Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 9 L 342/09
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil der Sachantrag aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet
3Der Antrag,
4die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 856/09 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 24. April 2009 unter Aufhebung der Verfügung vom 20. Mai 2009 wiederherzustellen
5und
6für den Fall der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin die Anmeldung ihres Sohnes auf der Regelschule zum Schuljahresbeginn 2009 zu gestatten.
7hat keinen Erfolg.
8Zunächst ist von der formellen Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung des Antragsgegners, welche nach Erlass des Verwaltungsaktes ergehen konnte, auszugehen, und zwar auch hinsichtlich des Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Hierbei ist in den Blick zu nehmen, dass angesichts des in der vorzitierten Regelung normierten formellen Erfordernisses unbeachtlich ist, ob die Erwägungen der Behörde inhaltlich zutreffen. Notwendig ist eine auf den konkreten Einzelfall abgestellte und nicht bloß formelhafte Begründung.
9Vgl. Funcke-Kaiser in: Bader/Funcke-Kaiser/Kunze/von Albedyll, Ver-waltungsgerichtsordnung, Kommentar, 4. Auflage, § 80 Rdnr. 47 mit weiteren Nachweisen.
10Die seitens des Antragsgegners schriftlich gegebene Begründung genügt diesen Anforderungen. Es ist nicht zu beanstanden, dass dieser auf die Notwendigkeit abgestellt hat, eine den Anlagen und Fähigkeiten des Kindes entsprechende Schulausbildung schnellstmöglich zu gewährleisten. Die Feststellung eines konkreten sonderpädagogischen Förderbedarfs sowie die Bestimmung eines entsprechenden Förder-ortes oder mehrerer Förderorte erfordert regelmäßig die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Eine solche Anordnung ist selbst dann gerechtfertigt, wenn zweifelsfrei ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, aber der konkrete Förderort noch nicht abschließend geklärt sein sollte.
11Vgl. in diesem Zusammenhang Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 27. August 2004 - 19 B 1516/04 -, juris.
12Im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO hat die Kammer eine Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung des angefochtenen Verwaltungsakts und dem privaten Interesse der Antragsteller an einem Aufschub der Vollziehung. In diese Interessenabwägung fließt die Beurteilung der Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts, der vollzogen werden soll, ein. Erweist sich der Rechtsbehelf eines Antragstellers als offensichtlich begründet, besteht grundsätzlich kein öffentliches Interesse an der Durchsetzung des angefochtenen Verwaltungsaktes. Demgegenüber wird der Eilantrag regelmäßig abzulehnen sein, wenn dieser offensichtlich rechtmäßig ist. Lässt sich hingegen bei summarischer Überprüfung eine Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden öffentlichen Interessen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an. Die Erfolgsaussichten sind dabei auch unabhängig von einer fehlenden Offensichtlichkeit einzubeziehen. Je höher diese sind, umso größer ist das Interesse an der aufschiebenden Wirkung.
13Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung spricht Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit des Bescheides des Antragsgegners sowohl hinsichtlich des sonderpädagogischen Förderbedarfs mit dem Förderschwerpunkt "emotionale und soziale Entwicklung" als auch der Festlegung des Förderortes auf der Grundlage der Bestimmungen der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (Ausbildungsordnung gemäß § 52 des Schulgesetzes - AO-SF -).
14In formeller Hinsicht spricht das Anschreiben der besuchten Schule an den Antragsgegner, welches zwar - wohl irrtümlich - auf den 3. April 2008 datiert, aber gleichzeitig mit dem Formblatt für die Antragstellung vom 3. April 2009 am 21. April 2009 dort eingegangen ist, dafür, dass die Antragstellerin gemäß § 15 Abs. 2 AO-SF seitens der Schulleitung zu einem Gespräch eingeladen worden ist. Darin heißt es nämlich unter anderem, dass sich die Antragstellerin mit dem Wechsel nicht einverstanden erklärt habe. Im Übrigen enthält der Bescheid vom 24. April 2009 zwar nicht die nach §§ 15 Abs. 3 Satz 1, 13 Abs. 5 AO-SF erforderliche Begründung. Abgesehen von der nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) eröffneten Möglichkeit der Nachholung ist dieser Verfahrensfehler jedoch unbeachtlich. Im Sinne des § 46 VwVfG NRW ist offensichtlich, dass eventuelle Verfahrensfehler die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst haben. Denn es ist aus den nachfolgenden Gründen ausgeschlossen, dass die Entscheidung des Antragsgegners anders hätte ausfallen können.
