Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 6 L 408/09
Tenor
1. Herr L. , wird zum Verfahren beigeladen.
2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.
Der Beschlusstenor soll den Beteiligten vorab telefonisch mitgeteilt werden.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
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G r ü n d e:
21. Herr L. , wird gemäß § 65 Abs. 1 VwGO zum Verfahren beigeladen, weil er durch die Entscheidung im vorliegenden Verfahren in seinen rechtlichen Interessen berührt wird. Dem Eilantrag des Antragstellers kann nicht stattgegeben werden, ohne gleichzeitig das Recht des Beigeladenen auf Durchführung der von ihm angemeldeten und mit Verfügung des Antragsgegners mit beschränkenden Auflagen vom 28. September 2009 bestätigten Versammlung einzuschränken. Von einer Anhörung des Beigeladenen wurde angesichts der Dringlichkeit der begehrten Entscheidung abgesehen.
32. Der sinngemäße Antrag,
4den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die für den 2. Oktober 2009 angekündigte Versammlung unter dem Motto: "T. dicht machen - keine Nazitreffpunkte in B. und anderswo" zu verbieten, hilfsweise, dem Antragsgegner aufzugeben, die Versammlung von der Auflage abhängig zu machen, dass keine Plakate, Schilder, Transparente oder sonstige Gegenstände mit der Beschriftung "T. " mitgeführt oder verwendet werden dürfen,
5hat keinen Erfolg.
6Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der betreffende Antragsteller muss glaubhaft machen, dass ihm ein Anspruch auf die geltend gemachte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und das Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren für ihn mit schlechthin unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (Anordnungsgrund), § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO.
7Vorliegend hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch für sein Verpflichtungsbegehren nicht glaubhaft gemacht.
8Nach § 15 Abs. 1 des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz - VersG) kann die zuständige Behörde eine Versammlung verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist.
9Mit Blick auf die grundlegende Bedeutung der verfassungsrechtlich verbürgten Versammlungsfreiheit kommt ein Verbot im Sinne von § 15 Abs. 1 VersG im Wesentlichen nur zur Abwehr von Gefahren für elementare Rechtsgüter in Betracht, deren Schutz regelmäßig in der positiven Rechtsordnung und damit im Rahmen der öffentlichen Sicherheit verwirklicht wird. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen. Dabei kann in der Regel eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit angenommen werden, wenn eine strafbare Verletzung dieser Schutzgüter droht.
10Der Begriff der "unmittelbaren Gefahr" in § 15 Abs. 1 VersG stellt besondere Anforderungen an die zeitliche Nähe des Schadenseintritts und damit auch strengere Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsgrad in dem Sinne, dass ein zum Eingriff berechtigender Sachverhalt (erst) vorliegt, wenn der Eintritt eines Schadens mit hoher Wahrscheinlichkeit, d.h. "fast mit Gewissheit" zu erwarten ist.
11Vgl. BVerwG, Urteil 25. Juni 2008 - Az. 6 C 21/07 -, DVBl 2008, 1248-1251, und juris.
12Nach diesen Grundsätzen kommt ein Anspruch des Antragstellers gegen den Antragsgegner auf Verbot der vom Beigeladenen angemeldeten Versammlung ungeachtet der Frage, ob die die tatbestandlichen Vorgaben des § 15 Abs. 1 VersG überhaupt vorliegen, nicht in Betracht. Der Antragsgegner ist in seinem Ermessen nicht in der Weise gebunden, zum Schutz der Rechtsgüter des Antragstellers ein Verbot der Versammlung auszusprechen oder weitere Auflagen zu erlassen. Die Ermessensausübung des Antragsgegners ist mit Blick auf das hohe Gewicht der hier betroffenen Grundrechte des Art. 8 Abs. 1 GG und des Art. 5 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden.
13Er hat den unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der öffentlichen Sicherheit in Erwägung zu ziehenden Rechtsgütern des Antragstellers - etwa seinem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb oder seiner Ehre/Persönlichkeit - im Rahmen des ihm obliegenden Ermessens hinreichend Rechnung getragen, indem er in einem Kooperationsgespräch mit dem Beigeladenen vereinbart und im Nachgang dazu in der Bestätigungsverfügung an den Beigeladenen vom 28. September 2009 festgelegt hat, dass der Verlauf des beabsichtigten Aufzugsweges nicht wie vom Beigeladenen wie ursprünglich angemeldet bis vor die vom Antragsteller betriebene Gaststätte "T. " und im Folgenden nochmals an dieser vorüber führt, sondern lediglich bis zur K. Straße auf Höhe der Hausnummer 66. Damit wird zur Gaststätte des Antragstellers ein ausreichender Abstand gehalten.
14Der Antragssteller hat auch keinen Anspruch auf Verpflichtung des Antragsgegners, die Versammlung von der Auflage abhängig zu machen, dass die Teilnehmer keine Gegenstände mit der Aufschrift "T. " mitführen. Auch insoweit hat der Antragsgegner den Belangen des Antragstellers ausreichend dadurch Rechnung getragen, dass er dem Veranstalter im Wege der Auflage auferlegt hat, dass Äußerungen in Schrift, Bild und Wort keinen beleidigenden oder sonst strafrechtlich relevanten Inhalt haben dürfen. Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil nach Auffassung des Antragstellers mit möglicherweise rufschädigenden Äußerungen der Versammlungsteilnehmer zu rechnen ist. Soweit diese unterhalb des von der o.g. Auflage ohnehin erfassten Bereichs liegen, könnte das Interesse des Antragstellers an einer Verhinderung der Versammlung gegenüber dem Interesse des Veranstalters an der mit ihr verbundenen Ausübung der Meinungsfreiheit -
15vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. April 1994 - 1 BvR 23/94 - , BVerfGE 90, 241 und juris -
16allenfalls dann überwiegen, wenn die Versammlungsteilnehmer bewusst oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptungen äußern würden. Für eine solche Sachlage bestehen derzeit keine Anhaltspunkte. Ob die Behauptung des Veranstalters, der Antragsteller bewirte in seiner Gaststätte Anhänger rechtsradikaler Gruppen, zutrifft oder nicht, ist vielmehr völlig offen. Eine weitere Aufklärung ist im nur summarischen vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht geboten. Sollte sich diese Behauptung im Nachhinein als unzutreffend herausstellen, ist es dem Antragsteller unbenommen, zivilrechtliche Unterlassungs- und Widerrufsansprüche geltend zu machen. Dass diese nicht effektiv durchgesetzt werden könnten, ist nicht ersichtlich.
17Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene sich selbst mangels Antragstellung keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine eigenen außergerichtlichen Kosten, sollten solche entstanden sein, selbst trägt.
18Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Sie berücksichtigt die sich aus dem Antrag für den Antragsteller ergebende Bedeutung der Sache, wobei mit Blick auf den vorläufigen Charakter des Eilverfahrens der hälftige Ansatz des mit dem Regelstreitwert festzusetzenden Wertes der Hauptsache angemessen und ausreichend erscheint.
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