Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 9 L 452/09
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung).
3Der sinngemäße Antrag,
4die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 2. November 2009 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. Oktober 2009 wiederherzustellen,
5erweist sich zwar als zulässig; insbesondere ist er nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 5 Satz 1, 2. Alternative VwGO statthaft. In der Sache hat er jedoch keinen Erfolg.
6Zunächst ist von der formellen Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung auszugehen.
7Dies gilt mit Blick auf die Zuständigkeit, weil die für die Maßnahme selbst gemäß § 53 Abs. 7 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) zuständige Teilkonferenz nach der Stellungnahme der Mehrzahl ihrer Mitglieder vom 25. November 2009 die sofortige Entlassung beschlossen hat.
8Des Weiteren ist dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt. Für dieses formelle Erfordernis ist unbeachtlich, ob die Erwägungen der Behörde inhaltlich zutreffen. Notwendig ist eine auf den konkreten Einzelfall abstellende und nicht bloß formelhafte Begründung. Die seitens der Antragsgegnerin schriftlich gegebene Begründung genügt diesen Anforderungen. Es ist zudem ausreichend, dass sie über die zur Maßnahme selbst gegebene Begründung hinausgehend anführt, eine erneute Gewaltausübung könne nicht ausgeschlossen werden.
9Für die Beurteilung der materiellen Rechtmäßigkeit einer Vollziehungsanordnung ist das öffentliche Interesse am Sofortvollzug mit dem privaten Interesse an einem Aufschub der Vollziehung abzuwägen. In diese Interessenabwägung fließen Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts, der vollzogen werden soll, ein. Erweist sich der Rechtsbehelf eines Antragstellers als offensichtlich unbegründet, besteht grundsätzlich kein öffentliches Interesse an der Durchsetzung des angefochtenen Verwaltungsaktes. Demgegenüber wird der Eilantrag regelmäßig abzulehnen sein, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist. Lässt sich hingegen bei summarischer Überprüfung eine Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden öffentlichen Interessen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an. Die Erfolgsaussichten sind dabei auch unabhängig von einer fehlenden Offensichtlichkeit einzubeziehen. Je höher diese sind, umso größer ist das Interesse an der aufschiebenden Wirkung. Sind die Erfolgsaussichten demgegenüber gering, fällt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung stärker ins Gewicht.
10Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischer Überprüfung spricht Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit der Entlassung des Antragstellers von der Schule.
11Ermächtigungsgrundlage ist § 53 Abs. 1 sowie Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 SchulG.
12In formeller Hinsicht ergeben sich keine Bedenken gegen die Besetzung der - wie bereits dargelegt - zuständigen Teilkonferenz. Nach § 53 Abs. 7 Satz 2 SchulG gehören dieser ein Mitglied der Schulleitung, die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer und drei weitere für die Dauer eines Schuljahres zu wählende Lehrerinnen und Lehrer an. Nach Satz 3 dieser Bestimmung sind weitere, für die Dauer eines Schuljahres zu wählende Mitglieder eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulpflegschaft und des Schülerrates, die nach Satz 4 an den Sitzungen nicht teilnehmen, wenn die Schülerin oder der Schüler oder die Eltern der Teilnahme widersprechen. Ausweislich des Protokolls der Teilkonferenz vom 8. Oktober 2009 haben an dieser die Elternvertreterin sowie der Schülervertreter, die drei Mitglieder der Teilkonferenz sowie der Klassenlehrer und der Schulleiter teilgenommen.
13Die Erziehungsberechtigten haben auch gemäß § 53 Abs. 8 Satz 1 SchulG mit Schreiben vom 1. Oktober 2008 Gelegenheit erhalten, zum Vorwurf der körperlichen Gewaltanwendung gegen Mitschüler Stellung zu nehmen. Die Mutter war ausweislich des Protokolls in der Teilkonferenz anwesend.
14Ferner ist die Ordnungsmaßnahme gemäß § 53 Abs. 9 SchulG den Eltern schriftlich bekannt gegeben worden. Für die Bekanntgabe reicht aus, dass der Bescheid zwar nur an den Ehemann unter der gemeinsamen Wohnanschrift adressiert, aber aus der Anrede ersichtlich an beide Eheleute gerichtet ist. Insoweit ist von einer tatsächlichen Verfügungsgewalt auch der Ehefrau über den Bescheid auszugehen.
15Vgl. in diesem Zusammenhang Tiedemann in Bader/Ronellenfitsch, Verwaltungsverfahrensgesetz, 2010, § 41 R n. 17.
16Dieser enthält zudem eine hinreichende Begründung; selbst wenn man diese nicht als ausreichend ansehen würde, käme nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW eine Nachholung im ausstehenden Widerspruchsbescheid in Betracht.
17Des Weiteren liegt die nach § 53 Abs. 4 Satz 2 SchulG erforderliche Bestätigung durch die Schulaufsichtsbehörde unter Zuweisung an eine andere Schule vom 6. November 2009 vor. Zwar hat damit die Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Entlassung erst nachträglich vorgelegen. Dies führt indes nicht zu deren Rechtswidrigkeit, weil insoweit eine Heilung gemäß §§ 2 Abs. 3 Nr. 3, 45 Abs. 1 Nr. 5 sowie Abs. 2 VwVfG NRW eingetreten ist.
18In materieller Hinsicht ist § 53 Abs. 4 Satz 1 SchulG in den Blick zu nehmen. Danach sind Maßnahmen nach dessen Abs. 3 Nr. 5 nur zulässig, wenn der Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten die Erfüllung der Aufgaben der Schule oder die Rechte anderer ernstlich gefährdet oder verletzt hat.
19Zunächst ist von wiederholtem schweren Fehlverhalten, das die Rechte anderer ernstlich gefährdet hat, auszugehen. Bereits der Androhung der Entlassung ist nämlich eine Körperverletzung eines anderen Schülers in Form eines Faustschlages auf die Nase, wodurch eine ärztliche Behandlung erforderlich wurde, vorausgegangen. Auch der Vorfall am 24. September 2009 ist für die im Eilverfahren notwendigerweise nur summarische Überprüfung hinreichend dokumentiert. Dies gilt zunächst mit Blick auf den Vermerk eines Lehrers über ein Gespräch mit dem von dem Antragsteller getretenen Schüler am 25. September 2009. Daraus ergibt sich zudem eine Bedrohung dieses Schülers durch den Antragsteller nach dem Tritt gegen das Bein. Außerdem hat der Antragsteller selbst ausweislich des Protokolls der Teilkonferenz vom 8. Oktober 2009 erklärt, getreten zu haben, so dass es hier einer auch bereits grundsätzlich einem allfälligen Hauptsacheverfahren vorzubehaltenden Beweisaufnahme nicht bedarf.
20Vgl. dazu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Januar 1998 - 19 B 2873/97 -.
21Die Entlassung erweist sich ferner als ermessensgerecht, insbesondere als verhältnismäßig, weil ihr bereits erzieherische Maßnahmen sowie Ordnungsmaßnahmen in Form des Verweises einhergehend mit der Überweisung in eine parallele Lerngruppe, des vorübergehenden Unterrichtsausschlusses und der Androhung der Entlassung voraufgegangen sind. Dass der Antragsteller nicht mehr zu einem schulischen Abschluss gelangen können soll, ist nicht nachzuvollziehen, weil er an eine andere Schule verwiesen ist.
22Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
23Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes. Der hälftige Ansatz des Auffangwertes trägt dem summarischen Charakter des vorliegenden Verfahrens Rechnung.
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