Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 6 K 2197/08

Tenor

Es wird festgestellt, dass die mit der Klage beanstandete Auflage Ziffer 1. des versammlungsrechtlichen Auflagenbescheids des Beklagten vom 7. November 2008 rechtswidrig gewesen ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Kläger in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.


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