Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 9 K 44/08
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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T a t b e s t a n d:
2Die Kläger begehren die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen aus humanitären Gründen.
3Die am 00.00.1959 geborene Klägerin zu 1. und der am 00.00.1956 geborene Kläger zu 2. sind Eheleute. Sie gehören nach eigenen Angaben der Volksgruppe der Roma an und stammen aus dem Kosovo. Ihr Sohn, der am 00.00.1991 in N. geborene Kläger zu 3., ist das jüngste von fünf gemeinsamen Kindern. Alle Kläger sind im Besitz gültiger serbischer Reisepässe.
4Die Klägerin zu 1. und der Kläger zu 2. reisten am 17. April bzw. am 17. Juli 1991 zusammen mit vier Kindern, zu denen der Sohn E. , geboren am 00.00.1977 gehörte, zur Durchführung eines Asylverfahrens in das Bundesgebiet ein.
5Im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, im Folgenden: Bundesamt) am 2. Dezember 1993 erklärte der Kläger zu 2. u.a.: Er habe vier Jahre die Grundschule besucht und später als Elektroschweißer gearbeitet. Er habe aber weder diesen Beruf noch einen anderen erlernt. Das Bundesamtsprotokoll enthält den Vermerk, dass der Kläger schlecht Albanisch spreche. Die Klägerin zu 1. erklärte u.a.: Sie habe zwei Jahre die Schule besucht und sei anschließend Hausfrau gewesen. Ausweislich des Bundesamtsprotokolls bestand die Klägerin darauf, in Serbo-Kroatisch angehört zu werden.
6Die Kläger zu 1. und zu 2. stellten trotz entsprechender Nachfrage seitens des Bundesamtes keinen Asylantrag für den Kläger zu 3.
7Mit Bescheid vom 31. März 1994 lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Klägerin zu 1. und des Klägers zu 2. sowie der vier Kinder gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) offensichtlich nicht vorliegen sowie auch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Es forderte die Kläger und ihre vier Kinder zur Ausreise innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung auf und drohte die Abschiebung nach Restjugoslawien an. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage wies das erkennende Gericht mit seit 3. Januar 2001 rechtskräftigem Urteil vom 13. November 2000 (9 K 2127/94.A) ab.
8Mit Verfügung vom 26. April 2001 stellte die Ausländerbehörde des Beklagten die vollziehbare Ausreiseverpflichtung des Klägers zu 3. gemäß § 42 Abs. 2 Nr. 3 AuslG fest und drohte ihm die Abschiebung nach Jugoslawien (Kosovo) an.
9In der Folgezeit erhielten alle Kläger fortlaufend Duldungen.
10Mit anwaltlichem Schreiben vom 29. Juni 2006 beantragten die Klägerin zu 1. und der Kläger zu 2. die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Die Klägerin zu 1. sei aufgrund ihrer psychischen Problematik und aufgrund ihrer Herzerkrankung (Hinterwandinfarkt vom 25. Februar 2006 bei instabiler Angina pectoris) reiseunfähig und als schwerbehindert eingestuft. Da sie ohne ihren Mann hier nicht leben könne, erbitte sie auch für ihn die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
11Unter dem 28. Februar 2007 legten die Kläger zu 1. bis 3. u.a. eine Schulbescheinigung für den Kläger zu 3., der die B. -M. -Schule, Förderschule mit den Förderschwerpunkten Lernen, Sprache, Emotionale und soziale Entwicklung in T. besucht, sowie Nachweise für Arbeitsbemühungen des Klägers zu 2. vor und beantragten nunmehr zusätzlich Aufenthaltserlaubnisse nach § 23 Abs. 1 AufenthG i.V.m. dem Bleiberechtserlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 2006 - 15-39.08.01-3-. Die Ausländerbehörde des Beklagten erbat daraufhin die Vorlage eines konkreten Arbeitsplatzangebotes für den Kläger zu 2. und die Vereinbarung eines Termins zum Zwecke der Überprüfung der Deutschkenntnisse der Kläger. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2007 forderte der Beklagte den Kläger zu 2. auf, innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Schreibens zum Zwecke der Prüfung der Deutschkenntnisse vorzusprechen.
12Mit weiterem Schreiben vom 18. Oktober 2007 kündigte der Beklagte die Ablehnung der Anträge auf Aufenthaltserlaubnisse nach dem Bleiberechtserlass an. Er verwies u.a. auf die Straftaten des Sohnes E. B1. , auf massive Schulversäumnisse des Klägers zu 3., die Sozialhilfebedürftigkeit der Kläger und mangelnde Sprachkenntnisse, deren förmliche Überprüfung noch ausstehe. Aus den im Wesentlichen gleichen Gründen sei auch eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a AufenthG abzulehnen. Hinsichtlich der schulischen Situation des Klägers zu 3. verwies der Beklagte insbesondere auf eine Mitteilung der B. -M. -Schule vom 13. Juni 2007. Dort führten die damalige Klassenlehrerin und der Schulleiter aus: Der Kläger zu 3. habe bereits mehr als 1/3 der gesamten Unterrichtszeit des laufenden Halbjahres versäumt. Wenn er die Schule besuche, komme er meist zu spät, häufig erst zur 3. Stunde. Den Eltern sei deswegen die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens angedroht worden. Weder dies noch Elterngespräche, Klassenkonferenzen und die Einschaltung des Jugendamtes hätten zu einer Verhaltensänderung beim Kläger zu 3. geführt. Ein Lernzuwachs sei aufgrund dieser Umstände derzeit nicht mehr zu erreichen.
