Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 1 K 2415/08
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des Vollstreckungsbetrages leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung zur Kostenerstattung für die Kinder- und Jugendhilfe zugunsten der T. -B. I. . Sie ist am 5. Juli 1995 geboren; ihre allein personensorgeberechtigte Mutter ist Frau N. P. , wohnhaft in H. .
3Am 3. April 2000 wurde T. -B. zu Pflegeeltern im Kreis P1. in Obhut gegeben; die anfallenden Kosten erstattete der damals zuständige Beigeladene jeweils an den Kläger; das Kostenanerkenntnis datiert vom 18. März 2002. Nach der Einschulung im August 2003 in eine Grundschule wechselte T. -B. im März 2005 in eine Schule für Lernbehinderte. Auch diese Kosten erstattete der Beigeladene dem Kläger.
4Aufgrund gravierender Auffälligkeiten im Rahmen der Pflegefamilie erstellte die Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie M. ein Gutachten über die Erziehungssituation und empfahl die Unterbringung von T. -B. in einem Pflegeheim. Entsprechend wechselte sie zum 11. Juli 2005 in das Haus "C.---weg " in T1. -C1. . Der Beigeladene erkannte gegenüber dem Kläger seine Zuständigkeit gemäß § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII und seine Kostenerstattungspflicht gemäß § 89 c SGB VIII an. Die praktische Fallbearbeitung erfolgte bis zum 31. Dezember 2005 weiterhin durch das Jugendamt des Klägers. Ab dem 1. Januar 2006 übernahm das Jugendamt des Beigeladenen die Fallbearbeitung.
5Unter dem 4. April 2006 forderte der Kläger die Erstattung der Jugendhilfekosten für die Zeit vom 11. Juli bis 31. Dezember 2005 in Höhe von 35.231,98 EUR.
6Dieser Forderung widersprach der Beigeladene mit Schreiben vom 13. April 2006 und zog gleichzeitig sein Kostenanerkenntnis vom 18. März 2002 zurück. Im Rahmen der praktischen Fallbearbeitung habe er festgestellt, dass für T. -B. ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem SGB XII bestehen könnte, weil sie offensichtlich behindert sei. Zuständig für eine derartige Eingliederungshilfe sei der Landschaftsverband X. -M1. . Dies hätte auch der Kläger erkennen müssen. Dass er die Forderung nicht gegenüber dem Landschaftsverband X. -M1. geltend gemacht habe, zeige, dass er die Interessen des Beigeladenen nicht ordnungsgemäß verfolgt habe. Deshalb scheide ein Kostenerstattungsanspruch aus.
7Der Landschaftsverband X. -M1. lehnte sodann gegenüber dem Beigeladenen die Kostenübernahme ab.
8Nachdem die Beklagte zum 1. Januar 2008 ein eigenes Jugendamt errichtet hatte und für ihr Stadtgebiet Funktionsträger für die Kinder- und Jugendhilfe geworden war, verwies der Beigeladene den Kläger an die Beklagte. Letztere erklärte unter dem 12. August 2008, nicht sie, sondern der Beigeladene sei weiterhin für die Kostenerstattung zuständig. Dies resultiere daraus, dass die Angelegenheit bereits vor dem 1. Januar 2008 entscheidungsreif gewesen und deshalb im Rahmen der Rechtsnachfolge nicht auf sie übergegangen sei.
9Nach wechselseitigem Schriftverkehr, in dessen Rahmen der Beigeladene gegenüber dem Kläger u. a. auf die Einrede der Verjährung bezüglich des Kostenerstattungsanspruchs verzichtete, hat der Kläger schließlich unter dem 17. Dezember 2008 Klage erhoben. Die Beklagte sei mit Wirkung vom 1. Januar 2008 Rechtsnachfolgerin des Beigeladenen geworden und deshalb zur Kostenerstattung verpflichtet. Der Kläger beantragt,
10die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger die in dem Jugendhilfefall T. -B. I. in der Zeit vom 11. Juli 2005 bis 31. Dezember 2005 aufgewendeten Jugendhilfekosten von 35.231,98 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 v. H. über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu erstatten.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Da die Frage der Kostenerstattung schon im April/Mai 2006 entscheidungsreif gewesen sei, könne die verwaltungstechnische Verzögerung nicht zu ihren Lasten gehen. Anlässlich der Errichtung des Jugendamtes sei sie mit dem Beigeladenen einig gewesen, dass er für die Abwicklung der abgeschlossenen Hilfefälle weiterhin zuständig sei. Der Vorgang T. -B. I. müsse schon deshalb als abgeschlossen gelten, weil die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen für einen Kostenerstattungsanspruch im April/Mai 2006 hinreichend geklärt gewesen seien und nur noch der Mittelfluss ausgestanden habe. Zumindest könne sich der Beigeladene gegenüber seiner Kostenerstattungspflicht nicht darauf berufen, dass er selbst der Pflicht zur zügigen Bearbeitung des Verwaltungsvorgangs nicht nachgekommen sei.
