Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 4 K 56/09
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des gegen sie aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d : Die Kläger wenden sich gegen die Zahlung eines Straßenbaubeitrages für den Ausbau der "B. B1. Straße" in B2. . Die "B3. B1. Straße" beginnt im Süden an der Landesstraße 47 (Q.------straße ), kreuzt am Anfang des Ortsteils C. die I. Straße und endet am nördlichen Ende des Ortsteils. Die Straße ist nach Angaben des Beklagten seit über 50 Jahren in der Örtlichkeit vorhanden; Ausbaubeiträge wurden bislang nicht erhoben. Im Jahr 1999 ließ der F. C1. (F1. ) die bergbaubedingten Schäden an den Straßen der Ortsteile B2. -Mitte und C. begutachten. In dem im März 1999 vorgelegten Gutachten heißt es unter anderem, auf dem Gebiet der Stadt B2. sei bis 1992 Steinkohlebergbau betrieben worden. Die Dokumentation diene als Grundlage für Verhandlungen über eine Aufteilung der Reparaturkosten zwischen dem F1. als ehemaligem Bergbaubetreiber und der Stadt B2. als Straßenbaulastträger. Fast alle der auf Straßenschäden untersuchten 27 Straßen wiesen entwässerungstechnische Mängel auf. Häufig seien Verschiebungen in der Oberfläche mit der Folge der Zerstörung der Fahrbahnen und der Nebenanlagen anzutreffen. Diese Merkmale ließen den Schluss zu, dass unter Berücksichtigung der Lage der damaligen Kohleabbaugebiete die meisten Schäden bergbaulich bedingt seien. Allerdings sei zu bemerken, dass durch die Verkehrsbelastung oder andere Einflüsse die Lebensdauer einer Straße ebenfalls reduziert werde. Eine Addition der Reparaturkosten aller Straßen ergebe eine Summe von netto 12.540.000, - DM. Der Reparaturaufwand für die vordringlich zu reparierenden Straßen betrage netto 7.310.000, - DM. Dies entspreche einem Anteil von 58,3 % der Summe aller Reparaturkosten im untersuchten Gebiet. Zur "B. B1. Straße" wird in dem Gutachten ausgeführt, es sei von einer Gesamtlänge von 1.400 m auszugehen. Die Fahrbahn habe eine Breite von 7 - 8 m, die Gehwege jeweils von 2,5 - 3,5 m und die senkrechten Parkstände wiesen eine Breite von 5,0 m auf. Die Fahrbahnoberfläche weise durchgehend Risse, Abplatzungen, Schlaglöcher, Absackungen und einen erheblichen Wellenverlauf auf. Dies lasse auf eine tiefgründige Störung des gesamten Oberbaus schließen. Die Bordsteinanlage sei durch einen sehr unstetigen Verlauf gekennzeichnet und stellenweise seien die Bordsteine umgekippt. In den Nebenanlagen machten sich ebenfalls Verschiebungen und Versätze bemerkbar. Das Oberflächenwasser könne durch die mangelnde Quer- und Längsneigung großflächig nicht abfließen. Aufgrund der vorliegenden Schäden sei eine punktuelle Reparatur nicht möglich; es solle über die ganze Länge ein Vollausbau durchgeführt werden. Nach überschlägigen Berechnungen beliefen sich die Gesamtkosten auf ca. 3.000.000 DM netto. In der Folgezeit fanden Verhandlungen zwischen der Stadt B2. und dem F1. über die Abgeltung der bergbaubedingten Schäden statt. Mit deren Ergebnissen befasste sich der Rat der Stadt B2. in seiner Sitzung vom 11. April 2002. In der Verwaltungsvorlage zu dieser Sitzung heißt es zur technischen Darstellung der Situation unter anderem, bereits im Jahr 1996 seien erste Bewertungen zu Bergschäden im Bereich der Straßen in der Siedlung C. vorgenommen worden. In der Folge sei eine generelle Erfassung aller bergbaubedingten Schäden an städtischen Straßen eingeleitet worden. Der ehemals Bergbautreibende habe in Vorgesprächen erkennen lassen, dass - obwohl die Fristen für eine Geltendmachung der evtl. vorhandenen Schäden zum größten Teil abgelaufen seien - die Bereitschaft bestehe, nachweislich bergbaubedingte Schäden abzufinden. In Abstimmung zwischen der Verwaltung und dem ehemals Bergbautreibenden sei eine Begutachtung der Straßenzustände in den Stadtteilen B2. -Mitte und B2. C. eingeleitet worden; nur für diese