13Die Klassenlehrerin des Klägers zu 3. ergänzte in einem Bericht vom 23. Oktober 2007: F. habe seit den Sommerferien seine Mitarbeitsbereitschaft von der Nichtteilnahme am Unterricht zu gelegentlicher Anwesenheit mit einem Minimum an Mitarbeitsbereitschaft gesteigert. Er komme nur unregelmäßig zur Schule. Von insgesamt 45 Schultagen habe er an 7 Tagen ganz gefehlt, davon 3 unentschuldigt; an 15 Tagen sei er mindestens 2 Stunden zu spät zum Unterricht erschienen. Der Vater sei nach den Herbstferien - begleitet von seinem älteren Sohn als Übersetzer - in der Schule erschienen, um den vorliegenden Bericht zu erbitten und seine Probleme mit F. zu schildern. Er habe dafür gesorgt, dass F. nun zwei Tage pünktlich und einen Tag entschuldigt zu spät zur Schule gekommen sei und er scheine dafür verantwortlich zu sein, dass F. zumindest täglich auf der Praktikumsstelle erscheine.
14Mit anwaltlichem Schreiben vom 7. November 2007 legten die Kläger u.a. eine Praktikumsbescheinigung des Klägers zu 3. vor, wonach dieser stets ein höflicher, zuverlässiger, hilfsbereiter und vor allem flexibler Praktikant gewesen sei, der alle ihm übergebenen Aufgaben sorgfältig und zufriedenstellend erledigt habe.
15Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 19. Dezember 2007 die beantragten Aufenthaltserlaubnisse nach dem Bleiberechtserlass sowie nach § 104a AufenthG ab und wiederholte im wesentlichen die Gründe des Anhörungsschreibens.
16Die Kläger haben am 07. Januar 2008 Klage erhoben und tragen vor: Ihr erwachsener Sohn E. sei seit dem 1. Mai 2008 in ein Übergangswohnheim eingewiesen; es bestehe daher keine häusliche Gemeinschaft mehr, so dass seine Straftaten nicht zu ihren Lasten berücksichtigt werden dürften. Es komme insoweit auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an. Der Vorwurf des nicht regelmäßigen Schulbesuchs des Klägers zu 3. sei unsubstantiiert. Im Übrigen werde auf die Praktikumsbescheinigung verwiesen. Die Kläger haben eine weitere Schulbescheinigung, eine Vermieterbescheinigung sowie einen unbefristeten Arbeitsvertrag des Klägers zu 2. zu den Akten gereicht, wonach dieser seit dem 1. August 2008 einer Berufstätigkeit nachgeht und sich verpflichtet, einen Deutschkurs zu belegen (Ziffer 7 d. Arbeitsvertrages).
17Die Kläger beantragen,
18den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 19. Dezember 2007 zu verpflichten, ihnen Aufenthaltserlaubnisse zu erteilen.
19Der Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Er verweist auf seine Ausführungen im Verwaltungsverfahren und führt ergänzend aus: Auf eine explizite Bescheidung des Antrags nach § 25 Abs. 5 AufenthG sei verzichtet worden, da der Antrag der Kläger umgestellt worden und unter Bezugnahme auf den höherwertigen Anspruch abgelehnt worden sei. Die Straftaten des Sohnes E. führten zu einem Ausschluss des gesamten Familienverbandes, denn im Zeitpunkt der Begehung der Taten habe eine familiäre Lebensgemeinschaft bestanden. Im Übrigen sei auch der Kläger zu 3. strafrechtlich in Erscheinung getreten. Der Beklagte verweist insbesondere auf ein in den Verwaltungsakten befindliches Urteil des Amtsgerichts T. vom 29. Juli 2008, in dem der damals 16 Jahre alte Kläger zu 3. des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, der Körperverletzung sowie der Unterschlagung für schuldig befunden und auf eine Woche Dauerarrest erkannt wurde. In den Gründen ist u.a. ausgeführt: "Dem Angeklagten, der in der Hauptverhandlung keinerlei Einsicht oder Reue gezeigt hat, war mit Nachdruck zu verdeutlichen, dass er weitere Straftaten nicht zu begehen hat. Zu Lasten des Angeklagten war weiter zu berücksichtigen, dass die Taten von erheblicher krimineller Energie geprägt waren."
22Auf entsprechende Anfrage der Berichterstatterin der Kammer hat der Klassenlehrer des Klägers zu 3. hinsichtlich dessen Schulbesuchs unter dem 25. April 2009 u.a. mitgeteilt: Der Kläger zu 3. besuche die B. -M. -Schule seit dem Schuljahr 2000/2001 mit zunehmenden Problemen hinsichtlich der Schulbesuchspflicht. Weder Konferenzen, Mahnschreiben, Hausbesuche und persönliche Gespräche noch die zuletzt erfolgte Versetzung in eine andere Klasse hätten daran etwas ändern können. Der Kläger zu 3. erscheine "immer wieder mal kurzfristig, schwöre Besserung, um dann wieder zu fehlen". Seine Schulabschlussprognose falle unter diesen Umständen eindeutig negativ aus, auch wenn er sprachlich im Vergleich zu anderen Kindern mit Migrationshintergrund recht fit sei.
23Auf die seitens des Gerichts eingeholten Bundeszentralregisterauszüge für die Kläger zu 2. und 3. sowie den Sohn E. wird im Einzelnen Bezug genommen. Sie weisen für den Kläger zu 3. keine Eintragungen aus, für den Kläger zu 2. eine Eintragung vom 15. Januar 2008 wegen Hausfriedensbruchs (10 Tagessätze zu je 10 EUR Geldstrafe) und für den Sohn E. 17 Eintragungen, beginnend am 3. Dezember 1999 und endend mit dem 4. September 2008.
24Die Kammer hat den Klägern durch Beschluss vom 13. März 2009 Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten bewilligt.
25Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 2. Februar 2009 über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Januar 2009) ist zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.
26E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
27Die erhobene Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1, 2. Alt. der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO) ist zulässig, aber nicht begründet. Den Klägern steht kein Anspruch auf Erteilung humanitärer Aufenthaltserlaubnisse zu.
