetzung der Einreise aus einem sicheren Drittstaat und zu dem insoweit maßgeblichen tatsächlichen Reiseverlauf. Die diesbezüglichen Erwägungen lassen sich mangels Vergleichbarkeit nicht auf die Frage des Erlöschens der Bindungswirkung des § 42 Satz 1 AsylVfG übertragen.
58Die Bindungswirkung des § 42 Satz 1 AsylVfG war schließlich auch nicht deswegen aufgehoben, weil der Klägerin zu 2. als ehemaliger Asylsuchender zwischenzeitlich eine asylverfahrensunabhängige Aufenthaltsgenehmigung erteilt worden wäre,
59vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2007 - 1 B 62.06 -, juris, Rdnr. 20.
60Eine solche hat der Beklagte erst mit der in Rede stehenden Aufenthaltsbefugnis erteilt, so dass er zum Zeitpunkt der Entscheidung über die (erstmaligen) Erteilung derselben im Hinblick auf die Beurteilung der Gesundheitsgefahren unter dem Gesichtspunkt des zielstaatsbezogenen Abschiebungsschutzes nach wie vor gemäß § 42 Satz 1 AsylVfG an die Entscheidung des Bundesamtes gebunden war.
61Eine - klarstellende - Aufhebung der der begehrten Feststellung entgegenstehenden Entscheidungen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), kommt danach ebenfalls nicht in Betracht.
622. Soweit die Klägerin zu 2. hilfsweise im Wege der Verpflichtungsklage für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 23. November 2006 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis - auch - nach § 25 Abs. 3 AufenthG begehrt, hat die Klage ebenfalls keinen Erfolg. Die Klage ist jedenfalls unbegründet.
63Die ablehnenden Entscheidungen des Beklagten vom 9./29. Dezember 2005 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung L. vom 28. Juni 2006 sind auch insoweit rechtmäßig und verletzen die Klägerin zu 2. nicht in ihren Rechten. Der Klägerin zu 2. steht nämlich kein Anspruch darauf zu, dass ihr rückwirkend ab 1. Januar 2005 bis zum Ablauf der Geltungsdauer der Aufenthaltsbefugnis am 23. November 2006 zusätzlich eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG erteilt wird (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
64Hinsichtlich des Zeitraums vom 1. Januar 2005 bis zum 27. November 2005 steht dem Anspruch bereits entgegen, dass die rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis allenfalls für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum n a c h der Antragstellung in Betracht kommt,
65vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 1998 - 1 C 14.97 -, InfAuslR 1999, 68.
66Vorliegend hat die Klägerin zu 2. einen entsprechenden Antrag jedoch erst mit dem "Widerspruchsschreiben" vom 24. November 2005, eingegangen beim Beklagten am 28. November 2005, gestellt, in dem sie erstmals die "Notifizierung" bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch nach § 25 Abs. 3 AufenthG geltend machte.
67Für den Zeitraum vom 28. November 2005 bis zum 23. November 2006 steht der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bzw. § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nach wie vor die - negative - Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesamtes vom 10. August 1994 (vgl. § 42 Satz 1 AsylVfG) bzw. dessen vorrangige Zuständigkeit (§ 24 Abs. 2 AsylVfG) entgegen.
68Die Bindungswirkung des § 42 Satz 1 AsylVfG bzw. die vorrangige Zuständigkeit des Bundesamtes war insbesondere auch für den Zeitraum ab dem 28. November 2005 nicht dadurch aufgehoben, dass die Klägerin zu 2. nunmehr im Besitz der Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG wegen Vorliegens des inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisses und damit aus asylverfahrensunabhängigen Gründen war.
69Das Bundesverwaltungsgericht hat in der bereits zitierten Entscheidung vom 8. Februar 2007 für den Fall, dass einem ehemaligen Asylsuchenden bereits eine asylverfahrensunabhängige Aufenthaltsgenehmigung erteilt worden war, eine eigenständige Prüfungskompetenz der Ausländerbehörde hinsichtlich der Gewährung zielstaatsbezogenen Abschiebungsschutzes - unter Fortgeltung der bestandskräftigen Vorentscheidungen des Bundesamtes zu § 53 Abs. 1 bis 6 AuslG bzw. § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG - lediglich hinsichtlich der Geltendmachung "neuer" zielstaatsbezogener Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG in Betracht gezogen,
70vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2007 - 1 B 62.06 -, juris.
71Bei der von der Klägerin zu 2. geltend gemachten Gefahr einer erheblichen Gesundheitsverschlechterung wegen der bei Rückkehr in das Heimatland drohenden Retraumatisierung handelt es sich jedoch nicht um eine in Bezug auf die ihr erteilte - asylverfahrensunabhängige - Aufenthaltsbefugnis "neue" zielstaatsbezogene Gefahr. Denn der Sachverhalt, der der nunmehr auch unter dem Gesichtspunkt des zielstaatsbezogenen Abschiebungsschutzes geltend gemachten Gefahr einer Gesundheitsverschlechterung zugrunde liegt, lag bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten über die erstmalige Erteilung der Aufenthaltsbefugnis vor. Die Annahme der Beendigung der Bindungswirkung des § 42 Satz 1 AsylVfG und des Wiederauflebens der Prüfungskompetenz der Ausländerbehörde infolge der Erteilung einer asylverfahrensunabhängigen Aufenthaltsgenehmigung erscheint jedoch nur im Hinblick auf solche - zielstaatsbezogenen - Gefahren gerechtfertigt, die nach der Erteilung der asylverfahrensunabhängigen Aufenthaltsgenehmigung entstanden sind. Denn zeitlich können nur solche neuen Sachverhalte von der erst mit der Erteilung der asylverfahrensunabhängigen Aufenthaltsgenehmigung (wieder-)begründeten Prüfungskompetenz der Ausländerbehörde erfasst werden.
72Zur Klärung der Frage, ob die psychische Erkrankung der Klägerin zu 2., die bereits bei der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltsbefugnis am 23. November 2003 vorlag, neben dem inlandsbezogenen Vollstreckungshindernis der Reiseunfähigkeit nach § 55 Abs. 2 AuslG (ab 1. Januar 2005: § 60 a Abs. 2 AufenthG) i.V.m. Art. 2 Abs. 2 GG auch ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG und ggf. nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK begründete, hätte daher beim Bundesamt ein Verfahren auf Wiederaufgreifen der Feststellung zu § 53 Abs. 6 Satz 1 bzw. zu § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK durchgeführt werden müssen, was im hier streitgegenständlichen Zeitraum jedoch nicht der Fall war.
