Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 2 L 299/09
Tenor
I.) Dem Antragsteller wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit er mit dem vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners erstrebt, ihm ab Antragstellung im Rahmen der Hilfe für junge Volljährige Ein-gliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII in Form der Kosten des betreuten Wohnens einschließlich der notwendigen Fachleistungsstunden zu bewilligen; zur Wahrnehmung seiner Rechte in dieser Instanz wird ihm Frau Rechtsanwältin F. aus L. beigeordnet.
II.) Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antrag-steller vorläufig im Rahmen der Hilfe für junge Volljährige Eingliederungshilfe in Form der Über-nahme der Kosten des betreuten Wohnens einschließlich der entsprechenden Fachleistungs-stunden im bis zum 31. Dezember 2008 bewilligten Umfang für die Zeit ab dem 14. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2009 zu bewilligen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.
1
G r ü n d e
2I.) Die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. den §§ 114, 121 Zivilprozessordnung (ZPO). Der Antragsteller ist nicht nur bedürftig im Sinne dieser Vorschrift, sondern der Antrag hat - wie unter II.) noch näher auszuführen sein wird - auch die vom Gesetz geforderte Erfolgsaussicht.
3II.) Der sinngemäß gestellte Antrag,
4den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig im Rahmen der Hilfe für junge Volljährige Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten des betreuten Wohnens einschließlich der Fachleistungsstunden im bisherigen Umfang für die Zeit ab Antragstellung zu bewilligen,
5ist auch begründet.
6Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass ihm ein Anspruch auf die geltend gemachte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dass das Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung in F. Hauptsacheverfahren für ihn mit schlechthin unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (Anordnungsgrund), vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -.
7Gemessen an diesen Anforderungen war dem Rechtsschutzgesuch zu entsprechen.
8Bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage hat der Antragsteller zunächst einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner ist wegen § 14 SGB IX vorläufig verpflichtet, die für den Antragsteller anfallenden Kosten der Eingliederungshilfe ab dem 14. Juli 2009 zu bewilligen.
9Da der Beigeladene als zuerst angegangener Rehabilitationsträger (§ 6 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX) den Antrag des Antragstellers vom 14. November 2008 innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX an den Antragsgegner als Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 SGB IX weitergeleitet hat, bei dem er am 9. Dezember 2008 eingegangen ist, obliegt es nach § 14 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Satz 1 SGB IX - ungeachtet der Frage, welcher Rehabilitationsträger endgültig für die Finanzierung der beantragten Leistung zuständig ist - dem Antragsgegner , den Rehabilitationsbedarf festzustellen, d.h. regelmäßig spätestens nach Ablauf der dreiwöchigen Bearbeitungsfrist die erforderlichen Rehabilitationsleistungen zu erbringen.
10Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat hierzu im Beschluss vom 31. Juli 2008 - 12 B 852/08 - ausgeführt:
11"Nach dem Willen des Gesetzgebers trifft § 14 SGB IX für Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen eine für die Rehabilitationsträger abschließende Regelung, die grundsätzlich den allgemeinen Regelungen zur vorläufigen Zuständigkeit oder Leistungserbringung im SGB I - also namentlich § 43 SGB I - und in den Leistungsgesetzen der Rehabilitationsträger vorgeht.
12Vgl. BT-Drucks. 14/5074, S. 95 ff., 102; vgl. auch LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. März 2007 - L 8 B 41/06 SO ER -, RdLH 2007 Nr. 3 S. 29; Bayerisches LSG, Beschluss vom 27. September 2006 - L 11 B 342/06 SO ER -, FEVS 58, 379; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 9. November 2005 - L 9 B 268/05 SO ER -, FEVS 57, 237; BSG Urteil vom 26. Oktober 2004 - B 7 AL 16/04 R -, FEVS 56, 385; Nieders. OVG, Urteil vom 23. Juli 2003 - 12 ME 297/03 -, FEVS 55, 384; a. A. Hess. VGH, Beschluss vom 21. September 2004 - 10 TG 2293/04 -, FEVS 56, 328; Hamb. OVG, Beschluss vom 9. Oktober 2003 - 4 Bs 458/03 -, FEVS 55, 365.
