Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 4 K 1485/08
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen sie aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin war Eigentümerin der bebauten Grundstücke in Bad N. -M. , J.------weg 1 sowie Flurweg 16, auf denen sie in Rechtsnachfolge der "Seniorenheim P. GmbH" ab dem Jahr 2003 u. a. eine Seniorenresidenz und/ oder Hotel betrieb. Nach Ablehnung ihrer Anträge auf Erlass der Grundsteuer B gemäß § 33 Abs. 1 des Grundsteuergesetzes (GrStG) für die Jahre 2004, 2005 und 2006 durch den Beklagten hatte die Klägerin am 21. September 2006 vor dem erkennenden Gericht Klage erhoben, die unter dem Aktenzeichen 4 K 1418/06 geführt wurde. Nachdem sich das Bundesverwaltungsgericht der Auffassung des Bundesfinanzhofes angeschlossen hatte, dass ein Grundsteuererlass gemäß § 33 Abs. 1 GrStG nicht nur bei atypischen und vorübergehenden Ertragsminderungen in Betracht komme, sondern auch strukturell bedingte Ertragsminderungen nicht nur vorübergehender Natur erfassen könne, hatte sich der Beklagte im Rahmen des Klageverfahrens bereit erklärt, die Erlassanträge erneut zu überprüfen und die Klägerin aufgefordert, prüffähige Unterlagen u. a. zu Vermietungs- und Verpachtungsbemühungen sowie Angaben über die Anzahl und Ausstattung der Hotelzimmer zu überreichen. Den Angaben der Klägerin und den von ihr vorgelegten Unterlagen war zu entnehmen, dass für die Zeit vom 01.10.2003 bis 31.12.2005 ein Mietvertrag mit der Firma X. Gesellschaft für Grundbesitzverwaltung und Verwertung mbH, L. bezogen auf die Räume des Seminarhotels mit einer vereinbarten Gesamtmiete von 3.000,- EUR monatlich inklusive Nebenkosten existierte und das Seminarhotel im Jahr 2006 komplett leer stand, also volle Ertraglosigkeit anzunehmen sei. Bezogen auf das Jahr 2007 hatte die Klägerin einen zwischen ihr und den Eheleuten G. in I. am 23. Mai 2007 geschlossenen Mietvertrag vorgelegt, demzufolge die Miete zum Betreiben des Hotels monatlich 5.000,- EUR zuzüglich ein Prozent des von den Mietern erzielten Umsatzes betragen sollte, und in dem sich die Klägerin als Vermieterin ein außerordentliches Kündigungsrecht auch für den Fall vorbehalten hatte, dass sie in der Lage sei, die Räumlichkeiten zu veräußern oder anderweitig zu verwerten. Im Rahmen einer zwischen den Beteiligten geschlossenen außergerichtlichen Vereinbarung erließ der Beklagte der Klägerin die Grundsteuer B bezogen auf das Seminarhotel mit Bescheid vom 17. Dezember 2007 gemäß § 33 Abs. 1 GrStG anteilig für die Jahre 2004 und 2005 in Höhe von jeweils 4.552,56 EUR und für das Jahr 2006 in Höhe von 5.672,97 EUR (80 % der auf den Komplex Seminarhotel entfallenden Grundsteuer B von 7.091,21 EUR). Der Beklagte legte seinen Berechnungen im Einverständnis mit der Klägerin einen normalen jährlichen Rohertrag von 91.380,96 EUR zugrunde. Nach Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen im Rechtsstreit 4 K 1418/06 stellte die Kammer das Verfahren mit Beschluss vom 27. Dezember 2007 ein.
