Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 8 K 1042/08
Tenor
Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 1. Februar 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 24. April 2008 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
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T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Rundfunkgebühren für ein privat genutztes Autoradio.
3Die Klägerin lebt - seit mindestens Juli 2007 - in eheähnlicher Lebensgemeinschaft mit Herrn I. K. R. , der seit April 1990 als Rundfunkteilnehmer mit einem Radio- und einem Fernsehgerät gemeldet ist und regelmäßig Rundfunkgebühren zahlt.
4Ausweislich des Ermittlungsberichts eines Außendienstmitarbeiters des Beklagten (Beauftragten-Nr. 90457) vom 2./11. Juli 2007 wurde die Wohnanschrift der Klägerin zu vier verschiedenen Gelegenheiten aufgesucht, und zwar am 2. Juli 2007 nachmittags, am 10. Juli 2007 um 18.20 Uhr, am 11. Juli 2007 um 14.45 Uhr und am 11. Juli 2007 um 18.25 Uhr. Aus dem Ermittlungsbericht geht hervor, dass die Klägerin in dem Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen " " ein Hörfunkgerät zum Empfang bereithält. Weiter ist vermerkt, dass der Gebührenbeauftragte das Radio gesehen hat. Ein Parkausweis mit dem Namen der Klägerin habe deutlich sichtbar auf dem Armaturenbrett gelegen. Gesprächspartner sei die Klägerin gewesen. Die Klägerin habe die Anmeldung des Autoradios jedoch verweigert.
5Ausweislich des Ermittlungsberichts eines weiteren Außendienstmitarbeiters des Beklagten (Beauftragten-Nr. 90116) vom 11. Juli 2007 suchte dieser die Klägerin unter ihrer Wohnanschrift am 11. Juli 2007 um 18.25 Uhr auf. Nach den Feststellungen im Ermittlungsbericht hält die Klägerin in dem Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen " " ein Hörfunkgerät zum Empfang bereit. Es ist weiter vermerkt, dass der Gebührenbeauftragte das Radio gesehen hat. Gesprächspartner seien die Klägerin und ihr Lebensgefährte gewesen. Die Klägerin habe die Anmeldung des Hörfunkgeräts im Kraftfahrzeug jedoch verweigert.
6Mit Schreiben vom 15. August 2007 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass er von Amts wegen auf sie ein Autoradio ab Juli 2007 angemeldet habe, da sie nach den Feststellungen seiner Außendienstmitarbeiter in ihrem Kraftfahrzeug ein Radio zum Empfang bereithalte. Er wies darauf hin, dass für nichteheliche Lebensgemeinschaften der Grundsatz gelte, dass jeder Lebenspartner die Gebühren für seine Rundfunkgeräte selbst zahlen müsse. Gemeinschaftlich genutzte Rundfunkgeräte müssten allerdings nur von einem der beiden Partner angemeldet und bezahlt werden. Halte der Partner, der nicht angemeldet sei, ein Radio in seinem privat genutzten Kraftfahrzeug zum Empfang bereit, müsse dieser allerdings das Radio gesondert anmelden und bezahlen.
7Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 23. August 2007 wandte die Klägerin sich gegen die Anmeldung und ließ mitteilen, dass sie kein Autoradio zum Empfang bereithalte. Worauf die Feststellungen der Außendienstmitarbeiter des Beklagten beruhten, entzöge sich ihrer Kenntnis.
8Der Beklagte lehnte eine Stornierung der Anmeldung ab. Da zwei seiner Außendienstmitarbeiter zu unterschiedlichen Zeiten das Radio im Kraftfahrzeug der Klägerin gesehen hätten, sei ihre Behauptung, dass sie kein Autoradio zum Empfang bereithalte, nicht nachvollziehbar. Falls das Kraftfahrzeug nicht auf die Klägerin zugelassen sei, bitte er um Zusendung einer Kopie des Fahrzeugscheins.
9Die Klägerin hielt in der Folgezeit daran fest, dass die Feststellungen der Außendienstmitarbeiter falsch seien.
10Mit Gebührenbescheid vom 1. Februar 2008 setzte der Beklagte rückständige Rundfunkgebühren für ein Radio für den Zeitraum Juli bis Oktober 2008 in Höhe von 22,08 EUR und einen Säumniszuschlag in Höhe von 5,00 EUR fest.
11Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin vom 22. Februar 2008 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. April 2008 zurück. Aufgrund der Feststellungen seiner Außendienstmitarbeiter stehe für ihn fest, dass die Klägerin ein Autoradio in dem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen " " zum Empfang bereithalte. Damit sei sie auch gebührenpflichtig.
12Die Klägerin hat am 26. Mai 2008 Klage erhoben. Sie macht geltend, dass der Beklagte von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgehe. Die Feststellungen seiner Außendienstmitarbeiter, wonach sich in ihrem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen " " ein Autoradio befinden solle, seien falsch. Weder befinde sich heute in dem Fahrzeug ein Radio, noch habe sich in der Vergangenheit darin ein Radio befunden. Bei dem angeblichen Radio, das die Außendienstmitarbeiter des Beklagten gesehen haben wollten, handle es sich vielmehr um eine Radioattrappe. Diese liege ihrem Prozessbevollmächtigten vor und könne im Termin zur mündlichen Verhandlung auch vorgelegt werden. Im Übrigen könnten die Außendienstmitarbeiter des Beklagten das Fahrzeug am 2. Juli 2007 und am 11. Juli 2007 gar nicht eingesehen haben, weil sie - die Klägerin - an diesen Tagen, wie der beigefügte Mitarbeiternachweis der Firma S. belege, unter Nutzung ihres Pkws arbeiten gewesen sei. Auch sei am 25. September 2007 nochmals ein Außendienstmitarbeiter des Beklagten, ein Herr G. O. , bei ihr gewesen. Dieser habe sich davon überzeugen können, dass in dem Fahrzeug kein Radio vorhanden gewesen sei. Der Hauptbeauftragter des Beklagten habe dies am 16. Juni 2008 ebenfalls festgestellt.
