Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 9 K 358/08
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung seiner Bescheide vom 13. Juni 2005, vom 30. August 2005 und vom 05. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 2008 verpflichtet, der Klägerin für die verstorbene Heimbewohnerin Frau H. für den Zeitraum vom 1. Dezember 2004 bis zum 31. Dezember 2006 Pflegewohngeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Pflegewohngeld für ihre verstorbene Heimbewohnerin Frau H. ab Dezember 2004 bis einschließlich Dezember 2006.
3Frau H. , geboren am 16. August 1943, befand sich seit 31. Juli 1997 - zunächst im Rahmen der Kurzzeitpflege - bis zum 31. Januar 2008 im Alten- und Pflegeheim T. . K. , einer Einrichtung der Klägerin. Sie wurde von dort aus in die Einrichtung N. I. verlegt, wo sie kurze Zeit später verstarb. Bis zu ihrem Umzug in das Alten- und Pflegeheim T. . K. lebte Frau H. bei ihrem Bruder und Betreuer Herrn H. . Seit 1977 war sie aufgrund ihrer hauptsächlich geistigen, aber auch körperlichen Behinderung entmündigt.
4In der seitens des Beigeladenen vorgelegten Grundsicherungsakte befindet sich die Kopie eines Schwerbehindertenausweises für Frau H. , gültig ab 1. Mai 1974 bis Dezember 2004, der als Grad der Behinderung 100 ausweist sowie die Merkzeichen G (erhebliche Gehbehinderung), H (Hilflosigkeit), RF (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht) und B (Notwendigkeit ständiger Begleitung). Ausweislich eines Bescheides der Pflegekasse vom 13. November 1997 erhielt Frau H. einen monatlichen Zuschuss zur vollstationären Pflege unter Zuerkennung der Pflegestufe II. Weiter bezog sie eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, die unmittelbar dem beigeladenen Landschaftsverband S. zufloss.
5Frau H. war seit 1967 in einer Werkstatt für Behinderte beschäftigt. Sie wurde dort von ihrem Bruder zum 31. Dezember 2006 abgemeldet, nachdem sie krankheitsbedingt bereits seit Juni 2006 nicht mehr arbeiten konnte und ihre behandelnden Ärzte unter dem 23. November 2006 bescheinigt hatten, dass sie aufgrund ihrer Erkrankung nicht mehr in der Lage sei, eine geregelte Arbeit auszuüben.
6In einem beim beigeladenen Landschaftsverband am 28. Juli 2000 eingegangenen Schreiben erklärte der Bruder von Frau H. , er sei darauf angesprochen worden, dass die Kosten, die der Landschaftsverband trage, nicht im Verhältnis zur Leistung des Pflegeheimes stünden; die Lebenshilfe I1. errichte in V. -Q. eine Wohnstätte mit 26 Wohnplätzen, seine Schwester stehe auf der Warteliste Nr. 168; es bestehe also kaum eine Chance, sie dort unterzubringen.
7Der Beigeladene erbrachte sämtliche Leistungen für Frau H. seit 1967 durchgängig als Eingliederungshilfe. Auch nach Beendigung der Beschäftigung in der Werkstatt für Behinderte erbat der Beigeladene mit Schreiben vom 27. Juli 2007, gerichtet an das Pflegeheim T. . K. , die Übersendung eines Hilfeplans und wies ausdrücklich darauf hin, dass Frau H. keine Hilfe zur Pflege, sondern Eingliederungshilfe gemäß §§ 53 ff SGB XII gewährt werde.