28Der Streitgegenstand einer Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wird bestimmt und begrenzt durch den Aufenthaltszweck, aus dem der Ausländer seinen Anspruch herleitet. Vorliegend stützen die Kläger ihr Begehren in tatsächlicher Hinsicht auf humanitäre Gründe, so dass alle in Abschnitt 5 des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes normierten Anspruchsgrundlagen zu prüfen sind, ebenso wie die Regelungen der §§ 104a und b AufenthG, die gleichfalls eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis zum Gegenstand haben.
29Vgl. zum Streitgegenstand: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 27. Januar 2009 - 1 C 40/07 -, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 11. Dezember 2006 - 18 E 1317/06 - und vom 21. Januar 2008 - 18 B 1864/07 -, juris.
30Dies gilt unabhängig davon, welche Anträge die Kläger im Einzelnen bei der Ausländerbehörde des Beklagten gestellt haben. Entscheidend ist allein, dass humanitäre Aufenthaltstitel beantragt wurden und nunmehr auch klageweise begehrt werden. Den Klägern wird dadurch auch nicht eine Ermessensentscheidung des Beklagten zu § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG genommen, denn es liegen - wie noch auszuführen ist - bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht vor.
31So auch: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 24. März 2009 - 10 LA 377/08 -, juris, Rdnr. 17.
32Mangels eines Anspruchs kann offen bleiben, ob hinsichtlich der Klägerin zu 1. und des Klägers zu 2. der Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels nicht bereits die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 S.2 AufenthG entgegensteht, was aber wohl zu verneinen wäre. Die Asylanträge wurden zwar als offensichtlich unbegründet unter ausdrücklichem Hinweis auf § 30 Abs. 3 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) abgelehnt. Diese Asylablehnung als offensichtlich unbegründet ist aber noch vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes am 1. Mai 2005 bestandkräftig geworden, so dass die Betroffenen keinen Rechtsschutz gegen den Offensichtlichkeitsausspruch erlangen konnten und auch jetzt - infolge Bestandskraft des Bescheides - keinen mehr erlangen können.
33Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 16. Dezember 2008 - 1 C 37/07 -, juris; Discher in Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz (GK-AufenthG), Oktober 2005, § 10 Rdnr.194.
34Ferner kann offen bleiben, ob § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nach Satz 3 der genannten Norm im Hinblick auf die Soll-Vorschrift des § 104a AufenthG überhaupt nicht anwendbar ist, was in Rechtsprechung und Literatur streitig ist.
35Vgl. BVerwG, a.a.O. und Beschluss vom 1. September 2008 - 1 B 18/08 -, juris.
36Die Kläger haben keinen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG i.V.m. dem Bleiberechtserlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 2006 (Az. 15 -39.08.01-3-).
37Dabei ist davon auszugehen, dass die Bestimmungen der §§ 104a f. AufenthG die Erteilung eines Titels nach § 23 Abs. 1 AufenthG nicht ausschließen, solange die jeweiligen Ländererlasse nicht aufgehoben oder jedenfalls von den Ländern explizit nicht mehr angewandt werden.
38Vgl. Funke-Kaiser, GK-AufenthG, Dezember 2008, § 104a, Rdnr. 2 m.w.N.
39Die Kläger erfüllen zwar die zeitlichen Voraussetzungen des Bleiberechtserlasses und die Antragsfrist der Ziffer 1.5.1 des Erlasses ist durch den am 28. Februar 2007 gestellten Antrag gewahrt. Ihr Lebensunterhalt war jedoch nicht wie gemäß Ziffer 1.1.3 vorausgesetzt spätestens ab dem Stichtag, dem 17. November 2006 durch Arbeits- oder Renteneinkünfte gesichert. Der Kläger zu 2. hat erstmals zum 1. August 2008 eine Berufstätigkeit aufgenommen. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde der Familienunterhalt ausschließlich aus öffentlichen Mitteln bestritten. Ob daneben auch die Voraussetzungen der Ziffer 1.1.5 (Nachweis des tatsächlichen Schulbesuchs aller Kinder im schulpflichtigen Alter) und der Ziffer 1.1.6 (ausreichende Deutschkenntnisse gem. Stufe A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprache - GERR) nicht vorliegen oder der Versagungsgrund der Ziffer 1.4.6.2 (bei Ausschluss eines Familienmitglieds wegen Straftaten erfolgt grundsätzlich der Ausschluss der gesamten Familie) eingreift, kann offen bleiben.
40Die Kläger haben weder einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG (Aufenthaltserlaubnis auf Probe) noch nach §§ 23 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 104a Abs. 1 Satz 2 AufenthG.
41Nach dieser durch das Richtlinienumsetzungsgesetz eingeführten Altfallregelung soll einem geduldeten Ausländer abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am 1. Juli 2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem oder mehreren minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat und weitere im Einzelnen unter Nr. 1 bis 6 bezeichnete Voraussetzungen vorliegen. Die Kläger erfüllen die zeitlichen und aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis scheidet jedoch aus, weil die Klägerin zu 1. und der Kläger zu 2. nicht den tatsächlichen Schulbesuch des im Sinne des § 104a Abs. 1 Nr. 3 AufenthG noch schulpflichtigen Klägers zu 3. nachgewiesen haben.