13Die Klägerin beantragt,
14den Gebührenbescheid des Beklagten vom 1. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. April 2008 aufzuheben.
15Der Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Zur Begründung führt er aus, der Gebührenbescheid sei rechtmäßig, weil die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum für ein Radio rundfunkgebührenpflichtig sei. Aufgrund der Feststellungen der zwei Außendienstmitarbeiter U. H. und N. H1. am 2. Juli 2007, am 10. Juli 2007 sowie am 11. Juli 2007 stehe fest, dass das Kraftfahrzeug der Klägerin mit dem amtlichen Kennzeichen " " mit einem Radio ausgestattet sei. Soweit der Hauptbeauftragte K1. G1. mitgeteilt habe, dass er bei einer weiteren örtlichen Überprüfung am 16. Juni 2008 nicht habe feststellen können, dass in dem Fahrzeug der Klägerin ein Autoradio vorhanden gewesen sei, stehe dies der Gebührenpflicht der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum nicht entgegen. Die Klägerin könne das Autoradio in der Zwischenzeit aus ihrem Kraftfahrzeug entfernt haben. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, sei die Klägerin ihrer Abmeldeverpflichtung nach § 4 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags bislang nicht nachgekommen. Das bedeute, dass, selbst wenn das Autoradio nicht mehr in dem Fahrzeug der Klägerin vorhanden sei, die Gebührenpflicht nach wie vor nicht entfallen sei.
18Mit Beschluss vom 23. Juli 2009 hat die Kammer das Verfahren zur Entscheidung auf die Einzelrichterin übertragen.
19Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten.
20E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
21Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.
22Der Gebührenbescheid vom 1. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. April 2008, mit dem der Beklagte rückständige Rundfunkgebühren für ein Radio für den Zeitraum Juli bis Oktober 2007 in Höhe von 22,08 EUR und einen Säumniszuschlag in Höhe von 5,00 EUR festgesetzt hat, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
23Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung sind die §§ 2 Abs. 2, 1 Abs. 2 und 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags vom 20. November 1991 i.d.F. des Art. 7 des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 30. Januar 2007 (GV.NRW.2007, S. 107) - gültig ab dem 1. März 2007 (RGebStV). Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelungen der §§ 5 und 6 RGebStV für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten jedes Fernsehgeräts jeweils zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten. Rundfunkteilnehmer ist, wer ein Rundfunkgerät zum Empfang bereithält (§ 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV). Für Autoradios trifft § 1 Abs. 3 Satz 1 RGebStV eine Sonderregelung, wonach für das in ein Kraftfahrzeug eingebaute Rundfunkempfangsgerät derjenige als Rundfunkteilnehmer gilt, für den das Kraftfahrzeug zugelassen ist.
24Davon ausgehend erfüllt die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum Juli bis Oktober 2007 grundsätzlich den Gebührentatbestand des § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV. Denn sie hielt - jedenfalls im Juli 2007 - in ihrem Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen " " ein Autoradio zum Empfang bereit. Dies steht trotz der anders lautenden Behauptung der Klägerin, es habe sich in diesem Fahrzeug zu keinem Zeitpunkt ein Autoradio befunden, aufgrund der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest.
25Der in der mündlichen Verhandlung als Zeuge vernommene Gebührenbeauftragte des Beklagten U. H. hat nachvollziehbar und überzeugend bekundet, dass er bei seinem Besuch bei der Klägerin am 2. Juli 2007 in deren Kraftfahrzeug ein Autoradio gesehen und die Klägerin anschließend ohne Erfolg dazu aufgefordert hat, das Autoradio anzumelden. Der Zeuge hat anschaulich geschildert, dass er am 2. Juli 2007 die Wohnanschrift der Klägerin aufgesucht hat. Dabei habe er festgestellt, dass in der Einfahrt des Hauses "B. dem L. " ein Fahrzeug der Marke VW Polo mit dem amtlichen Kennzeichen " " gestanden habe, in dem gut sichtbar ein auf den Namen der Klägerin ausgestellter Parkausweis eines Drogeriemarkts gelegen habe. Auch habe er festgestellt, dass sich in dem Fahrzeug ein Autoradio befunden habe. Da unter der Anschrift lediglich der Lebensgefährte der Klägerin als Rundfunkteilnehmer gemeldet gewesen sei, habe er sich zum Haus begeben, um die Klägerin auf ihre Gebührenpflicht für das Autoradio hinzuweisen. Nachdem die Klägerin ihm geöffnet und er sich ausgewiesen habe, habe er sie auf das Radio in ihrem Kraftfahrzeug angesprochen. Die Klägerin sei jedoch nicht bereit gewesen, dass Autoradio anzumelden. Sie habe darauf verwiesen, dass ihr Lebengefährte bereits angemeldet sei und Gebühren zahle. Sinngemäß habe sie erklärt, dass sie es nicht einsehe, für das Autoradio noch extra zu zahlen. In dem ganzen Gespräch sei unstreitig gewesen, dass sich in dem Fahrzeug ein Autoradio befunden habe. Die Klägerin habe weder erklärt, dass sie kein Autoradio besitze, noch erwähnt, dass es sich bei dem Radio in dem Fahrzeug lediglich um eine Radioattrappe handle.
