Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 2 K 470/08

Tenor

Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend (in Höhe eines Teilbetrages von 12.117,00 EUR) für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, wird dieses eingestellt.

Im Übrigen wird der Widerrufs- und Rückforderungsbescheid des (früheren) Versorgungsamtes L. vom 20. November 2007 in der nach Zahlung des Teilbetrages in Höhe von 12.117,00 EUR noch verbleibenden Höhe von 11.922,86 EUR aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens werden zu 1/4 der Klägerin und zu 3/4 der Beklagten auferlegt, allerdings mit Ausnahme etwaiger Mehrkosten, die durch die Anrufung des örtlich unzuständigen Verwaltungsgerichts E. entstanden sind; diese fallen allein der Beklagten zur Last.


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