Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 5 L 76/10
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.
1
G r ü n d e:
2Der - sinngemäß gestellte - Antrag,
3den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig zu der am 31. März 2010 stattfindenden Abschlussprüfung des Moduls Mathematik A im Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre zuzulassen,
4hat keinen Erfolg.
5Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn ein Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm aus dem streitigen Rechtsverhältnis ein Recht zusteht (Anordnungsanspruch), und ihm ohne Erlass der Anordnung wesentliche Nachteile drohen (Anordnungsgrund), § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung. Das ist vor allem dann der Fall, wenn die Aussichten des Antragstellers, in einem Hauptsacheverfahren zu obsiegen, nach summarischer Betrachtung höher sind als die Wahrscheinlichkeit, dort zu unterliegen. Daneben muss der Erlass der einstweiligen Anordnung für den Antragsteller dringlich sein, d.h., es darf ihm nicht zugemutet werden können, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
6Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch auf Zulassung zu der am 31. März 2010 stattfindenden Abschlussprüfung des Moduls Mathematik A im Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre zusteht.
7Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 des Hochschulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 31. Oktober 2006 (im Folgenden: HG NRW) i.V.m. § 4 Abs. 4 des Hochschulrahmengesetzes vom 26. Januar 1976 (HRG) haben Studierende einer Hochschule grundsätzlich die freie Wahl des Besuchs von Lehrveranstaltungen. Dieses Recht leitet sich aus der Lern- und Studierfreiheit ab, die durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) als Aspekt der dort garantierten freien Wahl der Ausbildungsstätte gewährleistet wird,
8vgl. hierzu grundlegend: Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71 -, BVerfGE 33, 303.
9Das damit aus Art. 12 Abs. 1 GG abgeleitete Recht auf freie Wahl des Besuchs der Lehrveranstaltungen steht vorliegend nicht im Streit. Der Besuch von Lehrveranstaltungen außerhalb des gewählten Studienganges ist einfachgesetzlich in § 59 HG NRW und von der S. B. in § 6 Abs. 1 der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre vom 24. Oktober 2005 in der Fassung der Dritten Änderungsordnung vom 15. April 2008 (im Folgenden: PO) geregelt. Der Antragsgegner spricht dem Antragsteller nicht das Recht ab, im Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre - fachfremde - Lehrveranstaltungen zu besuchen. Streitig ist zwischen den Beteiligten vielmehr die Frage, ob die Lern- und Studierfreiheit auch das Recht umfasst, in dem fachfremden Studiengang Prüfungen abzulegen. Diese Frage ist im Sinne des Antragsgegners zu beantworten. Der Antragsteller hat kein Recht, im Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre Teile der Bachelorprüfung abzulegen.
10Der Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre ist modular aufgebaut (§ 5 Abs. 3 Satz 1 PO). Er umfasst verschiedene Pflicht- und Wahlpflichtbereiche, deren Lerninhalte dem Studierenden in insgesamt 26 Modulen vermittelt werden, die jeweils mit einer Prüfung abschließen (§ 5 Abs. 2 Sätze 2 und 3, Abs. 3 Sätze 2 bis 4 PO). Diese Modulabschlussprüfungen, zu denen auch die hier streitgegenständliche Abschlussprüfung im Modul Mathematik A zählt (vgl. § 12 Abs. 2 PO), sind ebenso wie die Bachelorarbeit Teil der Bachelorprüfung (§ 5 Abs. 3 Satz 5, Abs. 4 Satz 1 PO, § 7 Abs. 1 PO und § 12 Abs. 1 PO). Bei der ersten Meldung zu einer Modulabschlussprüfung ist bereits der Antrag auf Zulassung zur Bachelorprüfung zu stellen (§ 7 Abs. 4 Satz 4 PO). Nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 PO kann zur Bachelorprüfung nur zugelassen werden, wer an der S. B. im Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre eingeschrieben ist.
11Nach der Systematik des gewählten modularen Aufbaus des Bachelorstudienganges Betriebswirtschaftslehre ist es nicht in diesem Studiengang eingeschriebenen Studierenden, wie dem Antragsteller, daher nicht möglich, zu einer einzelnen Modulabschlussprüfung, die bereits Bestandteil der studienabschließenden Bachelorprüfung ist, zugelassen zu werden (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 PO).
