Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 9 L 118/09
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage (9 K 486/09) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 11. Februar 2009 wird wiederhergestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
1
G r ü n d e :
2Der sinngemäße Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 11. Februar 2009 wiederherzustellen,
4hat Erfolg.
5Der Antrag, über den im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter entscheidet (§ 87a Abs. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), ist zulässig, insbesondere statthaft.
6Die gegen den Bescheid vom 11. Februar 2009 erhobene Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 1. Alternative VwGO) hat aufgrund der gleichzeitig mit dem Bescheid angeordneten sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO).
7Der Antrag ist auch begründet.
8Die Kammer hat im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO eine Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung des angefochtenen Verwaltungsakts und dem privaten Interesse der Antragsteller an einem Aufschub der Vollziehung. In diese Interessenabwägung fließt die Beurteilung der Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, der vollzogen werden soll, ein. Erweist sich der Rechtsbehelf eines Antragstellers als offensichtlich begründet, besteht grundsätzlich kein öffentliches Interesse an der Durchsetzung des angefochtenen Verwaltungsaktes. Demgegenüber wird der Eilantrag regelmäßig abzulehnen sein, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist. Lässt sich hingegen bei summarischer Überprüfung eine Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden Interessen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an. Die Erfolgsaussichten sind dabei auch unabhängig von einer fehlenden Offensichtlichkeit einzubeziehen. Je höher diese sind, umso größer ist das Interesse an der aufschiebenden Wirkung. Sind die Erfolgsaussichten demgegenüber gering, fällt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung stärker ins Gewicht.
9Die danach vorzunehmende Interessenabwägung fällt vorliegend zugunsten der Antragsteller aus.
10Dies ergibt sich daraus, dass sich bei der vorzunehmenden summarischen Prüfung nicht feststellen lässt, dass der angefochtenen Entscheidung des Antragsgegners eine ordnungsgemäße Ermittlung der sonderpädagogischen Förderbedarfs zugrunde liegt. Nach § 12 Abs. 1 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (Ausbildungsordnung gemäß § 52 des Schulgesetzes - AO-SF) beauftragt die Schulaufsichtsbehörde zur Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs eine sonderpädagogische Lehrkraft, die in Zusammenarbeit mit einer Lehrkraft der allgemeinen Schule Art und Umfang der notwendigen Förderung unter Berücksichtigung der individuellen Situation der Schülerin oder des Schülers feststellt und in einem Gutachten darstellt. Dabei ist der Ergebnis der schulärztlichen Untersuchung nach Absatz 3 einzubeziehen. Letzterer bestimmt, dass die Schulaufsichtsbehörde vor Abschluss des Gutachtens eine schulärztliche Untersuchung durch die untere Gesundheitsbehörde veranlasst. Sie umfasst die Feststellung des körperlichen Entwicklungsstandes und die Beurteilung der allgemeinen gesundheitlich bedingten Leistungsfähigkeit einschließlich der Sinnesorgane sowie die Beeinträchtigungen und Behinderungen aus medizinischer Sicht.
11Vorliegend fehlt es bereits an einem solchen schulärztlichen Gutachten. Zwar hat der Antragsgegner ausweislich des Verwaltungsvorganges unter dem 8. Januar 2008 beim Gesundheitsamt ein schulärztliches Gutachten für den Sohn B. L. der Antragsteller in Auftrag gegeben. Allerdings ist ein derartiges schulärztliches Gutachten in dem Verwaltungsvorgang nicht enthalten.
12Des Weiteren stellt sich die Frage, ob der angefochtenen Entscheidung des Antragsgegners vom 11. Februar 2009 ein sonderpädagogisches Gutachten im Sinne des § 12 Abs. 1 AO-SF zugrunde liegt. Danach müssen - wie bereits ausgeführt - eine sonderpädagogische Lehrkraft und eine Lehrkraft der allgemeinen Schule Art und Umfang der notwendigen Förderung unter Berücksichtigung der individuellen Situation der Schülerin oder des Schülers feststellen. Daran könnte es hier fehlen. Zwar liegt ein Gutachten solcher Lehrkräfte vom 4. März 2008 vor. Indessen bezeichnen diese Lehrkräfte das Gutachten selbst als "Kurzgutachten", in dem sie zum Ergebnis kommen, dass aufgrund der positiven Wirkung des seinerzeitigen Medikaments bei B. eine Festlegung auf einen Förderbedarf im Bereich emotionaler und sozialer Entwicklung zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgen kann; sie empfehlen, das Verfahren ruhen zu lassen, um B. Raum zu geben, sein Verhalten weiter positiv auszubauen. Dem angefochtenen Bescheid vom 11. Februar 2009 geht zwar ein Bericht von Mitte Dezember 2008 der von B. besuchten Grundschule voraus, der indessen von der Schulleitung und der Klassenlehrerin verfasst und unterzeichnet ist. Es stellt sich deshalb bereits die Frage, ob ein solcher Bericht der Grundschule selbst im Zusammenhang mit dem vorliegenden Kurzgutachten vom 4. März 2008 ein sonderpädagogisches Gutachten im Sinne des § 12 Abs. 1 AO-SF darzustellen vermag.
13Aber auch ungeachtet dessen lässt sich dem Bericht der Schule eine Feststellung von Art und Umfang der notwendigen Förderung des Sohnes der Antragsteller unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation bei der allein möglichen summarischen Prüfung nicht entnehmen. In dem Bericht ist festgehalten, dass sich mit dem Beginn der Medikation B. Arbeitsverhalten zunächst wesentlich gebessert hatte und es nach Abflachen der Wirkung nach wie vor - wenn auch in größeren Abständen - Ausbrüche gab und gibt, die sehr heftig sein können. Andererseits zeigt B. Bemühungen, sein Verhalten unter Kontrolle zu bringen und schafft dies auch häufig. Bei summarischer Würdigung der Ausführungen dieses Berichts kann jedenfalls nicht mit ausreichender Sicherheit die Feststellung getroffen werden, dass ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht und mit welchem Förderschwerpunkt sowie mit welchen Maßnahmen diesem Förderbedarf entsprochen werden kann und vor allem an welchem Förderort. Lässt sich dies aber nicht eindeutig feststellen, ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung geringer zu bewerten. Es kommt im Übrigen hinzu, dass ausweislich des Vorbringens der Antragsteller ihr Sohn eine positive Entwicklung genommen hat, sodass im Klageverfahren die Einholung eines Gutachtens angezeigt sein könnte. Zudem steht er nach der vorgelegten Aufnahmezusage des Rektors einer Realschule ohnehin vor einem Wechsel in die Sekundarstufe I.
14Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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