Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 1 K 916/07
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Der Kläger steht im Dienst der Bundespolizei und bekleidet das statusrechtliche Amt eines Polizeimeisters (mittlerer Dienst). Er begehrt die Verpflichtung der Beklagten, ihm die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienst zuzuerkennen.
3Mit Schreiben vom 7. August 2003 teilte ihm das Grenzschutzpräsidium West unter Bezugnahme auf den Erlass des Bundesministeriums des Innern vom 29. Juli 2003 - BGS I 3-660 333-4/60 b - mit, dieses habe ihn nach dem Ergebnis des Eignungsauswahlverfahrens 2003 zur dreijährigen Aufstiegsausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst zugelassen. Am 1. September 2003 begann der Kläger die dreijährige Aufstiegsausbildung. Unter dem 7. August 2006 teilte die Bundespolizeiakademie ihm mit, er habe die Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei nicht bestanden, könne diese jedoch einmal wiederholen.
4Nach entsprechender Wiederholung teilte die Leiterin der Bundespolizeiakademie ihm mit Bescheid vom 00.00.0000, ausgehändigt am 8. Juni 2007, mit, er habe die Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei endgültig nicht bestanden, weil er in der Diplomarbeit die im Sinne des § 28 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (AP-gDBPolV) vom 19. Dezember 2001 geforderten Leistungen nicht erbracht habe.
5Mit seinem Widerspruch trug der Kläger vor, er habe als Teilnehmer des dreijährigen Ausbildungsaufstiegs die schriftliche und mündliche Laufbahnprüfung bestanden und lediglich im Hinblick auf die Diplomarbeit die geforderten Leistungen nicht erbracht. Hiervon ausgehend bitte er darum, die schriftliche und mündliche Laufbahnprüfung eigenständig anzuerkennen und ihn zum Polizeikommissar zu ernennen.
6Mit Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000, zugestellt am 8. August 2007, wies das Bundesministeriums des Innern den Widerspruch zurück und trug vor: Mit Beginn des Ausbildungsaufstiegs in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei seien ausschließlich die für die jeweilige Aufstiegsart geltenden Vorschriften anzuwenden. Dies betreffe auch die Bewertung von Prüfungsleistungen und das Gesamtergebnis. Der dreijährige Ausbildungsaufstieg schließe gemäß § 29 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei (Bundespolizei- Laufbahnverordnung - BpolLV -) mit einer Laufbahnprüfung ab. Gemäß § 19 Abs. 4 AP-gDBPolV sei die Diplomarbeit Teil der Laufbahnprüfung. Voraussetzung zu deren Bestehen sei nach § 28 Abs. 2 Satz 1 AP-gDBPolV unter anderem, dass der Auszubildende in der Diplomarbeit eine Durchschnittspunktzahl von mindestens 5,0 erreicht habe. Die vom Kläger erreichte Durchschnittszahl genüge diesen Anforderungen nicht. Es bestünden keine Möglichkeiten, von den rechtlichen Voraussetzungen abzuweichen.
