Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 2 K 1653/06
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die von ihm in der Zeit vom 25. Februar 2002 bis zum 31. August 2002 erbrachten Aufwendungen im Hilfefall N. T. in Höhe von 18.029,10 EUR nebst 4 % Prozesszinsen seit Rechtshängigkeit zu erstatten.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 23.000 EUR vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
1
T a t b e s t a n d:
2Der Kläger erstrebt im vorliegenden Verfahren vom Beklagten Kostenerstattung in Höhe von 18.029,10 EUR nebst 4 % Prozesszinsen seit Rechtshängigkeit. Diese Kosten hat der Kläger in der Zeit vom 25. Februar 2002 bis zum 31. August 2002 für den am 00.00.0000 geborenen N. T. während des Aufenthalts in der Einrichtung Trainingswohngruppe "J. " in B. aufgewandt.
3N. T. lebte bis 1985 im Haushalt seiner Mutter. Danach wurde er zunächst in einer Pflegefamilie untergebracht; nach dem Tod der Mutter wechselte er 1986 in den Haushalt seiner Großmutter, bei der er bis zu deren Tod verblieb. Die Großmutter verstarb im Jahre 1996. Danach ließen seine schulischen Leistungen erheblich nach und er brach seine Lehre als Gebäudereiniger ab. Er wurde bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres vom Jugendamt der Beklagten betreut. Danach lebte er zeitweise bei einer Freundin. Schließlich geriet er ins Drogenmilieu. Zuletzt war ihm von der Beklagten mit Bescheid vom 27. Dezember 1999 Hilfe für junge Volljährige in Form von intensiver sozialpädagogischer Einzelfallhilfe bewilligt worden. Diese wurde mit Bescheid vom 25. Februar 2000 wegen fehlender Mitwirkung eingestellt.
4Am 25. Februar 2002 wurde N. T. von einem Streetworker in die Einrichtung "J. " in B. vermittelt. Mit Schreiben ohne Datum, eingegangen bei Jugendamt der Beklagten am 25. Februar 2002, beantragte er Hilfe für junge Volljährige. Er sei momentan wohnungs- und arbeitslos; er brauche dringend die Unterstützung des Jugendamtes, um ein eigenständiges Leben führen zu können.
5Mit Bescheid vom 25. Februar 2002 lehnte die Beklagte den Antrag auf Bewilligung von Hilfe für junge Volljährige für N. T. ab. In der Vergangenheit sei dem jungen Volljährigen wiederholt Jugendhilfe gewährt worden. Eine neuerliche Hilfegewährung scheitere an den mangelnden Erfolgsaussichten. Die notwendigen Hilfestellungen könnten nicht bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres abgeschlossen werden, sodass Leistungen der Jugendhilfe nicht mehr in Betracht kämen. Die Empfehlungen des Deutschen Städtetages schlössen eine Hilfegewährung für 20jährige generell aus, da die verbleibende Zeit zu kurz sei, um persönliche Reifedefizite auszugleichen. Die zweifelsohne bestehenden Reifedefizite könnten durch Leistungen aus einem anderen Sozialleistungssystem kompensiert werden. Dafür stehe er zu einer Beratung gerne zur Verfügung. Nach Aktenlage fand weder am 25. Februar 2002 noch danach ein persönliches Gespräch des Jugendamtes mit N. T. statt.