26Der Zeuge hat auf Nachfrage des Gerichts ausdrücklich bekräftigt, dass er in dem Fahrzeug ein Radio gesehen hat. Auf Vorhalt, ob es sich nicht möglicherweise auch um die von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegte Radioattrappe gehandelt haben könnte, hat der Zeuge nach eingehender Inaugenscheinnahme der Attrappe überzeugend erklärt, dass er sich ganz sicher sei, das es sich bei dem von ihm im Fahrzeug der Klägerin gesehenen Radio nicht um diese Attrappe gehandelt habe. Er hat dargelegt, dass er gut in das Fahrzeug der Klägerin habe Einsicht nehmen können, da ein VW Polo ein sehr kleines Fahrzeug sei. Er habe das Fahrzeug auch von verschiedenen Seiten in Augenschein genommen. Dabei wäre es ihm sicher aufgefallen, wenn sich in dem Fahrzeug lediglich die jetzt vorgelegte Radioattrappe befunden hätte. Denn an einem echten Radio befänden sich Regler und Knöpfe zur Bedienung des Gerätes, die hervorstünden und die man von außen aufgrund des dreidimensionalen Eindrucks ohne weiteres erkennen könne. Bei der Attrappe handle es sich hingegen lediglich um eine zweidimensionale Abbildung eines Radios, die auf dem Gehäuse der Einsteckvorrichtung angebracht sei.
27Im Hinblick auf die Aussage des Zeugen H. verfängt auch der Einwand der Klägerin nicht, der Gebührenbeauftragte habe ihr Fahrzeug am 2. Juli 2007 gar nicht vor ihrem Haus einsehen können, weil sie unter Benutzung ihres Fahrzeugs auf ihrer Arbeitsstelle gewesen sei. Denn ausweislich des von der Klägerin vorgelegten Mitarbeiter-Arbeitsnachweises ihres Arbeitgebers, des Parfümerie-Drogerie-Discounters S. , hat die Klägerin am 2. Juli 2007 lediglich 4,5 Stunden gearbeitet. Mit dieser Arbeitszeit ist ohne weiteres in Einklang zu bringen, dass der Zeuge H. sie an diesem Tag nachmittags zwischen 16:00 und 16:30 Uhr angetroffen hat. Im Übrigen stehen diesem Vortrag auch der von dem Zeugen H. gefertigte Ermittlungsbericht sowie dessen glaubhafte Aussage entgegen, wonach er am 2. Juli 2007 sowohl das Fahrzeug gesehen als auch die Klägerin selbst unter ihrer Wohnanschrift angetroffen habe.
28Die Aussage des Zeugen H. , dass die Klägerin in dem Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen " " im Juli 2007 ein Autoradio zum Empfang bereitgehalten hat, wird außerdem durch den Ermittlungsbericht des Gebührenbeauftragten N. H1. vom 11. Juli 2007 bestätigt. Aus diesem ergibt sich, dass Herr H2. die Klägerin am 11. Juli 2007 nochmals aufgesucht und ebenfalls festgestellt hat, dass sich in dem Fahrzeug ein Autoradio befunden hat. Die Klägerin habe sich jedoch in dem Gespräch, an dem auch ihr Lebensgefährte beteiligt gewesen sei, geweigert, das Radio anzumelden. Auch insoweit steht der Einwand der Klägerin, der Gebührenbeauftragte habe das Fahrzeug nicht einsehen können, weil sie an diesem Tag gearbeitet habe, nicht entgegen. Denn auch wenn die Klägerin ausweislich des vorgelegten Mitarbeiter-Arbeitsnachweises ihres Arbeitgebers an diesem Tag 9 Stunden gearbeitet hat, lässt sich damit ohne weiteres vereinbaren, dass der Gebührenbeauftragte H1. sie nach dem Ermittlungsbericht um 18:25 Uhr - und damit nach Dienstschluss - zu Hause angetroffen hat. Im Übrigen bestreitet die Klägerin selbst nicht, dass sie und ihr Lebensgefährte im Rahmen eines zweiten Besuchs mit einem Gebührenbeauftragten des Beklagten gesprochen haben. Denn sie hat sich schriftsätzlich dahin eingelassen, dass ihr Lebensgefährte sich anlässlich dieses Besuchs gegen den "Befehlston" des Gebührenbeauftragten ausdrücklich verwahrt habe.