8Die Klägerin beantragte erstmals im September 1997 die Bewilligung von Pflegewohngeld für Frau H. . Mit Bescheid vom 28. Oktober 1997 lehnte der Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, Frau H. erhalte Eingliederungshilfe, so dass ein Anspruch auf Landespflegewohngeld ausgeschlossen sei. Auf Bitte des beigeladenen Landschaftsverbandes S. beantragte die Klägerin unter dem 28. Dezember 2004, dem 26. Januar 2005 und dem 8. März 2005 erneut die Bewilligung von Pflegewohngeld für Frau H. . Nach den Angaben in den Anträgen bestehen für die Einrichtung der Klägerin ein Versorgungsvertrag gemäß § 72 Abs. 1 SGB XI, Bestandsschutz für vollstationäre Einrichtungen gemäß § 73 Abs. 3 und 4 SGB XI und eine Vergütungsvereinbarung gemäß § 85 SGB XI. Mit Bescheid vom 13. Juni 2005 lehnte der Beklagte die Anträge ab. Er hielt an seiner früheren Rechtsauffassung fest und führte aus: Pflegewohngeld könne nur für Bewohner gewährt werden, die in der Pflegeeinrichtung auch zum Zwecke der Pflege untergebracht seien. Sowohl das Pflegewohngeldgesetz als auch die Pflegeeinrichtungsförderverordnung setzten die Pflegebedürftigkeit des Heimbewohners voraus. Hierzu gehörten nicht Personen, die - wie Frau H. - der Eingliederungshilfe bedürften. Die bedarfswidrige Unterbringung solcher Personen in Pflegeheimen dürfe nicht subventioniert werden.
9Die Klägerin legte entsprechend der Aufforderung des Beigeladenen mit Schreiben vom 16. Juni 2005 Widerspruch ein und beantragte unter dem 4. August 2005 erneut die Bewilligung von Pflegewohngeld für Frau H. . Gegen den - wiederum ablehnenden - Bescheid des Beklagten vom 30. August 2005 legte sie mit Schreiben vom 31. August 2005 sowie gegen den einen weiteren Antrag vom 6. Juli 2006 ablehnenden Bescheid vom 5. September 2006 mit am 5. Oktober 2006 eingegangenem Fax Widerspruch ein. Nachfolgende Pflegewohngeldanträge der Klägerin wurden vom Beklagten nicht mehr beschieden, sondern unter Hinweis auf das laufende Widerspruchsverfahren zur Kenntnis genommen.
10Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 2008, der Klägerin zugestellt am 24. Januar 2008, wies der Beklagte die Widersprüche vom 16. Juni 2005 und vom 4. Oktober 2006 zurück. Er stellte ausdrücklich fest, dass sämtliche Voraussetzungen eines Anspruchs auf Pflegewohngeld vorlägen, eine Bewilligung jedoch nach dem Sinn und Zweck des Pflegewohngeldgesetzes, nämlich Einrichtungen der Pflege zu fördern, ausgeschlossen sei, da Frau H. Eingliederungshilfe erhalte. Zur Sicherstellung des Zwecks der Eingliederungshilfe seien spezielle Einrichtungen vorhanden, die auf die besonderen Bedürfnisse dieser Hilfeempfänger ausgerichtet seien. Die Gewährung von Pflegewohngeld sei für solche Einrichtungen durch den Gesetzgeber nicht vorgesehen worden. Die Unterbringung eines Empfängers von Eingliederungshilfe in einer reinen Pflegeeinrichtung laufe dem Zweck dieser Hilfeleistung zuwider. Die zweckwidrige Unterbringung könne nicht dazu führen, dass eine Förderung der Einrichtung durch Pflegewohngeld erfolge, die bei einer Unterbringung in einer Einrichtung der Hilfe für Personen, in der die Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft im Vordergrund stehe, nicht erfolgen würde. Der Beigeladene habe durchgängig Eingliederungshilfe und nicht Hilfe zur Pflege geleistet.