3Am 14. Januar 2008 beantragte die Klägerin den Erlass der Grundsteuer B für das Jahr 2007 und verwies hierzu auf die Gründe, die dem Beklagten als Gegenstand des für die Vorjahre anerkannten Erlasses bekannt seien. Auf Anforderung von Nachweisen zu Mieteinnahmen im Jahr 2007 teilte die Klägerin dem Beklagten mit Schreiben vom 28. Januar 2008 mit, die Mieteinnahmen im Jahr 2007 beliefen sich auf 23.000,- EUR, im Übrigen sei das Objekt inzwischen an die X. Gesellschaft für Grundbesitzverwaltung und Verwertung mbH veräußert worden. Mit weiterem Schreiben vom 26. Februar 2008 legte die Klägerin dem Beklagten eine Auflistung des T. I1. vom 6. Februar 2008 vor, die neben der Zahlung von Nebenkosten ab August 2007 Mietzahlungen in Höhe von einmalig 5.000,- EUR sowie Mieteingänge der X. GmbH je für die Monate Januar bis Juni 2007 von monatlich 3.000,- EUR ausweist.
4Vom Beklagten um Erläuterung zu Mietzahlungen durch die X. GmbH für 2007 gebeten, deren Mietvertrag nach Angaben der Klägerin mit Schreiben vom 1. Februar 2006 zum 31. Dezember 2005 ausgelaufen sei, teilte die Klägerin mit Schreiben vom 17. März 2008 mit, der Erwerb des Objektes durch die X. GmbH sei mit rückwirkendem Besitzübergang zum 31. Dezember 2006 erfolgt, Zahlungen für die Zeit danach seien keine Mietzahlungen, sondern stellten nach ergebnislos verlaufenden Gesprächen über eine Neuvermietung ab dem 1. Januar 2007 eine Entschädigung dar. Auf die Bitte des Beklagten um Vorlage des Vertrages über von der Klägerin mit der X. GmbH getroffene Zahlungsvereinbarungen und einer Übersicht des T. der Klägerin über Einnahmen und Ausgaben im Jahr 2006 ließ die Klägerin dem Beklagten eine Stellungnahme der Steuerberatungsgesellschaft mbH L1. & N1. vom 1. April 2008 nebst Jahreskontobelegen zukommen, in der es heißt, entsprechend der Vereinbarung im Kaufvertrag vom 20. Dezember 2007 über den rückwirkenden Besitzübergang zum 31.12.2006 seien die in 2007 von der X. GmbH geleisteten Zahlungen in Höhe von 18.000,- EUR rechtsgrundlos erfolgt und deshalb zurückgerechnet worden. Auf die weitere Bitte des Beklagten mit Schreiben vom 17. April 2008 um Vorlage des Vertrages als Grundlage für (Pacht-)Zahlungen der X. GmbH im Jahr 2006, des notariellen Vertrages vom 20. Dezember 2007 und einer Übersicht des T. über Einnahmen und Ausgaben im Jahr 2006 übersandte die Klägerin dem Beklagten mit Schreiben vom 23. April 2008 eine Kopie des notariellen Kaufvertrages mit der X. GmbH vom 20. Dezember 2007 und wies darauf hin, laut Kaufvertrag sei keine erlassschädliche Entscheidung getroffen und kein rückwirkender Verzicht auf den Pachtzins erklärt worden; angesichts des rückwirkenden Besitzübergangs zum 31.12.2006 seien Zahlungen der X. GmbH als rechtsgrundlos erhalten zu erstatten gewesen. Erneute Bitten des Beklagten mit Schreiben vom 5. und 26. Mai 2008 zur Vorlage angeforderter Unterlagen (Übersicht über Einnahmen und Ausgaben im Jahr 2006 und Vertrag als Grundlage für (Pacht-)Zahlungen der X. GmbH in 2006) beantwortete die Klägerin mit Schreiben vom 9. Juni 2008 damit, sie lehne eine nochmalige Einschaltung eines T. zur Erstellung einer Übersicht über Einnahmen und Ausgaben im Jahr 2006 wegen der hierdurch entstehenden Kosten ab.