7Der Kläger hat am 6. September 2007 Klage erhoben. Er trägt vor: Der dreijährige Ausbildungsaufstieg schließe nach Bestehen der Prüfung damit ab, dass eine Diplomurkunde überreicht und der Ausbildungsaufstieg als bestanden gewertet werde. Nach Bestehen des zweijährigen Ausbildungsaufstiegs werde lediglich bescheinigt, dass die Voraussetzungen für eine Beförderung in den gehobenen Dienst gegeben seien. Auch ihm sei zu bescheinigen, dass er die Prüfung für den Ausbildungsaufstieg für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei bestanden habe. Der zweijährige Ausbildungsaufstieg sei nämlich als Minus in dem dreijährigen Ausbildungsaufstieg enthalten. Der Ausbildungsinhalt der beiden Ausbildungsaufstiegswege sei im Wesentlichen identisch. Der einzige Unterschied zwischen ihnen bestehe darin, dass beim dreijährigen Lehrgang eine Diplomarbeit gefordert werde. Die im dreijährigen Ausbildungsaufstieg vermittelten Studieninhalte seien allerdings etwas umfangreicher. Die Lerninhalte und Gegenstände würden insoweit tiefer und ausführlicher unterrichtet. Im Übrigen seien die Klausuren und die mündliche Prüfung identisch. So habe er im Rahmen seiner Wiederholungsprüfung zusammen mit den Teilnehmern des zweijährigen Ausbildungsaufstiegs die gleichen Klausuren und die gleiche mündliche Prüfung abgelegt. Es sei auch zu berücksichtigen, dass er sich sogar für die höherwertige, einem Studium gleichkommende dreijährige Ausbildung als geeignet erwiesen habe. Damit habe er zugleich seine Eignung für den zweijährigen Ausbildungsaufstieg nachgewiesen. Es sei nicht zutreffend, dass an die Teilnehmer des zweijährigen Ausbildung höhere Anforderungen gestellt würden als an die Teilnehmer der dreijährigen Ausbildung. Wie sich aus Nr. 1 der Vorbemerkungen der Richtlinien für das Eignungsauswahlverfahren für die Zulassung von Beamtinnen und Beamten des mittleren Polizeivollzugsdienstes im BGS zum Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst im BGS aus dem Dezember 2003 ergebe, sei das Eignungsauswahlverfahren für beide Aufstiegsverfahren identisch gewesen. Er habe sich sowohl für den zwei- als auch für den dreijährigen Ausbildungsaufstieg beworben und sei nur zu einem Eignungsauswahlverfahrenstermin eingeladen worden, der ihm beides ermöglicht hätte. Nach Erzielen des Ergebnisses von 167 Punkten sei ihm vorgeschlagen worden, an dem dreijährigen Ausbildungsaufstieg teilzunehmen. Dieses Angebot habe er angenommen. Es habe keine Veranlassung bestanden nachzufragen, ob er auch den zweijährigen Ausbildungsaufstieg hätte absolvieren können. Er habe sich bereits in einer Dienstzeit von mehr als acht Jahren im mittleren Polizeivollzugsdienst bewährt.
8Der Kläger beantragt sinngemäß,
9die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Leiterin der Bundespolizeiakademie vom 00.00.0000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bundesministeriums des Innern vom 00.00.0000 zu verpflichten, ihm, dem Kläger, die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei zuzuerkennen.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie trägt in Ergänzung ihrer Ausführungen im Widerspruchsbescheid im Wesentlichen vor: Um über die Voraussetzungen für den verkürzten Ausbildungsausstieg eine verlässliche Prognose zu erhalten, müsse das polizeifachliche und das Allgemeinwissen in einem Eignungsauswahlverfahren nachgewiesen werden. Der Kläger habe in dem von ihm im April bzw. August 2003 durchlaufenen Auswahlverfahren 167 Punkte erreicht. Hiervon ausgehend habe ihn die Auswahlkommission seinerzeit als "bedingt geeignet" für die Aufstiegsausbildung eingestuft und deshalb für die dreijährige Aufstiegsausbildung vorgeschlagen. Gegen die Entscheidung, ihn zur dreijährigen Aufstiegsausbildung zuzulassen, habe er keinen Widerspruch eingelegt. Mit dem Beginn des dreijährigen Ausbildungsaufstiegs am 1. September 2003 habe er die für diesen Aufstieg vorgesehenen Vorschriften anerkannt. Die Bewertungen der Prüfungsergebnisse des dreijährigen und des zweijährigen Prüfungsaufstiegs seien zudem nicht ohne Weiteres vergleichbar. Beim zweijährigen Ausbildungsaufstieg werde aufgrund der verkürzten Studienabschnitte bereits vor Ausbildungsbeginn ein umfangreiches polizeifachliches und Allgemeinwissen vorausgesetzt sowie ein höheres Maß an Selbststudium von den Beamtinnen und Beamten erwartet. Diesen Anforderungen sei der Kläger, wie sich aus der von ihm erlangten Punktzahl im Eignungsauswahlverfahren ergebe, nicht gerecht geworden. Es sei unzutreffend, dass die dreijährige Ausbildung einen höheren Abschluss vermittele. Da die Auszubildenden der dreijährigen Ausbildung weniger Vorkenntnisse hätten, müssten hier mehr Fächer unterrichtet werden. Die vom Kläger begehrte Anerkennung würde auch gegen den Gleichheitssatz verstoßen, da er im Vergleich zu den Kandidaten der zweijährigen Ausbildung nicht nur mehr Zeit für die zu erbringenden Prüfungsergebnisse habe aufwenden können, sondern auch Lerninhalte vermittelt bekommen habe, die bei den anderen gerade vorausgesetzt worden seien.
13Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe:
15Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Leiterin der Bundespolizeiakademie vom 00.00.0000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bundesministeriums des Innern vom 00.00.0000 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; er hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihm die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei zuerkennt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
16Dieser Anspruch ergibt sich nicht aus dem - als spezialgesetzliche Anspruchsgrundlage allein in Betracht kommenden - § 29 der Verordnung über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei (Bundespolizei-Laufbahnverordnung [BPolLV]) vom 23. August 1981, neugefasst durch Bekanntmachung vom 31. Januar 2003. Gemäß Absatz 2 Satz 1 dieser Vorschrift dauert der Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei drei Jahre. Die Beamtinnen und Beamten nehmen hierzu an dem für die Laufbahn eingerichteten Fachhochschulstudiengang teil, der mit der Laufbahnprüfung abschließt (Satz 2). Wenn sich die Beamtinnen und Beamten mit einer Dienstzeit von mindestens acht Jahren seit Erwerb der Laufbahnbefähigung für den mittleren Polizeivollzugsdienst bewährt haben, können die Fachstudien um höchstens fünf Monate und die berufspraktischen Studienzeiten um höchstens sieben Monate verkürzt werden (Satz 4). Gemäß § 29 Abs. 4 Satz 1 BPolLV wird mit der erfolgreichen Ablegung der Laufbahnprüfung die Befähigung für die neue Laufbahn erworben.
17Die sich aus diesen Regelungen ergebenden tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigung für die neue Laufbahn hat der Kläger nicht erfüllt. Denn er hat die Laufbahnprüfung im Sinne des § 29 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 BPolLV nicht erfolgreich abgelegt. Die Laufbahnprüfung besteht gemäß § 19 Abs. 4 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (AP-gDBPolV) neben einem schriftlichen und einem mündlichen Teil aus einer Diplomarbeit. Gemäß § 28 AP-gDBPolV setzt ein Bestehen der (Laufbahn-) Prüfung unter anderem voraus, dass in der Diplomarbeit mindestens die Durchschnittsrangpunktzahl 5,0 erreicht ist. Der Kläger hat in der Diplomarbeit jedoch lediglich eine Durchschnittsrangpunktzahl von 2,5 erreicht.
18Der Kläger hat auch keinen sich aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ergebenden Anspruch auf Gleichbehandlung mit den Teilnehmern des zweijährigen Ausbildungsaufstiegs im Sinne des § 29 Abs. 2 Satz 4 BPolLV. Diesen zuerkennt die Beklagte die Befähigung für die neue Laufbahn, wenn sie die in einem Studienplan geregelten Prüfungsleistungen erbracht haben; die Ablegung einer Diplomarbeit ist insoweit nicht erforderlich.
19Ungeachtet aller weiteren Zweifelsfragen scheidet ein aus dem allgemeinen Gleichheitssatz abgeleiteter Anspruch des Klägers schon deshalb aus, weil die Vergleichsgruppen nicht, wie für die Annahme einer willkürlichen Ungleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG erforderlich, wesentlich gleich sind; zwischen dem Kläger als Teilnehmer des dreijährigen Ausbildungsaufstiegs und den Teilnehmern des zweijährigen Ausbildungsaufstiegs bestehen relevante Unterschiede.
20Die Entscheidung darüber, was wesentlich ist, liegt grundsätzlich beim Rechtssatzgeber. Er ist frei, darüber zu befinden, was als im Wesentlichen gleich und was als so verschieden anzusehen ist, dass die Verschiedenheit eine Ungleichbehandlung rechtfertigt. Er ist befugt, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen.
21Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 -, juris Rn. 139.
