Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 2 L 299/09

Tenor

I.) Dem Antragsteller wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit er mit dem vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners erstrebt, ihm ab Antragstellung im Rahmen der Hilfe für junge Volljährige Ein-gliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII in Form der Kosten des betreuten Wohnens einschließlich der notwendigen Fachleistungsstunden zu bewilligen; zur Wahrnehmung seiner Rechte in dieser Instanz wird ihm Frau Rechtsanwältin F. aus L. beigeordnet.

II.) Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antrag-steller vorläufig im Rahmen der Hilfe für junge Volljährige Eingliederungshilfe in Form der Über-nahme der Kosten des betreuten Wohnens einschließlich der entsprechenden Fachleistungs-stunden im bis zum 31. Dezember 2008 bewilligten Umfang für die Zeit ab dem 14. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2009 zu bewilligen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.


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