29Die Behauptung der Klägerin, dass sie kein Autoradio besessen habe, konnte auch nicht von dem ehemaligen Gebührenbeauftragten G2. O1. bestätigt werden. Herr O1. hat nämlich auf fernmündliche Nachfrage des Gerichts am 11. August 2007 mitgeteilt, dass er sich aufgrund der Vielzahl der seinerzeit von ihm bearbeiteten Fälle an einen Besuch bei der Klägerin am 25. September 2007 nicht erinnern könne. Er könne sich auch nicht erinnern, dass und unter welchen Umständen er ihr seine Visitenkarte gegeben habe. Er habe während seiner Tätigkeit als Gebührenbeauftragter für den Beklagten immer dann eine Visitenkarte hinterlassen, wenn die aufgesuchten Personen keine Zeit gehabt hätten oder nicht mit ihm hätten reden wollen oder wenn sonst Nachfragen bestanden hätten. Er habe auch keine schriftlichen Aufzeichnungen über einen solchen Vorgang gefunden, die Aufschluss über den damaligen Besuch liefern könnten. Er sei seine gesamten, noch vorhandenen Unterlagen in der Zeit von September bis November 2007 mit Blick auf einen solchen Vorgang durchgegangen, jedoch ohne Ergebnis.
30Im Übrigen erweist sich die Behauptung der Klägerin, dass es sich bei dem Radio, das die Gebührenbeauftragten des Beklagten in ihrem Fahrzeug gesehen haben, lediglich um eine Radioattrappe gehandelt habe, auch unter Berücksichtigung ihres Aussageverhaltens als unglaubhaft. Denn die Klägerin hat im vorliegenden Verfahren erstmals mit Schriftsatz vom 14. Juli 2008 - zeitgleich mit ihrer im Parallelverfahren 8 K 1515/08 erhobenen Klage - und damit mehr als ein Jahr, nachdem erstmals ein Gebührenbeauftragter wegen des Autoradios bei ihr vorstellig geworden ist, vorgetragen, dass es sich bei dem angeblichen Radio in ihrem Fahrzeug lediglich um eine Radioattrappe gehandelt habe. Die Klägerin hat insbesondere auch keine nachvollziehbare Erklärung dafür zu liefern vermocht, weshalb sie diese Tatsache nicht schon früher geltend gemacht hat. Hätte es sich bei dem Radio, das der Zeuge H. und der Gebührenbeauftragte H1. in ihrem Fahrzeug gesehen haben, tatsächlich nur um eine Radioattrappe gehandelt, hätte es jedoch auf der Hand gelegen, dies bereits bei dem ersten Besuch der Gebührenbeauftragten, spätestens aber auf die von dem Beklagten von Amts wegen vorgenommene Anmeldung mitzuteilen, um so ggf. aufgetretene Missverständnisse unmittelbar aufzuklären. Wenn die Klägerin aber während des gesamten Verwaltungsverfahrens und auch des sich anschließenden Widerspruchsverfahrens nichts von einem für die Gebührenpflicht - wie ihr auch ohne weiteres bewusst sein musste - derart bedeutsamen Umstand erwähnt hat, und erst im Laufe des Klageverfahrens geltend macht, dass es sich bei dem Radio um eine Attrappe gehandelt habe, erweist sich dieser Vortrag als nachgeschoben und konstruiert und damit unglaubhaft.
31Eine andere Beurteilung gebietet schließlich auch nicht die Tatsache, dass der in der mündlichen Verhandlung ebenfalls als Zeuge gehörte Hauptbeauftragter des Beklagten K1. G1. bei einer nochmaligen örtlichen Überprüfung am 16. Juni 2008 - und damit nach dem hier streitgegenständlichen Zeitraum Juli bis Oktober 2007 - festgestellt hat, dass sich in dem Fahrzeug der Klägerin kein Autoradio befindet. Aus dem Fehlen eines Autoradios zu diesem Zeitpunkt, lässt sich nämlich nicht zwingend folgern, dass sich auch im streitgegenständlichen Zeitraum kein Radio in dem Fahrzeug befunden hat. Der Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass die Klägerin das Autoradio auch nachträglich aus dem Fahrzeug entfernt haben kann.
32Steht danach zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin - jedenfalls im Juli 2007 - ein Autoradio in ihrem Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen " " zum Empfang bereitgehalten hat, erfüllt sie damit im Grundsatz auch den Gebührentatbestand des § 2 Abs. 2 RGebStV. Insbesondere wäre die durch das Bereithalten des Autoradios einmal begründete Gebührenpflicht auch dann nicht entfallen, wenn die Klägerin das Radio bereits während des hier streitgegenständlichen Zeitraums aus ihrem Fahrzeug entfernt haben sollte. Denn insoweit fehlte es jedenfalls an der für eine Beendigung der Rundfunkgebührenpflicht nach § 4 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 RGebStV erforderlichen Anzeige über das Ende des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgeräts. Gemäß § 4 Abs. 2 RGebStV endet die Rundfunkgebührenpflicht nämlich erst mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts endet, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der Landesrundfunkanstalt angezeigt worden ist. Daraus folgt, dass für eine wirksame Beendigung der Rundfunkgebührenpflicht zwingend auch ein zusätzlicher förmlicher Abmeldeakt erforderlich ist, dem insoweit konstitutive Wirkung zukommt. Das wiederum bedeutet, dass derjenige, der sich nicht abmeldet, Rundfunkgebühren auch dann weiter entrichten muss, wenn er gar kein Rundfunkempfangsgerät mehr zum Empfang bereithält,
33vgl. Gall in Hahn/Vesting (Hrsg.), Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 4 RGebStV Rn. 36; ständige RSpr. der Kammer, u.a. Urteil vom 24. Oktober 2005 - 8 K 2810/04 -.
34Gleichwohl ist die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum für das Autoradio nicht gebührenpflichtig. Denn sie ist aufgrund der Zweitgeräteregelung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV kraft Gesetzes von der Rundfunkgebührenpflicht für das Autoradio in ihrem Kraftfahrzeug befreit.
