Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 5 L 365/09
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums - 5 K 1087/09 - gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 26. Mai 2009 wird wiederhergestellt bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 500,-- EUR festgesetzt.
1
G r ü n d e:
2Der - sinngemäß gestellte - Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums - 5 K 1087/09 - gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 26. Mai 2009 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,
4hat Erfolg. Er ist zulässig und in vollem Umfang begründet.
5Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen für sofort vollziehbar erklärten bzw. kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Verwaltungsakt ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. anordnen. Dabei ist im Rahmen der Interessenabwägung zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung oder das Interesse an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs überwiegt. An der Vollziehung einer offensichtlich rechtswidrigen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen; ist die zu vollziehende Maßnahme allerdings offensichtlich rechtmäßig, kann das Interesse am Aufschub der Vollziehung regelmäßig als gering veranschlagt werden, so dass das öffentliche Interesse überwiegt. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs nicht abschließend abschätzen, bedarf es einer Abwägung aller relevanten Umstände, insbesondere der Vollzugsfolgen, um zu ermitteln, wessen Interessen für die Dauer des Hauptsacheverfahrens der Vorrang gebührt.
6Doch selbst dann, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig erweist, vermag dies in den Fällen eines behördlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die Dringlichkeit seines - vorzeitigen - Vollzugs allein nicht zu begründen. Erforderlich ist vielmehr das Vorliegen eines besonderen Vollzugsinteresses, das über jenes Interesse hinausgehen muss, das den Erlass des Verwaltungsaktes rechtfertigt.
7Ausgehend von diesen Grundsätzen erweist sich der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vorliegend als begründet.
8In formeller Hinsicht begegnet die Anordnung der sofortigen Vollziehung zwar zunächst keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie genügt mit dem Hinweis darauf, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung erforderlich sei, "um die schnellstmögliche Wiederherstellung des Uferschutzes zu gewährleisten und eine länger andauernde Schädigung zu vermeiden", (noch) den Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO.
9Bei der im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO in materieller Hinsicht vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts und dem Individualinteresse des Betroffenen an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung überwiegt vorliegend jedoch das private Aussetzungsinteresse.
10Denn die angefochtene Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 26. Mai 2009 erweist sich als rechtswidrig.
11Sie kann nicht mit Erfolg auf die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung des § 6 Abs. 6 i.V.m. §§ 4 und 4a des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (- Landschaftsgesetz -, im Folgenden: LG NRW) gestützt werden. Dabei kann die Kammer dahin stehen lassen, ob der Eingriffstatbestand des § 4 Abs. 1 LG NRW vorliegend durch die festgestellte Entfernung der Ufergehölze überhaupt erfüllt ist. Dies liegt, worauf der Antragsteller richtig hingewiesen hat, angesichts der Bestimmung der - offenkundig erheblichere Fälle betreffenden - Regelbeispiele in § 4 Abs. 2 LG NRW jedenfalls nicht ohne weiteres auf der Hand. Diese Frage kann aber letztlich offen bleiben, weil der Antragsteller vom Antragsgegner nicht als "Verursacher" des Eingriffs, sondern lediglich wegen seiner Eigentümerstellung als Zustandsverantwortlicher in Anspruch genommen wird. Eine Verursachung des Eingriffs durch den Antragsteller wird diesem auch durch den Antragsgegner nicht vorgeworfen. Nach dem insoweit ausdrücklichen Wortlaut der Eingriffsregelungen der §§ 4a und 5 LG NRW ist jedoch Pflichtiger im Sinne des Landschaftsgesetzes allein der "Verursacher" des Eingriffs. Eine gegen den Antragsteller gerichtete Ordnungsverfügung kann daher nicht mit Erfolg auf die landschaftsrechtliche Eingriffsregelung gestützt werden. Dies hat auch der Antragsgegner erkannt und im gerichtlichen Verfahren inzwischen erklärt, die im angefochtenen Bescheid erfolgte Bezugnahme auf die Eingriffsregelung der §§ 4 ff. LG NRW sei fälschlicherweise erfolgt.
12Die angefochtene Ordnungsverfügung kann jedoch entgegen der Auffassung des Antragsgegners auch nicht mit Erfolg auf die Schutzausweisung für Landschafts-schutzgebiete nach § 34 Abs. 2 LG NRW i.V.m. Ziffer 3.2.2 des Landschaftsplanes der Stadt B. vom 16. März 1988 gestützt werden. Da die Vorschrift des § 34 Abs. 2 LG NRW nicht die Qualität einer Ermächtigungsgrundlage für ein behördliches Einschreiten aufweist, ist insoweit die ordnungsrechtliche Generalklausel des § 14 Abs. 1 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (- Ordnungsbehördengesetz -, im Folgenden: OBG NRW) ergänzend heranzuziehen,
13vgl. Stollmann/Kämper, Kommentar zum LG NRW, Loseblatt-Sammlung (Stand: März 2008), § 8 Ziffer 3.2; Schink, Naturschutz- und Landschaftspflegerecht Nordrhein-Westfalen, 1989, Rdnr. 341; Verwaltungsgericht (VG) Aachen, Urteil vom 27. Mai 2003 - 5 K 1148/01 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 20. März 2009 - 25 K 64/09 -, <juris>.