Bereiche bestehe rechtlich noch die Möglichkeit einer Entschädigung. Nach dem Gutachten sollten die Reparaturkosten von vordringlich zu sanierenden fünf Straßen 6.960.000, - DM betragen. Nunmehr habe der F1. sein Angebot auf 8.050.000, - DM erhöht. Bei einer festgestellten Gesamtreparatursumme von 12.540.000, - DM bedeute dies eine Verbesserung des ursprünglichen Angebots von 58,3 % auf nunmehr 64,2 %. Infolge der bekannten Sachzwänge werde vorgeschlagen, auf dieser Basis eine Vereinbarung mit dem F1. abzuschließen. Zur Umsetzung der Maßnahme wird in der Beschlussvorlage weiter ausgeführt, die Stadt sei aufgrund ihrer eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten kurz- und mittelfristig nicht in der Lage, die Straßen selbst neu auszubauen. In den Verhandlungen mit dem F1. sei erreicht worden, dass dieser wegen der anstehenden Verjährungsfristen für Bergschäden eine generelle Abgeltung akzeptiere und für die Stadt B2. sieben namentlich genannte Haupterschließungsstraßen auf eigene Rechnung selbst ausbaue. Dabei würden die Ausbaupläne mit der Stadt abgestimmt und in den entsprechenden Fachausschüssen beraten. Die Kosten dieser Maßnahmen von zusammen 8.050.000, - DM würden als Entschädigungsleistung des F1. für die insgesamt 27 Straßen festgeschrieben. Zur Darstellung der rechtlichen Auswirkungen heißt es weiter, damit würden die Bergschäden an den 27 Straßen abschließend abgegolten. Nach den eingesehenen Abbauplänen seien darüber hinaus keine weiteren Bergschäden mehr zu erwarten. Die Anlieger aller reparaturbedürftigen Straßen sollten aufgrund des Gleichheitsgrundsatzes an der Entschädigungsleistung für Bergschäden durch den F1. teilhaben. Nach der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW dienten jedoch Zuwendungen Dritter, die die Stadt für die Maßnahme erhalte, grundsätzlich der Deckung der auf die Stadt entfallenden Anteile und nur, wenn sie diese überstiegen, zur Deckung des übrigen Aufwandes. Die Angemessenheit der Ausbaukosten und in diesem Sinne die Erforderlichkeit der angefallenen Kosten sei bei eventuellen Gerichtsverfahren betreffend die Anliegerbeiträge durch die Stadt genau nachzuweisen und dem F1. daher entsprechende Vorgaben bezüglich der Nachweispflicht zu machen. Am 27. September 2002 schlossen der F1. und die Stadt B2. eine Vereinbarung zur Regulierung der bergbaubedingten Straßenschäden im Stadtgebiet B2. . In dem Vertrag heißt es unter anderem: "§ 1
2Auf der Grundlage der vorliegenden Begutachtung des Straßenzustands in B2. - Stadtteile Mitte und C. -, des Verhandlungsergebnisses zwischen F1. und Stadt vom 25.10.2001 sowie des Beschlusses des Rates der Stadt B2. vom 11.04.2002 verpflichtet sich die F1. AG, die nachstehend aufgeführten Straßen einschließlich der zugehörigen Nebenanlagen in Abstimmung mit der Stadt unter Beachtung der geltenden Richtlinien für den Straßenbau (Ausbaustandards) auszubauen:
31. B3. B1. Straße 2. M.-----platz 3. I. Straße - Teilabschnitt - (F2.--------straße bis über B3. B1. Straße) 4. I. Straße - Teilabschnitt - (M1. bis F2.--------straße ) 5. S. -L. -Straße (M.-----platz bis Einmündung V. Weg) 6. F3.--------straße 7. Kreisverkehr I. Straße / geplante Westtangente.
4Die Qualität des Ausbaus und der Oberflächenbeläge wird wie vorhanden und wie im v. g. Gutachten zur Schadensermittlung dokumentiert ausgeführt.
5§ 2
6Mit der Umsetzung des unter § 1 aufgeführten Straßenbauprogramms sind alle Ansprüche aus und im Zusammenhang mit Bergschäden an den Straßen der Stadt B2. gegen die F1. AG endgültig und pauschal abgegolten.
7Die Stadt wird je nach Notwendigkeit weitere der im Gutachten aufgeführten Straßen zu ihren Lasten ausbauen, wobei die haushalts- und kassenrechtlichen Voraussetzungen für die Sicherung der anteiligen Abfindungsbeträge sowie die Erhebung von Beiträgen im Rahmen von "KAG-Maßnahmen" einzelfallbezogen innerhalb der Stadt zu prüfen sind.