35Nach dieser Bestimmung ist eine Rundfunkgebühr nicht zu leisten für weitere Rundfunkempfangsgeräte (Zweitgeräte), die von einer natürlichen Person oder ihrem Ehegatten in ihrer Wohnung oder ihrem Kraftfahrzeug - zu ausschließlich privaten Zwecken (vgl. § 5 Abs. 2 RGebStV) - zum Empfang bereitgehalten werden. Wie aus dem Begriff des "Zweitgeräts" als weiteres Rundfunkempfangsgerät abzuleiten ist, setzt § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV für die Gebührenfreiheit voraus, dass bereits ein - gebührenpflichtiges - Erstgerät zum Empfang bereitgehalten wird,
36vgl. Göhmann/Naujock/Siekmann in Hahn/Vesting, a.a.O., § 5 RGebStV Rn. 23; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Urteil vom 21. August 2008 - 2 S 1519/08 -, juris, Rn. 20.
37Dies ergibt sich auch aus dem Zweck der Vorschrift, private Haushalte, in denen bereits für ein Erstgerät gezahlt wird, von der im Grundsatz für jedes Rundfunkgerät bestehenden Gebührenpflicht (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV) zu entlasten,
38vgl. Göhmann/Naujock/Siekmann in Hahn/Vesting, a.a.O., § 5 RGebStV Rn. 1.
39Die Klägerin hielt im streitgegenständlichen Zeitraum gebührenpflichtige Erstgeräte, nämlich die in dem gemeinsamen Haushalt mit ihrem Lebensgefährten vorhandenen Geräte (Radio und Fernsehgerät), zum Empfang bereit.
40Ein Rundfunkgerät hält zum Empfang bereit, wer die rechtlich gesicherte tatsächliche Verfügungsmacht über ein Empfangsgerät besitzt, wer also die Möglichkeit hat, das Gerät zu nutzen, d.h. insbesondere über seinen Einsatz und die Programmwahl tatsächlich und verantwortlich zu bestimmen. Unerheblich ist, wer Eigentümer des Gerätes ist, also wer nach den Regeln des Zivilrechts über das Gerät verfügen darf,
41vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 2. März 2007 - 19 A 378/06 -, juris, Rn. 22; VGH BW, Urteile vom 21. August 2008 - 2 S 1519/08 -, juris, Rn. 21, und vom 13. März 2003 - 2 S 1606/02 - juris, Rn. 18.
42Auch kommt es nicht darauf an, ob der Betreffende das Gerät unter seinem Namen angemeldet hat. § 3 Abs. 1 RGebStV knüpft an das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts zwar die Verpflichtung, diesen Sachverhalt der Rundfunkanstalt unverzüglich anzuzeigen. Eine solche Anzeige hat jedoch auf das Entstehen der Gebührenpflicht - anders als die Abmeldung auf die Beendigung (vgl. § 4 Abs. 2 RGebStV) - keinen Einfluss. Denn die Gebührenpflicht wird nicht durch die Anzeige des Bereithaltens von Rundfunkempfangsgeräten begründet, sondern durch das tatsächliche Bereithalten solcher Geräte zum Empfang (vgl. § 2 Abs. 2 RGebStV),
43vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. September 2004 - 19 A 2556/03 -, juris Rn. 3; VGH BW, Urteil vom 21. August 2008 - 2 S 1519/08 -, juris, Rn. 21.
44Davon ausgehend ist es auch möglich, dass mehrere Personen gemeinschaftlich ein Rundfunkgerät zum Empfang bereithalten, da es allein auf die tatsächliche Herrschafts- und Verfügungsmacht ankommt. Sie haften in diesem Fall als Gesamtschuldner gemäß § 421 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) für die zu entrichtenden Rundfunkgebühren. Die Rundfunkanstalt kann die anfallenden Rundfunkgebühren von jedem Gesamtschuldner nach Belieben fordern, hat jedoch insgesamt nur einmal Anspruch darauf,
45vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. März 2009 - 8 E 183/07 -; Göhmann/Naujock/Siekmann in Hahn/Vesting, a.a.O., § 1 RGebStV Rn. 36 und § 5 RGebStV Rn. 33.
46So ist bei Ehegatten, aber auch bei Partnern nichtehelicher Lebensgemeinschaften regelmäßig anzunehmen, dass sie Geräte in gemeinsam genutzten Räumen gemeinsam zum Empfang bereithalten,
47vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. März 2009 - 8 E 183/07 - (für nichteheliche Lebenspartner) und Urteil vom 4. Mai 1979 - XV A 1193/78 -, juris, Rn. 18 ff. (für Ehegatten); VGH BW, Urteile vom 21. August 2008 - 2 S 1519/08 -, juris, Rn. 22 (für nichteheliche Lebenspartner) und vom 26. September 2008 - 2 S 2705/07 -, juris, Rn. 21 (für eingetragene Lebenspartner); Göhmann/Naujock/Siekmann in Hahn/Vesting, a.a.O., § 5 RGebStV Rn. 27 (für Ehegatten) und Rn. 32 (für nichteheliche Lebenspartner).