42§ 104a Abs.1 Nr. 3 AufenthG setzt voraus, dass "er", d.h. der geduldete Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach dieser Norm begehrt, für Kinder im schulpflichtigen Alter den tatsächlichen Schulbesuch nachweist. Die Regelung der Schulpflicht obliegt den Ländern, so dass insoweit auf das Schulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (SchulG) zurückzugreifen ist. Gemäß § 34 Abs. 6 Satz 2 SchulG besteht die Schulpflicht für ausreisepflichtige ausländische Kinder und Jugendliche bis zur Erfüllung ihrer Ausreisepflicht. Die Schulpflicht umfasst in der Primarstufe und in der Sekundarstufe I die Pflicht zum Besuch einer Vollzeitschule (Vollzeitschulpflicht) und in der Sekundarstufe II die Pflicht zum Besuch der Berufsschule oder eines anderen Bildungsgangs des Berufskollegs oder einer anderen Schule der Sekundarstufe II (§ 34 Abs. 2 SchulG). Die (Vollzeit-)Schulpflicht in der Primar- und der Sekundarstufe I dauert zehn Schuljahre, am Gymnasium neun (§ 37 Abs. 1 Satz 1 SchulG). Die Schulpflicht in der Sekundarstufe II beginnt nach dem Ende der Vollzeitschulpflicht (§ 38 Abs. 1 SchulG) und dauert für Jugendliche ohne Berufsausbildungsverhältnis bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr vollenden (§ 38 Abs. 3 Satz 1 SchulG). Aus der Zusammenschau dieser Vorschriften folgt eine Schulpflicht für Jugendliche ohne Schulabschluss und ohne Berufsausbildungsverhältnis - wie hier der Kläger zu 3. - bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem sie achtzehn Jahre alt werden. Die in der mündlichen Verhandlung seitens der Prozessbevollmächtigten geäußerte Auffassung, der Kläger zu 3., der am 27. November 2009 volljährig wird und derzeit die Klasse 10 einer Förderschule mit den Förderschwerpunkten Lernen, Sprache, Emotionale und soziale Entwicklung besucht, sei deshalb nicht mehr schulpflichtig, weil er eine Klasse wiederholt habe und sich somit im elften Schulbesuchsjahr befinde, mag bezüglich der Vollzeitschulpflicht richtig sein - vorausgesetzt der Förderschwerpunkt Sprache liegt in der Person des Klägers zu 3. nicht vor, ansonsten gilt nämlich die elfjährige Vollzeitschulpflicht des § 37 Abs. 3 Satz 1 SchulG, die Voraussetzungen für ein vorheriges Ende nach Satz 2 liegen erkennbar nicht vor. Im Übrigen ist der Kläger zu 3. aber in jedem Falle gemäß § 38 Abs. 3 SchulG schulpflichtig. Anhaltspunkte dafür, dass § 104a Abs. 1 Nr. 3 AufenthG nur auf die Vollzeitschulpflicht abstellt, bestehen nicht. Vielmehr spricht die Gesetzesbegründung, die Altfallregelung solle diejenigen begünstigen, die faktisch und wirtschaftlich im Bundesgebiet integriert sind,
43vgl. Bundestagsdrucksache 16/5065, S. 201 ff, zu § 104a,
44und die Bedeutung eines Schulabschlusses für die Integration in die hiesigen Verhältnisse, gegen eine enge Auslegung des Begriffs der Schulpflicht.
45Vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 24. März 2009 - 10 LA 377/08 -, juris.
46Entsprechend wird auch in § 104b Nr. 4 AufenthG für das eigenständige Aufenthaltsrecht integrierter Kinder von geduldeten Ausländern die bisherige Schulausbildung in den Blick genommen - ohne Bezugnahme auf die durch Landesgesetze unterschiedlich geregelte Schulpflicht.
47Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass der Kläger zu 3. im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mehr "im schulpflichtigen Alter" ist, muss aufgrund des integrationspolitischen Zwecks der Altfallregelung zumindest das letzte Schulbesuchsjahr, also die Klasse 9, berücksichtigt werden.
48Bezüglich beider Schuljahre steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger zu 3. die Förderschule weder tatsächlich besucht hat noch derzeit besucht.
49Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen führt in seinem Beschluss vom 9. Januar 2009 zum Begriff des tatsächlichen Schulbesuchs in § 104a Abs. 1 Nr. 3 AufenthG Folgendes aus:
50"In rechtlicher Hinsicht ist ungeklärt, welche inhaltlichen Anforderungen an den Nachweis des tatsächlichen Schulbesuchs zu stellen sind und auf welchen Zeitpunkt dafür abzustellen ist. Ohne dass dies hier abschließend entschieden werden müsste, neigt der Senat insoweit zunächst dazu, allgemein geltenden Grundsätzen zufolge als maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt denjenigen der letzten behördlichen bzw. gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legen, nachdem dem materiellen Recht nicht entnommen werden kann, dass ein anderer Zeitpunkt maßgeblich sein soll. Insbesondere ist nicht eindeutig, dass auch für die in § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 AufenthG genannten Voraussetzungen wie für die Voraufenthaltszeit auf den Stichtag 1. Juli 2007 abgestellt werden müsste mit der Folge, dass danach eintretende Entwicklungen unbeachtlich wären. Der Wortlaut spricht vielmehr dagegen.... Im Übrigen spricht mit Blick auf den Regelungszweck Vieles dafür, die Frage der Anforderungen an den Nachweis des tatsächlichen Schulbesuchs folgend dem Verwaltungsgerichtshof Baden- Württemberg zu entscheiden, der im Beschluss vom 29. Juli 2008 - 11 S 158/08 - festgestellt hat, der "tatsächliche Schulbesuch" dürfte im Sinne des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG nachgewiesen sein, wenn die betreffenden Kinder während ihres schulpflichtigen Alters ohne Unterbrechung in eine Schule aufgenommen gewesen seien und im Sinne der landesrechtlichen Regelungen über die Schulbesuchspflicht am Unterricht teilgenommen hätten. Ob unerlaubtes Fernbleiben vom Unterricht ("Schulschwänzen") den Nachweis des tatsächlichen Schulbesuchs ausschließe, sei eine Frage des Einzelfalls und gemäß dem integrationspolitischen Zweck des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG zu beantworten, also danach, ob die Fehlzeiten die aufgrund des jeweiligen Schulbesuchs erwartbare sprachliche wie soziale Integration und das Erreichen des gegebenenfalls angestrebten Schulabschlusses ausschlössen oder ernsthaft in Frage stellten. Insoweit dürfte in Zweifelsfällen die Einholung einer Stellungnahme der Schule angezeigt sein."