22Die Beklagte hat in § 29 Abs. 2 Satz 4 BPolLV geregelt, dass die Teilnahme am verkürzten Ausbildungsaufstieg voraussetzt, dass sich der Betroffene mit einer Dienstzeit von mindestens acht Jahren seit Erwerb der Laufbahnbefähigung für den mittleren Polizeivollzugsdienst bewährt hat. Dieses wesentliche Vergleichsmerkmal der Bewährung liegt in der Person des Klägers nicht vor:
23Die Beklagte hat vor dem Beginn der in Rede stehenden Ausbildungsaufstiegsausbildung im Jahre 2003 ein Eignungsauswahlverfahren durchgeführt. Im Rahmen dieses Verfahrens hat eine Auswahlkommission die jeweilige Eignung der Beamtinnen und Beamten, gemessen an den Anforderungen der höheren Laufbahnaufgaben, überprüft (vgl. § 28 BPolLV). Da der Kläger von 350 möglichen Punkten lediglich 167 Punkte erhalten hat, hat ihn die Auswahlkommission für die dreijährige Aufstiegsausbildung vorgeschlagen. Daraufhin hat ihm das Grenzschutzpräsidium West mit Bescheid vom 7. August 2003 mitgeteilt, das Bundesministerium des Innern habe ihn nach dem Ergebnis des Eignungsauswahlverfahrens 2003 zur dreijährigen Aufstiegsausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst zugelassen. Dieser nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Bescheid ist nach Ablauf eines Jahres bestandskräftig geworden (vgl. §§ 58 Abs. 2, 70 Abs. 2 VwGO). Denn der Kläger hat gegen diesen Verwaltungsakt keinen Widerspruch eingelegt, sondern den dreijährigen Ausbildungsaufstieg begonnen. Er hat seine Zulassung zum dreijährigen Ausbildungsaufstieg (und nicht zum zweijährigen Ausbildungsaufstieg) somit zunächst hingenommen. Dies muss er nun aus Gründen der Rechtssicherheit gegen sich gelten lassen. Er hat kein Wahlrecht zwischen der fristgemäßen Einlegung eines Rechtbehelfs gegen die Zulassung zum dreijährigen Ausbildungsaufstieg und der Teilhabe an der von der Beklagten praktizierten Verfahrensweise bei erfolgreichem Durchlaufen des zweijährigen Ausbildungsaufstiegs, nachdem er die Laufbahnprüfung im Sinne des dreijährigen Ausbildungsaufstiegs nicht bestanden hat. Er kann sich auch nicht darauf berufen, nicht gewusst zu haben, unter welchen Voraussetzungen die Beklagte die begehrte Laufbahnbefähigung im Rahmen des jeweiligen Ausbildungsaufstiegsverfahrens zuerkannte. Denn er hätte die Beklagte nach Erhalt des Bescheides vom 7. August 2003 um diesbezügliche Auskunft bitten können und müssen; an seiner Kenntnis davon, dass es zwei voneinander zu trennende Ausbildungsaufstiegsverfahrens gab, besteht kein Anlass zu zweifeln (vgl. den von ihm zur Gerichtsakte gereichten Aufruf zur Bewerbung vom 11. Dezember 2004).
24Da sich der Kläger somit aufgrund des bestandskräftigen Bescheides vom 7. August 2003 nicht mehr gegen seine Zulassung zum dreijährigen Ausbildungsaufstieg wenden kann, bedarf es keiner erneuten Überprüfung der materiellen Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 Satz 4 BPolLV. Vielmehr ist nach dem Vorstehenden in diesem Verfahren zugrunde zu legen, dass sich der Kläger - bezogen auf das Jahr 2003 - in einer Dienstzeit von mindestens acht Jahren seit Erwerb der Laufbahnbefähigung für den mittleren Polizeivollzugsdienst nicht bewährt hat und deshalb mit den Teilnehmern des zweijährigen Ausbildungsaufstiegs nicht wesentlich gleich ist.
25Nach alledem bedarf es keiner näheren Erörterung, ob ein Anspruch auf Gleichbehandlung nach den Grundsätzen der Selbstbindung der Verwaltung hier überhaupt in Betracht kommt und ob die Beklagte den "erfolgreichen" Teilnehmern des zweijährigen Ausbildungsaufstiegs die Befähigung für die neue Laufbahn ohne rechtliche Grundlage zuzuerkennen pflegt.
26Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
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