73II. 1. a) Soweit der Kläger zu 1. zunächst - unter Aufhebung entgegenstehender Bescheide - die Feststellung begehrt, dass die ihm befristet bis zum 23. Mai 2005 erteilte Aufenthaltsbefugnis nach dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes zum 1. Januar 2005 auch als Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG fortgalt, ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Die dem Kläger zu 1. am 23. November 2004 erteilte Aufenthaltsbefugnis galt ab dem 1. Januar 2005 bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer am 23. Mai 2005 nicht - auch - als Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG fort.
74Entgegen der Auffassung des Klägers zu 1. waren mit Blick auf die schützenswerten familiären Bindungen zu seiner Ehefrau - der Klägerin zu 2. -, aufgrund derer ihm die Aufenthaltsbefugnis nach § 31 Abs. 1 AuslG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG erteilt worden war, nicht auch die Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 8 EMRK (ab dem 1. Januar 2005: § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK) erfüllt, aufgrund dessen die Aufenthaltsbefugnis gemäß § 101 Abs. 2 AufenthG auch als Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG hätte fortgelten können.
75Der Annahme eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 8 EMRK stand zwar nicht bereits die Bindungswirkung der ablehnenden Entscheidung des Bundesamtes vom 7. Dezember 1993 gemäß § 42 Satz 1 AsylVfG entgegen. Denn sie enthält entsprechend der Zuständigkeit des Bundesamtes allein für zielstaatsbezogen Abschiebungshindernisse keine Feststellungen zum Vorliegen eines aus Art. 8 EMRK allein folgenden inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisses.
76Der Schutz familiärer Bindungen im Bundesgebiet nach Art. 8 EMRK vermag jedoch generell kein Abschiebungshindernis im Sinne des § 53 Abs. 4 AuslG (ab 1. Januar 2005: § 60 Abs. 5 AufenthG) zu begründen. Denn die Vorschrift des § 53 Abs. 4 AuslG verweist auf die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten lediglich insoweit, als sich aus ihr Abschiebungshindernisse ergeben, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen (zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse). Hindernisse, die einer Vollstreckung der Ausreisepflicht entgegenstehen, weil anderenfalls ein geschütztes Rechtsgut im Bundesgebiet verletzt würde (inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse), fallen dagegen nicht unter § 53 Abs. 4 AuslG,
77vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 -, InfAuslR 1998, 121.
78Das Bundesverwaltungsgericht hat dieses Verständnis des § 53 Abs. 4 AuslG - also seine Beschränkung auf zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse - abgeleitet aus der systematischen Stellung der Vorschrift - auch die übrigen in § 53 AuslG geregelten Abschiebungshindernisse stellen ihrem Wortlaut nach ausschließlich auf Gefahren ab, die dem Ausländer in dem Zielstaat der Abschiebung drohen -, aus dem Begriff "Abschiebungshindernisse", aus der Gegenüberstellung von Abschiebungshindernissen einerseits und Duldungsgründen andererseits, aus der Entstehungsgeschichte der Norm - nach der Gesetzesbegründung erfasst § 53 nur "im Ausland" drohende Gefahren (vgl. BT-Drucks. 11/6321, S. 49) -, aus der Bestimmung des § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG, wonach in der Abschiebungsandrohung der Staat zu bezeichnen ist, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf, sowie schließlich aus Sinn und Zweck des § 53 Abs. 4 AuslG, nämlich der Aufgabentrennung zwischen dem Bundsamt und der Ausländerbehörde u.a. zur Verfahrensbeschleunigung und zur Vermeidung von Doppelprüfungen.
79Diese Erwägungen zu § 53 Abs. 4 AuslG sind in gleicher Weise auch auf § 60 Abs. 5 AufenthG zu übertragen, da die Bestimmung mit § 53 Abs. 4 AuslG wortlautgleich ist. Auch aus der Gesetzesbegründung zu § 60 AufenthG, wonach die Absätze 2 bis 7 inhaltlich § 53 AuslG entsprechen (vgl. BT-Drucks. 15/420, S. 91), lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber im Hinblick auf den Schutzumfang der Abschiebungsverbote keine inhaltlichen Änderungen vorgenommen hat,
80vgl. Hailbronner, Ausländerecht, Band 1, Stand: Oktober 2008, § 60 Rdnr. 145 ff.
81Davon ausgehend stellt der vom Kläger zu 1. geltend gemachte Schutz seiner familiären Bindungen zu der Klägerin zu 2. über Art. 8 EMRK kein im Rahmen des § 53 Abs. 4 AuslG bzw. § 60 Abs. 5 AufenthG berücksichtigungsfähiges zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis dar. Denn durch die mit einer Vollstreckung der Abschiebung ggf. für Familienangehörige verbundenen trennungsbedingten Folgen würde ausschließlich ein geschütztes Rechtsgut im Bundesgebiet verletzt, das von der Ausländerbehörde im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen wäre.
82Eine - klarstellende - Aufhebung der der begehrten Feststellung entgegenstehenden Bescheide (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), kommt demnach ebenfalls nicht in Betracht.
83b) Die hilfsweise erhobene Verpflichtungsklage des Klägers zu 1., ihm für den Zeitraum 1. Januar 2005 bis 23. Mai 2005 eine Aufenthaltserlaubnis - auch - nach § 25 Abs. 3 AufenthG zu erteilen, bleibt ebenfalls erfolglos.
84Die ablehnenden Entscheidungen des Beklagten vom 9./29. Dezember 2005 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung L. vom 28. Juni 2006 sind insoweit rechtmäßig und verletzen den Kläger zu 1. nicht in seinen Rechten. Der Kläger zu 1. kann nicht beanspruchen, dass ihm rückwirkend ab 1. Januar 2005 bis zum Ablauf der Geltungsdauer der Aufenthaltsbefugnis am 23. Mai 2005 zusätzlich eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG erteilt wird (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
85Dem Anspruch auf rückwirkende Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG steht bereits entgegen, dass es im Hinblick auf den in Rede stehenden Zeitraum an einem zuvor gestellten, entsprechenden Erlaubnisantrag fehlt,
86vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 1998 - 1 C 14.97 -, a.a.O.