14Der Beigeladene beantragt ebenfalls,
15die Klage abzuweisen.
16Er hält sich weder materiell noch formell zur Kostenerstattung verpflichtet. Da der Kläger seiner Obliegenheit zur interessengerechten Wahrnehmung der Rechte des Beigeladenen nicht nachgekommen sei, könne er eine Kostenerstattung nicht beanspruchen. Im Übrigen sei der Beigeladene nach der Errichtung des Jugendamtes durch die Beklagte für Verfahren aus deren Stadtgebiet nicht mehr zuständig.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
18Entscheidungsgründe:
19Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Kostenerstattung gemäß § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII für die in dem Jugendhilfefall T. -B. I. in der Zeit vom 11. Juli bis 31. Dezember 2005 aufgewendeten Jugendhilfekosten von 35.231,98 EUR.
20Die Abweisung des Klagebegehrens folgt allerdings nicht schon daraus, dass der Kläger anlässlich seiner Fallbearbeitung vom 11. Juni bis 31. Dezember 2005 die Interessen des - damals örtlich und funktional zuständigen - Beigeladenen fehlerhaft wahrgenommen hätte. Der Vorhalt des Beigeladenen, der Kläger hätte aufgrund des Gutachtens der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie M. erkennen müssen, dass T. -B. I. möglicherweise geistig behindert sei, sodass der Landschaftsverband X. -M1. für deren Eingliederungshilfe zuständig gewesen sei, trägt in zweierlei Hinsicht nicht. Dem Beigeladenen war es nach Übernahme der praktischen Fallbearbeitung und Kenntnis des o.g. Gutachtens ohne rechtliche Einschränkungen möglich, seinerseits Erstattungsansprüche gegen den Landschaftsverband X. -M1. geltend zu machen. Insoweit wäre die i.S.d. § 89f Abs. 1 SGB VIII behauptete fehlerhafte Interessenwahrnehmung des Klägers zu Lasten des Beigeladenen nicht ursächlich für einen Ausschluss des Anspruchs des Beigeladenen gegenüber dem Landschaftsverband X. -M1. . Zum anderen verkennt der Beigeladene den Regelungsgehalt des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII, auf den er seine Argumentation stützt. Soweit es dort heißt, dass Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, Leistungen nach diesem Buch (d.h. nach SGB VIII) vorgehen, hat dies keine Auswirkung auf das Kostenerstattungsbegehren. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung, vgl. Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 25. Juli 2007 - 4 LB 90/07 -; Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. Mai 2008 - BVerwG 5 B 203.07 -,
21der sich die Kammer anschließt, hat § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII nur Bedeutung für die Kostentragung im Verhältnis zwischen dem Jugendhilfeträger und dem Sozialhilfeträger. Für das Verhältnis der Kinder- und Jugendhilfe zu anderen Leistungen und Verpflichtungen i. S. d. § 10 SGB VIII sind zwei verschiedene Ebenen zu unterscheiden: Eine Ebene ist die unmittelbare Feststellung des Vor- bzw. Nachrangs der Leistungen der Jugendhilfe bzw. der Sozialhilfe. Konkurrieren Jugendhilfeleistungen (bspw. die Heimerziehung nach dem SGB VIII) mit Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach Sozialhilferecht (bspw. Heimunterbringung wegen geistiger Behinderung), ist nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII die Sozialhilfe vorrangig. Hiervon zu unterscheiden ist die Ebene der Kostenerstattung zwischen dem tatsächlich leistenden Jugendhilfeträger und dem gem. § 86 SGB VIII zur Leistung verpflichteten Jugendhilfeträger. Für das Verhältnis der einzelnen Jugendhilfeträger untereinander ist § 10 SGB VIII ohne Belang. Dies bedeutet wiederum, dass der gem. § 86 SGB VIII zur Leistung verpflichtete Jugendhilfeträger dem Erstattungsanspruch des tatsächlich leistenden Jugendhilfeträger nicht entgegenhalten kann, dass er sich wegen der Kostenübernahme unmittelbar an den Sozialhilfeträger hätte wenden müssen.
22Mithin ist entscheidungserheblich, ob die Beklagte infolge der Errichtung ihres Jugendamtes zum 1. Januar 2008 auch für die hier streitige Jugendhilfe für T. -B. I. kostenerstattungspflichtig geworden oder der Beigeladene kostenerstattungspflichtig geblieben ist.
