Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 9 K 1621/08
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin begehrt die Erstattung von Schülerfahrkosten für den Besuch der H. T. Schule, Regionale Schule, in K. (S. -Q. ) durch ihren Sohn P. im Schuljahr 2007/2008, in dem dieser die 6. Klasse dieser Schule besuchte.
3Durch Bescheid vom 25. September 2006 entsprach der Beklagte für das Schuljahr 2006/2007 den Anträgen auf Erstattung von Schülerfahrkosten und Lernmitteln für die Kinder P. und L. der Klägerin. Für dieses Schuljahr ergingen weitere Bescheide hinsichtlich der Schülerfahrkosten unter dem 16.02.2007 sowie 7. April 2008.
4Mit an die Gemeinde E. gerichtetem Schreiben vom 26. April 2007 teilte die Bezirksregierung Köln die Erstattung von Fahrkosten und Lernmittelkosten für Schülerinnen und Schüler aus verschiedenen Ortschaften der Gemeinde E. in den Schuljahren 2004/2005 und 2005/2006 mit. Gleichzeitig wurde auf den Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29. Januar 2007 verwiesen. Mit diesem hatte das Ministerium seine Zustimmung zur Übernahme von Kosten für die Beförderung von Schülerinnen und Schülern aus C. I. und L1. für den Besuch der Regionalen Schule in V. versagt und unter anderem ausgeführt, dass eine Übernahme der Schülerfahrkosten durch das Land nur dann in Betracht komme, wenn eine der in § 97 Abs. 1 und 2 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG) bezeichneten Schulformen besucht werde. Dazu zähle die Regionale Schule eindeutig nicht. Sie werde im Schulgesetz des Landes S. -Q. in § 9 Abs. 3 als "Schulart" gleichberechtigt beispielsweise neben der Grundschule, der Hauptschule, der Realschule und dem Gymnasium geführt. Dies lasse den Schluss zu, dass es sich bei dem Begriff der "Schulart" um ein Synonym zu dem im nordrhein-westfälischen Schulrecht verwendeten Begriff der "Schulform" handele. Bis zu dem Zeitpunkt, als die betroffenen Eltern Kenntnis von der Änderung der Praxis erlangt hätten, seien die Sommerferien bereits beendet gewesen. Sie hätten keine Gelegenheit mehr gehabt, ihr Kind an einer anderen Schule anzumelden. Daher sollten für das laufende Schuljahr 2006/2007 Schülerfahrkosten erstattet werden.
5Der Antrag auf Erstattung von Schülerfahrkosten für das Schuljahr 2007/2008 "6. und 7. Klasse" datiert auf den 21. Mai 2008. Durch Bescheid vom 4. Juli 2008 lehnte der Beklagte den Antrag für den Schulbesuch des Sohnes ab. Zur Begründung führte er unter anderem aus, das Land sehe unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsauffassung keine Grundlage für einen Anspruch auf Erstattung entstandener Schülerbeförderungskosten und Lernmittel. Eine Übernahme der Schülerfahrkosten komme aufgrund der neuen Rechtssituation ab dem Jahr 2007/2008 nicht mehr in Betracht.
6Die Klägerin hat am 1. August 2008 Klage erhoben. Sie macht geltend, bei der Regionalen Schule handele es sich um eine Schulform, auf der man einen bundesweit anerkannten Realschulabschluss erwerben könne. Die Klassenstufen 5 und 6 würden als gemeinsame Orientierungsstufe angeboten. In der Klassenstufe 7 erfolge eine Differenzierung in den Fächern Mathematik und Englisch. Ab der Klassenstufe 8 erfolge eine Trennung nach Real- und Hauptschulklassen. Es handele sich daher um einen Realschulwerdegang. Zudem kenne das nordrhein- westfälische Schulgesetz eine entsprechende Schulform, nämlich die Verbundschule. Auch diese weise eine entsprechende Differenzierung auf. Maßgebend für die schülerfahrkostenrechtliche Beurteilung könne nur der zu erwerbende Abschluss sein. Auch die Gesamtschule entspreche letztlich der Struktur der Regionalen Schule, jedoch erweitert um einen gymnasialen Zweig. Soweit das Ministerium versuche, die Begriffe "Schulart" in S. -Q. und "Schulform" in Nordrhein-Westfalen gleichzusetzen, handele es sich um eine Spitzfindigkeit. Würde man diese Argumentation weiterverfolgen, handelte es sich letztlich auch bei konfessionellen Schulen kirchlicher Träger nicht um Schulformen im Sinne des nordrhein-westfälischen Schulrechts und auch hier müsste eine Fahrkostenübernahme verweigert werden. Über Jahre seien bis Juni 2006 Fahrkosten übernommen worden. Gegenüber den Eltern der dort angemeldeten Schülerinnen und Schüler habe man einen Vertrauenstatbestand geschaffen, dass Fahrkosten und Bücher erstattet würden. Dieser Vertrauenstatbestand habe zumindest bis zur Beendigung der Schullaufbahn zu gelten. Ansonsten müssten die Schülerinnen und Schüler andere Schulen besuchen, sofern dort überhaupt Plätze frei seien, oder die Eltern die Kosten tragen, was angesichts des Kostenumfangs und zum Teil bei mehreren Geschwistern völlig unangemessen sei. Lernmittel seien für das Schuljahr 2007/2008 beantragt worden. Warum dieser Antrag nicht in den Verwaltungsakten enthalten sei, entziehe sich ihrer Kenntnis.