8§ 3
9Die zeitliche Abfolge des Ausbaus der unter § 1 aufgeführten Straßenbaumaßnahmen, deren Planung, Ausschreibung, Vergabe und Ausführung, etc. sind einvernehmlich mit der Stadt, Dezernat II, FG 4.3 - Ingenieurbereich Bau und Verkehr - als Beauftragte mit Leistungen der Oberbauleitung abzustimmen. Dabei sind auch entsprechende Nachweise über die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Kosten vorzulegen.
10Die F1. AG oder von ihr beauftragte Dritte beteiligen sich in notwendigem Umfang an Beratungen der Ausbauplanungen im Fachausschuss bzw. Rat der Stadt und an den erforderlichen Bürgerinformationsveranstaltungen.
11§ 4
12Nach Fertigstellung einer jeden Straßenbaumaßnahme werden in einer Niederschrift die Abnahme des Ausbaus durch die F1. AG und die Stadt B2. und die Übergabe sachlich und zeitlich dokumentiert. Mit dieser Abnahme werden die jeweiligen Gewährleistungsansprüche (5 Jahre BGB) mit schuldbefreiender Wirkung für die F1. AG auf die Stadt übertragen.
13Die F1. AG verpflichtet sich, der Stadt ihre aktuelle Kostenaufstellung auf der Basis der freigegebenen Ausführungsplanung als Grundlage für die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes nach der geltenden Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen vorzulegen, und zwar getrennt nach
14- Fahrbahn, - Radweg, einschließlich Sicherheitsstreifen, - Parkstreifen, - Gehweg, - Oberflächenentwässerung, - Umsetzen vorh. Straßenbeleuchtung.
15Die Planung und Ausführung evtl. notwendiger neuer Beleuchtungsanlagen geht unmittelbar zu Lasten der Stadt B2. und wird von dieser direkt mit der jeweiligen Firma abgerechnet. Das Umsetzen vorh. Beleuchtungsanlagen ist Teil der Maßnahme nach § 1." Am 20. Februar 2003 beschloss der Ausschuss für Stadtentwicklung nach Durchführung einer Bürgerinformation den Ausbau der B. B1. Straße in zwei Bauabschnitten, und zwar zwischen Q.------straße und Bahnübergang und von dort bis Pumpstation. Die Aufträge für die Ausbauarbeiten vergab der F1. auf der Grundlage eines Kostenvoranschlags des bauausführenden Unternehmens zu einem Pauschalpreis. Die Abnahme der Bauarbeiten des ersten Bauabschnitts erfolgte am 22. November 2005, die Abnahme des zweiten Bauabschnitts am 24. Juni 2004. Am 2. Dezember 2008 beschloss der Ausschuss für Stadtentwicklung die endgültige Fertigstellung der Baumaßnahme "B3. B1. Straße" und die Bildung eines Abschnitts von der Straße "B4. den F4. " bis I. Straße. In der Beschlussvorlage heißt es unter anderem, die Straße sei in diesem Bereich im Sinne des § 8 des Kommunalabgabengesetzes erneuert und verbessert worden. Für den Bereich von der Straße "B4. den F4. " bis Ortsende wurden Erschließungsbeiträge erhoben. Die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes erfolgte auf Veranlassung des F1. durch ein Ingenieurbüro auf der Grundlage der Ausbaupläne und des Kostenvoranschlags. Dabei ergab sich für die Fahrbahn ein beitragsfähiger Aufwand von 447.484,07 Euro, wovon der Beklagte 30 %, das sind 134.245,22 Euro, auf die Anlieger umlegte. Für den Gehweg wurde ein beitragsfähiger Aufwand von 293.535,11 Euro und für die Busbucht ein Betrag von 7.313,31 Euro ermittelt. Den sich hieraus ergebenden Gesamtbetrag von 300.848,42 Euro legte der Beklagte zu 50 %, das sind 150.424,21 Euro, auf die Anlieger um. Für den Parkstreifen ergab sich ein Betrag von 82.323,25 Euro, wovon der Beklagte 50 %, das sind 41.161,62 Euro, auf die Anlieger umgelegte. Die Kosten der Beleuchtung betrugen nach der Berechnung des Beklagten 18.666,60 Euro. Hiervon legte er 30 %, das sind 5.599,98 Euro auf die Anlieger um. Als Gesamtbetrag ergab sich ein umlagefähiger Aufwand von 331,431,05 Euro. Hiervon brachte der Beklagte einen nach seiner Berechnung auf den F1. entfallenden Betrag von 27.373,65 Euro in Abzug, so dass ein Anliegeranteil von 304.057,40 Euro verblieb. Der Beklagte ging von einem Abrechnungsgebiet von 55.746,75 m² aus und errechnete einen Beitragssatz von 5,45 