12Die Vorschrift des § 14 Abs. 1 PO, die vorliegend einer Zulassung des Antragstellers zur Bachelorprüfung im fachfremden Studiengang somit entgegensteht, ist auch mit höherrangigem Recht, insbesondere mit der Lern- und Studierfreiheit, zu vereinbaren. Denn diese wird nicht unbeschränkt gewährt. Einschränkungen sind nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG aber nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zulässig. Eine derartige gesetzliche Regelung stellt § 2 Abs. 4 i.V.m. 64 HG NRW dar, der die Hochschulen berechtigt, Prüfungsordnungen zu erlassen und in ihnen unter anderem die Teilnahmevoraussetzungen zu regeln (vgl. § 64 Abs. 2 Nr. 2 HG NRW). Dies hat die S. B. in § 14 Abs. 1 PO in nicht zu beanstandender Weise getan.
13In der vom Antragsteller in diesem Zusammenhang zitierten, allerdings zur Frage eines Anspruches auf Zulassung zu fachfremden Lehrveranstaltungen ergangenen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW),
14vgl. den Beschluss vom 15. Januar 2009 - 13 B 1893/08 -, <juris>,
15hat das Beschwerdegericht unter Bezugnahme auf die zur Anrechnung fachfremder Studienzeiten auf ein nachfolgendes Medizinstudium ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG),
16vgl. das Urteil vom 21. November 1980 - 7 C 4.80 -, BVerwGE 61, 169,
17zum Umfang der Studierfreiheit zunächst Folgendes ausgeführt:
18"Aus der grundgesetzlich geschützten freien Wahl der Ausbildungsstätte (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG), die ihren teilhaberechtlichen Charakter mit Hilfe des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG sowie des Sozialstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 1 GG) erfährt, folgt ein Höchstmaß an zu gewährender Chancengleichheit, Kapazitätsnutzung sowie an freiheits- und sozialstaatsgerechter Zugangsmöglichkeit, obgleich dem Studienbewerber kein beliebig freies Zugangsrecht zu staatlichen Ausbildungseinrichtungen ohne Rücksicht auf vorhandene Ressourcen zusteht.
19Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Oktober 2008 - 13 C 259/08 und 13 C 260/08 -, jeweils juris; Scholz in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Kommentar, Art. 12 Rn. 457.
20Der Studierende hat deshalb das Recht, Lehrveranstaltungen außerhalb seines Studiengangs zu besuchen. Dies muss nicht zu dem Zweck der Vervollständigung seiner Allgemeinbildung oder zur Abrundung des Studiums geschehen, für das er immatrikuliert ist. Es ist für den Bestand des Rechts auf Studierfreiheit unbeachtlich, aus welchem Grund ein Student von seiner Studierfreiheit Gebrauch macht, auch wenn er faktisch ein zugangsbeschränktes Studium aufnimmt.
21Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 10. Oktober 1980 - 13 B 1639/80 -, KMK-HSchR 1981, 638; VGH Bad-Württ., Beschluss vom 22. Mai 1978 - IX 254/78 -, DÖV 1978, 738; a.A. Bay. VGH, Beschluss vom 8. November 1979 - 7 Ce - 13186/79 u. a. -, a.a.O."
22Das Beschwerdegericht hat jedoch ebenso wie das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung ausdrücklich betont, dass die Studierfreiheit nur nach Maßgabe ("unbeschadet") der Studien- und Prüfungsordnungen gewährt wird. Soweit es daher weiter ausgeführt hat, dass der (fachfremd) Studierende "an den Veranstaltungen wie ein in dem Studiengang eingetragener Studierender teilnehmen und Leistungsnachweise erbringen" könne, steht auch diese Feststellung unter dem Vorbehalt einer anderweitigen Regelung durch die Studien- und Prüfungsordnung. Vorliegend handelt es sich bei der Modulabschlussprüfung Mathematik A, ebenso wie bei allen anderen Prüfungen im Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre, überdies nicht um einen "Leistungsnachweis" als klassische Studienleistung, sondern um eine hiervon zu unterscheidende Teilprüfung im Rahmen einer Hochschulprüfung. Dafür, dass die Lern- und Studierfreiheit auch den Zugang zu Hochschulprüfungen außerhalb des gewählten Studiengangs umfassen muss, ist ein Bedürfnis nicht erkennbar. Dies kann in einer Prüfungsordnung positiv geregelt werden. Eine Prüfungsordnung, die - wie die hier zur Entscheidung stehende Prüfungsordnung - fachfremden Studierenden einen Zugang zur Hochschulprüfung jedoch verwehrt, ist im Ergebnis aber auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden,
23vgl. Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 17. März 1998 - 8 V 6/98 -, <juris>; ebenso: Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Auflage 2007, Rdnr. 158 m.w.N..
24Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat in der zitierten Entscheidung hierzu Folgendes ausgeführt:
25"Der Inhalt der Regelung des § 7 Abs. 1 Nr. 2 PO ist auch unter Berücksichtigung der Bedeutung des Art. 12 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich nicht bedenklich. Zu sehen ist, dass die Studierfreiheit eines Studenten in anderen Studiengängen als denjenigen, für die er eingeschrieben ist, hochschulrechtlich eingeschränkt werden darf (vgl. § 3 Abs. 4 HRG; BVerwG, Urteil vom 21.11.1980 - 7 C 4.80 -, DÖV 1981, 577) und der Ausbildungsanspruch der in dem Studiengang eingeschriebenen Studenten der Natur der Sache nach und auch nach gesetzlicher Anerkennung ein vorrangiger ist (vgl. Hailbronner, Kommentar zum Hochschulrahmengesetz, Stand: 1997, § 3 Rdnr. 80 u.H. a. OVG Nordrhein-Westfalen, KMK-HSchR 1980, 188, wonach die Hochschule berechtigt sei, das Lehrangebot einer Veranstaltung so zu begrenzen, dass nur die Studenten einen Platz bekommen, für die der Besuch der Veranstaltung Teil ihrer Ausbildung ist). Dies kommt in besonderer Weise bei einem - wie dem Studiengang Psychologie - zulassungsbeschränkten Studiengang zum Tragen, bei dem die Ausbildungsverpflichtung der Hochschule ohnehin eine zwangsläufige Grenze in der vorhandenen, einer besonderen Ermittlung und Festsetzung unterworfenen Ausbildungskapazität findet. Dass es für die Nichtzulassung fachfremd studierender Studenten zu Prüfungen gerade in zulassungsbeschränkten Studiengängen gute Gründe - und zwar u.a. neben solchen die Wahrung der Geordnetheit des Studiums anlangende Gründe solche die Kapazität betreffende - gibt, hat das Verwaltungsgericht bereits zutreffend dargelegt. Der Vortrag des Antragstellers in seinem Zulassungsantrag, durch seine konkrete Prüfungsteilnahme werde weder die Geordnetheit des Studiums gefährdet noch die Ausbildungskapazität in irgendeiner Weise tangiert, ist angesichts der gegebenen Rechtfertigung des generellen Prüfungsausschlusses unerheblich."
26Dieser Rechtsprechung schließt sich die Kammer in vollem Umfang an. Besonderheiten des vorliegend zur Entscheidung stehenden Falles gebieten keine abweichende Betrachtungsweise.
27Nach alledem vermag die Kammer im vorliegenden summarischen Verfahren nicht festzustellen, dass der Antragsteller einen Anspruch auf die geltend gemachte Prüfungszulassung hat. Der Antrag ist daher in vollem Umfang abzulehnen.
28Die Kammer hat das Passivrubrum mit Blick auf die Regelung des § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 PO von Amts wegen berichtigt.
29Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
30Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 1 Nr. 1, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Die Kammer orientiert sich dabei am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in: NVwZ 2004, 1327), der in Ziff. 18.2 für den Streit um die Zulassung zu einzelnen Lehrveranstaltungen bzw. in Ziffer 18.5 für den Streit um einen Leistungsnachweis den halben Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG empfiehlt. Angesichts dessen, dass der Antragsteller mit seinem Antrag eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, erfolgt für die Festsetzung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keine weitere Reduzierung dieses Wertes.
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