Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 9 K 260/07

Tenor

Dem Beklagten wird aufgegeben, das Abgangszeugnis der Klägerin vom 23. März 2007 dergestalt abzuändern, dass

a) die Bemerkung "Sie war zuletzt Schülerin der Jahrgangsstufe 13, 1. Halbjahr" ersetzt wird durch die Bemerkung "Sie war zuletzt Schülerin der Jahrgangsstufe 13, 2. Halbjahr" und

b) in den Spalten 13/II in dem Zeugnis die von der Klägerin während des Besuchs des zweiten Halbjahres der Jahrgangsstufe 13 erbrachten Leistungen ausgewiesen werden.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.


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