6Unter dem 25. Februar 2002 stellte N. T. daraufhin einen Antrag auf Gewährung von Hilfe gemäß § 72 Bundesozialhilfegesetz (BSHG) zur Überwindung besonderer Schwierigkeiten. Diesem Antrag fügte er den ablehnenden Bescheid des Jugendamtes der Beklagten vom 25. Februar 2002 bei. Nach dem vorgelegten Hilfeplan vom 28. März 2002 sollten während des Aufenthaltes in der Einrichtung "J. " insbesondere folgende Problembereiche sozialpädagogisch bearbeitet werden:
7* wirtschaftliche Situation
8* soziale Kompetenz
9* lebenspraktische Fähigkeiten
10* Ausbildungs-, Berufs- und Arbeitssituation
11* familiäre und soziale Situation
12* Wohnsituation
13Mit Bescheid vom 10. April 2002 bewilligte der Kläger die beantragte Hilfe für Zeit ab dem 25. Februar 2002 zunächst befristet bis zum 31. August 2002. Die Hilfe wurde gemäß § 29 BSHG in Form der erweiterten Hilfe gewährt, da die Einrichtung eine Aufnahme nur vornehme, wenn er, der Kläger, eine Kostenzusage über die Gesamtkosten für die Dauer der Maßnahme erteile. Soweit es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zuließen, werde deshalb von N. T. Aufwendungsersatz, begrenzt auf die Höhe der in der Einrichtung erbrachten Leistungen gefordert. Schließlich wurde bestimmt, dass dieser Bescheid nach § 43 Abs. 1 SGB I vorläufig ergehe.
14Mit Schreiben vom 10. April 2002 meldete der Kläger bei der Beklagten einen Erstattungsanspruch gemäß § 102 SGB X an. Die gewährten Leistungen gemäß § 72 BSHG seien nachrangig gegenüber den nach § 41 KJHG zu gewährenden Hilfe für junge Volljährige. Der Ablehnungsbescheid des Jugendamtes der Beklagten vom 25. Februar 2002 sei rechtlich unzutreffend.
15Mit Schreiben vom 18. April 2002 teilte die Beklagte mit, dass es ihr nicht möglich sei, dem Kostenerstattungsbegehren zu entsprechen. Sie verwies auf ihren Bescheid vom 25. Februar 2002. Neue Aspekte, die sie zum Überdenken der dort vorgebrachten schlüssigen Begründung veranlassen würden, seien nicht zu erkennen. Es sei davon auszugehen, dass N. T. zu Recht die Hilfe nach § 72 BSHG in Anspruch nehme.
16Der Kläger hat am 5. Dezember 2006 die vorliegende Klage erhoben. Er hält an seiner Auffassung fest, dass die Beklagte zu Unrecht die Hilfegewährung nach § 41 KJHG versagt habe. Die Erwägung, bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres seien keine hinreichenden Erfolgsaussichten zu erwarten, treffe nicht zu. Das SGB VIII lasse sogar eine Hilfegewährung über dieses Alter hinaus zu. Im Übrigen stünden bei Herrn T. die Inanspruchnahme der pädagogischen Leistungen der Einrichtung "J. " im Vordergrund. Er bedürfe intensiver Hilfestellung bei der Bewältigung des Alltags und der angestrebten Ziele. Mithin wären in diesem Hilfefall vorrangig Leistungen der Jugendhilfe zu erbringen. Soweit ihm die Beklagte das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. März 2006 entgegenhalte, könnten die Erwägungen des Gerichts nicht auf den vorliegenden Streitfall übertragen werden.
17Der Kläger beantragt,
18die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die von ihm für die Zeit vom 25. Februar 2002 bis zum 31. August 2002 erbrachten Aufwendungen im Hilfefall N. T. in Höhe von 18.029,10 EUR nebst 4 % Prozesszinsen seit Rechtshängigkeit zu erstatten.
19Die Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Sie tritt der Klage unter Wiederholung und Vertiefung der bisherigen Erwägungen entgegen. Sie verweist weiter auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, wonach der Sozialhilfeträger vorrangig die Feststellung der Sozialleistungen zu betreiben habe. Im Übrigen verwies er auf ein Urteil der Kammer, in dem ein vergleichbares Begehren abgewiesen worden sei.
22Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Klägers und der Beklagten sowie die im Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
23E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
24Die Klage ist bezüglich der im Zeitraum vom 25. Februar 2002 bis zum 31. August 2002 für N. T. erbrachten Leistungen in der Einrichtung "J. " in B. begründet. Die Beklagte ist insoweit zur Kostenerstattung an den Kläger verpflichtet.