EUR/m². Die Kläger sind Eigentümer des an der "B. B1. Straße" gelegenen Grundstücks Gemarkung B2. , Flur Flurstück . Mit Bescheid vom 9. Dezember 2008 zog der Beklagte sie zur Zahlung eines Straßenbaubeitrags von 1.866,63 Euro heran. Er ging dabei von einer Grundstücksgröße von 274 m² und einem Nutzungsfaktor für zweigeschossige Bebaubarkeit von 125 % aus. Die Kläger haben am 9. Januar 2009 Klage erhoben. Sie bestreiten - im Wesentlichen mit Nichtwissen - Grund und Höhe des Beitragsanspruchs und halten die in Rechnung gestellten Kosten für unangemessen. Unter anderem lassen sie vortragen, die Stadt habe es unterlassen, rechtzeitig Bergbauschäden gegenüber dem F1. geltend zu machen und die zuvor vorhandene starke Rechtsposition auszuschöpfen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Fristen für die Geltendmachung bergschadensrechtlicher Ansprüche zum größten Teil abgelaufen gewesen seien und sich dies auf das Verhandlungsergebnis ausgewirkt habe. Da die meisten Schäden an der Straße bergbaulich bedingt seien, sei davon auszugehen, dass der Anteil des F1. deutlich zu gering ausgefallen sei. Bis in die 70er-Jahre habe noch keine Kanalisierung bestanden, so dass der Ausbau der Straße erst danach - in den 80er-Jahren - abgeschlossen worden sein könne. Nach der Vereinbarung des Beklagten mit dem F1. habe letzterer den Ausbau der Straßen vorgenommen und zunächst bezahlt. Demzufolge werde vermutet, dass der F1. die Ausbaukosten nicht komplett "weiterberechnet" habe, sondern der F1. -Anteil hieran sofort verrechnet und abgezogen worden sei. Im Übrigen ergebe sich die Unrichtigkeit der Beitragsberechnung auch daraus, dass der ermittelte Aufwand nicht den tatsächlich entstandenen Kosten entspreche. Die Kläger beantragen, den Bescheid des Beklagten vom 9. Dezember 2008 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, entsprechend dem Vertrag vom 27. September 2002 seien die Ausbauarbeiten durch den F1. erfolgt. Die beitragsfähigen Kosten für die Maßnahme seien nach den satzungsrechtlichen Grundlagen berechnet und festgesetzt worden. Die Vermutung der Kläger, der F1. habe die Ausbaukosten nicht komplett "weiterberechnet", sei offensichtlich falsch. Auf Veranlassung des Gerichts hat der Beklagte eine Hilfsberechnung vorgelegt, die unter anderem von einem Abrechnungsgebiet von 57.762,25 m2 ausgeht und die Kosten der Busbucht der Fahrbahn und den Aufwand für das Versetzen der Beleuchtungseinrichtungen dem Gehweg zuordnet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 9. Dezember 2008 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Kläger zu einem Straßenbaubeitrag ist § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt B2. vom 12. April 1979 (SBS) in der Fassung der 12. Änderungssatzung vom 15. Februar 2002. Auf diese Fassung ist abzustellen, weil der Beitrag gemäß § 8 Abs. 7 Satz 1 KAG mit der endgültigen Herstellung der Anlage - der Abnahme der letzten Bauarbeiten im November 2005 - entstanden ist. Auf den Beschluss des Ausschusses für Stadtentwicklung vom 2. Dezember 2008 über die endgültige Fertigstellung der Baumaßnahme "B3. B1. Straße" und Abschnittsbildung von "B4. den F4. " bis I. Straße kommt es demgegenüber nicht an, weil der Beitrag bereits zuvor kraft Gesetzes entstanden war. Letztlich kann dies dahinstehen, weil die zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des vorliegenden Bescheides maßgeblichen Vorschriften durch die 13. Änderungsfassung vom 8. Februar 2006 nicht geändert wurden. Nach § 1 SBS erhebt die Stadt zum Ersatz des Aufwandes für die Erweiterung, Verbesserung - dazu zählt auch die Erneuerung, die zu einer nachhaltigen Verbesserung führt - und nachmalige Herstellung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Erschließungsanlagen) und als Gegenleistung für die dadurch den Eigentümern und Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile Beiträge nach Maßgabe dieser Satzung. Beitragsfähig ist nach § 2 Abs. 1 Buchstabe c