48Denn es entspricht dem sozialtypischen Bild sowohl einer ehelichen als auch einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, dass beide Partner über den Einsatz der Geräte und über die Programmauswahl maßgeblich, jedenfalls aber gleichberechtigt bestimmen
49Dies zugrunde gelegt, hielten die Klägerin und ihr Lebensgefährte Herr R. im streitgegenständlichen Zeitraum die in dem gemeinsamen Haushalt vorgehaltenen Rundfunkgeräte (Radio und Fernsehgerät), für die der als Rundfunkteilnehmer angemeldete Lebensgefährte Rundfunkgebühren - mit Erfüllungswirkung auch für die Klägerin (vgl. § 422 Abs. 1 BGB) - entrichtete, gemeinsam im Sinne von § 1 Abs. 2 RGebStV zum Empfang bereitgehalten. Nach den vorstehenden Grundsätzen gilt dies auch, wenn die Geräte nicht im Eigentum der Klägerin standen, da für die Frage des Bereithaltens unerheblich ist, wer Eigentümer des zum Empfang bereitgehaltenen Rundfunkgerätes ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin als Partnerin einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft abweichend vom Regelfall selbst keinen Einfluss auf die Nutzung der im gemeinsamen Haushalt vorhandenen Rundfunkempfangsgeräte hat, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Einem Bereithalten der im gemeinsamen Haushalt genutzten Geräte durch die Klägerin steht insbesondere auch nicht entgegen, dass die Geräte lediglich auf ihren Lebensgefährten als Rundfunkteilnehmer angemeldet sind. Denn wie dargelegt, ist für die die Rundfunkgebührenpflicht begründende Eigenschaft als Rundfunkteilnehmer allein maßgeblich, ob tatsächlich Rundfunkgeräte - ggf. auch gemeinsam mit weiteren Personen - zum Empfang bereitgehalten werden. Die förmliche Anmeldung ist insoweit unerheblich. Es widerspricht daher der Definition des Begriffs des Bereithaltens von Rundfunkgeräten im Sinne von § 1 Abs. 2 RGebStV hinsichtlich der in einer ehelichen oder nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemeinsam genutzten Rundfunkgeräte allein den Partner als Rundfunkteilnehmer anzusehen, auf den die Rundfunkgeräte angemeldet sind,
50vgl. VG München, Urteile vom 10. Dezember 2008 - M 6a K 07.4287 -, juris, Rn. 20 ff. und vom 20. April 2005 - M 6b K 04.5602 -, juris.
51Denn für den Status als Rundfunkteilnehmer sind allein maßgeblich die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse an den Geräten, die unabhängig von einer Anmeldung einheitlich zu beurteilen sind. Andernfalls würde derselbe Sachverhalt - das Bereithalten derselben Geräte durch dieselben Personen - unterschiedlich behandelt, je nachdem welcher der Partner die Erstgeräte in der gemeinsam genutzten Wohnung angemeldet hat. Die durch das Bereithalten eines Rundfunkgeräts kraft Gesetzes begründete Rundfunkgebührenpflicht steht aber gerade nicht zur Disposition der Betroffenen,
52vgl. VGH BW, Urteil vom 21. August 2008 - 2 S 1519/08 -, juris, Rn. 25; VG Hamburg, Urteil vom 8. Januar 2009 - 10 K 2816/08 -, juris, Rn 31.
53Das von der Gegenauffassung für eine Beschränkung des Rundfunkteilnehmers auf einen Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft im Wesentlichen angeführte Argument, dass das gesamte Rundfunkgebührenrecht davon ausgehe und als Massenverfahren auch darauf angewiesen sei, dass die Rundfunkgebührenpflicht eindeutig einem bestimmten Rundfunkteilnehmer zugeordnet werden könne, verfängt nicht. Denn die Fragen, die sich aus einem in Anwendung von § 1 Abs. 2 RGebStV gemeinsamen Bereithalten von Rundfunkgeräten durch mehrere Personen ergeben, lassen sich mit den Regeln über die Gesamtschuld (vgl. § 421 ff BGB) sowie mit einer entsprechenden Auslegung der maßgeblichen Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags auch unter Berücksichtigung der besonderen Erfordernisse des Rundfunkgebühreneinzugs als Massenverfahren sachgerecht lösen.
54Ist danach auch die Klägerin - und nicht nur ihr Lebensgefährte - Rundfunkteilnehmer hinsichtlich der im gemeinsamen Haushalt als gebührenpflichtige Erstgeräte im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV vorgehaltenen Rundfunkgeräte anzusehen, dann ist sie aber auch nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 1. Alternative RGebStV für ein Zweitgerät, das sie in ihrem Kraftfahrzeug zum Empfang bereithält, von der Gebührenpflicht befreit.
55Es lässt sich auch weder Wortlaut noch Systematik noch Sinn und Zweck des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV entnehmen, dass das dort für eine Gebührenfreiheit von Zweitgeräten vorausgesetzte Bereithalten eines gebührenpflichtig Erstgeräts entgegen den allgemeinen Grundsätzen zum Begriff des Rundfunkteilnehmers ein gemeinsames Bereithalten durch mehrere Personen ausschließt.
56Eine entsprechende Einschränkung des Begriffs des Rundfunkteilnehmers lässt der Wortlaut der Vorschrift nicht erkennen. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV regelt ausdrücklich nur, von wem die Zweitgeräte zum Empfang bereitzuhalten sind (von einer natürlichen Person oder ihrem Ehegatten). Aus dem Begriff "weitere" Geräte kann aber geschlossen, dass die Erstgeräte ebenfalls von der natürlichen Person oder ihrem Ehegatten bereitgehalten werden müssen. Dass insoweit ein gemeinsames Bereithalten der Erstgeräte durch die Ehegatten ausgeschlossen wäre, ist jedoch nicht ersichtlich, sondern bei Ehegatten - wie dargelegt - vielmehr gerade der Regelfall.