15Vgl. zur Unbeachtlichkeit von Verfahrensfehlern gemäß § 46 VwVfG NRW im Verfahren auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs: OVG NRW, Beschluss vom 18. September 2008 - 19 A 1318/08 -; Beschluss vom 1. Februar 2008 - 19 B 1989/07 -.
16Es bestehen zunächst keine Zweifel daran, dass bei dem Sohn der Antragstellerin ein sonderpädagogischer Förderbedarf mit dem Förderschwerpunkt "emotionale und soziale Entwicklung" gemäß § 5 Abs. 3 AO-SF besteht. Nach dieser Bestimmung liegt eine Lern- und Entwicklungsstörung mit dem Förderschwerpunkt "emotionale und soziale Entwicklung" vor, wenn sich eine Schülerin oder ein Schüler der Erziehung so nachhaltig verschließt oder widersetzt, dass sie oder er im Unterricht nicht oder nicht hinreichend gefördert werden kann und die eigene Entwicklung oder die der Mitschülerinnen und Mitschüler erheblich gestört oder gefährdet ist.
17Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der bisherige Besuch einer Förderschule mit diesem Förderschwerpunkt aufgrund des Bescheides vom 17. Juli 2006 hat keine Veränderung des Verhaltens des Sohnes der Antragstellerin bewirkt, das dadurch gekennzeichnet ist, dass er einerseits Gewalt gegen Mitschüler, teilweise auch gegen Erwachsene, einsetzt, andererseits ein kleinkindhaftes Verhalten an den Tag legt. In dem Förderplan vom 28. November 2008 heißt es, beim Einsatz körperlicher Mittel wirke er brutal und blind gegenüber den Auswirkungen seines Handelns, so dass ein Eingreifen Erwachsener zur Abwendung der Gefahr für Mitschüler erforderlich sei. In der Begründung für den seitens der besuchten Förderschule nach Ende der Primarstufe beantragten Förderortwechsel in eine andere Förderschule mit demselben Förderschwerpunkt vom 27. März 2009 wird zudem ausgeführt, dass er sein eigenes Verhalten kaum reflektieren könne, er schiebe die Schuld auf seine Mitschüler und verfalle in kleinkindhaftes lautes Jammern und Weinen. Am 26. März 2009 kam es ausweislich eines Aktenvermerks zu einem Vorfall, bei dem er sogar ein von ihm geholtes Küchenmesser gegen einen Mitschüler einsetzen und später einen Lehrer angreifen wollte.
18Vor diesem Hintergund ist auch die Bestimmung der Förderortes nicht zu beanstanden. Es ist davon auszugehen, dass der Sohn der Antragstellerin weiterhin eine kleine Lerngruppe und die dadurch auch gewährleistete erhöhte Aufsicht benötigt, so dass zu Recht der Besuch einer Förderschule der Sekundarstufe I bestimmt worden ist.
19Sofern sich durch die schulische Förderung, gegebenenfalls auch durch begleitende außerschulische Maßnahmen eine spürbare und dauerhafte Besserung des Verhaltens ergeben sollte, ist auf § 15 Abs. 2 AO-SF zu verweisen. Danach überprüft die Klassenkonferenz bei Bedarf, mindestens einmal jährlich, ob der festgestellte sonderpädagogische Förderbedarf und der festgelegte Förderschwerpunkt weiterhin bestehen und der Besuch eines anderen Föderortes angebracht ist.
20Angesichts des Ergebnisses des Aussetzungsantrages ist für die bedingt beantragte einstweilige Anordnung, unabhängig von der Frage der Zulässigkeit dieser Antragstellung, kein Raum.
21Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
22Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes. Der hälftige Ansatz des Auffangwertes trägt dem summarischen Charakter des vorliegenden Verfahre
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