SBS insbesondere der Aufwand für die Erweiterung und Verbesserung der Fahrbahnen mit Unterbau und Decke sowie nach Buchstabe d unter anderem der Aufwand für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von Bürgersteigen, Beleuchtungseinrichtungen und Parkstreifen. Diese satzungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Heranziehung der Kläger sind im vorliegenden Fall gegeben. Hinsichtlich der Fahrbahn, der Gehwege und des Parkstreifens ist die Heranziehung der Kläger jedenfalls unter dem Gesichtspunkt einer nachmaligen Herstellung gerechtfertigt. Aufgrund des Alters dieser Teileinrichtungen - nach dem im wesentlichen übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten war die Straße als solche über 50 Jahre alt und ist nur die Kanalisierung erst in den 70er oder 80er Jahren des letzten Jahrhunderts erfolgt -, den im Gutachten des F1. vom März 1999 dokumentierten Verschleißerscheinungen sowie den vorgelegten Fotos spricht nämlich alles dafür, dass diese Teileinrichtungen nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit erneuerungsbedürftig waren, vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 21. Februar 1992 - 2 B 493/92 -, wonach eine Nutzungsdauer von 26 Jahren auch für schwach belastete Straßen normal ist. Bezogen auf die Beleuchtungseinrichtungen lässt sich allerdings eine Erneuerung oder Verbesserung nicht feststellen, denn nach dem Vorbringen des Beklagten und den vorgelegten Abrechnungsunterlagen spricht alles dafür, dass keine neuen Straßenlaternen aufgestellt, sondern lediglich die vorhandenen Leuchten im Rahmen des Gehwegausbaus versetzt wurden. Dies hat zur Folge, dass der hierfür entstandene beitragsfähige Aufwand als Teil der Gehwegkosten abzurechnen ist. Soweit der Beklagte die Kosten der Busbucht, die im Bereich der Fahrbahn angefallen sind, mit dem gleichen Anliegeranteil wie die Gehwegkosten in die Abrechnung eingestellt hat, fehlt eine satzungsrechtliche Grundlage. Zwar kann eine Busbucht möglicherweise als selbständige Teileinrichtung behandelt werden, vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblattkommentar (Stand: September 2008) § 8 Rdnr. 374, jedoch bedürfte es hierfür einer ausdrücklichen satzungsrechtlichen Regelung. Solange eine solche - wie hier - nicht vorhanden ist, können diese Kosten nur als Teil des Aufwandes der Fahrbahn abgerechnet werden. Die Heranziehung der Kläger ist auch der Höhe nach gerechtfertigt. Insbesondere steht der Umstand, dass die Ausbauarbeiten durch den F1. in Auftrag gegeben wurden, dem Entstehen eines beitragsfähigen Aufwandes der Stadt nicht entgegen. Zwar hat diese für den Ausbau der Straße keine (anteiligen) Geldleistungen an den F1. erbracht, nach den vertraglichen Vereinbarungen verzichtet sie jedoch im Gegenzug beim späteren Ausbau anderer Straßen auf die Geltendmachung anerkannter Bergschäden. Insoweit liegt eine Verrechnung gegenseitiger Forderungen vor, die wirtschaftlich einer Zahlung der Stadt an den F1. gleichsteht. Der dem Bescheid zugrunde liegende beitragsfähige Aufwand von 849.322,34 Euro ist nicht zu beanstanden. Es begegnet keinen durchgreifenden Bedenken, dass die Abrechnung des F1. mit der Stadt auf der Grundlage eines Kostenvoranschlags erfolgt ist und nicht auf Unternehmerrechnungen für konkret erbrachte Leistungen beruht. Zwar ist bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes im Regelfall von den Kosten auszugehen, die der Gemeinde für die Herstellung der Anlage tatsächlich entstanden sind, jedoch können dazu auch solche Aufwendungen zählen, die durch Mängel im Vergabeverfahren verursacht worden sind oder die für technisch nicht erforderliche, nicht mängelfrei hergestellte, auf der Grundlage der Vertragsbeziehungen zwischen der Gemeinde und dem Bauunternehmer nicht abrechnungsfähige oder überhaupt nicht erbrachte Leistungen getätigt worden sind, vgl. jeweils zum insoweit gleichgelagerten Erschließungsbeitragsrecht OVG NRW, Urteil vom 29. November 