25Nach § 102 Abs. 1 SGB X ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig, wenn ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht hat. Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach § 102 Abs. 2 SGB X nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.
26Die Voraussetzungen eines Erstattungsbegehrens nach dieser Vorschrift sind hier gegeben. Der Kläger hat mit Bescheid vom 10. April 2002 die von N. T. beantragte Hilfe in der Einrichtung "J. " in B1. für die Zeit vom 25. Februar 2002 bis 31. August 2002 als Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach § 72 BSHG bewilligt und die von ihm für den Empfänger erbrachten Leistungen als vorläufige Leistungen gemäß § 43 Abs. 1 SGB I bewilligt. Dieses Vorgehen war in der gegebenen Situation die zutreffende Entscheidung. Denn nachdem die Beklagte als örtlich zuständiger Jugendhilfeträger die Leistungsgewährung abgelehnt hatte, war der Kläger, der am 25. Februar 2002 als überörtlicher Sozialhilfeträger über die Notlage des N. T. unterrichtet worden war, gehalten, die notwendigen Maßnahmen unverzüglich zu veranlassen, weil ansonsten zu befürchten war, dass dem Hilfesuchenden die erforderlichen Hilfen, die er benötigte, um zukünftig selbständig und ohne Inanspruchnahme von staatlichen Transferleistungen zu leben, nicht gewährt würden. Als eine solche geeignete Hilfe kam zum damaligen Zeitpunkt auch die sozialpädagogische Betreuung in der Einrichtung "J. " in B. in Betracht. Aus dem aufgestellten Hilfeplan ist ersichtlich, dass N. T. die Hilfen der Einrichtung auf den Handlungsfeldern, soziale Kompetenz, Erwerb lebenspraktischer Fähigkeiten, Ausbildungs-, Berufs- und Arbeitssituation, Wohnsituation wünschte.
27Die Beklagte war aber als örtlicher Jugendhilfeträger vorrangig vor dem Kläger als überörtlichem Träger der Sozialhilfe zur Übernahme der Kosten der Betreuung in der Einrichtung "J. " in B. verpflichteter Leistungsträger.
28Das Verhältnis der Jugendhilfe zur Sozialhilfe war im hier maßgeblichen Zeitraum 25. Februar 2002 bis 31. August 2002 in § 10 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII a.F., die bis zum 30. September 2005 (seit dem 1. Oktober 2005: § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII) galt, geregelt. Danach gehen Leistungen nach dem SGB VIII Leistungen nach dem BSHG vor. Die Sonderregelungen für die Eingliederungshilfe (§ 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII a.F.) und die Frühförderung (§ 10 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII) können für den vorliegenden Rechtsstreit außer Betracht bleiben. Der Jugendhilfeträger - also hier die Beklagte - ist gemäß § 10 Abs. 2 SGB VIII zuständiger Leistungsträger, wenn es sich bei der dem Hilfeempfänger gewährten Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach § 72 BSHG (seit dem 1. Januar 2005: §§ 67 ff. SGB XII) um eine Maßnahme handelt, die dem Leistungsprofil der Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII entspricht, es sich mithin insoweit tatsächlich um konkurrierende Leistungen handelt.
29Dies ist hier der Fall.
30Jugendhilfe und Sozialhilfe sind zwei umfassende sozialrechtliche Hilfesysteme mit unterschiedlichen Aufgaben, die nicht aufeinander abgestimmt sind und in sich selbst teilweise unsystematisch und von großer begrifflicher Unschärfe gekennzeichnet sind,
31Wiesner in Wiesner, u.a., SGB VIII, 3. Aufl. 2006 § 10 Rdnr. 31.
32Sie lassen sich deshalb nicht allgemeingültig voneinander abgrenzen. Die Vor- und Nachrangregelung stellt nicht auf einen Schwerpunkt in Bezug auf eine der beiden Hilfeleistungen ab, sondern allein auf die Art der miteinander konkurrierenden Leistungen.