51Dieser Auffassung schließt sich die Kammer an.
52Die Verwaltungsakten dokumentieren, dass der Kläger zu 3. bereits seit Jahren seine Schulpflicht nicht erfüllt und sich die Schule hinreichend bemüht hat, u.a. durch Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens, sowohl auf den Schüler, den Kläger zu 3., als auch auf dessen Eltern, die Klägerin zu 1. und den Kläger zu 2. einzuwirken, im Ergebnis allerdings ohne Erfolg. Aufgrund der eingeholten Stellungnahme des derzeitigen Klassenlehrers des Klägers zu 3. ist weiter davon auszugehen, dass der Kläger zu 3. seine schulische Laufbahn aufgrund seines massiven Schulschwänzens ohne Abschluss beenden wird.
53Im Unterschied zu Ziffer 1.1.5 des Bleiberechtserlasses setzt die Altfallregelung nach ihrem Wortlaut zwar nur voraus, dass der geduldete Ausländer bei Kindern im schulpflichtigen Alter den tatsächlichen Schulbesuch nachweist und nach den Anwendungshinweisen des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen (Erlass zu §§ 104a und b vom 16. Oktober 2007, Az. 15-39.08.01-1-Gesetzl Bleibe, Ziffer 1.1.4.3) ist eine positive Schulabschlussprognose entbehrlich. Da es sich insoweit jedoch um die Auslegung einer gesetzlichen Vorschrift handelt, bindet diese norminterpretierende Verwaltungsvorschrift das Gericht nicht und die Kammer sieht sich nicht gehindert, die in diesem Falle eindeutig negative Schulabschlussprognose auch zu verwerten.
54Soweit die Prozessbevollmächtigte der Kläger meint, das Fehlverhalten des Klägers zu 3. könne der Klägerin zu 1. und dem Kläger zu 2. nicht zugerechnet werden, verkennt sie, dass der Gesetzgeber in § 104a Abs. 1 Nr. 3 AufenthG an die den Eltern obliegende Pflicht zur Pflege und Erziehung ihrer Kinder, zu der auch die Verantwortung für die Einhaltung der Schulpflicht gehört (vgl. § 41 Abs. 1 SchulG), anknüpft.
55Offen bleiben kann damit, ob die weiteren Voraussetzungen des § 104a Abs. 1 AufenthG vorliegen, insbesondere ob die Kläger, die in einer gemeindlichen Unterkunft, die auch als Obdachlosenunterkunft dient, wohnen, über ausreichenden Wohnraum i.S.d. § 104a Nr. 1 AufenthG verfügen.
56Vgl. Funke-Kaiser, GK-AufenthG, Dezember 2008, § 104a Rdnr. 31.
57Ferner kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin zu 1. und der Kläger zu 2. über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse (§ 104a Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) verfügen.
58Vgl. Anforderungsniveau der - niedrigen - Stufe A2 des "Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen" (GERR), abgedruckt bei Funke-Kaiser, GK-AufenthG, Dezember 2008, § 104a Rdnr. 32.
59Hinsichtlich der Klägerin zu 1. mag aufgrund ihrer Erkrankung nach § 104a Abs. 1 Satz 5 von diesem Erfordernis abzusehen sein, hinsichtlich des Klägers zu 2. dürften nach dem Eindruck in der mündlichen Verhandlung trotz seines nahezu achtzehnjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet keine hinreichenden mündlichen Deutschkenntnisse vorliegen.
60Schließlich bedarf es auch keiner weitergehenden Ausführungen zur Frage, ob der Ausschlussgrund des § 104a Abs. 3 AufenthG, Straftaten im Sinne des Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 eines in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienmitglieds, hier begangen durch den volljährigen Sohn E. , vorliegt.
61Vgl. zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Regelung Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 17. November 2008 - 10 LA 260/08 - , juris; AG Bernau, Urteil vom 3. August 2007 - 5 Ls 212 Js 18621/06 -, juris; Funke-Kaiser, GK- AufenthG, Dezember 2008, § 104a Rdnr. 56 m.w.N.;
62Der am 00.00.1991 geborene Kläger zu 3. hat auch keinen Anspruch auf eine eigenständige Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 104b AufenthG. Er hat zwar am 1. Juli 2007 das 14. Lebensjahr vollendet (§ 104b Nr. 1 AufenthG) und erfüllt die erforderliche Aufenthaltszeit (§ 104b Nr. 2 AufenthG). Mangels Vorlage entsprechender Zeugnisse kann allerdings nicht festgestellt werden, ob der Kläger zu 3. die deutsche Sprache beherrscht (§ 104b Nr.3 AufenthG), was bereits nach dem Wortlaut deutlich mehr voraussetzt als die in § 104a Abs. 1 Nr. 2 AufenthG verlangten hinreichenden mündlichen Deutschkenntnisse. Dies bedarf keiner weiteren Aufklärung, da die in § 104b Nr. 4 AufenthG geforderte bereits geleistete und vollbrachte Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse seitens des Klägers zu 3. ganz offensichtlich nicht stattgefunden hat. Der Kläger zu 3. fügt sich weder aufgrund seiner bisherigen Schulausbildung - insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen - noch aufgrund seiner Lebensführung in die Verhältnisse im Bundesgebiet ein. Sein sozial auffälliges Verhalten wurde bereits durch Urteil des Amtsgerichts T. vom 29. Juli 2008 mit einem einwöchigen Dauerarrest geahndet. Die Tat ist nicht im Bundeszentralregister verzeichnet; sie ist aber verwertbar, denn sie ist im Wege einer Pflichtmitteilung nach § 87 Abs. 4 AufenthG zur Ausländerakte des Beklagten gelangt.
63Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Juli 2002 - 11 S 494/02 -, juris; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 29. Januar 2008 - 3 Bf 149/02 -, juris, Rdnr. 99 zu § 104a Abs. 2 AufenthG.
64Die Kläger haben schließlich auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 AufenthG, der neben der Altfallregelung anwendbar ist.
65Vgl. ausdrücklich Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. November 2008 - 11 S 2235/08 -, juris.
66Es fehlt bereits an den Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG, denn sämtlichen Klägern ist eine freiwillige Ausreise in ihr Heimatland möglich und zumutbar. Ein Ausreisehindernis ergibt sich insbesondere nicht aus Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), da die Kläger weder wirtschaftlich noch sozial in die hiesigen Verhältnisse integriert sind.
67Gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Nach § 25 Abs. 5 S. 2 AufenthG soll die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Dieser Regelanspruch ist eine Rechtsfolgenverweisung und keine eigenständige Rechtsgrundlage, so dass die Voraussetzungen des Satzes 1 auch in den Fällen des Satzes 2 erfüllt sein müssen.
68Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 27. Juni 2006 - 1 C 14/05 -, juris; Ilse-Sabine Beck, jurisPR-BVerwG 1/2007 Anm. 1; Zeitler in Hypertextkommentar zum Ausländerrecht - HTK-AuslR, www.neuer-medienverlag.com, § 25 AufenthG/ zu Abs. 5 07/2008 Nr. 6.
69Die Kläger, die alle im Besitz serbischer Reisepässe sind, sind vollziehbar ausreisepflichtig, § 58 Abs. 2 AufenthG.
70Ihre Ausreise, also sowohl die Abschiebung als auch die freiwillige Ausreise, ist nicht aus - hier allein in Betracht kommenden - rechtlichen Gründen unmöglich, denn es ist ihnen aus Rechtsgründen zumutbar, das Bundesgebiet zu verlassen.
71Den Begriff der rechtlichen Unmöglichkeit erläutert das Bundesverwaltungsgericht in seinem o.g. Urteil wie folgt: "Die Ausreise ist im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aus rechtlichen Gründen unmöglich, wenn sowohl der Abschiebung als auch der freiwilligen Ausreise rechtliche Hindernisse entgegenstehen, welche die Ausreise ausschließen oder als unzumutbar erscheinen lassen. Derartige Hindernisse können sich aus inlandsbezogenen und aus zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben."
72Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote - jetzt nach § 60 Abs. 7 AufenthG zu beurteilen -, können die Kläger zu 1. und zu 2. nicht geltend machen, weil das Bundesamt in ihren Asylverfahren gemäß § 42 Satz 1 AsylVfG mit bindender Wirkung für den Beklagten das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 AuslG verneint hat. Das Oberverwaltungsgericht NRW geht davon aus, dass in derartigen Fällen wegen der sich aus § 42 Satz 1 AsylVfG für die Ausländerbehörde ergebenden Bindungswirkung allein aus demselben Sachverhalt auch kein Ausreisehindernis im Sinne von § 25 Abs. 5 AufenthG abgeleitet werden kann.
73Vgl. BVerwG, a.a.O.; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. März 2005 - 18 E 195/05 -, Informationsbrief Ausländerrecht (InfAuslR) 2005, 263, und vom 15. Februar 2005 - 18 A 4080/03 -, juris zur vergleichbaren Regelung in § 30 Abs. 3 und 4 AuslG.
74Insoweit kann offen bleiben, ob wegen der für zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG geltenden Spezialregelung in § 25 Abs. 3 AufenthG durch dessen Absatz 5 nur inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse oder ob darüber hinaus unterhalb der Schwelle des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegende Umstände erfasst werden.
75Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2005 - 18 B 2210/04 -, juris.
76Zudem weist das Oberverwaltungsgericht NRW darauf hin, dass aus gesetzessystematischen Gründen § 25 Abs. 5 AufenthG unanwendbar ist, wenn sich ein Ausländer auf Umstände beruft, die eine ganze Bevölkerungsgruppe - wie hier die Roma aus dem Kosovo - betreffen. In derartigen Fällen liege ein berücksichtigungsfähiges Abschiebungsverbot (aus zielstaatsbezogenen Gründen) nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nur unter den Voraussetzungen des § 60a Abs. 1 AufenthG vor, dem im Rahmen der Aufenthaltsrechte § 23 AufenthG entspricht. Damit können auch für den Kläger zu 3., der keinen Asylantrag gestellt hat, zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse nicht berücksichtigt werden, denn er hat über die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma hinausgehend keine individuellen Abschiebungshindernisse geltend gemacht.
77Die derzeitige Unmöglichkeit der Abschiebung in den Kosovo führt auf keine rechtliche Unmöglichkeit der freiwilligen Ausreise. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der freiwilligen Ausreise dieselben rechtlichen Gründe entgegenstünden, die zur Aussetzung der Abschiebung geführt haben. Davon ist nicht auszugehen. Im maßgeblichen Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen zur Möglichkeit der freiwilligen Ausreise für Angehörige ethnischer Minderheiten aus dem Kosovo vom 12. April 2005 - 15 - 39.06.03/14 (Kosovo) - wird ausdrücklich daran festgehalten, dass freiwillige Ausreisen ethnischer Minderheiten in den Kosovo nicht allgemein unzumutbar seien; die Gründe, aus denen die Zivilverwaltung des Kosovo (UNMIK) in verschiedenen Fällen einer Rückführung angemeldeter Personen widerspreche, seien vielschichtig. Nach dem letzten Lagebericht Kosovo (Stand Januar 2009) sind im Jahr 2007 rund 880 Roma bzw. Ashkali/Ägypter freiwillig in den Kosovo zurückgekehrt.