87Denn der Kläger zu 1. hat erstmals mit "Widerspruchsschreiben" vom 24. November 2005, eingegangen beim Beklagten am 28. November 2005, die "Notifizierung" bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch nach § 25 Abs. 3 AufenthG beantragt. Seinem Verlängerungsantrag vom 29. April 2005, in dem als Aufenthaltszweck undifferenziert "Asyl" angegeben war, lässt sich auch bei interessengerechter Auslegung, insbesondere unter Berücksichtigung der zuvor erteilten Aufenthaltsbefugnis nach § 31 AuslG, ein entsprechendes Begehren nicht hinreichend entnehmen.
88Darüber hinaus kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG für den fraglichen Zeitraum auch in der Sache nicht in Betracht, weil - wie dargelegt - § 60 Abs. 5 AufenthG allein zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote, nicht aber inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse erfasst, wie sie der Kläger zu 1. unter Hinweis auf die Schutzwirkungen des Art. 8 EMRK geltend macht.
892. Soweit der Kläger zu 1. ferner im Wege der Verpflichtungsklage für den Zeitraum ab dem 24. Mai 2005 bis zum 28. April 2008 die Verlängerung bzw. Erteilung der Aufenthaltserlaubnis auch nach § 25 Abs. 3 AufenthG, nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG und §§ 29, 30 AufenthG begehrt, hat die Klage in dem tenorierten Umfang Erfolg.
90Die Klage ist zulässig. Insbesondere geht die Kammer angesichts einer möglichen Verbesserung der aufenthaltsrechtlichen Stellung des Klägers zu 1. in Bezug auf die Sozialleistungsberechtigung (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG) und in Bezug auf eine Aufenthaltsverfestigung (vgl. § 31 AufenthG) vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Trennungsprinzip zwischen den in den Abschnitten 3 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes genannten Aufenthaltszwecken,
91vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2007 - 1 C 43.06 -, InfAuslR 2008, 71,
92davon aus, dass das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch nach den vom Kläger zu 1. begehrten weiteren Rechtsgrundlagen, und zwar auch für eine rückwirkende Erteilung besteht.
93Die Klage ist jedoch überwiegend unbegründet. Der Kläger zu 1. hat keinen Anspruch darauf, dass ihm für die Zeit vom 24. Mai 2005 bis 28. April 2008 zusätzlich eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG und nach § 25 Abs. 4 Satz 2 sowie für die Zeit vom 24. Mai 2005 bis zum 13. Januar 2008 zusätzlich eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 29,30 AufenthG erteilt wird (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die ablehnenden Entscheidungen des Beklagten vom 9./29. Dezember 2005 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung L. vom 28. Juni 2006 sind insoweit rechtmäßig und verletzen den Kläger zu 1. nicht in seinen Rechten.
94Für den Zeitraum vom 24. Mai 2005 bis zum 27. November 2005 steht einem Anspruch auf rückwirkende Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach den weiteren Rechtsgrundlagen steht bereits entgegen, dass es insofern an einem zuvor gestellten, entsprechenden Erlaubnisantrag fehlt. Denn der Kläger zu 1. hat - wie bereits dargelegt - erstmals mit "Widerspruchsschreiben" vom 24. November 2005, eingegangen beim Beklagten am 28. November 2005, die "Notifizierung" bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch nach den weiteren Rechtsgrundlagen beantragt.
95Abgesehen davon scheidet ein Anspruch auf Verlängerung bzw. Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG in dem gesamten in Rede stehenden Zeitraum vom 24. Mai 2005 bis zum 28. April 2008 auch deswegen aus, weil - wie bereits ausgeführt - § 60 Abs. 5 AufenthG allein zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote erfasst, nicht aber inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse, wie sie der Kläger zu 1. unter Hinweis auf die Schutzwirkungen des Art. 8 EMRK geltend macht.
96Der Kläger zu 1. kann im fraglichen Zeitraum auch nicht die Verlängerung bzw. Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG verlangen. Nach dieser Vorschrift kann eine Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Im Fall des Klägers zu 1. lässt sich eine solche Härte nicht feststellen. Eine außergewöhnliche Härte im Sinne der Vorschrift setzt voraus, dass der Ausländer sich aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls in einer exzeptionellen Sondersituation befindet, aufgrund derer ihn eine Aufenthaltsbeendigung nach Art und Schwere wesentlich härter treffen würde als andere Ausländer in einer vergleichbaren Lage. Das ist anzunehmen, wenn die Aufenthaltsbeendigung als Folge des Ablaufs des bisherigen Aufenthaltstitels unvertretbar erscheint und dadurch konkret-individuelle Belange des Ausländers in erheblicher Weise beeinträchtigt würden,
97vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juli 2005 - 18 B 2210/04 -, juris und vom 20. Mai 2005 - 18 B 1207/04 -, InfAuslR 2005, 380; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Beschluss vom 9. Februar 2005 - 11 S 1099/04 -, juris; Hailbronner, a.a.O., Band 1, Stand: Februar 2008, § 25 Rdnr. 92 ff.; Ziff. 25.4.2.2 der vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern (VAH des BMI) vom 22. Dezember 2004.
98Soweit der Kläger zu 1. sich in diesem Zusammenhang - soweit ersichtlich - allein auf seine familiären Bindungen zu der Klägerin zu 2. beruft, dürften diese Belange, die auf ein dauerhaftes Vollstreckungshindernisse nach § 60 a Abs. 2 AufenthG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 EMRK führen, bereits aus gesetzessystematischen Gründen für sich allein nicht geeignet sein, eine außergewöhnliche Härte im Sinne der Vorschrift zu begründen. Denn diese Gesichtspunkte werden bereits von der speziellen Bestimmung des § 25 Abs. 5 AufenthG erfasst, die insoweit abschließend sein dürfte. Andernfalls liefe, wenn ein dauerhaftes Vollstreckungshindernis im Sinne des § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. § 60 a Abs. 2 AufenthG stets zugleich auch eine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG begründete, die mit der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG verbundene schwächere Rechtsstellung - etwa im Hinblick auf die Sozialleistungsberechtigung (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG) - leer,
99vgl. Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl., § 25 Rdnr. 31; VGH Bayern, Beschluss vom 9. Mai 2006 - 24 CS 06.1012 -, juris; Ziff. 25.4.2.3 der VAH des BMI vom 22. Dezember 2004.