57Die vorstehende Auslegung führt auch nicht zu einer unzulässigen Gleichstellung von Ehepartner und Partnern einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft im Hinblick auf eine Gebührenfreiheit von Zweitgeräten. Die Erstreckung der Zweitgeräteregelung auf nichteheliche Lebenspartner beruht nicht darauf, dass § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV über die dort ausdrücklich genannten natürlichen Personen und ihre Ehegatten hinaus im Wege einer - wegen der offensichtlich bewussten Beschränkung durch den Gesetzgeber wohl unzulässigen - Analogie auf Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft angewandt wird. Vielmehr knüpft die Auslegung allein an das Bereithalten eines gebührenpflichtigen Erstgeräts durch eine natürliche Person als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV und damit letztlich an den allgemeinen Begriff des Rundfunkteilnehmers nach § 1 Abs. 2 RGebStV sowie die Anerkennung der Möglichkeit eines gemeinsamen Bereithaltens von Rundfunkgeräten an,
58vgl. VG Hamburg, Urteil vom 8. Januar 2009 - 10 K 2816/08 -, juris, Rn. 28.
59Auch verstößt die aus dieser Auslegung folgende weitgehende Gleichbehandlung von Ehepartnern und Partnern einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft nicht gegen Verfassungsrecht, namentlich nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz oder das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), gegen den Schutz der Ehe nach Art. 6 Abs. 1 GG, gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) oder gegen die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV enthaltene Finanzierungsgarantie für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk,
60vgl. hierzu ausführlich: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 29. April 2009 - 6 C 28.08 - und - 6 C 33.08 -, juris.
61Die auf den Begriff des Rundfunkteilnehmers im Sinne von § 1 Abs. 2 RGebStV gestützte Auslegung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV verbietet sich auch nicht deshalb, weil andernfalls der Anwendungsbereich der Vorschrift im Hinblick auf Ehepartner leer liefe. Zwar ergibt sich bei der bei Ehepartnern im Regelfall vorliegenden gemeinsamen Nutzung von Rundfunkempfangsgeräten die Gebührenfreiheit für Zweitgeräte im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV schon daraus, dass jeder Ehegatte selbst - wenn auch gemeinsam mit dem jeweils anderen Ehegatten - Erstgeräte bereithält. Dennoch behält § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV unter Zugrundelegung des allgemeinen Teilnehmerbegriffs auch für Ehegatten einen - wenn auch begrenzten - eigenständigen Anwendungsbereich. Die Bestimmung findet nämlich nach wie vor Anwendung, wenn Ehegatten Rundfunkgeräte ausnahmsweise nicht gemeinschaftlich nutzen, etwa weil beide Ehepartner in derselben Wohnung getrennt leben. Entsprechendes dürfte für den Fall gelten, dass Ehegatten in ihrer Wohnung keine Rundfunkgeräte gemeinsam bereithalten, aber jeder der Ehepartner in dem auf ihn zugelassenen Kraftfahrzeug gemäß § 1 Abs. 3 RGebStV - allein - ein Radio zum Empfang bereit hält. Im Übrigen kann die Erstreckung der Gebührenfreiheit auf Zweitgeräte von Ehegatten auch als bloße Klarstellung im Sinne einer allgemeinen Privilegierung von Ehegatten verstanden werden,
62vgl. VGH BW, Urteil vom 21. August 2008 - 2 S 1519/08 -, juris, Rn. 23; VG Hamburg, Urteil vom 8. Januar 2009 - 10 K 2816/08 -, juris, Rn. 29; Göhmann/Naujock/Siekmann in Hahn/Vesting, a.a.O., § 5 RGebStV Rn. 27.
63§ 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV, der einen weiteren Befreiungstatbestand für Zweitgeräten enthält, steht der vorstehenden Auslegung ebenfalls nicht entgegen. Danach besteht eine Rundfunkgebührenpflicht im Rahmen des Satzes 1 auch nicht für weitere Rundfunkempfangsgeräte, die von Personen zum Empfang bereitgehalten werden, die mit dem Rundfunkteilnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben und deren Einkommen den einfachen Sozialhilferegelsatz nicht übersteigt. Die Vorschrift regelt die Gebührenfreiheit von Zweitgeräten, die von anderen Haushaltsangehörigen - als dem Ehegatten - des Rundfunkteilnehmers zum Empfang bereitgehalten werden und macht die Gebührenfreiheit für diese Geräte von der weiteren Voraussetzung abhängig, dass das Einkommen der Haushaltsangehörigen den einfachen Sozialhilferegelsatz nicht übersteigt. Sie erfasst damit solche Geräte, die nicht der allgemeinen Nutzung durch die Haushaltsgemeinschaft dienen, sondern vornehmlich der Nutzung durch den Haushaltsangehörigen, etwa in einem ihm zur persönlichen Nutzung überlassenen Zimmer,
64vgl. Göhmann/Naujock/Siekmann in Hahn/Vesting, a.a.O., § 5 RGebStV Rn. 30.
