Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 2 L 469/08
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 1.250 EUR festgesetzt.
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Gründe:
2Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 2 K 2094/08 erhobenen Klage gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 17. September 2008 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,
3hat keinen Erfolg.
4Zwar ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung statthaft, weil der Klage zum einen wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (betr. die Betriebsuntersagung und die Vorlage der Fahrzeugpapiere sowie der Kennzeichen) und zum anderen gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m.§ 8 AG VwGO NRW (betr. die Androhung der Zwangsstilllegung als einer Maßnahme nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVG NRW -) keine aufschiebende Wirkung zukommt.
5Er ist jedoch mangels Rechtsschutzinteresses nicht zulässig, da die Ordnungsverfügung bereits vor Eingang des Antrages bei Gericht (20. Oktober 2008) durch Entsiegelung der Kennzeichen am 13. Oktober 2008 vollzogen worden ist. Damit hat sich zum einen die Vollstreckungsmaßnahme der Androhung der Zwangsstilllegung nach § 63 VwVG NRW erledigt, da die Zwangsmaßnahme durchgeführt worden ist. Zum anderen besteht aus Sicht der Kammer im vorliegenden Fall auch für eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bezüglich der Betriebsuntersagung und die Vorlage der Fahrzeugpapiere bzw. der Kennzeichen zur Abwendung einer Zwangstilllegung keine Notwendigkeit mehr, da die Kennzeichen zwischenzeitlich entsiegelt worden sind. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller die Aufhebung der erfolgten Vollziehung begehrt, sind nicht ersichtlich. Ein entsprechender - weiterer - Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO hat der anwaltlich vertretene Antragsteller nicht gestellt. Auf die gerichtlich erbetene Stellungnahme zu dem Schriftsatz des Antragsgegners vom 25. November 2008 und den weiteren Hinweis des Gerichts vom 6. bzw. 16. Januar 2009 auf die erfolgte Entsiegelung der Kennzeichen durch den Antragsgegner hat der Antragsteller nicht reagiert. Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Käufer des betroffenen Fahrzeugs von dem Antragsteller die Rückabwicklung des Kaufvertrages begehrt und insoweit offenbar auch ein Rechtsstreit geführt wird, geht die Kammer davon aus, dass der Antragsteller - jedenfalls derzeit - kein Interesse an einer Aufhebung der Vollziehung hat. Für einen Antrag, gerichtet auf die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, besteht vor diesem Hintergrund kein Rechtsschutzbedürfnis, da die Abwendung einer Zwangsstilllegung nicht mehr möglich ist.
6Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
7Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes in Höhe der Hälfte des Auffangstreitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetztes in der Fassung vom 5. Mai 2004 und berücksichtigt Ziffer 46.15 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit von Juni 2004, der in der Hauptsache von einem 1/2-Auffangwert ausgeht. Mit Rücksicht auf den vorläufigen Charakter dieses Verfahrens erscheint das Antragsinteresse in Höhe der Hälfte dieses Wertes ausreichend und angemessen berücksichtigt.
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