7Die Klägerin beantragt,
81. den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 4. Juli 2008 zu verpflichten, ihr die Fahrkosten des Sohnes P. für den Besuch der H. T. Schule, Regionale Schule, in K. für das Schuljahr 2007/2008 zu erstatten,
92. den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 4. Juli 2008 zu verpflichten, ihr die Lernmittel des Sohnes P. für den Besuch der H. T. Schule, Regionale Schule, in K. für das Schuljahr 2007/2008 zu erstatten.
10Der Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Er erwidert, bis einschließlich des Schuljahres 2006/2007 seien die Schülerfahrkosten übernommen worden. Diese Erstattungsregelung sei aufgrund der neuerlichen Rechtsauslegung ab Beginn des Schuljahres 2007/2008 seitens des Landes Nordrhein-Westfalen aufgegeben worden. Ein Antrag auf Erstattung von Lernmittelkosten liege nicht vor. Dem zuständigen Sachbearbeiter sei nicht erinnerlich, dass ein solcher gestellt worden sei.
13Die Beteiligten haben im Erörterungstermin vom 20. März 2009 auf mündliche Verhandlung verzichtet.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten.
15Entscheidungsgründe:
16Die Kammer kann nach § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
17Was die Erstattung von Lernmitteln anbetrifft, lässt die Kammer offen, ob es mangels einer entsprechenden Beantragung beim Beklagten an einem Rechtsschutzinteresse fehlt und sich die Klage bereits als unzulässig erweist.
18Die Klage ist unbegründet.
19Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 4. Juli 2008 ist mangels eines Erstattungsanspruches rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
20Dies gilt zunächst hinsichtlich der Schülerfahrkosten.
21Nach § 97 Abs. 1 Satz 1 SchulG werden den Schülerinnen und Schülern der allgemeinbildenden Schulen gemäß §§ 11, 14 bis 18, der Förderschulen gemäß § 20, der Schule für Kranke gemäß § 21 und der Berufskollegs in Vollzeitform gemäß § 22, die ihren Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen haben, die Kosten erstattet, die für ihre wirtschaftlichste Beförderung zur Schule und zurück notwendig entstehen. Den in den aufgeführten Bestimmungen geregelten Schulformen lässt sich die Regionale Schule nicht zuordnen; insbesondere handelt es sich weder um eine Realschule gemäß § 15 SchulG noch um eine Gesamtschule nach § 17 SchulG oder um eine sogenannte Verbundschule in Form eines organisatorischen Zusammenschlusses im Sinne des § 83 SchulG.
