Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 9 K 358/08

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung seiner Bescheide vom 13. Juni 2005, vom 30. August 2005 und vom 05. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 2008 verpflichtet, der Klägerin für die verstorbene Heimbewohnerin Frau H. für den Zeitraum vom 1. Dezember 2004 bis zum 31. Dezember 2006 Pflegewohngeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.


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