33Schon ganz allgemein wird in der Literatur gerade die Hilfe für junge Volljährige für den anspruchsberechtigten Personenkreis als vorrangig gegenüber der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten gesehen,
34vgl Wiesner in Wieser u.a., SGB VIII, 2 Aufl. 2000, §10 Rdnr. 27; ders. SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 10 Rdnr. 32; Kindle in LPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 41 Rdnr. 24; Fischer In Schellhorn u.a., SGB VIII, 3 Aufl. 2007, § 41 Rdnr. 22.
35Dies gilt zumindest in all den Fällen, in denen Mängel und Defizite in der Persönlichkeitsstruktur des jungen Volljährigen bestehen, die seine individuelle Situation prägen und die mit sozialpädagogischen Mitteln im Rahmen einer jugendhilferechtlichen Maßnahmen bearbeitet werden können. Das heißt zugleich, dass nur in besonders gelagerten Fällen, etwa wenn der junge Volljährige ausdrücklich keine seine persönliche Entwicklung fördernden Maßnahme der Jugendhilfe wünscht,
36vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 4. Juli 2007 - 12 A 1266/97 -,
37sondern es ihm nur um die Sicherung des Lebensunterhalts sowie um Hilfe zur Erlangung einer Wohnung geht oder sozialpädagogische Mittel der Jugendhilfe von vornherein zur Behebung der Defizite nicht geeignet sind oder von vornherein nicht ausreichen, eine Konkurrenzsituation von sozialhilferechtlicher und jugendhilferechtlicher Hilfemöglichkeit zu verneinen ist. Dies ist hier aber nicht der Fall.
38Nach § 41 Abs, 1 Satz 1 SGB VIII soll einem jungen Volljährigen Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortliche Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt (§ 41 Abs: 1 Satz 2 1. Halbsatz SGB VIII); in begründeten Ausnahmefällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden (§ 41 Abs: 1 Satz 2 2. Halbsatz SGB VIII)
39Entgegen der Auffassung der Beklagten verlangt § 41 SGB XIII keine Prognose dahin, dass die Befähigung zur eigenverantwortlichen Lebensführung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres oder zu einem begrenzten Zeitraum darüber hinaus erreicht wird,
40vgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 23. September 1999 - 5 C 26/98 -, BVerwGE 109, 325 ff. = NJW 2000, 688 f. = FEVS 51, 337 ff.
41Danach ist es weder dem Wortlaut, noch der Systematik noch dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 41 SGB XIII zu entnehmen, dass ein Anspruch auf Hilfe nur dann gegeben ist, wenn Aussicht besteht, dass mit der Hilfe eine Verselbständigung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres oder in einem begrenzten Zeitraum darüber hinaus erreicht werden kann. Da die Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden soll, ist der Abschluss einer positiven Persönlichkeitsentwicklung bzw. Verselbständigung mit der Befähigung zur eigenverantwortlichen Lebensführung das, soweit möglich, anzustrebende Optimum. Nach § 41 SGB XIII soll dem jungen Volljährigen Hilfe "für die Persönlichkeitsentwicklung" und "zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung" gewährt werden. Sie ist also nicht notwendig auf einen bestimmten Entwicklungsabschluss gerichtet, sondern auch schon auf einen Fortschritt im Entwicklungsprozess bezogen. Die Hilfe muss aufgrund der individuellen Situation notwendig, aber auch - wiederum bezogen auf den Hilfezweck - geeignet sein, Persönlichkeitsentwicklung und die Fähigkeit zur eigenverantwortlichen Lebensführung zu fördern. In dieser Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht der engeren Auffassung des Deutschen Städtetages in seinen empfehlenden Hinweisen zur Hilfe für junge Volljährige - keine Hilfebeginn im Lauf des 21. Lebensjahres - ausdrücklich eine Absage erteilt. Hinweise oder Ansatzpunkte, dass eine Hilfegewährung von Vorneheraus eine Verbesserung der individuellen Situation N. T. nicht erreichen könne, sind aber aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen weder ersichtlich noch vorgetragen.