1996 - 3 A 2373/93 -, S. 16ff des Urteilsabdrucks; OVG NW, Urteil vom 23. Januar 2001 - 3 A 2373/93 -, S. 11ff des Urteilsabdrucks. Der Grundsatz der Erforderlichkeit ist insoweit erst dann verletzt, wenn augenfällige Mehrkosten entstanden sind, d. h., wenn die Kosten in für die Gemeinde erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreicht haben, also schlechthin unvertretbar sind, vgl. OVG NRW, Urteile vom 29. November 1996 vom 23. Januar 2001, a. a. O. Soweit etwa die Umstände einer Auftragsvergabe Zweifel an der Angemessenheit von geforderten Preisen erwecken können, ist die Grenze der Erforderlichkeit noch nicht überschritten, wenn der tatsächlich entstandene Aufwand die als unerlässlich ermittelten Kosten um ca. 24 % übersteigt, vgl. Driehaus, a. a. O., Rdnr. 19, m. w. N. Diese Maßstäbe sind nach Auffassung der Kammer auf die vorliegende Fallgestaltung übertragbar, denn es kann keinen Unterschied machen, ob die Stadt mit den einzelnen Bauunternehmen selbst abrechnet oder aber mit einem "Generalunternehmer", der aufgrund ihm vorliegender Angebote die Bauarbeiten zu einem Pauschalpreis vergeben und sodann die von ihm ermittelten Kosten der Stadt in Rechnung gestellt hat. Hiervon ausgehend bestehen gegen den seitens des F1. ermittelten Kostenanteil der Stadt keine durchgreifenden Bedenken. Die Kammer hat anhand der vorliegenden Abrechnungsunterlagen den dem Bescheid zugrunde gelegten Aufwand überprüft und dabei keine die Anlieger beschwerenden Berechnungsfehler feststellen können. Die Ermittlung der auf die einzelnen Teileinrichtungen entfallenden Rechnungspositionen ist rechnerisch nachvollziehbar und es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass etwa einzelne Leistungen zu Unrecht in den Kostenvoranschlag aufgenommen oder mit wesentlich überhöhten Preisen in die Berechnung eingestellt wurden. Substantiierte Bedenken gegen die einzelnen Abrechnungspositionen, die Anlass für eine tiefergehende Prüfung sein könnten, haben die Kläger nicht vorgetragen. Hiervon unabhängig ist darauf hinzuweisen, dass der ermittelte Beitragssatz im Verhältnis zu Beitragssätzen, die der Kammer aus anderen Verfahren bekannt sind, vergleichsweise niedrig erscheint. Soweit nach den vorliegenden Vereinbarungen der F1. einen Teil der Ausbaukosten als Ersatz für die bergbaubedingten Schäden an der Straße übernehmen soll, führt dies zu keiner Kürzung des beitragsfähigen Aufwandes. Dies folgt aus § 3 Abs. 8 SBS, wo in Übereinstimmung mit § 8 Abs. 4 Satz 4 2. Halbsatz KAG NRW bestimmt ist, dass Zuwendungen Dritter, die die Stadt für die Maßnahme erhält, der Deckung der nach Abs. 1 bis 3 auf die Stadt entfallenden Anteile dienen und nur, wenn sie diese übersteigen, zur Deckung des übrigen Aufwandes. Nach Satz 2 dieser Vorschrift gilt dies nur dann nicht, wenn der Zuwendende etwas anderes bestimmt. Von einer Zuwendung dieser Art ist im vorliegenden Fall auszugehen. Zwar hat der F1. gegenüber der Stadt keine Geldleistung erbracht, sondern die Straße zunächst auf eigene Kosten ausbauen lassen und sodann den auf die Stadt entfallenden Kostenanteil mit den bergschadensbedingten Kosten anderer Straßen verrechnet. Es kann jedoch aus Sicht der Kammer keinen Unterschied machen, ob der Schaden durch Zahlung von Geld oder durch Sachleistungen ausgeglichen wird. Entscheidend ist, dass die Stadt Trägerin der Straßenbaulast ist und sich deshalb die Leistungen des F1. - unabhängig von der Form, in der sie erbracht werden - als Zuwendungen eines Dritten für den Ausbau der Straße darstellen. Rechtliche Bedenken gegen eine solche Handhabung bestehen nicht, denn es ist anerkannt, dass sich eine Gemeinde bei der Herstellung einer Anlage eines Dritten als Erfüllungsgehilfen bedienen kann, sofern - was hier gegeben ist - die die Beitragshöhe bestimmenden Herstellungsentscheidungen von der Gemeinde getroffen werden und sie insoweit "das Heft in der Hand hat", vgl. zum Kanalanschlussbeitragsrecht OVG NRW, Urteil