22Was die Realschule und die Gesamtschule anbetrifft, wird der Unterricht (in der Sekundarstufe I) im Klassenverband und in Kursen erteilt. Andere Unterrichtsformen können gemäß §§ 15 Abs. 3, 17 Abs. 3 Sätze 1 und 2 SchulG für begrenzte Zeit an die Stelle des Unterrichts im Klassenverband und in Kursen treten. Im Gegensatz dazu umfasst die Regionale Schule nach § 10 Abs. 4 Sätze 2 bis 5 des rheinland- pfälzischen Schulgesetzes (Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 1. August 2008 bis 31. Juli 2009, juris) Schülerinnen und Schüler der Bildungsgänge Hauptschule und Realschule. Der Unterricht in den Klassenstufen 5 und 6 findet zwar noch vergleichbar im Klassenverband mit der Möglichkeit der inneren Differenzierung statt. Ab der Klassenstufe 7 tritt aber äußere Leistungsdifferenzierung durch abschlussbezogene Klassen, Fachleistungsdifferenzierung oder durch eine Verbindung beider Formen hinzu. Vor dem Hintergrund der dadurch eröffneten Möglichkeiten war die H. T. Schule ausweislich des im Verfahren 9 K 922/08 vorgelegten Schulprospekts im maßgeblichen Zeitraum in eine die Klassenstufen 5 und 6 umfassende gemeinsame Orientierungsstufe, in eine Klassenstufe 7 mit Realschul- und Hauptschulkursen in den Fächern Mathematik und Englisch und sodann in die 8., 9. und 10. Realschulklasse mit Realschulabschluss und die 8. und 9. Hauptschulklasse mit Hauptschulabschluss strukturiert. Eine weitere Abweichung besteht auch insoweit, als nach § 14 Abs. 4 Satz 1 SchulG an der Hauptschule sowohl der Hauptschulabschluss als auch der Hauptschulabschluss nach Klasse 10 und der mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife) vergeben werden. Dagegen besteht die Klassenstufe 10 an den Regionalen Schulen gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 der rheinland-pfälzischen Landesverordnung über die Regionalen Schulen vom 23. November 1999 (zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Januar 2006, juris), aus abschlussbezogenen Klassen des Bildungsgangs Realschule.
23Die Regionale Schule entspricht ebenso nicht dem in § 83 SchulG geregelten organisatorischen Zusammenschluss von Schulen, weil § 83 Abs. 2 SchulG die Gliederung in eigenständige Zweige vorschreibt. Der Unterricht kann gemäß § 83 Abs. 2 Sätze 2 und 3 SchulG zwar teilweise in gemeinsamen Lerngruppen erteilt werden; in den Klassen 7 bis 10 muss aber der nach Schulformen getrennte Unterricht deutlich überwiegen, was für die Regionale Schule nicht vorgeschrieben ist und in K. für die Klassenstufe 7 auch nicht stattfindet. Die Eigenständigkeit der Zweige eines organisatorischen Zusammenschlusses ist auch für die Frage der Schülerfahrkosten maßgeblich. Nach § 9 Abs. 5 der Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 SchulG (Schülerfahrkostenverordnung - SchfkVO) ist auf den gewählten Zweig abzustellen. Darüber hinaus ist bei einem organisatorischen Zusammenschluss wie den anderen Schulen der Sekundarsteufe I ein Wechsel der Schulform ab Klasse 7 nur unter den Voraussetzungen des § 13 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I möglich, wogegen nach § 7 Abs. 2 bis 5 der rheinland-pfälzischen Landesverordnung Umstufungsmöglichkeiten in den leistungsdifferenzierten Kursen zum Ende eines Schulhalbjahres und in abschlussbezogene Klassen der oberen und unteren Leistungsebene vorgesehen sind.
24Im Übrigen führt auch § 2 Abs. 4 SchfkVO für sich gesehen nicht auf einen Anspruch. Danach können in besonders begründeten Ausnahmefällen, unter anderem wenn die nächstgelegene Schule außerhalb des Landes liegt, vom Land über den Geltungsbereich der Absätze 1 und 2 hinaus Schülerfahrkosten übernommen werden.
25Ein Ausnahmefall liegt nicht vor. Nächstgelegene Schule ist nach § 9 Abs. 1 SchfkVO die Schule der gewählten Schulform. Die Schulformbezogenheit der Begriffsbestimmung der nächstgelegenen Schule,
26vgl. hierzu: Schlaf, "Das Recht der Schülerfahrkosten in Nordrhein-Westfalen", Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 1991, 366, 368,
27beruht auf § 97 Abs. 1 SchulG und spiegelt sich in § 2 Abs. 1 SchfkVO. Schülerfahrkosten sind daher nicht erstattungsfähig für den Besuch solcher Schulen, die es im Schulsystem des Landes Nordrhein-Westfalen nicht gibt.
28Vgl. zu dem im Wesentlichen gleichlautenden § 2 Abs. 3 SchfkVO a. F.: Lieberich/Rombey, Schülerfahrkosten und Schülerbeförderung in Nordrhein-Westfalen, Kommentar, § 2 Rdnr. 6.
29Ob dies auch daraus folgt, dass es für andere Schulformen keinen Schulträger im Sinne des § 92 Abs. 3 SchulG gibt,
30vgl. insoweit: Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 17. August 1994 - 3 K 4743/93 -, NWVBl. 1995, 112, 113,
31kann dahinstehen. Denn maßgeblich ist die Schulformbezogenheit der Schülerfahrkostenerstattungsregelung in § 97 Abs. 1 SchulG.