5Nach vorheriger Anhörung hob der Beklagte mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 27. Juni 2008 den mit seinem Bescheid vom 17. Dezember 2007 für das Jahr 2006 ausgesprochenen Grundsteuererlass in Höhe eines Teilbetrages von 1.120,41 EUR auf und stützte diese Teilrücknahme auf § 130 der Abgabenordnung (AO). Zur Begründung führte der Beklagte aus, bei seiner Entscheidung über den Grundsteuererlass für das Jahr 2006 in Höhe von 5.672,97 EUR sei er von einer hundertprozentigen Ertragsminderung ausgegangen, da nach Angaben der Klägerin ihr Pachtverhältnis mit der Firma X. GmbH zum 31.12.2005 beendet worden sei und mithin die bis dahin vorhandenen Erträge aus Pachtzahlungen in Höhe von 3.000,- EUR monatlich entfallen seien. Mangels Neuverpachtung im Jahr 2006 habe dies die Ertraglosigkeit des Grundbesitzes zur Folge gehabt. Bei Auswertung der anlässlich des für das Jahr 2007 gestellten Erlassantrages vorgelegten Übersicht über die in der Zeit vom 01.01. bis 31.12.2007 erzielten Einnahmen und geleisteten Ausgaben sei aufgefallen, dass einnahmeseitig monatliche Pachtzahlungen der Firma X. GmbH in Höhe von 3.000,- EUR ausgewiesen worden seien. Der mehrfachen Bitte um Vorlage des Vertrages zwischen der Klägerin und der Firma X. GmbH als Grundlage für die in 2007 geleisteten Pachtzahlungen und einer vom Steuerberater erstellten Übersicht über Einnahmen und Ausgaben für das Objekt im Jahr 2006 sei die Klägerin nicht nachgekommen. Die Aussage der Klägerin in ihrem Schreiben vom 20. Juni 2008, Zahlungen seien trotz des aufgelösten Pachtverhältnisses im Hinblick auf die damals bereits laufenden Vereinbarungen über den Ankauf des Objektes durch die Firma X. GmbH erfolgt, lasse die mangelnde Bereitschaft der Klägerin erkennen, die für die Erlassentscheidung erforderlichen konkreten Angaben zu machen sowie nachprüfbare Unterlagen vorzulegen. Dieses Verhalten stütze seine, des Beklagten, Annahme, dass der Klägerin auch im Jahr 2006 Erträge in Höhe von 3.000,- EUR monatlich aus dem Grundbesitz zugeflossen seien. Da der Bescheid vom 17. Dezember 2007 hinsichtlich der festgestellten Höhe des zu erlassenden Betrages demnach unzutreffend sei und die Klägerin die daraus resultierende Rechtswidrigkeit durch Angaben erwirkt habe, die in wesentlicher Beziehung unrichtig gewesen seien, werde der Bescheid auf der Grundlage des § 130 Abs. 2 Ziff. 3 AO zurückgenommen. Gründe, die gegen diese Ausübung des ihm, dem Beklagten, nach § 130 AO zustehenden Ermessens sprächen, seien nicht erkennbar. Der von der Rücknahme betroffene Betrag in Höhe von 1.120,41 EUR sei von der Klägerin bis zum 31. Juli 2008 zurückzuzahlen.
6Am 9. Juli 2008 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vorträgt, da im Jahr 2006 schon festgestanden habe, dass die X. GmbH das Objekt übernehmen würde, habe man vereinbart, dass diese auch für den Unterhalt, also für fällige Abgaben und Kosten aufkommen würde. Es sei also vereinbart worden, den seinerzeitigen Pachtzins als eine Art von Ausgleichsmasse weiterlaufen zu lassen und später über die Ermittlung des Kaufpreises eine Klärung herbeizuführen. Mit Schriftsatz vom 9. Februar 2009 ließ die Klägerin nach entsprechender gerichtlicher Aufforderung eine wahrscheinlich vom Steuerberater L2. in Erftstadt erstellte Rohertragsrechnung für das Jahr 2006 überreichen, der als Rohertrag Miet-/Pachteinnahmen von 36.000,- EUR zu entnehmen sind. Die Klägerin lässt hierzu vortragen, auch wenn diese Einnahmen als aus "Miete/Pacht" erzielt aufgeführt seien, seien sie gleichwohl auf den Kaufpreis zu verrechnen.