vom 12. August 2009 - 15 A 2267/07 -. Eine Bestimmung des Inhalts, dass die von dem F1. erbrachten Leistungen auf den Kostenanteil der Beitragspflichtigen angerechnet werden soll, liegt nicht vor. Das Gegenteil folgt aus § 1 des Vertrages zwischen dem F1. und der Stadt, denn dort wird unter anderem auf den Beschluss des Rates der Stadt B2. vom 11. April 2002 verwiesen und in der Verwaltungsvorlage zu diesem Beschluss heißt es wörtlich, nach § 3 Abs. 8 SBS dienten Zuwendungen Dritter, die die Stadt für die Maßnahme erhalte, grundsätzlich der Deckung der nach Abs. 1 bis 3 auf die Stadt entfallenden Anteile und nur, wenn sie diese überstiegen, zur Deckung des übrigen Aufwandes. Bedenken gegen die Wirksamkeit der genannten Vertragsbestimmung sind nicht ersichtlich. Nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 8 SBS wie auch des § 4 Abs. 4 Satz 4 2. Halbsatz KAG ist die vorrangige Anrechnung der Zuwendungen Dritter auf den Kostenanteil der Gemeinde der Regelfall und besondere Gründe, hiervon abzuweichen, liegen nicht vor. Insbesondere kann nicht außer Betracht bleiben, dass die übliche Nutzungszeit der "B. B1. Straße" seit langem abgelaufen war und angesichts des Alters der Straße eine beitragspflichtige Erneuerung auch ohne bergbaubedingte Schäden in Betracht gekommen wäre. Es würde vor diesem Hintergrund eine nicht ohne weiteres nachvollziehbare Privilegierung der Anlieger der "B. B1. Straße" bedeuten, würde man sie besser stellen als die Anlieger von Straßen gleichen Alters, bei denen keine bergbaubedingten Schäden vorliegen. Die Ermittlung des umlagefähigen Aufwandes ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Bedenken erwachsen aus Sicht der Kammer insbesondere nicht daraus, dass die Kostenzuordnung zu den einzelnen Teileinrichtungen auf der Grundlage der pauschal für alle Verkehrsflächen ermittelten Kosten und der Flächenanteile von Fahrbahn, Gehweg und Parkstreifen erfolgt ist. Zwar sind die auf einen Quadratmeter entfallenden Kosten solcher Teileinrichtungen in der Regel nicht identisch, es liegen jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass augenfällige Mehrkosten für die Beitragspflichtigen dadurch entstanden sind, dass die Stadt im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens und der vertraglichen Regelungen diese Berechnungsweise des F1. akzeptiert hat. Hiervon ausgehend durfte der Beklagte bei den Fahrbahnkosten von einem beitragsfähigen Aufwand von 447.484,07 Euro ausgehen. Hinzu kommt ein Betrag von 7.313,31 Euro, den der Beklagte - wie ausgeführt - zu Unrecht als Gehwegkosten behandelt hatte. Dies ergibt einen beitragsfähigen Aufwand von nunmehr 454.797,38 Euro. Bei der "B. B1. Straße" handelt es sich um eine Haupterschließungsstraße im Sinne des § 3 Abs. 4 Buchstabe b SBS, denn sie dient der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem Verkehr innerhalb des Ortsteils C. . Dementsprechend sind nach § 3 Abs. 3 Nummer 2 Buchstabe a SBS für die Fahrbahn 30 % der Kosten, das sind 136.439,21 Euro, auf die Anlieger umzulegen. Als Kosten des Gehweges war der Beklagte - ohne die Kosten der Busbucht - von einem Betrag von 293.535,11 Euro ausgegangen. Die Kosten der im Gehwegbereich angefallenen und nicht selbständig abrechenbaren Beleuchtungskosten von 18.666,60 Euro sind hinzuzuzählen, so dass sich ein beitragsfähiger Aufwand von 312.201,71 Euro ergibt. Nach § 3 Abs. 3 Nummer 2 Buchstabe d SBS beträgt der Anliegeranteil 50 %, das sind 156.100,86 Euro. Von den Kosten des Parkstreifens von 82.323,25 Euro sind nach § 3 Abs. 3 Nummer 2 Buchstabe c SBS gleichfalls 50 %, das sind 41.161,63 Euro, auf die Anlieger zu verteilen. Insgesamt ergibt sich hieraus ein umlagefähiger Gesamtaufwand von 333.701,70 Euro. Eine Kürzung des umlagefähigen Aufwandes durch Zuwendungen Dritter im Sinne des § 3 Abs. 8 SBS kommt nicht in Betracht, denn die Leistungen des F1. sind geringer als der Kostenanteil der Stadt. Dieser beträgt nach Abzug des