65Der Vorschrift ist allerdings nicht zu entnehmen, dass sie die mit einem anderen Rundfunkteilnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen abschließend in dem Sinne erfasst, dass Haushaltsangehörige für Zweitgeräte, die sie zum Empfang bereithalten, immer dann gebührenpflichtig sind, wenn ihr Einkommen den einfachen Sozialhilferegelsatz übersteigt. Die Regelung der Gebührenfreiheit nach § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV steht, wie aus der Wendung "eine Rundfunkgebührenpflicht im Rahmen des Satzes 1 besteht auch nicht ..." folgt, vielmehr - gleichberechtigt - neben dem Befreiungstatbestand des § 5 Abs. 1 Satz 1 N. 1 RGebStV, der eine Gebührenfreiheit bereits für Zweitgeräte vorsieht, die von einer natürlichen Person oder ihrem Ehegatten neben einem gebührenpflichtigen Erstgerät bereitgehalten werden. Unter Berücksichtigung des Anwendungsbereichs des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV erfasst der Befreiungstatbestand des Satz 2 der Vorschrift daher allein solche Zweitgeräte, die von Personen bereitgehalten werden, die mit einem Rundfunkteilnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben und die nicht bereits selbst als Rundfunkteilnehmer ein - gebührenpflichtiges - Erstgerät zum Empfang bereithalten. Darunter fallen insbesondere Familienangehörige wie Kinder oder Eltern eines Rundfunkteilnehmers, die über eigenes den einfachen Sozialhilferegelsatz übersteigendes Einkommen verfügen, aber unter Berücksichtigung der tatsächlichen Nutzungsverhältnisse nicht - zumindest auch - als Rundfunkteilnehmer hinsichtlich der weiteren im Haushalt vorhandener Erstgeräte (des Rundfunkteilnehmers) anzusehen sind,
66vgl. ebenso Göhmann/Naujock/Siekmann in Hahn/Vesting, a.a.O., § 5 RGebStV Rn. 30 f.
67Bei dieser systematisch an § 5 Abs. 1 Satz 1 RGebStV anknüpfenden Auslegung des Satzes 2 behält letzterer auch unter Zugrundelegung des allgemeinen Begriffs des Rundfunkteilnehmers im Sinne von § 1 Abs. 2 RGebStV, der auch ein gemeinsames Bereithalten von Rundfunkgeräten einschließt, im Hinblick auf die Voraussetzung des Bereithaltens eines Erstgerätes einen eigenständigen Anwendungsbereich.
68Schließlich spricht auch § 6 Abs. 1 Satz 2 RGebStV nicht gegen, sondern vielmehr für eine Auslegung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV im vorstehenden Sinne. Die Bestimmung regelt für die - antragsgebundene - Befreiung natürlicher Personen von der Rundfunkgebührenpflicht, wann innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft eine Gebührenbefreiung gewährt wird. Dies ist der Fall, wenn entweder der Haushaltsvorstand oder der Ehegatte des Haushaltsvorstands oder ein anderer Haushaltsangehöriger zu dem in § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV aufgeführten befreiungsfähigen Personenkreis gehört. Für den anderen Haushaltsangehörigen - als den Haushaltsvorstand oder dessen Ehegatte - setzt eine Befreiung allerdings - wie bereits nach § 1 Abs. 2 der zum 1. April 2005 außer Kraft getretenen Befreiungsverordnung vom 30. November 1993 - weiter voraus, dass dieser nachweist, dass er selbst die Rundfunkgeräte zum Empfang bereithält. Damit wird sichergestellt, dass eine Gebührenbefreiung nach § 6 Abs. 1 RGebStV nur dann in Betracht kommt, wenn ein Haushaltsangehöriger, der die Befreiungsvoraussetzungen in seiner Person erfüllt, selbst gebührenpflichtiger Rundfunkteilnehmer ist (vgl. LT-Drs. 13/6202, S. 42). Durch die Anknüpfung der Befreiung an den Rundfunkteilnehmerstatus sollten insbesondere auch rechtsmissbräuchliche Gebührenbefreiungen infolge förmlicher Ummeldung von Rundfunkgeräten auf im Grundsatz befreiungsfähige Angehörige der Haushaltsgemeinschaft verhindert werden, die jedoch tatsächlich keine Rundfunkteilnehmer sind,
69vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 1979 - XV A 1193/78 -, juris.
70Daraus lässt sich der Grundsatz ableiten, dass eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nur für denjenigen in Betracht kommt, der selbst Rundfunkgeräte zum Empfang bereithält und damit gebührenpflichtiger Rundfunkteilnehmer ist. Soweit sich dieser Grundsatz überhaupt auf den gesetzlichen Befreiungstatbestand des § 5 Abs. 1 Satz 1 RGebStV übertragen lässt, wäre diesem jedoch auch mit der vorstehenden Auslegung der Bestimmung Rechnung getragen, da diese gerade daran anknüpft, dass auch der nicht angemeldete Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft hinsichtlich der gemeinsam zum Empfang bereitgehaltenen Rundfunkgeräte Rundfunkteilnehmer mit einem Erstgerät im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 RGebStV ist.
71Schuldet die Klägerin dem Beklagten nach alledem im Streitzeitraum für das Autoradio in ihrem Kraftfahrzeug keine Rundfunkgebühren, erweist sich auch die Festsetzung des Säumniszuschlags in Höhe von 5,00 EUR nach § 6 Abs. 1 der Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren des Westdeutschen Rundfunks Köln vom 18. November 1993 als rechtswidrig.
72Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
73Die Berufung zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (vgl. §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
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