11Die Klägerin hat am 22. Februar 2008 Klage erhoben und trägt vor: Nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut sei die Gewährung von Eingliederungshilfe kein Ausschlussgrund für das begehrte Pflegewohngeld. Eine Beschränkung des Anspruches folge auch nicht aus dem Zweck des Gesetzes. Dieser bestehe darin, Investitionskosten vollstationärer Pflegeeinrichtungen zu bezuschussen. Die Unterbringung von Frau H. in ihrer Einrichtung sei zu keinem Zeitpunkt zweckwidrig gewesen. Frau H. sei aufgrund ihrer geistigen Behinderung nicht in der Lage gewesen, die Grundbedürfnisse des täglichen Lebens zu erfüllen. Wenn die Mitbewohnerin ihres Zimmers zur Werkstatt gegangen sei, habe sie diese begleitet. Dies sei zwei bis drei Tage in der Woche der Fall gewesen. Dann sei sie um 7.30 Uhr abgeholt und um 16.00 Uhr oder 16.30 Uhr zurückgebracht worden. Der Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass die Hilfe für Frau H. als Eingliederungshilfe geleistet worden sei, denn er habe selbst diese Form der Hilfeleistung beantragt. Aufgrund der doppelten Zuständigkeit des Beigeladenen sowohl für die Hilfe zur Pflege als auch für die Eingliederungshilfe sei eine ausdrückliche Leistungsdifferenzierung nicht erfolgt. Das Gesetz sehe vor, dass der Träger der Sozialhilfe zur Aufgabenerfüllung nicht eigene Einrichtungen und Dienste neu schaffen müsse, sondern auf geeignete Einrichtungen anderer (auch privater) Träger zurückgreifen solle. Weiter nimmt die Klägerin ausdrücklich ein Schreiben des Beigeladenen vom 13. November 2007 in Bezug, in dem dieser u.a. ausführt: Nach den Vorschriften des Pflegewohngeldgesetzes könnten Pflegeeinrichtungen auch für die Heimplätze von Eingliederungshilfeempfängern Pflegewohngeld erhalten, wenn die Voraussetzungen im Übrigen vorlägen. Diese Auffassung werde von den örtlichen Sozialhilfeträgern im Rheinland mit Ausnahme des Beklagten geteilt. Auch im Bereich der Kriegsopferfürsorge werde Pflegewohngeld in dieser Fallkonstellation bewilligt.
12Die Klägerin beantragt,
13den Beklagten unter Aufhebung seiner Bescheide vom 13. Juni 2005, 30. August 2005 und vom 05. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 2008 zu verpflichten, ihr für die verstorbene Heimbewohnerin Frau H. für den Zeitraum vom 1. Dezember 2004 bis zum 31. Dezember 2006 Pflegewohngeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
14Der Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Er verweist auf seine Ausführungen im Verwaltungsverfahren und weist ergänzend darauf hin, dass die bedarfswidrige Unterbringung von Frau H. durch ihren zum 1. Februar 2008 veranlassten Umzug in eine Einrichtung der Eingliederungshilfe offensichtlich geworden sei.
17Der Beigeladene trägt vor: Aufgrund des Akteninhalts sei davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Heimaufnahme von Frau H. kein Platz in einer Einrichtung der Eingliederungshilfe zur Verfügung gestanden habe. Zudem sei zu berücksichtigen, dass Frau H. erheblichen Pflegebedarf gehabt habe, was sich auch aus ihrer Einstufung in die Pflegestufe II ergebe. Dieser Pflegebedarf könne in Einrichtungen der Eingliederungshilfe nicht immer erfüllt werden. Da sich die im Jahr 1967 erstmals gewährte Hilfe auf die Tätigkeit in einer Werkstatt für Behinderte bezogen habe und deshalb als Eingliederungshilfe erbracht worden sei, sei auch die Bearbeitung des Falles zum späteren Zeitpunkt der Heimaufnahme weiter unter der Bezeichnung Eingliederungshilfe erfolgt. Der Landschaftsverband sei zum damaligen Zeitpunkt sowohl für die Eingliederungshilfe als auch für die Hilfe zur Pflege zuständig gewesen. Aus sämtlichen in den Verwaltungsakten befindlichen Berichten des Pflegeheimes ergebe sich aber, dass Frau H. im Heim tatsächlich Pflegeleistungen erhalten habe. Der daneben bestehende Bedarf an Eingliederungshilfe sei durch die ebenfalls gewährte Hilfe für die Tätigkeit in der Werkstatt für Behinderte erfüllt worden. Die Bearbeitung der Fälle der stationären Hilfe zur Pflege für Personen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres sei zwar durch Satzung auf die örtlichen Träger der Sozialhilfe übertragen und es erfolge regelmäßig in diesen Fallkonstellationen - Aufenthalt im Pflegeheim bei gleichzeitiger Tätigkeit in einer Werkstatt für Behinderte - mit dem Ausscheiden aus der Werkstatt eine Abgabe der Bearbeitung an den örtlichen Träger, wenn weiterhin Leistungen der Pflege zu erbringen seien. Zu einer Abgabe sei es vorliegend nur deshalb nicht mehr gekommen, weil nach Einleitung einer Prüfung der Hilfeart durch ein Schreiben der H1. Einrichtungen bekannt geworden sei, dass Frau H. umziehen werde. Mit Bescheid vom 24. August 2007 sei erneut Eingliederungshilfe bewilligt worden in der Annahme, Frau H. sei weiter in der Werkstatt für Behinderte beschäftigt. Es sei nach Aktenlage davon auszugehen, dass der Umzug vom Betreuer von Frau H. veranlasst worden sei.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten und des Beigeladenen verwiesen.