100Darüber hinaus ist eine außergewöhnliche Härte im Fall des Klägers zu 1. auch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Bestimmung zu verneinen. Denn § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG enthält eine Ausnahmeregelung allein für Fälle, in denen bereits ein rechtmäßiger Aufenthalt bestanden hat, eine Verlängerung der bisherigen Aufenthaltserlaubnis aber nicht mehr möglich ist und deswegen dem Ausländer die Aufenthaltsbeendigung droht (vgl. BT-Drucks. 15/420, S.80). Der Vorschrift kommt damit eine Auffangfunktion für Fälle zu, in denen die weitere Gewährung eines Aufenthaltsrechts unter keinem anderen rechtlichen Gesichtspunkt mehr in Betracht kommt, aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles im Wege einer Gesamtschau aus humanitären Erwägungen aber dennoch geboten erscheint. Der Kläger zu 1., dem ein Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis jedenfalls nach § 25 Abs. 5 AufenthG und seit dem 14. Januar 2008 auch nach §§ 29, 30 AufenthG zusteht, hat eine Beendigung seines Aufenthalts jedoch gerade nicht zu befürchten. Die Auffangfunktion der Vorschrift kommt daher seinem Fall nicht zum Tragen.
101Schließlich steht dem Kläger zu 1. im Zeitraum vom 24. Mai 2005 bis zum 13. Januar 2008 auch kein Anspruch auf Verlängerung als Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug nach §§ 29, 30 AufenthG zu.
102Zwar galt die dem Kläger zu 1. am 24. November 2004 erteilte Aufenthaltsbefugnis ab dem 1. Januar 2005 bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer am 23. Mai 2005 gemäß § 101 Abs. 2 AufenthG zunächst als Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug nach dem 6. Abschnitt des 2. Kapitels des Aufenthaltsgesetzes fort. Die Aufenthaltsbefugnis war dem Kläger zu 1. nämlich gemäß § 31 Abs. 1 AuslG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft mit seiner Ehefrau - der Klägerin zu 2. - erteilt worden, nachdem diese am selben Tag eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG wegen dauerhafter Reiseunfähigkeit erhalten hatte. Entsprechend dem der Erteilung zugrunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt galt diese Aufenthaltsbefugnis unter der Systematik des Aufenthaltsgesetzes als Aufenthaltserlaubnis nach §§ 30, 29 AufenthG fort,
103vgl. ebenso: Hailbronner, a.a.O., Band 2, Stand: April 2005, § 101 Rdnr. 18; Jakober/Welte, Aktuelles Ausländerrecht, Band 2, Stand: März 2005, § 101 Rdnr. 28.; Ziff. 101.2.3.5 der VAH des BMI vom 22. Dezember 2004; Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2006 - 15-39.06.02-1-(Familie) -.
104Daran ändert auch nichts, dass die Erteilung der Aufenthaltsbefugnis nach § 31 Abs. 1 AuslG nur nach Maßgabe des § 30 Abs. 1 bis 4 AuslG zulässig war, der Familienangehörige also auch selbst die Voraussetzungen für ein humanitäres Aufenthaltsrecht erfüllen musste,
105vgl. VGH BW, Beschluss vom 23. Oktober 2006 - 11 S 387/06 -, juris.
106Diese Auslegung findet sich auch durch die mit dem Richtlinienumsetzungsgesetz eingefügte Bestimmung des § 104 Abs. 7 AufenthG bestätigt, wonach eine Niederlassungserlaubnis auch Ehegatten, Lebenspartnern und minderjährigen Kindern eines Ausländers erteilt werden kann, die vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis nach § 31 Abs. 1 AuslG oder einer Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 2 AuslG waren, wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 AufenthG erfüllt sind und sie weiterhin die Voraussetzungen erfüllen, wonach eine Aufenthaltsbefugnis nach § 31 AuslG oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 2 AuslG erteilt werden durfte. Die Vorschrift dient dazu, Familienangehörigen, die vor dem 1. Januar 2005 im Besitz eines humanitären Aufenthaltsrechts zum Familiennachzug waren, auch nach dem Aufenthaltsgesetz eine Verfestigung des Aufenthaltsstatus unter Anrechnung ihrer Aufenthaltsbefugnis- bzw. Aufenthaltserlaubniszeiten zu ermöglichen. Die Vorschrift sieht damit eine Ausnahme von dem in §§ 7, 8 AufenthG verankerten Trennungsprinzip vor, das es ohne eine solche Sonderregelung nicht gestattet, Zeiten eines legalen Aufenthalts aus familiären Gründen - wie nach § 31 Abs. 1 AuslG oder § 35 Abs. 2 AuslG - für den Erwerb einer Niederlassungserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 26 Abs. 4 AufenthG anzurechnen,
107vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2007 - 1 C 43.06 -, Rdnr. 27, InfAuslR 2008, 71; BT-Drucks. 16/5065, S. 201; vor Inkrafttreten der Vorschrift: Erlass des IM NRW vom 17. Mai 2006 - 15-39.06.02-1-(Familie) -.
108Der Überleitung der Aufenthaltsbefugnis nach § 31 Abs. AuslG in eine Aufenthaltserlaubnis nach dem 6. Abschnitt des 2. Kapitels gemäß § 101 Abs. 2 AufenthG stand insbesondere auch nicht die Vorschrift des § 29 Abs. 3 Satz 2 AufenthG entgegen. Denn die Vorschrift schließt in den dort genannten Fällen lediglich die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug ab dem 1. Januar 2005 aus, berührt jedoch nicht den Bestand der einem Familienangehörigen nach altem Recht erteilten humanitären Aufenthaltsgenehmigung und deren Fortgeltung als Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug nach Maßgabe von § 101 Abs. 2 AufenthG.