42Dabei will die Kammer die Rechtmäßigkeit der Einstellung der Hilfe im Februar 2002 nicht in Zweifel ziehen. Ein wesentliches Merkmal der Jugendhilfe ist die Bereitschaft des Jugendlichen bzw. jungen Volljährigen, sich auf Hilfe einzulassen und an dem Hilfeprozess aktiv mitzuwirken. Ist er dazu nicht bereit, kann die Versagung oder die Aufhebung der Hilfebewilligung eine geeignete jugendhilferechtliche Maßnahme sein. Die fehlende Mitwirkungsbereitschaft darf allerdings nicht das Argument für eine vorschnelle Ablehnung der Hilfe für junge Volljährige sein, sondern muss Gegenstand des Hilfeprozesses sein. Eine Motivation des jungen Volljährigen zur Überbrückung von "Durststrecken", ist Teil der Hilfe zur Persönlichkeitsentwicklung und eigenverantwortlichen Lebensführung, nicht aber ein Ausschlussgrund,
43vgl. Wiesner SGB XIII, 3. Auflage, § 41 Rdnr. 24.
44Im vorliegenden Verfahren waren seit der Einstellung mittlerweile zwei Jahre vergangen. Bei diesem Zeitablauf wäre es erforderlich gewesen, dass das Jugendamt durch ein Gespräch mit N. T. abklärt, inwieweit die damals zutreffende Entscheidung den Hilfebedürftigen veranlasst hat, nunmehr aktiv an der beantragten Jugendhilfemaßnahme mitzuwirken. Dies hätte im Übrigen auch regelmäßig durch ein Kontrollsystem überprüft werden können. Die Beklagte hat indes nach Aktenlage noch nicht einmal ein konkretes Gespräch mit N. T. noch mit dem Streetworker geführt, der ihn mit der Einrichtung "J. " in Kontakt gebracht hat, um die Frage einer ernsthaften Mitwirkungsbereitschaft abzuklären. Es ist weder eine Befassung in Form eines Hilfeplans (§ 36 Abs. 2 SGB VIII) mit der begehrten Hilfe ersichtlich; noch sind fallbezogene Gesichtspunkte aktenkundig, weshalb das Hilfeplanverfahren hier entbehrlich ist. Vielmehr wurde pauschal auf das Lebensalter und auf eine frühere fehlende Mitwirkung verwiesen. Damit steht im Widerspruch, dass der ablehnende Bescheid des Jugendamtes des Beklagten vom 25. Februar 2002 selbst die Retardierung der Persönlichkeitsentwicklung bei N. T. festgestellt und eine Nachreifung mit sozialpädagogischen Mitteln für möglich erachtet.
45Auch der Umstand, dass N. T. am 00.00.0000 das 21. Lebensjahr vollendet, gibt keine Veranlassung, die Erforderlichkeit der Jugendhilfe für die Zeit vom 00.00.0000 bis zum 31. August 2008 zu verneinen. Ob ein begründeter Einzelfall im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz SGB XIII vorliegt, unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle und eröffnet dem Jugendhilfeträger keinen Beurteilungsspielraum. Ein begründeter Einzelfall im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn der Fall von der Vielzahl der typischen Jugendhilfefälle abweicht und der Hilfeempfänger mit Blick auf die Ziele des § 41 SGB XIII der Förderung zugänglich ist und der begehrten Förderung insoweit bedarf, als es um die Fortsetzung einer begründeten Maßnahme handelt,
46vgl. etwa: BayVGH, Urteil vom 24. Mai 2006 - 2 B 04.1227 -, EuG 2007, 458.