19E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
20Die Klage ist zulässig und begründet. Die Bescheide des Beklagten vom 13. Juni 2005, vom 30. August 2005 und vom 05. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 2008 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, weil ihr im Zeitraum vom 1. Dezember 2004 bis zum 31. Dezember 2006 ein Anspruch auf Pflegewohngeld für ihre Heimbewohnerin Frau H. zusteht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
21Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch ist § 12 des Gesetzes zur Umsetzung des Pflege-Versicherungsgesetzes (Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen - PfG NRW) vom 19. März 1996 (GV. NRW, S. 137) - für den Anspruchszeitraum vom 1. Dezember 2004 bis 31. Dezember 2004 in der ab 1. August 2003 geltenden Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Umsetzung des Pflegeversicherungsgesetzes vom 8. Juli 2003 (GV. NRW, S. 380), für den Anspruchszeitraum vom 1. Januar 2005 bis 25. Mai 2005 in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung des Art. 7 des Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an das Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW, S. 816) und für den Anspruchszeitraum vom 26. Mai 2005 bis 31. Dezember 2006 in der ab 26. Mai 2005 geltenden Fassung des Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes vom 3. Mai 2005 (GV. NRW, S. 498) in Verbindung mit § 4 der Pflegeeinrichtungsförderverordnung (PflFEinrVO) vom 15. Oktober 2003.
22Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 PfG NRW haben zugelassene vollstationäre Dauerpflegeeinrichtungen im Sinne von § 71 Abs. 2 SGB XI, die eine vertragliche Regelung nach § 85 SGB XI abgeschlossen haben, einen Anspruch u.a. gegen den zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe auf Gewährung von Zuschüssen zu den Aufwendungen der Pflegeeinrichtungen nach § 82 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 SGB XI für Heimplätze solcher Heimbewohnerinnen und Heimbewohner, die Leistungen nach dem SGB XII bzw. für den Zeitraum bis 31. Dezember 2004 Leistungen nach dem BSHG erhalten.
23Der Tatbestand dieser Anspruchsnorm ist erfüllt. Das in der Trägerschaft der Klägerin befindliche Alten- und Pflegeheim T. . K. ist eine vollstationäre Dauerpflegeeinrichtung im Sinne des § 12 Abs. 2 PfG NRW. Die verstorbene Heimbewohnerin Frau H. bezog im entscheidungserheblichen Zeitraum Leistungen nach dem SGB XII (bzw. bis 31. Dezember 2004 nach dem BSHG). Gemäß § 8 SGB XII (bzw. § 27 Abs. 1 BSHG) umfasst die Sozialhilfe u.a. die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§ 8 Nr. 4 SGB XII, § 27 Abs. 1 Nr. 3 BSHG) sowie die Hilfe zur Pflege (§ 8 Nr. 5 SGB XII, § 27 Abs. 1 Nr. 5 BSHG). Frau H. hat ausweislich der vorliegenden Verwaltungsvorgänge des beigeladenen Landschaftsverbandes durchgängig Eingliederungshilfe bezogen. Ob es sich insoweit auch in materieller Hinsicht um Eingliederungshilfe oder um Hilfe zur Pflege gehandelt hat und die Leistungen seitens des Beigeladenen möglicherweise den Leistungsarten falsch zugeordnet waren, kann an dieser Stelle offen bleiben, denn beide Hilfearten sind Leistungen der Sozialhilfe und können nach dem Wortlaut des Landespflegegesetzes grundsätzlich einen Anspruch auf Pflegewohngeld begründen.