7Die Klägerin beantragt,
8den Bescheid des Beklagten vom 27. Juni 2008 aufzuheben.
9Der Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Der Beklagte erwidert, hinsichtlich der Höhe der teilweisen Aufhebung und Rückforderung sei die seinerzeit mit der Klägerin vereinbarte Regelung zur Berechnung des Grundsteuererlasses für die Jahre 2004 bis 2006 beibehalten worden, wonach von 3.000,- EUR monatlichen Pachtzahlungen jeweils nur 1.500,- EUR auf der Einnahmenseite als tatsächlicher Rohertrag angesehen und die restlichen 1.500,- EUR monatlich auf Nebenkosten angerechnet worden seien.
12Im Erörterungstermin am 9. November 2009 hat die Klägerin eine Bestätigung des Notars O. in Mülheim/Ruhr vom 6. November 2009 darüber vorgelegt, dass der Kaufvertrag zwischen der Klägerin und der X. GmbH, für die Herr Axel J. H. als vollmachtloser Vertreter aufgetreten sei, am 20. Dezember 2007 unter der Urkundenrollennummer 1326/2007 beurkundet und die Nachgenehmigung der X. GmbH am 9. Januar 2008 erfolgt sei, sodass der Vertrag am 9. Januar 2008 rechtsgültig geworden sei.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge und der Klageakte Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe:
15Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 27. Juni 2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Rücknahmebescheid des Beklagten findet seine Ermächtigung in § 130 der Abgabenordnung (AO).
16Nach dessen Absatz 1 kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Der bestandskräftig gewordene Bescheid des Beklagten vom 17. Dezember 2007 ist hinsichtlich des für das Jahr 2006 ausgesprochenen Grundsteuererlasses in Höhe des aufgehobenen Betrages jedenfalls (teil-)rechtswidrig. Die Erlassberechnung des Beklagten beruhte auf der unrichtigen Annahme des kompletten Leerstandes des Seminarhotels im Jahr 2006, also der vollen Ertraglosigkeit in diesem Jahr, sodass 80 % der auf den Hotelkomplex entfallenden Grundsteuer B von 7.091,21 EUR, mithin 5.672,97 EUR gemäß § 33 Abs. 1 des Grundsteuergesetzes (GrStG) erlassen wurden. Tatsächlich sind hingegen Einnahmen wie in den Vorjahren 2004 und 2005 durch Zahlungen der X. GmbH in Höhe von monatlich 3.000,- EUR erzielt worden, von denen entsprechend der für die Jahre 2004 bis 2006 zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen monatlich 1.500,- EUR als Nebenkosten angesehen werden sollten. Demzufolge bleibt ein tatsächlicher Rohertrag von 1.500,- EUR x 12 Monate = 18.000,- EUR, sodass sich eine Minderung gegenüber dem - zwischen den Beteiligten unstreitigen - normalen Rohertrag von 91.380,96 EUR in Höhe von 73.380,96 EUR ergibt. Der Prozentsatz der Rohertragsminderung beträgt hiernach 80,3 % (73.380,96 EUR x 100 : 91.380,96 EUR). Demzufolge konnten von dem auf den Hotelkomplex entfallenden Anteil der Grundsteuer B von 7.091,21 EUR vier Fünftel = 80 v. H. von 80,3 % = 64,2 %, mithin 4.552,56 EUR erlassen werden. In Höhe von 1.120,41 EUR ist der Erlassbescheid des Beklagten vom 17. Dezember 2007 rechtswidrig und unterliegt der Rücknahme und Rückforderung.