13Nach der Begründung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung soll § 14 SGB IX dem Bedürfnis Rechnung tragen, im Interesse Behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen durch rasche Klärung von Zuständigkeiten Nachteile des gegliederten Systems des Rechts der Teilhabe behinderter Menschen entgegenzuwirken. Streitigkeiten über die Zuständigkeit einschließlich der Pflicht zur Erbringung vorläufiger Leistungen bei ungeklärter Zuständigkeit oder bei Eilbedürftigkeit der Maßnahmen sollen nicht mehr zu Lasten der behinderten Menschen bzw. der Schnelligkeit und der Qualität der Leistungen gehen; durch eine rasche Klärung der Zuständigkeit soll das Verwaltungsverfahren deutlich vereinfacht werden, damit die Berechtigten die erforderlichen Leistungen schnellstmöglich erhalten. Dies liegt im Interesse der Leistungsberechtigten, aber auch der zuständigen Rehabilitationsträger. Die Vorschrift nimmt es insoweit auch in Kauf, dass eine endgültige Klärung der Zuständigkeit erst nach der Leistungsbewilligung durch vorläufig zuständige Rehabilitationsträger erfolgt. Vgl. auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21. Juni 2007 - L 13 SO 5/07 ER -, FEVS 59, 86; Bay. LSG, Beschluss vom 27. September 2006 - L 11 B 342/06 SO ER -, a.a.O.; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 9. November 2005 - L 9 B 268/05 SO ER -, a.a.O..
14Der nach § 14 Abs. 2 SGB IX zuständige Rehabilitationsträger kann Rehabilitationsleistungen nur ablehnen, wenn nicht nur das von ihm regelmäßig anzuwendende Rehabilitationsrecht, sondern alle für den Hilfefall in Betracht kommenden Rehabilitationsvorschriften keinen Anspruch vorsehen. Denn auch wenn nach dem Wortlaut des § 14 Abs. 2 Sätze 1 - 3 SGB IX nicht zweifelsfrei ist, ob der nach dieser Vorschrift zuständige Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf nur nach dem für ihn geltenden Leistungsrecht (siehe § 7 Satz 2 SGB IX) oder nach allen für den Hilfefall in Betracht kommenden Regelungen des Rehabilitationsrechts festzustellen und ggfs. die notwendigen Leistungen zu erbringen hat, kann eine am Normzweck orientierte Auslegung des § 14 Abs. 2 SGB IX nur so verstanden werden, dass dieser Zuständigkeit eine am gesamten Rehabilitationsrecht orientierte Leistungspflicht entspricht.
15Vgl. BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004 - B 7 AL 16/04 R -, a.a.O.; BayVGH, Beschluss vom 28. Juni 2005 - 12 CE 05.1287 -, FEVS 57, 162; Urteil vom 6. Dezember 2006 - 12 CE 06.2732 -, NDV-RD 2007, 110, m. w. N.
16Auch der mit Wirkung ab 1. Mai 2004 an § 14 Abs. 2 SGB IX angefügte Satz 5 zeigt, dass ein Rehabilitationsträger, an den ein Antrag weitergeleitet wurde, den Bedarf selbst dann festzustellen hat, wenn er für die beantragte Leistung nicht Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 SGB VIII sein kann und das in Satz 5 vorgesehene Klärungsverfahren ohne Erfolg geblieben ist."
17Danach ist der Antragsgegner zur Leistung verpflichtet.
18Die Kammer hat insbesondere nach dieser Entscheidung des OVG NRW ihre frühere Rechtsprechung,
19vgl. VG Aachen. Beschluss vom 15. November 2007 - 2 L 400/07 - und Beschluss vom 23. Mai 2008 - 2 L 213/08 -,
20wonach in solchen Fällen in ergänzender Heranziehung des § 43 SGB I der erstangegangene Leistungsträger vorleistungspflichtig sei, aufgegeben .
21Der Antragsgegner kann seine Leistungsverweigerung insbesondere nicht auf den in der obengenannten Entscheidung aufgeführten Sonderfall stützen, dass alle in Betracht kommenden Rehabilitationsvorschriften keinen Anspruch des Antragstellers vorsehen. Eine solche Situation ist hier nicht ersichtlich.
22Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Antragsteller zum Personenkreis der im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX seelisch behinderten Personen gehört, der entweder Leistungen nach den §§ 41, 35 a SGB VIII oder nach den §§ 53, 54 SGB XII beanspruchen kann, wobei die Entscheidung über letztere dem Beigeladenen als überörtlichem Sozialhilfeträger (vgl. § 97 Abs. 3 Nr. 1 SGB XII) obliegt. Eine etwaige Zuständigkeit des Antragsgegners könnte zum einen daraus folgen, dass er bis zum 31. Dezember 2008 schon seit einiger Zeit in diesem Rahmen die vom Antragsteller erstrebte Leistung der ambulanten Betreuung bei betreutem Wohnen getragen hat. Jugendhilfe ist auch nicht durch das Alter des Antragstellers ausgeschlossen, auch wenn er mittlerweile 23 Jahre alt ist. Nach § 41 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VIII kann Jugendhilfe in besonders begründeten Einzelfällen über das 21. Lebensjahr hinaus gewährt werden. Zum andern ergibt sich aus den zu den Verwaltungsvorgängen des Beigeladenen und Antragsgegners genommenen ärztlichen Stellungnahmen der Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Sucht- und Verkehrsmedizin I. vom 18. August 2008, dass der Antragsteller seit über sechs Monaten an einer ängstlich vermeidenden Persönlichkeitsstörung im Sinne der ICD 10 F 60.6 sowie einer leichten Intelligenzminderung ICD 10 F 70.1 leidet und dadurch an der Teilhabe am Leben an der Gemeinschaft beeinträchtigt ist. Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe sowohl nach der Sozialhilfe wie auch der Jugendhilfe gehören u.a. auch Leistungen zur Sicherung der Teilhabe der behinderten Menschen am Arbeitsleben sowie die Leistungen einer betreuten Wohnform .
23Auch die weiteren Einwendungen des Antragsgegners führen nicht zu einer abweichenden Entscheidung. Die Bindungswirkung einer Weiterleitung des Antrags auf Rehabilitationsleistungen nach § 14 SGB IX ist hier nicht deshalb ausge- schlossen, weil der Beigeladene den Antrag ohne sachliche Prüfung an den Antragsgegner verwiesen hat. Dieser Vortrag greift schon deshalb nicht, weil die Kammer aufgrund der im Eilverfahren nur eingeschränkten Möglichkeiten der Sachverhaltsaufklärung diese Frage nicht abschließend klären kann. Auf Grund der ihr im Hauptsacheverfahren 2 K 2444/08 vorliegenden Unterlagen des Beklagten und des Beigeladenen kann die Kammer zurzeit nicht feststellen, dass der Beigeladene den Antrag des Antragstellers ohne jegliche vorherige Überprüfung dem Antragsgegner übersandt hat. Der Frage, ob das so ist, mag im Kostenerstattungsverfahren weiter nachgegangen werden. Bei dieser Sachlage kann der vom Antragsgegner aufgezeigte Streit der verschiedenen Senate des Bundessozialgerichts zu den Folgen für die Bindungswirkung nach einer unterlassenen oder völlig unzureichenden sachlichen Überprüfung des Eingliederungshilfeantrags vor Abgabe dahinstehen. Auch der Vortrag des Antragsgegners, dass die hier vertretene Rechtsauffassung ihn F. besonderen Schadensrisiko aussetze, weil nach der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts für Kostenerstattungsbegehren keine Prozesszinsen mehr verlangt werden können, kann nur Anlass zu einer Problematisierung solcher Folgen der Rechtsprechung im Kostenerstattungsverfahren sein, gibt aber keine Veranlassung, die hier vertretene Rechtsauffassung zur Bindungswirkung nach § 14 SGB IX aufzugeben.
24Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Durch die ablehnende Entscheidung des Antragsgegners ist bei dem Antragsteller eine schwerwiegende Verschlechterung der Lebenssituation zu besorgen, die ein sofortiges Eingreifen des Gerichts notwendig macht. So hat der Betreuer des Antragstellers an Eides Statt versichert, dass wegen unzureichender Betreuung die Gefahr des Verlustes des Arbeitsplatzes in der Werkstatt für psychisch behinderte Menschen drohe und auch eine Vermüllung der Wohnung nicht mehr ausreichend verhindert werden könne. Gleiches hat er auch in dem am gleichen Tag stattgefundenen Erörterungstermin in dem Verfahren 2 K 2444/08 dargetan. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll § 14 SGB IX aber gerade verhindern, dass der Zuständigkeitsstreit unter den Rehabilitationsträgern auf dem Rücken der Hilfesuchenden ausgetragen wird.
25Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Kostenentscheidung bezüglich des Beigeladenen ergibt sich aus §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Er hat keinen Antrag gestellt und sich somit auch keinem Prozesskostenrisiko ausgesetzt.
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