78Vgl. im Ergebnis ebenso Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 8. Februar 2008 - 2 A 17/07 -, juris, für den Erlass des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport betreffend die Rückführung ethnischer Minderheiten in das Kosovo vom Mai 2008 und BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2006 - 1 C 14/05 -, juris, für die Erlasslage bezüglich Irak.
79Zur weiteren Prüfung des Tatbestandsmerkmals "rechtliche Unmöglichkeit" sei auf folgende Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts NRW in seinem Beschluss vom 7. Februar 2006 - 18 E 1534/05 -, juris, verwiesen:
80"Danach kann sich die rechtliche Unmöglichkeit insbesondere aus Abschiebungsverboten und vorrangigem Recht, namentlich Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 2, 6 GG,
81- vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 19. November 1996 - 1 C 6.95 -, InfAuslR 1997, 193, vom 4. Juni 1997 - 1 C 9. 95 -, InfAuslR 1997, 355, und vom 9. Dezember 1997 - 1 C 19.96 -, InfAuslR 1998, 213 -,
82dem aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Art. 8 EMRK ergeben. Dabei ist das Recht auf Achtung des Privatlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK weit zu verstehen und umfasst seinem Schutzbereich nach unter anderem das Recht auf Entwicklung der Person und das Recht darauf, Beziehungen zu anderen Personen und der Außenwelt anzuknüpfen und zu entwickeln,
83vgl. EGMR (Große Kammer), Urteil vom 13. Februar 2003 - 42326/98 -, NJW 2003, 2145; OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2005 - 19 B 939/05 -,
84und damit auch die Gesamtheit der im Land des Aufenthalts gewachsenen Bindungen.
85Vgl. Senatsbeschluss vom 11. Januar 2006 - 18 B 44/06 - .
86Die Vorschrift des Art. 8 Abs. 1 EMRK darf allerdings nicht so ausgelegt werden, als verbiete sie allgemein die Abschiebung eines fremden Staatsangehörigen nur deswegen, weil er sich eine bestimmte Zeit im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates aufgehalten hat.
87Vgl. EGMR (III. Sektion), Entscheidung vom 16. September 2004 - 11103/03 -, NVwZ 2005, 1046.
88Entscheidend ist vielmehr, ob der Betroffene im Aufenthaltsstaat über intensive persönliche und familiäre Bindungen verfügt.
89EGMR, Urteil vom 16. Juni 2005 - 60654/00 -, InfAuslR 2005, 349.
90Dem entsprechend ist maßgeblich in diesem Zusammenhang nicht die tatsächliche Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise, sondern - wie schon das Verwaltungsgericht herausgestellt hat - ob es dem Ausländer aus Rechtsgründen zuzumuten ist, Deutschland zu verlassen.
91Vgl. BT-Drucks. 15/420, S. 80; BVerwG, a.a.O., zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach dem AuslG 1990; im Ergebnis ebenfalls Zeitler, HTK-AuslR / § 25 AufenthG / zu Abs. 5 11/2005 Nr. 2.4; Göbel-Zimmermann, Die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 4 und 5 AufenthG, ZAR 2005, 275, 278."
92Die am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierte Abwägung der grund- und menschenrechtlich geschützten Rechtspositionen, insbesondere des Schutzes von Leben und Gesundheit (Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG), des Schutzes von Ehe und Familie (Art. 6 GG, Art. 8 EMRK) und des Schutzes des Privatlebens (Art. 8 EMRK) mit den sonstigen öffentlichen Belangen fällt zu Lasten der Kläger aus.
93Für eine dauerhafte, krankheitsbedingte Reiseunfähigkeit der Klägerin zu 1. (Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 2 GG), fehlt es an einem entsprechenden Vortrag. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist der Gesundheitszustand der Klägerin zu 1. unverändert. Die letzten von den Klägern insoweit vorgelegten Unterlagen datieren von Januar und Juni 2006 und sprechen nicht für eine dauerhafte Reiseunfähigkeit.
94Ohne dass es einer besonderen Abwägung der widerstreitenden Belange bedarf, folgt aus dem Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG) die Unmöglichkeit der Ausrei- se nur dann, wenn sich aus den Familienverhältnissen für den Ausländer Rechtspflichten ergeben, die ausschließlich in der Bundesrepublik erbracht werden können. Da sämtliche Kläger vollziehbar ausreisepflichtig sind, müssen sie sich darauf verweisen lassen, dass die familiäre Gemeinschaft im Heimatland gelebt werden kann.
95Offen bleiben kann die Frage, ob geduldete Ausländer überhaupt in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK einzubeziehen sind,
96vgl. Darstellung im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 3. November 2008 - 11 S 2235/08 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 1998 - 1 B 105/98 zu § 30 AuslG, juris,
97da jedenfalls - wie noch auszuführen sein wird - der Schutzbereich des Art. 8 EMRK nicht verletzt ist. Der weit zu verstehende Schutzbereich des Art. 8 EMRK umfasst das Recht auf Entwicklung der Person und das Recht darauf, Beziehungen zu anderen Personen und der Außenwelt anzuknüpfen und zu entwickeln und damit auch die Gesamtheit der im Land des Aufenthalts gewachsenen Bindungen, wobei eine Verletzung des Schutzbereichs - vergleichbar der Verletzung eines Grundrechtes - nur bei einer gewissen Intensität des Eingriffs zu bejahen ist. Eine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise im Hinblick auf Art. 8 EMRK liegt deshalb nur dann vor, wenn der Betroffene im Aufenthaltsstaat über so intensive persönliche und familiäre Bindungen verfügt, dass er aufgrund seiner gesamten Entwicklung faktisch ein Inländer ist und ihm wegen der Besonderheiten seines Falles ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit nicht zugemutet werden kann. Insoweit ist abzuwägen einerseits zwischen der faktischen Integration (Verwurzelung) des Betroffenen im Bundesgebiet unter Berücksichtigung seines Lebensalters, seiner persönlichen Befähigung sich in das hiesige wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben auf Grund seiner deutschen Sprachkenntnisse, seiner sozialen Kontakte, Wohn-, Wirtschafts- sowie Berufs- bzw. Schulverhältnisse einzufügen und andererseits seiner Entwurzelung vom Land seiner Staatsangehörigkeit, ebenfalls unter Berücksichtigung seines Lebensalters und seiner persönlichen Fähigkeiten.
98Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2009 - 1 C 40/07 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 1. August 2006 - 18 B 1539/06 -, juris.
99Auch diese Abwägung fällt hier zu Lasten der Kläger aus, denn trotz des achtzehnjährigen Aufenthaltes ist es bei keinem der Kläger zu einer nennenswerten Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse gekommen. Der Lebensunterhalt sämtlicher Kläger wurde seit ihrer Einreise im Jahr 1991 in vollem Umfang aus öffentlichen Mitteln finanziert. Die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit des Klägers zu 2., der keine Berufsausbildung hat, seit dem 1. August 2008 lässt allenfalls einen gegenwärtigen Integrationswillen erkennen, vermag aber nicht die fehlende wirtschaftliche Integrationsleistung in der Vergangenheit zu ersetzen. Die Kläger haben keinerlei nennenswerte wirtschaftliche Position erworben, die sie im Falle einer Rückkehr aufgeben müssten. Im Übrigen beziehen die Kläger weiterhin Wohngeld.
100Vgl. zum Wohngeldbezug: Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 12. Dezember 2006 - 3 TG 2484/06, juris, Rdnr. 9.
101Für eine kulturelle Verwurzelung der Kläger in Deutschland gibt es keine Anhaltspunkte. Einer solchen stehen auch hinsichtlich der Klägerin zu 1. und des Klägers zu 2. die schlechten Kenntnisse der deutschen Sprache entgegen. Die Klägerin zu 1. und der Kläger zu 2. haben die prägende Zeit ihres Lebens im Heimatland verbracht; sie sprechen auch die Sprache des Heimatlandes. Die Bundesamtsanhörung der Klägerin zu 1. fand auf ihren ausdrücklichen Wunsch in Serbokroatisch statt. Eine Reintegration ist den Klägern zu 1. und zu 2. zumutbar, auch wenn sich die Verhältnisse im Laufe ihrer Abwesenheit sehr stark verändert haben. Die Volksgruppen der Roma, Ashkali und Ägypter sind aufgrund von Vorurteilen besonders von Arbeitslosigkeit betroffen; auch die Anmietung von Wohnraum ist für Angehörige dieser Gruppe schwierig (S. 6 Lagebericht). Es gibt aber verschiedene Projekte, mit denen gerade die Ansiedlung von Angehörigen der Roma unterstützt werden (S. 16, 17 Lagebericht).
102Der Kläger zu 3. teilt als derzeit noch minderjähriges Kind grundsätzlich aufenthaltsrechtlich das Schicksal seiner Eltern. Steht den Eltern wegen mangelnder Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland über Art. 8 EMRK in Verbindung mit § 25 AufenthG kein Aufenthaltsrecht zu, so ist davon auszugehen, dass auch ein Minderjähriger, der im Bundesgebiet geboren wurde oder dort lange Zeit gelebt hatte und vollständig integriert ist, auf die von den Eltern nach der Rückkehr im Familienverband zu leistenden Integrationshilfen im Heimatland verwiesen werden kann. Ausnahmsweise kann etwas anderes gelten, wenn kein Elternteil in der Lage sein wird, diese Hilfen zu erbringen. Hierfür bestehen bislang keine Anhaltspunkte.
103Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juni 2005 - 18 B 677/05 -, juris; Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 20. Juli 2006 - 4 K 921/06 -, juris; Zeitler, HTK-AuslR/§ 25 AufenthG/zu Abs.5 - rechtliche Unmöglichkeit 01/2009 Nr. 5.2.
104Im Übrigen ist auch dem im Bundesgebiet geborenen Kläger zu 3., obwohl er seine gesamte Sozialisation hier erfahren hat, keine Integration gelungen und eine Rückkehr ins Heimatland zumutbar. Da die Eltern des Klägers zu 3. der deutschen Sprache kaum mächtig sind, muss davon ausgegangen werden, dass er zumindest mündlich die Sprache seines Heimatlandes beherrscht. Er wird die besuchte Förderschule ohne Schulabschluss verlassen, weil aufgrund seiner hohen, selbst verschuldeten Fehlzeiten bereits seit geraumer Zeit kein Lernzuwachs mehr zu erzielen ist. Er wird aller Voraussicht nach nicht in der Lage sein, sich hier (auf legalem Wege) eine wirtschaftliche Existenzgrundlage zu schaffen. Für soziale Kontakte außerhalb der Familie ist nichts vorgetragen.
105Vgl. Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 9. Januar 2009 - 3 L 1236/08.KO -, juris: kein Anspruch auf Verlängerung der AE für einen als Minderjährigen eingereisten Roma aus dem Kosovo trotz eines ca. 17-jährigen Aufenthaltes.
106Die Kammer verkennt dabei nicht, dass sich seine wirtschaftliche Situation im Kosovo zunächst mit Blick auf die bereits oben erwähnten Verhältnisse schwierig gestalten wird. Aufgrund seiner mangelnden Qualifikation und seines auffälligen Sozialverhaltens gilt dies aber in gleicher Weise für seinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet.
107Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
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