109Die Verlängerung der in eine Aufenthaltserlaubnis nach dem 6. Abschnitt des 2. Kapitels des Aufenthaltsgesetzes übergeleiteten Aufenthaltsbefugnis richtet sich allerdings mangels Übergangsvorschrift (vgl. § 104 Abs. 1 AufenthG e contrario) nach den seit dem 1. Januar 2005 geltenden Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes, und zwar in erster Linie (vgl. § 8 Abs. 1 AufenthG) nach denen zum Familiennachzug (§§ 27 ff. AufenthG),
110vgl. zur Verlängerung einer übergeleiteten Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3/4 AuslG nach § 25 Abs. 3 AufenthG: Hailbronner, a.a.O., Stand: April 2005, § 101 Rdnr. 14.
111In Anwendung dieser Vorschriften steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis - auch - zum Familiennachzug für den Zeitraum vom 24. Mai 2005 bis zum 13. Januar 2008 jedoch § 29 Abs. 3 Satz 2 AufenthG (seit Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes vom 19. August 2007 § 29 Abs. 3 Satz 3 AufenthG) entgegen. Nach dieser Bestimmung ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Ausländer, der eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 bis 5, § 104 a Abs. 1 Satz 1 oder § 104 b AufenthG besitzt, generell ausgeschlossen. Die Klägerin zu 2., zu der der Kläger zu 1. den Familiennachzug begehrt, war jedoch bis zum 13. Januar 2008 allein im Besitz einer solchen den Familiennachzug ausschließenden humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Nach den vorstehenden Ausführungen sowie den Ausführungen im Parallelverfahren 8 K 729/07 stand ihr in der Zeit vom 24. Mai 2005 bis zum 13. Januar 2008 auch kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG oder § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG zu. Daher kommt eine Verlängerung als Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug wegen § 29 Abs. 3 Satz 2 bzw. 3 AufenthG nicht in Betracht.
112Etwas anderes folgt auch nicht aus der Übergangsvorschrift des § 101 Abs. 2 AufenthG. Sie sieht lediglich vor, dass vor dem 1. Januar 2005 erteilte Aufenthaltsgenehmigungen nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes entsprechend dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt fortgelten, und zwar allein bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer. Eine weitergehende Regelung dahin, dass auch im Fall der Verlängerung nach Ablauf der Geltungsdauer der übergeleiteten Aufenthaltsgenehmigung die Bestimmungen des seit dem 1. Januar 2005 geltenden Aufenthaltsgesetzes - hier insbesondere § 29 Abs. 3 Satz 2 bzw. 3 AufenthG - keine Anwendung finden, lässt sich ihr hingegen nicht entnehmen. Denn § 101 Abs. 2 AufenthG soll als Übergangsregelung lediglich den Erhalt einer bestehenden Rechtspositionen gewährleisten und die Überleitung der vor dem 1. Januar 2005 erteilten Aufenthaltsgenehmigungen in die neue Systematik von Aufenthaltstitels des Aufenthaltsgesetzes sicherstellen, jedoch keine weitergehenden Rechte einräumen, die nach der neuen Rechtslage nicht (mehr) vorgesehen sind.
113Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes greifen lediglich für die Zeit der Geltungsdauer der alten Aufenthaltsgenehmigung. Nach Ablauf einer lediglich befristeten Aufenthaltsgenehmigung unterliegt der Ausländer nach allgemeinen Grundsätzen der im Zeitpunkt der Verlängerung geltenden - ggf. auch zu seinem Nachteil geänderten - Rechtslage, soweit - wie hier - keine Übergangsregelungen bestehen, die die Fortgeltung des bisherigen Rechts vorsehen. Entgegen der Ansicht des Klägers zu 1. ist eine Verlängerung als Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes auch nicht deswegen geboten, weil der Kläger zu 1. in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 23. Mai 2005 bereits im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug gewesen ist. Denn die Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug ist ihm gerade nicht unter der Geltung des Aufenthaltsgesetzes erteilt worden. Vielmehr galt die ihm zuvor erteilte Aufenthaltsbefugnis kraft Gesetzes nach Maßgabe des § 101 Abs. 2 AufenthG als Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug fort. Insoweit fehlt es bereits an einem ggf. durch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis begründeten Vertrauenstatbestand.
114§ 29 Abs. 3 Satz 2 bzw. 3 AufenthG hat im vorliegenden Fall auch nicht etwa wegen eines Verstoßes gegen die Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung unangewendet zu bleiben. Denn unabhängig von der Frage der Vorwirkung gemeinschaftsrechtlicher Richtlinien vor Ablauf der Umsetzungsfrist - die Umsetzungsfrist für die Richtlinie 2003/86/EG lief erst am 3. Oktober 2005 ab (vgl. Art. 20 der Richtlinie) - kann der Kläger zu 1. aus der Richtlinie 2003/86/EG, die in seinem Fall grundsätzlich Anwendung findet (vgl. Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie) - bei der der Klägerin zu 2. erteilten Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen dauerhafter Reiseunfähigkeit handelt es sich nicht um subsidiären Schutz im Sinne des Art. 3 Abs. 2 lit. c) der Richtlinie,
115vgl. Urteil der Kammer vom 16. April 2008 - 8 K 766/06 -, juris -
116keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug ableiten. Wegen des fortlaufenden Bezugs - ergänzender - Sozialleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz durch die Familie sind bereits die wirtschaftlichen Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 lit. c) der Richtlinie 2003/86/EG nicht erfüllt. Abgesehen davon ist dem Kläger zu 1. der Aufenthalt bereits durch Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft gestattet worden. Damit dürfte den Gewährleistungen der Richtlinie 2003/86/EG, die für Familienangehörige eine Aufenthaltsgestattung durch Erteilung eines der Rechtsstellung des Zusammenführenden entsprechenden Aufenthaltstitels vorsehen (vgl. Art. 13, 14 der Richtlinie), hinreichend entsprochen worden sein.