17Mit ihren Einwendungen, die darauf abzielen, im Jahr 2006 seien keine Einnahmen zu verzeichnen gewesen, kann die Klägerin nicht gehört werden. Ihr Argument, die Zahlungen der X. GmbH im Jahre 2006 hätten vereinbarungsgemäß auf den - später auszuhandelnden - Kaufpreis verrechnet werden sollen, ist bereits deshalb unlogisch und nicht nachvollziehbar, weil der Kaufvertrag vom 20. Dezember 2007 einen rückwirkenden Besitz - und damit Gefahrübergang - erst ab dem 30. Dezember 2006 vorsieht und damit das Jahr 2006 gar nicht einbezieht. Unabhängig davon hat die Klägerin jedenfalls im Klageverfahren - und dies ist maßgeblich - ausdrücklich eingeräumt, dass monatliche Zahlungen seitens der X. GmbH im Jahr 2006 erfolgt sind. Dies steht zudem auch nachweislich fest aufgrund der überreichten Rohertragsrechnung vom 9. Februar 2009, in der - zeitlich lange nach Abschluss des Kaufvertrages - Miet-/Pachteinnahmen im Jahr 2006 von 36.000,- EUR aufgeführt sind. Dass es im Jahr 2006 auf der Einnahmenseite keinen Geldzufluss gegeben habe, kann die Klägerin nunmehr angesichts des von ihr bislang behaupteten und nachgewiesenen Gegenteils nicht ernsthaft vortragen wollen. Insofern musste ihrem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag, da widersprüchlich und untauglich - die Tatsache von erfolgten monatlichen Zahlungen im Jahr 2006 soll gar nicht in Abrede gestellt werden -, nicht nachgegangen werden. Soweit mit ihm durch Vernehmung des Herrn X1. als Zeugen bewiesen werden sollte, die erfolgten Zahlungen von 36.000,- EUR sollten später mit dem Kaufpreis verrechnet werden, war der Beweisantrag abzulehnen, weil es hierauf nicht ankommt. Maßgeblich ist, dass es auf der Einnahmenseite im Jahr 2006 wirtschaftlich einen Geldzufluss (von 36.000,- EUR) gegeben hat; der Wille, diese Zahlungen später - wie von der Klägerin unterschiedlich vorgetragen - als eine Art von "Ausgleichsmasse" als Entschädigung oder sonst wie in den Kaufpreis einzubeziehen, ändert an der Tatsache des zugeflossenen Rohertrages im Jahr 2006 nichts.
18Der Beklagte hat das ihm durch § 130 Abs. 1 AO eingeräumte Ermessen, ob er den für das Jahr 2006 ausgesprochenen Grundsteuererlass zum Teil zurücknehme oder nicht, erkannt und ausgeübt. Er hat beachtet, dass dem Kläger wegen der Begünstigung des teilweise zurückgenommenen Bescheides grundsätzlich Vertrauensschutz zukommt, diesen aber zu Recht im Hinblick auf § 130 Abs. 2 Nr. 3 AO verneint. Hiernach darf ein begünstigender Verwaltungsakt dann zurückgenommen werden, wenn ihn der Begünstigte durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. Vorliegend beruht die rechtswidrige (Teil-)Begünstigung auf unrichtigen Angaben der Klägerin. Mit Schreiben vom 1. Februar 2006 hatte sie dem Beklagten mitgeteilt, der Mietvertrag mit der X. GmbH vom 1. Oktober 2003 habe zum 31. Dezember 2005 sein Ende gefunden, es würden mithin hinsichtlich des Hotelkomplexes keinerlei Einnahmen mehr erzielt. Dies war unrichtig, weil im Jahr 2006 sehr wohl monatliche Einnahmen durch Zahlungen der X. GmbH erfolgt sind. Ohne die unrichtigen Angaben der Klägerin wäre die Grundsteuer B für das Jahr 2006 vom Beklagten gemäß § 33 Abs. 1 GrStG nur in verminderter Höhe erlassen worden. Die Teilrücknahme des Bescheides vom 17. Dezember 2007 ist auch innerhalb der Jahresfrist des § 130 Abs. 3 AO erfolgt. Der Beklagte ist frühestens durch das Schreiben der Klägerin vom 26. Februar 2008, dem eine Auflistung des T. I1. über Einnahmen und Ausgaben im Jahr 2007 beigefügt war, auf den überhöhten Grundsteuererlass für das Jahr 2006 aufmerksam geworden. Die Rücknahme mit Bescheid vom 27. Juni 2008 erfolgte vier Monate später.
19Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.
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