32Demgegenüber kann der Wortlaut des § 2 Abs. 4 SchfkVO: "...über den Geltungsbereich der Absätze 1 und 2 hinaus..." nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Schulformbindung in § 2 Abs. 1 SchfkVO aufgehoben werden soll. Dabei kann dahinstehen, ob mit "Geltungsbereich" hinsichtlich § 2 Abs. 1 SchfkVO nicht nur seine räumliche Geltung, sondern auch der sich aus der Kombination der Schulformbindung mit der Höchstbetragsgrenze ergebende Geltungsbereich gemeint ist. Denn eine Auslegung, dass über die in § 97 Abs. 1 durch die Paragrafenbenennung gekennzeichneten Schulformen hinaus Schulformen oder Schularten nur anderer Bundesländer ebenfalls erfasst sein sollen, würde zur Nichtigkeit des § 2 Abs. 4 wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht führen. Für eine Modifizierung des § 97 Abs. 1 SchulG enthält § 97 Abs. 4 SchulG nämlich keine Verordnungsermächtigung. Wäre von der Nichtigkeit des § 2 Abs. 4 SchfkVO auszugehen, könnte sich ein Anspruch allein aus § 97 Abs. 1 SchulG ergeben, der danach wie bereits ausgeführt ausgeschlossen ist.
33Nichts anderes ergibt sich aus dem Runderlass des Kultusministers vom 29. März 1971 betreffend die Erstattung der Schülerfahrkosten und der Kosten für Lernmittel an Schülerinnen und Schüler, die Schulen außerhalb Nordrhein- Westfalens besuchen (sog. Pendler). Dieser bestimmt in Nr. 1.2 seines allgemeinen Teils, dass Kostenerstattung nur denjenigen Schülerinnen und Schülern gewährt werden könne, die eine in einem benachbarten Land gelegene Schule besuchen, wenn diese Schule die nächstgelegene Schule gemäß § 9 SchfkVO ist. Der Erlass stimmt mithin in der Schulformbezogenheit mit der Rechtsverordnung und dem Gesetz überein.
34Ferner ist eine abweichende Beurteilung nicht mit Blick auf den Hinweis auf Schulen kirchlicher Träger geboten. Dies gilt bereits deshalb, weil es keine Regelungen gibt, die Ersatzschulen im Sinne des § 100 Abs. 1 SchulG zur Übernahme von Schülerfahrkosten verpflichten; § 17 SchfkVO stellt lediglich eine Refinanzierungsvorschrift dar. Bei einer allfälligen Fahrkostenerstattung für den Besuch derartiger Schulen handelt es sich vielmehr um eine Ausgestaltung des privat-rechtlichen Beschulungsvertrages.
35Vgl. Overbeck in Jülich/van den Hövel, Schulrechtshandbuch Nordrhein-Westfalen, Kommentar zum Schulgesetz, § 97, Rdn. 16 unter Hinweis auf Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 26. Juni 2001 - 19 ?E 404/01 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungs-report 2001, 762=juris Rdn. 2, 3 und 6.???? ??????? ???Ein Anspruch auf Erstattung von Lernmitteln kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil dieser nach § 96 Abs. 4 SchulG voraussetzt, dass die besuchte Schule die nächstgelegene Schule im Sinne des Schülerfahrkostenrechts ist.
36Schließlich ist ein Vertrauen auf Erstattung von Schülerfahrkosten beziehungsweise Lernmittel im Schuljahr 2007/2008 nicht schutzwürdig.
37Mit Blick auf die Begrenzung der voraufgehenden Bewilligung auf das Schuljahr 2006/2007 scheidet ein Vertrauensschutz aus. Nach Ablauf eines Bewilligungszeitraumes erfolgt eine Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen ohne Bindung an frühere Bescheide,
38vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 4. November 1999 - B 7 AL 76/98 R -, juris, Rdnr. 13; OVG NRW, Urteil vom 22. November 2006 - 12 A 2758/06 -, juris, Rdnr. 241,
39wobei bisher nicht erkannte Fehler auch zulasten des Antragstellers berichtigt werden können.
40Vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 10. Februar 1995 - BfV 25/94 -, juris, Rdnr. 60.
41Die voraufgehende Bewilligung hatte auch keinen Erklärungsinhalt, dass in der Zukunft stets weiterbewilligt werden würde. Ferner ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Beklagte ansonsten Veranlassung zu dieser Annahme gegeben haben könnte.
42Die Berufung wird gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, weil der Rechtssache mit Blick auf die Schulformbezogenheit der einschlägigen Normen grundsätzliche Bedeutung zukommt.
43Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der ZPO.
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