117Schließlich begegnet der in § 29 Abs. 3 Satz 2 bzw. 3 AufenthG angeordnete Ausschluss des Familiennachzugs auch keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Zwar ist danach ein Familiennachzug in den dort genannten Fällen grundsätzlich solange ausgeschlossen, bis der Stammberechtigte eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG erlangt hat. Die daraus folgende Wartefrist von - je nach Erfüllung der Voraussetzungen des Daueraufenthaltsrechts - mindestens 7 Jahren erscheint gleichwohl unbedenklich. Denn den nach Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK geschützten familiären Belangen des Ausländers kann im Einzelfall je nach Gewicht der familiären Bindungen durch die Möglichkeit der Erteilung einer humanitäre Aufenthaltserlaubnis an den Familienangehörigen - wie auch hier geschehen - ausreichend Rechnung getragen werden. Eine aufenthaltsrechtliche Besserstellung durch Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Familiennachzug nach §§ 27 ff. AufenthG, solange eine Aufenthaltsgewährung allein aus humanitären Gründen erfolgen kann, ist durch den in Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK garantierten Familienschutz hingegen nicht geboten.
118Für die Zeit ab dem 14. Januar 2008 bis zum 28. April 2008 kann der Kläger zu 1. hingegen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch zum Familiennachzug nach §§ 29, 30 AufenthG beanspruchen. Die ablehnenden Entscheidungen des Beklagten vom 9./29. Dezember 2005 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung L. vom 28. Juni 2006 sind ebenso wie die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 10. März 2008 insoweit rechtswidrig und verletzen den Kläger zu 1. in seinen Rechten.
119Die besonderen Erteilungsvoraussetzungen der §§ 30 Abs. 1 Satz 1, 29 Abs. 1 und 3 AufenthG für eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug sind in diesem Zeitraum erfüllt.
120Beide Ehegatten haben das 18. Lebensjahr vollendet (vgl. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG), es besteht angesichts der langen Aufenthaltsdauer und Erwerbstätigkeit des Klägers zu 1. im Bundesgebiet kein Anhalt dafür, dass er nicht über die nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG erforderlichen Sprachkenntnissen verfügt, die Klägerin zu 2., zu der der Familiennachzug erfolgen soll, ist seit zwei Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ohne Ausschluss der Verlängerungsmöglichkeit oder der Aufenthaltsverfestigung (vgl. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 d), § 29 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) und ausreichender Wohnraum ist ebenfalls vorhanden (vgl. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG).
121Insbesondere steht § 29 Abs. 3 Satz 3 AufenthG ab dem 14. Januar 2008 der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug nicht mehr entgegen, da die Klägerin zu 2. seit diesem Zeitpunkt im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG ist.
122Auch liegen - entgegen der Auffassung des Beklagten - im Fall des Klägers zu 1. humanitäre Gründe im Sinne von § 29 Abs. 3 Satz 1 AufenthG vor.
123Die Annahme solcher Gründe ist allerdings entgegen der Ansicht des Klägers zu 1. nicht schon aufgrund einer richtlinienkonformen Auslegung im Hinblick auf Art. 23 Abs. 2 i.V.m. Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG geboten. Denn ungeachtet der Frage, ob Familienangehörige von Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, aus Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG überhaupt einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ableiten können,
124vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 30. Mai 2007 - 7 E 801/07.A - InfAuslR 2007, 411,
125findet die Qualifikationsrichtlinie hier schon gar keine Anwendung, weil der Klägerin zu 2. subsidiärer Schutz im Sinne von Art. 2 e) und f) i.V.m. Art. 15 der Richtlinie 2004/83/EG nicht zuerkannt worden ist. § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG beinhaltet zwei Arten von Abschiebungsschutz. § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG enthalten gemeinschaftsrechtliche - absolute - Abschiebungsverbote, mit denen die Vorgaben der Richtlinie 2004/83/EG zum subsidiären Schutz im Sinne der Richtlinie 2004/83/EG in nationales Recht umgesetzt werden. Sie knüpfen an Umstände an, die nach Art. 15 der Richtlinie 2004/83/EG als ernsthafter Schaden gelten, und sind damit inhaltlich dem Regelungsbereich des subsidiären Schutzes nach der Richtlinie zuzuordnen. Mit ihrer Feststellung wird der subsidiäre Schutzstatus im Sinne der Richtlinie 2004/83/EG mit allen damit verbunden Vergünstigungen zuerkannt. Dementsprechend hat der deutsche Gesetzgeber auch nur für diese Abschiebungsverbote in § 60 Abs. 11 AufenthG die unmittelbare Geltung einzelner Bestimmungen der Qualifikationsrichtlinie angeordnet. Demgegenüber enthalten § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG rein nationale ausländerrechtliche Abschiebungsverbote, die nicht den Status des subsidiären Schutzes vermitteln,
126vgl. grundlegend: BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -, NVwZ 2008, 1241.
127Das Bundesamt hat mit Bescheid vom 7. Dezember 2007 in Bezug auf die Klägerin zu 2. festgestellt, dass wegen der Gefahr einer erneuten Retraumatisierung ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Serbien vorliegt. Im Übrigen hat es Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und 5 AufenthG ausdrücklich verneint. Bei der Feststellung zu § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG handelt es sich jedoch nach den vorstehenden Grundsätzen allein um ein - nationales - ausländerrechtliches Abschiebungsverbot, nicht aber um die Zuerkennung subsidiären Schutzes im Sinne von Art. 15 der Richtlinie 2004/83/EG.