23Die entsprechende Verordnung vom 5. September 2007 (GV. NRW 2007, 370), mit der das Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration die Beklagte zum örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe für ihr Stadtgebiet bestimmt hat, beschränkt sich auf diesen Ausspruch. Zu möglichen Zweifelsfragen, die sich aus Anlass des Funktionsübergangs von dem Beigeladenen auf die Beklagte ergeben können, verhält sich die Verordnung nicht. Der schlichte - mit Wirkung vom 1. Januar 2008 - bestimmte Zuständigkeitswechsel kann demnach nur bedeuten, dass grundsätzlich alle zu dem konkreten Zuständigkeitsbereich gehörenden Aufgaben übergehen sollten. Dies betrifft zum einen alle Aufgaben, die nach dem Zuständigkeitswechsels neu anfallen. Hinzu kommen diejenigen Aufgaben, die vor dem Zuständigkeitswechsel entstanden, aber bei dessen Beginn noch nicht abgeschlossen sind. Denn ein neu errichtetes Jugendamt erhält die Sach- und Entscheidungsbefugnis auch für solche Fälle, welche einen Hilfeanspruch für einen vor der Rechtsnachfolge liegenden Zeitraum betreffen; für die Bestimmung der funktionellen Zuständigkeit kommt es auf den Entstehungszeitpunkt der Leistungsverpflichtung nicht an,
24vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-X. (OVG NRW), Urteil vom 21. Juni 2007 - 12 A 4088/05 -.
25Darin erschöpft sich allerdings auch die Funktionsnachfolge. Sie betrifft die Aufgaben, d.h. die tatsächlichen Hilfen (einschließlich deren Kosten), soweit sie noch nicht abgeschlossen sind. Ist hingegen die konkrete Aufgabe im Sinne einer Hilfeleistung für den Betroffenen erfüllt und steht (nur) noch deren finanzielle Abwicklung an, kann nicht mehr von einer Funktionsnachfolge gesprochen werden. Dies betrifft nicht die Hilfefälle, in denen die gleiche Hilfe weiter gewährt sowie fortlaufend Kosten aufgewendet werden und erst nachträglich, d.h. nach einem Zuständigkeitswechsel für die in der Vergangenheit erbrachte Hilfeleistung Kosten geltend gemacht werden. Eine Funktionsnachfolge ist jedoch dann nicht mehr gegeben, wenn die Hilfeleistung aus der Vergangenheit nach Art und Umfang klar abgegrenzt werden kann und sich von der zum Zeitpunkt des Zuständigkeitswechsel erfolgenden Hilfeleistung deutlich unterscheidet. In diesem Fall tritt der aktuelle Jugendhilfeträger als Funktionsnachfolger eben nur in die derzeit bestehende Aufgabe ein und übernimmt die hieraus resultierenden Leistungsverpflichtungen; die Kosten der abgeschlossenen Maßnahme aus der Vergangenheit können ihm nicht aufgebürdet werden.
26So liegt es hier. Zum einen hat sich die Hilfeart für T. -B. I. zum 11. Juli 2005 geändert. Zu diesem Zeitpunkt endete die Hilfe in Form der Unterbringung in der Pflegefamilie und wechselte in die stationäre Unterbringung in einem Pflegeheim. Damit wurde der Beigeladene gemäß § 86 Abs. 6 Satz 3 SGB VIII (wieder) örtlich zuständig für die Hilfegewährung; die nachfolgende tatsächliche Hilfegewährung durch den Kläger beruhte ab diesem Zeitpunkt auf § 86 c Satz 1 SGB VIII. Zum anderen endete die praktische Fallbearbeitung durch den Kläger zum 31. Dezember 2005, als er die Hilfegewährung und die Bearbeitung an den Beigeladenen abgab. Demnach ist die Hilfeleistung für diesen Zeitraum und ihrer Art nach klar abgrenzbar von den anderen Maßnahmen zugunsten der T. -B. I. und in sich abgeschlossen.
27Hieraus folgt, dass die Beklagte hinsichtlich des Kostenerstattungsbegehrens für die Aufgabenerledigung in dem hier maßgeblichen Zeitraum nicht als Funktionsträgerin und damit Rechtsnachfolgerin des Beigeladenen anzusehen ist. Gegenüber der Forderung des Klägers bleibt weiterhin der Beigeladene kostenerstattungspflichtig. Dies ist die Folge seiner funktionalen Zuständigkeit des in sich abgeschlossenen Teils der Kinder- und Jugendhilfe von Juli bis Dezember 2005.
28Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren erstattungsfähig, weil er ebenfalls einen förmlichen Antrag gestellt hat, vgl. §§ 154, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11 Alt. 2, 711, 709 Satz 2 ZPO.
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