Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 8 L 521/08

Tenor

1. Dem Antragsteller wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung ab Antragstellung bewilligt und zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte Frau Rechtsanwältin Q. aus C. beigeordnet, § 166 VwGO i. V. m. §§ 114, 115, 121 Abs. 2 ZPO.

2. Die aufschiebende Wirkung der zum Aktenzeichen 8 K 944/08 erhobenen Klage des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 9. April 2008 wird hinsichtlich der Ausweisung wiederhergestellt und hinsichtlich der Abschiebungsandrohung angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.


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