24Anspruchsberechtigt sind nach § 12 Abs. 1 Satz 1 PfG NRW vollstationäre Dauerpflegeeinrichtungen hinsichtlich ihrer betriebsnotwendigen Aufwendungen für die Schaffung derartiger Pflegeplätze. Damit geht einher, dass entsprechende Pflegeleistungen abgefragt werden müssen, was in der vorliegenden Sachverhalts- konstellation der Fall gewesen ist.
25Frau H. nutzte die Einrichtung der Klägerin als vollstationäre Dauerpflegeeinrichtung. Nach § 8 Abs. 5 PfG NRW sind vollstationäre Dauerpflegeeinrichtungen selbstständig wirtschaftende Einrichtungen, in denen Pflegebedürftige unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft zeitlich unbefristet gepflegt, untergebracht und verpflegt werden. Maßnahmen der stationären Pflege umfassen auch die psychosoziale Betreuung. Frau H. hat während des entscheidungserheblichen Zeitraums jedenfalls ab Juni 2006 - krankheitsbedingt - die Werkstatt für Behinderte nicht mehr besucht, sondern sich ganztägig in der Einrichtung der Klägerin aufgehalten. Auch der in der davor liegenden Zeit an zwei bis drei Wochentagen erfolgende Besuch der Werkstatt für Behinderte und die dann dort erfolgende Betreuung von Frau H. können nicht dazu führen, eine vollstationäre pflegerische Betreuung durch die Einrichtung der Klägerin zu verneinen. Der überwiegende Teil der pflegerischen Leistungen wie Unterstützung und Hilfe beim morgendlichen Anziehen, Waschen, Zähneputzen, Frühstücken sowie bei den entsprechenden Verrichtungen zur Abendzeit und die nächtliche Betreuung wurde auch an diesen Tagen von der Einrichtung der Klägerin geleistet.
26Frau H. war auch pflegebedürftig im Sinne des Landespflegegesetzes. Dieses enthält selbst keine spezifisch pflegewohngeldrechtliche Definition des Begriffs des Pflegebedürftigen bzw. der Pflegebedürftigkeit. Insoweit ist auf die bundesgesetzliche Regelung in § 14 SGB XI zurückzugreifen, denn das Landespflegegesetz ist zur Umsetzung des Pflege-Versicherungsgesetzes und in Anknüpfung an dessen Regelungssystem ergangen. Vgl. zur Heranziehung des Bundes-Pflegeversicherungsrechts: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 13. Dezember 2007 - 16 A 3391/06 - und Urteil vom 6. Februar 2008 - 16 A 3989/06 -, jeweils juris.
27Pflegebedürftig gemäß § 14 Abs. 1 SGB XI sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Nach den vorliegenden Verwaltungsvorgängen besteht zur Überzeugung der Kammer kein Zweifel daran, dass Frau H. pflegebedürftig in diesem Sinne war. Frau H. war von Geburt an schwer geistig behindert und auf dem Entwicklungsstand eines Kleinkindes. Sie bedurfte bei sämtlichen alltäglichen Verrichtungen der Hilfe und Überwachung. Seit 1995 war ihr bereits die Pflegestufe II zuerkannt worden. Ihr Schwerbehindertenausweis, der zwar nur bis Dezember 2004 gültig war, aber ganz offensichtlich nur mangels praktischer Relevanz nicht mehr verlängert worden war und nicht etwa wegen einer Verbesserung des Gesundheitszustandes, weist als Grad der Behinderung 100 sowie u.a. die Merkzeichen G für erhebliche Gehbehinderung, H für Hilflosigkeit und B für die Notwendigkeit ständiger Begleitung aus.