128Jedoch liegen im Fall des Klägers zu 1. aufgrund besonderer Umstände humanitäre Gründe im Sinne des § 29 Abs. 3 Satz 1 AufenthG vor. Der Gesetzgeber ist bei der Regelung in § 29 Abs. 3 AufenthG davon ausgegangen, dass ein genereller Anspruch auf Familiennachzug zu aus humanitären Gründen aufgenommenen Ausländern die Möglichkeiten der Bundesrepublik Deutschland zur humanitären Aufnahme unvertretbar festlegen und einschränken würde. Nicht familiäre Bindungen allein, sondern alle Umstände, die eine humanitäre Dringlichkeit begründen, sollen für die Entscheidung maßgeblich sein, ob und wann welche Ausländer aus humanitären Gründen aufgenommen werden und ihnen der Aufenthalt im Bundesgebiet erlaubt werden soll. Der Familiennachzug zu Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 22, 23 Abs. 1 oder § 25 Abs. 3 AufenthG wird deshalb grundsätzlich nur für Personen zugelassen, die selbst die Voraussetzungen für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen erfüllen. Ein dringender humanitärer Grund kann insbesondere vorliegen, wenn die Familieneinheit auf absehbare Zeit nur im Bundesgebiet hergestellt werden kann (vgl. BT-Drucks. 15/420, S.81). Unter Berücksichtigung dieser gesetzgeberischen Zielvorstellung sind humanitäre Gründe im Sinne des § 29 Abs. 3 Satz 1 AufenthG dann anzunehmen, wenn sich im Rahmen einer Gesamtwürdigung des Falles ergibt, dass neben familiären Bindungen weitere humanitäre Erwägungen die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug dringend gebieten, wobei dem besonderen Gewicht des verfassungsrechtlichen Schutzes von Ehe und Familie Rechnung zu tragen ist. Kann etwa die Familieneinheit aus besonderen Gründen auf absehbare Zeit nur im Bundesgebiet hergestellt werden, ist regelmäßig vom Vorliegen humanitärer Gründe auszugehen,
129vgl. Hailbronner, a.a.O., Band 1, Stand: Februar 2008, § 29 Rdnr. 17; Marx in GK-AufenthG, Band 1, Stand: Mai 2008, § 29, Rdnr. 87; VGH Bayern, Beschluss vom 6. November 2007 - 24 CE 07.2869 -, juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 31. Mai 2006 - 1 Bs 5/06 -, juris; Ziff. 29.3.2 der VAH des BMI vom 22. Dezember 2004.
130Mit Blick darauf, dass § 29 Abs. 3 Satz 1 AufenthG an die Stelle des früheren § 31 Abs. 1 AuslG getreten ist, wonach die Familienangehörigen des Stammberechtigten auch in eigener Person die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 bis 4 AuslG, also die Voraussetzungen für ein humanitäres Aufenthaltsrecht erfüllen mussten, dürften humanitäre Gründe im Sinne des § 29 Abs. 3 Satz 1 AufenthG jedenfalls dann anzunehmen sein, wenn den Familienangehörigen selbst ein Anspruch auf eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis zusteht. Denn in diesen Fällen begründen regelmäßig besondere, über familiäre Bindungen hinausgehende humanitäre Gesichtspunkte das Aufenthaltsrecht.
131In Anwendung dieser Grundsätze liegen im Fall des Klägers zu 1. humanitäre Gründe vor. Denn die familiäre Lebensgemeinschaft kann angesichts der schweren psychischen Erkrankung der Klägerin zu 2., die sowohl auf ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis nach § 60 a Abs. 2 AufenthG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 GG als auch - seit dem 14. Januar 2008 - auf ein zielstaatsbezogenes nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führt, auf nicht absehbare Zeit allein im Bundesgebiet gelebt werden. Außerdem ist nach den vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen davon auszugehen, dass die Klägerin zu 2. aufgrund ihres psychischen Gesundheitszustandes zwingend auf die Anwesenheit und den Beistand ihrer Familie angewiesen ist, die familiäre Lebensgemeinschaft also als Beistandsgemeinschaft geführt wird. Mit Blick auf diese besondere Situation ist dem Kläger zu 1. mit Blick auf das verfassungsrechtliche Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG auch bereits eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erteilt worden.
132Schließlich liegen auch die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG vor, die neben den besonderen Erteilungsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sein müssen. Soweit sie nicht vorliegen, ist von ihnen abzusehen, weil hier ein atypischer Ausnahmefall gegeben ist.
133Ob es an der Voraussetzung der Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG i.V.m. § 2 Abs. 3 AufenthG fehlt, erscheint zweifelhaft. Ausweislich der vorliegenden Sozialleistungsbescheide dürfte der Unterhaltsbedarf des Klägers zu 1., der ebenso wie das gegenüberzustellende Einkommen nach Maßgabe der Bestimmungen des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB II) zu ermitteln ist,
134vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 2008 -1 C 32.07-, InfAuslR 2009, 8,
135vollständig durch eigenes Erwerbseinkommen nebst Kindergeld gedeckt gewesen sein. Allerdings reichten die Einkünfte nicht aus, um auch den Bedarf der Klägerin zu 2. und den der beiden Kinder zu decken, so dass die Familie seit August 2005 ergänzende Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in Anspruch genommen hat. Entscheidend ist insoweit, ob bei der Frage der Sicherung des Lebensunterhaltes allein auf den Bedarf des den Aufenthaltstitel begehrenden Ausländers (Einzelbetrachtung) abzustellen ist - wozu die Kammer angesichts des Wortlauts von § 2 Abs. 3 AufenthG, eines systematischen Vergleichs mit anderen Bestimmungen (vgl. § 9 a Abs. 2 Nr. 2, § 27 Abs. 3, 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG; § 8 Abs. 1 Nr. 4, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG) sowie der Anwendung der sozialrechtlichen Grundsätze, wonach Unterhaltsansprüche auch nicht zum Lebensbedarf des Verpflichteten zählen, sondern der Deckung des Existenzminimums nachgehen, zuneigt - oder ob auch der Bedarf der unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, also der Bedarfsgemeinschaft (Gesamtbetrachtung) zu berücksichtigen ist,
136vgl. allgemein: Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 11. Mai 2007 - 2 BvR 2483/06 -, InfAuslR 2007, 336; für eine Einzelbetrachtung: Ziff. 2.3.3.1 der VAH des BMI vom 22. Dezember 2004; Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl., § 2 Rdnr. 17; VGH BW, Beschluss vom 31. Januar 2006 - 11 S 1884/05 -; VG Karlsruhe, Urteil vom 25. April 2006 - 11 K 1392/05 -, juris; VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 4. Juni 2007 - 15 A 252/06 -, juris; für eine Gesamtbetrachtung: Funke-Kaiser in GK-AufenthG, Stand: Januar 2008, § 2 Rdnr. 43.5, 50 ff.; Hailbronner, a.a.O., Stand: April 2008, § 2 Rdnr. 38 f.; VGH Hessen, Beschluss vom 14. März 2006 - 9 TG 512/06 -, ZAR 2006, 145; VG Stuttgart, Urteil vom 23. Januar 2006 - 4 K 3852/05 -, AuAS 2006, 206; VG München, Beschluss vom 4. September 2007 - M 10 S 07.2852 -, juris; VG Dresden, Beschluss vom 1. August 2007 - 3 K 1359/07 -, juris; VG Frankfurt, 6. Dezember 2007 - 1 E 3804/06 -, juris.