14Bei dieser Ermächtigungsgrundlage handelt es sich aber, anders als bei der in der angefochtenen Ordnungsverfügung herangezogenen Eingriffsregelung,
15vgl. u.a. Schink, a.a.O., Rdnr. 341,
16um eine Ermessensnorm (vgl. § 16 OBG NRW). Bereits unter diesem Aspekt begegnet die Ordnungsverfügung erheblichen Bedenken, weil zweifelhaft erscheint, ob der Antragsgegner den ihm eingeräumten Ermessensspielraum überhaupt erkannt hat.
17Auch dies muss die Kammer jedoch nicht weiter vertiefen, weil jedenfalls die in der Ordnungsverfügung aufgegebene Maßnahme, also die Vornahme einer Ersatzpflanzung von acht heimischen und standortgerechten Sträuchern bzw. Bäumen, nicht auf § 14 Abs. 1 OBG NRW i.V.m. § 34 Abs. 2 LG NRW i.V.m. 3.2.2 des Landschaftsplanes der Stadt B. gestützt werden kann. Zwar ist nach Ziffer 3.2.2 des Landschaftsplanes der Stadt B. u.a. die gänzliche oder teilweise Beseitigung von Ufergehölzen verboten. Ungeachtet des Erreichens einer bestimmten Erheblichkeitsschwelle kann ein Verstoß gegen dieses Verbot daher grundsätzlich ein ordnungsbehördliches Einschreiten rechtfertigen. Dieses kann, insoweit ebenfalls abweichend von der landschaftsrechtlichen Eingriffsregelung, gemäß § 18 OBG NRW im Einzelfall auch gegen den Grundstückseigentümer als Zustandsverantwortlichen gerichtet sein. Allerdings handelt es sich bei der Anwendung der ordnungsrechtlichen Generalklausel, die auf die Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gerichtet ist, um eine Maßnahme der Gefahrenabwehr.
18Als Gefahr kommt vorliegend zwar ohne weiteres eine Verletzung des landschaftsrechtlichen Verbotstatbestandes in Betracht, als Maßnahme jedoch nur eine solche, die die Verletzung der Verbotsnorm verhindert oder eine anhaltende Störung beseitigt. Ein weiter gehendes Instrumentarium stellt das Ordnungsbehördenrecht der Behörde nach § 14 Abs. 1 OBG NRW nicht zur Verfügung. Insbesondere gibt es keine Rechtsgrundlage für eine Forderung, einen bereits beendeten Eingriff auszu-gleichen, weil die ordnungsrechtliche Generalklausel auf Gefahrenabwehr und gerade nicht auf Folgenbeseitigung gerichtet ist. Für weiter gehende Regelungen verbleibt es daher bei den spezialgesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen, insbesondere also der Eingriffsregelung der §§ 4 ff. LG NRW,
19vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 21. November 1996 - 7 A 3684/92 -, <juris>.
20Der Antragsgegner hat dem Antragsteller hier jedoch eine Kompensationsmaßnahme auferlegt. Ihm wurde aufgegeben, als Ersatz für unerlaubt entfernte Gehölze an den bisherigen Standorten insgesamt sechs Sträucher und zwei Bäume zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Diese Maßnahme hat der Antragsgegner - ausgehend von der zu diesem Zeitpunkt noch vertretenen, später jedoch aufgegebenen Rechtsmeinung, es handele sich um einen Eingriff - auch ausdrücklich als Ausgleichsmaßnahme zur "Wiederherstellung des vorherigen Zustandes" gekennzeichnet. Eine Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme ist aber dem spezialgesetzlichen Instrumentarium der §§ 4 ff. LG NRW vorbehalten. Eine auf Gefahrenabwehr gerichtete Ordnungsverfügung darf lediglich Gefahrenabwehrmaßnahmen zum Gegenstand haben. Dass aber die dem Antragsteller aufgegebene Maßnahme der Gefahrenabwehr dienen soll, ist weder ersichtlich, noch stützt sich der Antragsgegner hierauf.
21Vor diesem Hintergrund erweist sich die angefochtene Ordnungsverfügung vom 26. Mai 2009 im Rahmen der hier vorzunehmenden summarischen Überprüfung als rechtswidrig.
22Die auf §§ 55 Abs. 1, 57 Nr. 2, 60 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) gestützte Androhung des Zwangsgeldes erweist sich mangels sofort vollziehbaren Grundverwaltungsaktes daher ebenfalls als rechtswidrig, weshalb das private Aussetzungsinteresse insgesamt überwiegt und dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stattzugeben ist.
23Hinsichtlich der Grundverfügung ist die aufschiebende Wirkung der Klage - 5 K 1087/09 - daher wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen.
24Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
25Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes. Wegen des lediglich vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung setzt die Kammer den Hauptsachestreitwert, den sie mit 1.000,-- EUR beziffert, vorliegend zur Hälfte fest.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.