28Weder die Gesetzessystematik(1) oder der Sinn und Zweck der Gewährung von Pflegewohngeld(2) noch die Gesetzeshistorie(3) schließen im Wege der Auslegung den nach dem Wortlaut des Gesetzes bestehenden Anspruch auf Pflegewohngeld für Frau H. aus.
29(1) Zunächst spricht die Gesetzessystematik nicht für einen Ausschluss des Pflegewohngeldanspruchs für Pflegeheimplätze, die von Eingliederungshilfeberechtigten in Anspruch genommen werden. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang § 15 PfG NRW als abschließende Spezialregelung verstehen will, die dazu führen würde, dass Heimplätze für Eingliederungshilfeberechtigte ausschließlich in Einrichtungen der Behindertenhilfe gefördert würden, ist dem nicht zu folgen. § 15 PfG NRW befindet sich im fünften Abschnitt des Landespflegegesetzes mit der Überschrift "Andere Hilfeangebote" und trifft eine spezielle Regelung für Einrichtungen der Behindertenhilfe. Einen darüber hinausgehenden Regelungsgehalt, etwa dergestalt, dass Eingliederungshilfeberechtigte zwingend in Einrichtungen der Behindertenhilfe untergebracht werden müssten oder dass Betreuungsplätze für diese Gruppe von Menschen nur in Einrichtungen der Behindertenhilfe gefördert würden, hat die Norm jedoch nicht.
30(2) Das Landespflegegesetz dient gemäß § 9 SGB XI der Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden sowie wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungstruktur und regelt zu diesem Zwecke die Planung und Förderung der Pflegeeinrichtungen. Zu einer in diesem Sinne effizienten Versorgungsstruktur gehört aber auch die Bereitstellung von Pflegeheimplätzen für Eingliederungshilfeberechtigte, die im Hinblick auf ihre besonderen Bedürfnisse eines solchen Platzes bedürfen. Nach Aktenlage ist davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Heimaufnahme von Frau H. keine geeignete Einrichtung der Behindertenhilfe zur Verfügung stand. Ob dies zu einem späteren Zeitpunkt der Fall gewesen wäre und ob Frau H. im Hinblick auf ihre besonderen Bedürfnisse und den offenkundigen hohen Pflegebedarf sowie ihren sich stetig verschlechternden Gesundheitszustand ein Umzug zumutbar gewesen wäre, kann nicht mehr überprüft werden, darf aber im Ergebnis nicht zu Lasten der Klägerin gehen, die den Heimplatz zur Verfügung gestellt und entsprechende Aufwendungen bei tatsächlichem Abruf vollstationärer Dauerpflege hatte.
31(3) Die Gesetzeshistorie gibt keinen direkten Hinweis auf die Frage eines Ausschlusses des Anspruchs auf Pflegewohngeld für eingliederungshilfeberechtigte Behinderte. Allerdings verdeutlicht der bereits oben genannte § 15 PfG NRW, dass der Gesetzgeber die Einrichtungen der Behindertenhilfe durchaus im Blick hatte. Da die generelle Problematik des grundsätzlich möglichen Nebeneinanders von Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege im Zeitpunkt des Erlasses des Gesetzes im Jahr 1996 bereits hinlänglich bekannt war,
32vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1977 - V C 15.77 -; Beschluss vom 18. Februar 1994 - 5 B 136/93 -,
33und es nach Auskunft des beigeladenen Landschaftsverbandes schon immer Fälle der Unterbringung von Eingliederungshilfeberechtigten in Pflegeheimen gab, hätte es vor diesem Hintergrund einer eindeutigen gesetzlichen Regelung im Landespflegegesetz bedurft, um die Förderung von Heimplätzen für pflegebedürftige Eingliederungshilfeberechtigte auszuschließen.
34Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO.
35Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
36Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die zugrunde liegenden Rechtsfragen sind bislang unge-klärt und es besteht ein über den Einzelfall hinausgehendes Interesse an ihrer Klärung.
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