Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 2 K 1694/08

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 22. Juli 2008 verpflichtet, für den beigeladenen N. I. Unterhaltsvorschussleistungen für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2008 (Beginn des Monats der Antragstellung bis zum 31. Juli 2008 (Ende des Monats, in dem der Ablehnungsbescheid erging) zu bewilligen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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