137Eine abschließende Beurteilung dieser Frage ist im vorliegenden Fall allerdings nicht erforderlich. Denn selbst wenn man bei der Bedarfsermittlung den Unterhaltsbedarf der Bedarfsgemeinschaft zugrunde legte, mit der Folge, dass wegen des Bezugs von - ergänzenden - Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz durch die Klägerin zu 2. und der Kinder der Lebensunterhalt nicht als gesichert anzusehen wäre, ist hier von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG wegen des Vorliegens eines Ausnahmefalles abzusehen.
138Ein solcher Ausnahmefall liegt bei besonderen, atypischen Umständen vor, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, aber auch dann, wenn entweder aus Gründen höherrangigen Rechts wie etwa Art. 6 GG oder im Hinblick auf Art. 8 EMRK die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug geboten ist, z.B. weil die Herstellung der Familieneinheit im Herkunftsland nicht möglich ist,
139vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 2008 - 1 C 32.07 -, InfAuslR 2009, 8; OVG Berlin, Beschluss vom 9. Mai 2008 - 2 M 17.08 -, AuAS 2008, 171.
140Davon ausgehend liegen hier besondere, das Gewicht des Regelversagungsgrundes beseitigende Umstände vor. Die familiäre Lebensgemeinschaft kann im Fall der Kläger - wie bereits dargelegt - angesichts der schweren psychischen Erkrankung der Klägerin zu 2., die sowohl auf ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis nach § 60 a Abs. 2 AufenthG als auch auf ein zielstaatsbezogenes - nationales - Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führt, auf nicht absehbare Zeit allein im Bundesgebiet hergestellt werden, so dass dem Familienschutz nach Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK hier besonderes Gewicht zukommt. Hinzu kommt, dass der Kläger zu 1. in der Vergangenheit regelmäßig - mit nur kurzen Unterbrechungen - einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Aus den Einkünften daraus einschließlich des Kindergeldes war dessen Unterhaltsbedarf ganz und der der Klägerin zu 2. und der Kinder zumindest zum Teil gedeckt, so dass die Familie lediglich ergänzende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes hat in Anspruch nehmen müssen. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin zu 2. aufgrund ihrer psychischen Erkrankung sowie angesichts der infolge der Erwerbstätigkeit des Klägers zu 1. ihr zufallenden Betreuung und Erziehung der beiden minderjährigen Kinder allenfalls - wenn überhaupt - mit erheblichen Einschränkungen in der Lage ist, durch eigene Erwerbstätigkeit zum Familieneinkommen beizutragen. Unter Berücksichtigung dieser besonderen familiären Lebenssituation der Kläger vermag das Gewicht des grundsätzlich schwer wiegenden Erfordernisses der Sicherung des Lebensunterhaltes hier nicht durchzuschlagen. Dies gilt um so mehr, als der Beklagte sowohl bei der erstmaligen Erteilung als auch bei der späteren Verlängerung der humanitären Aufenthaltserlaubnisse der Kläger von der Voraussetzung der Sicherung des Lebensunterhaltes bereits im Rahmen des ihm in § 5 Abs. 3 AufenthG eröffneten Ermessens abgesehen hat. In gleicher Weise ist hiervon auch bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug abzusehen. Insbesondere gebietet die Erwägung, dass die Herstellung der Familieneinheit bereits durch die Erteilung eines humanitären Aufenthaltsrechts gewahrt ist, im Hinblick auf die Frage, ob im Interesse der Entlastung der öffentlichen Haushalte an der Voraussetzung der Sicherung des Lebensunterhaltes festzuhalten ist, keine andere Beurteilung. Denn mit der Aufenthaltsgewährung ist dieses Interesse bereits - zu Recht - hinter den gemäß Art. 6 GG bzw. 8 EMRK geschützten Belangen der Kläger zurückgestellt worden, so im Hinblick auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug letztlich nichts anderes gelten kann.
141Ob es außerdem auch an der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG fehlt, weil wegen des Bezugs von Sozialleistungen durch die Klägerin zu 2. und die Kinder der Ausweisungsgrund des § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG erfüllt ist, kann ebenfalls dahin gestellt bleiben.
142Ungeachtet der Frage, ob Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz unter den Begriff der "Sozialhilfe" im Sinne dieser Bestimmung fallen - dafür sprechen zwar nach Ansicht der Kammer sowohl Sinn und Zweck des § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG als auch der Charakter von Asylbewerberleistungen als "Sonder-Sozialhilfe" zur Sicherung des Lebensunterhalts von Ausländern bei einem typischerweise nur vorübergehenden Aufenthalt,
143vgl. bejahend: VGH Hessen, Beschluss vom 5. März 2007 - 3 UE 2823/06 -, DÖV 2007, 755; VG Hamburg, Urteil vom 8. Mai 2008 - 17 K 756/08 -, NVwZ-RR, 831; ablehnend: OVG Sachsen, Beschluss vom 17. August 2006 - 3 BS 130/06 -, AuAS 2007, 15; VG Göttingen, Urteil vom 26. März 2008 - 1 A 400/06 -, juris -
144ist nämlich wie bei der Frage der Sicherung des Lebensunterhaltes mit Blick auf das besondere Gewicht des Familienschutzes nach Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK im Fall der Kläger ein atypischer Ausnahmefall anzunehmen und auch von dieser nur für den Regelfall zu verlangenden Voraussetzung abzusehen.
145Nach alledem war, wie aus dem Tenor hervorgeht, zu entscheiden.
146Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 161 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Soweit das Verfahren von den Beteiligten in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, entspricht es billigem Ermessen dem Beklagten insoweit die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil er den Kläger zu 1. zu Recht klaglos gestellt und sich damit selbst in die Rolle des Unterlegenen begeben hat. Im Übrigen waren die Kosten des Verfahrens entsprechend dem jeweiligen Unterliegen und Obsiegen der Beteiligten zu teilen.
147Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
148Die Zulassung der Berufung kommt nicht in Betracht, weil Gründe im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht ersichtlich sind.
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