47Ab dem Zeitpunkt der Vollendung des 21. Lebensjahres stellt der Gesetzgeber erhöhte Anforderungen an die Notwendigkeit der Hilfegewährung für junge Volljährige. Es muss eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass eine erkennbarer und schon Fortschritte zeigender Entwicklungsprozess zur Erreichung der in § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB XIII genannten Ziele vorliegt, der durch die Weitergewährung der Hilfen gefördert werden könne. Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob dem Hilfesuchenden die begehrte Hilfe nach § 41 Abs. 1 SGB XIII zustehe, dürfte der Zeitpunkt der von dem Jugendhilfeträger anzustellenden Prognose die Geeignetheit und Notwendigkeit der Maßnahme sein. Als Prognosezeitpunkt kommt insoweit grundsätzlich der Zeitpunkt unmittelbar vor Beginn der begehrten Fortsetzungsmaßnahme in Betracht, so dass die tatsächliche spätere Entwicklung keine ausschlaggebende Berücksichtigung findet. Die Situation von N. T. im Februar 2002 ließ eine Weiterführung der Hilfe für einen begrenzten Zeitraum (2,5 Monate) über das 21. Lebensjahr hinaus notwendig und zweckmäßig erscheinen, um ihn auf den oben mehrfach angesprochenen Handlungsfeldern (soziale Kompetenz, Wohnen, Arbeiten usw.) weiter zu fördern, um die zur Vollendung des 21. Lebensjahres eingeleiteten Prozesse weiter zu unterstützen und zu stabilisieren, um den jungen Volljährigen insgesamt wieder handlungsfähiger bei der Bewältigung der angesprochenen Handlungsfelder zu machen. Wie bereits oben ausgeführt, hat das Jugendamt der Beklagten am 25. Februar 2002 selbst die Retardierung der Persönlichkeitsentwicklung bei N. T. festgestellt und zu dem eine Nachreifung mit sozialpädagogischen Mitteln für möglich erachtet. Nachdem er den Zeitpunkt bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres für sehr kurz ansah, hätte es nahegelegen, die Hilfe in zeitlich begrenztem Rahmen hinaus zu bewilligen.
48Der Entscheidung steht auch die Rechtsprechung des OVG NRW zu § 104 SGB X nicht entgegen,
49vgl. Urteil vom 22. März 2006 - 12 A 2094/05 - und Beschluss vom 1. August 2006 - 12 A 1164/06 -,
50wonach der nachrangige Sozialleistungsträger grundsätzlich verpflichtet ist, Regelungen des Sozialleistungsverhältnisses zum Hilfeempfänger durch den vorrangigen Sozialleistungsträger hinzunehmen. Zum einen ist die Rechtsprechung in einer besonderen Fallkonstellation und zu einer anderen Vorschrift ergangen, und es ist nicht ersichtlich, dass diese Rechtsprechung auch auf Fälle der Kostenerstattung nach § 102 SGB X übertragen wird. Die Kammer folgt im vorliegenden Fall der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das in mehreren Entscheidungen zu § 102 SGB X,
51vgl. Urteil vom 13. März 2003 - 5 C 6.02 - NDV-RD 2003, 102 ff., und Urteil vom 20. Oktober 2005 - 5 C 28.03 -, FEVS 57, 347 ff.
52entschieden hat, dass in einem solchen Erstattungsverfahren dem Anspruch nicht entgegensteht, ob der auf Erstattung in Anspruch genommene Leistungsträger eine Leistung im Verhältnis zum Berechtigten bestandskräftig abgelehnt hat.
53Nach alledem sind die Zuständigkeit des Beklagten als des örtlichen Jugendhilfeträgers für die dem Hilfeempfänger gewährte Maßnahme und ein Anspruch des Klägers auf Übernahme der ihm entstandenen Kosten gemäß § 102 Abs. 1 SGB X zu bejahen.
54Der Kläger hat in entsprechender Anwendung von § 288 Abs. 1 Satz 2 und § 291 BGB auch einen Anspruch auf die geltend gemachten Prozesszinsen, da die Klage auf eine bezifferte Geldleistung gerichtet ist und das einschlägige materielle Recht keine die Verzinsung ausschließende Vorschrift enthält. Die allgemeinen Vorschriften über die Verzinsung finden auch in Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialhilfe- und Jugendhilfeträgern Anwendung.
55Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154; 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO.
56Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. 709 ZPO.
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