Anliegeranteils von 333.701,70 Euro vom beitragsfähigen Gesamtaufwand von 849.322,34 Euro 515.620,64 Euro. Nach einer vom Gericht angeforderten alternativen Hilfsberechnung beträgt der Anteil des F1. an dem abgerechneten Teilstück der B. B1. Straße 457.204,51 Euro, das sind 58.416,13 Euro weniger als der Kostenanteil der Stadt. Rechnerisch ist der genannte Betrag nachvollziehbar: nach dem Gutachten des F1. vom März 1999, auf das in § 1 des Vertrages vom 27. September 2002 Bezug genommen wird, betrug der prognostizierte Reparaturaufwand für die gesamte "B3. B1. Straße" 3.000.000,- DM, das sind 1.533.875,64 Euro. Bei einer Länge der Straße von 1.400 m ergibt dies einen Betrag von 1.095,63 Euro pro Meter. Der Veranlagung liegt ein Straßenabschnitt von 650 m zugrunde, so dass sich ein prognostizierter beitragsfähiger Aufwand von 712.159,50 Euro ergibt. Von diesem Betrag sollten 64,2 % - das ist der vertraglich festgeschriebene Kostenanteil des F1. von 8.050.000,- DM am prognostizierten Gesamtaufwand von 12.540.000,- DM für die Reparatur sämtlicher von Bergbauschäden betroffenen Straßen - vom F1. übernommen werden, das sind 457.204,51 Euro. Soweit die Kläger vortragen, der Beklagte habe die Bergschäden an der "B. B1. Straße" zu spät geltend gemacht und deshalb bei den Vertragsverhandlungen ein für die Stadt und die Beitragspflichtigen zu ungünstiges Ergebnis erzielt, handelt es um Spekulationen und Mutmaßungen, für die eine reale Grundlage nicht erkennbar ist. Das Vorbringen der Kläger ist insoweit völlig unsubstantiiert, denn es wird nicht dargelegt, um welche Schäden es sich im einzelnen handelt, wann sie entstanden sind und zu welchem Zeitpunkt sie als Bergschäden erkennbar waren. Soweit sie sich auf die Beschlussvorlage zur Ratssitzung vom 11. April 2002 beziehen, ist darauf hinzuweisen, dass dort ausgeführt wird, es sei in Abstimmung zwischen Verwaltung und dem ehemaligen Bergbautreibenden eine Begutachtung der Straßenzustände in den Stadtteilen B2. -Mitte und B2. C. eingeleitet worden, für diese Bereiche bestehe rechtlich noch die Möglichkeit einer Entschädigung. Hinsichtlich des Abrechnungsgebietes geht die Kammer entsprechend der vorlegten Hilfsberechnung und zugunsten der Kläger von einer der Veranlagung zugrundezulegenden Fläche von 57.762,25 m2 aus. Diese bezieht nunmehr auch die Parzelle 72 als Teil des Schulgeländes ein und behandelt die Parzelle 27 als Bestandteil des Grundstücks des Altenheims. Die Fläche des ehemaligen Pfarrhauses wird nunmehr als selbständige wirtschaftliche Einheit behandelt mit der Folge, dass das verbleibende Kirchengrundstück eingeschossig in die Abrechnung einbezogen wird. Des Weiteren ist die ursprüngliche Flächenberechnung dahingehend zu korrigieren, dass die für den Kindergarten und das Altenheim genutzten Grundstücksteile als selbständige wirtschaftliche Einheiten unter Wegfall einer Eckermäßigung behandelt werden. Bei einem Anliegeranteil von 333.701,70 Euro und einer Fläche des Abrechnungsgebiets von 57.762,25 m2 errechnet sich ein Beitragssatz von 5,78 EUR/m2. Hieraus ergibt sich für das 274 m2 große Grundstück der Kläger bei einem Vomhundertsatz von 125 für zweigeschossige Bebauung ein Beitrag von 1.979,65 Euro. Soweit dieser Betrag die mit dem angefochtenen Bescheid auf der Grundlage eines Beitragssatzes von 5,45 EUR/m2 festgesetzte Summe von 1.866,63 Euro übersteigt, werden die Kläger nicht belastet. Sonstige Gesichtspunkte, die eine Rechtsverletzung der Kläger begründen könnten, sind weder ersichtlich noch hinreichend substantiiert vorgetragen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit des Urteils im Kostenpunkt beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, weil die Frage, ob eine Schadenersatzleistung eine Zuwendung Dritter im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 4 2. Halbsatz KAG darstellen kann, bislang in der Rechtsprechung nicht geklärt ist.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.