Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 9 L 116/10
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
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G r ü n d e :
21. Der - sinngemäß - gestellte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 23. März 2010 (9 K 557/10) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 24. Februar 2010 anzuordnen,
4hat keinen Erfolg.
5Soweit die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage in Bezug auf die in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners enthaltene Versagung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis begehrt, kann offen bleiben, ob der Antrag auch im Hinblick auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a Abs. 5 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) statthaft ist. Ein Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ist statthaft, wenn die ablehnende Entscheidung der Ausländerbehörde den Verlust einer bereits bestehenden Rechtsposition der Antragstellerin zur Folge hat, indem sie ein Bleiberecht in Form einer aufgrund von § 81 Abs. 3 oder Abs. 4 AufenthG eingetretenen Fiktion beendet. Dies ist vorliegend unzweifelhaft der Fall, soweit der Antrag der Antragstellerin vom 23. November 2009 auf Verlängerung ihrer bis zum 31. Dezember 2009 gültigen Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG gemäß Ziffer 1. 7 des Erlasses des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 2009 - Az: 15-39.08.01-3 (im Folgenden: Erlass vom 17. Dezember 2009) als Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG i. V. m. dem Erlass vom 17. Dezember 2009 zu werten ist. Denn insoweit löste der - rechtzeitig gestellte - Antrag der Antragstellerin die Fiktionswirkung aus, wobei offen bleiben kann, ob der Antrag als auf die erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels zu werten ist und die Fiktion des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG zur Folge hat,
6so Deibel, Die neue Bleiberechtsregelung für Ausländerinnen und Ausländer in Nordrhein-Westfalen, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter 2010, S. 125, 129,
7oder ob es sich um einen die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG auslösenden Verlängerungsantrag handelt.
8So zu Ziffer 1. 7 des Erlasses vom 17. Dezember 2009 die ergänzenden Hinweise im Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. Dezember 2009 - Az: 15-39.08.01-3- (im Folgenden: Erlass vom 21. Dezember 2009) und VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. März 2010 - 24 L 29/10.
9Ob die Fiktionswirkung auch eingetreten ist, soweit das Begehren der Antragstellerin sich auf die gesetzlichen Verlängerungstatbestände des § 104 a Abs. 5 und 6 AufenthG stützen sollte, ist zumindest zweifelhaft. Zwar ordnet der Erlass vom 21. Dezember 2009, Hinweis zu Ziffer 1.7, 2. Absatz, letzter Satz ausdrücklich an, dass eine Fiktionsbescheinigung auch auszustellen sei, wenn der Aufenthaltstitel nach Abschluss der Prüfung voraussichtlich nach dem 31. Dezember 2009 auf der Grundlage des § 104 a Abs. 5, 6 AufenthG zu erteilen sei. Dies steht allerdings in Widerspruch zu dem eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Regelung in § 104 a Abs. 5 Satz 5 AufenthG, die den Eintritt der Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 AufenthG ausdrücklich ausschließt.
10So auch noch Ziffer I.1.5 des Erlasses des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. September 2009 - Az: 15-39.08.01-1/3-09-101
11Insoweit käme für die Dauer eines auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a Abs. 5 Satz 2 AufenthG gerichteten Verfahrens nur die Erteilung einer Duldung bzw. eine entsprechende Verpflichtung der Ausländerbehörde im Wege der einstweiligen Anordnung in Betracht, die ihrerseits voraussetzt, dass der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis glaubhaft gemacht wird.
12Vgl. hierzu: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 11. August 2008 - 13 ME 128/08 -, juris.
13Da aus den nachfolgenden Gründen jedoch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch der Antragstellerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis besteht, bedarf es keiner weiteren Ausführungen zur Zulässigkeit des Antrages.
14Der Antrag ist unbegründet. Bei der in einem Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts und dem Individualinteresse des Betroffenen an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung würde vorliegend das öffentliche Interesse überwiegen. Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Rechtslage erwiese sich die Versagung der Aufenthaltserlaubnis als offensichtlich rechtmäßig, so dass hier entsprechend der gesetzgeberischen Wertung in § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG dem öffentlichen Vollzugsinteresse der Vorrang einzuräumen ist. Ginge man von einer einstweiligen Anordnung aus, würde es an einem Anordnungsanspruch fehlen.
15Der Antragsgegner hat nämlich die Verlängerung bzw. Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in nicht zu beanstandender Weise abgelehnt. Der Antragstellerin steht - auch im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - weder ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a Abs. 5, 6 AufenthG noch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG i. V. m. dem Erlass vom 17. Dezember 2009 oder nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu.
16Nach § 104 a Abs. 5 Satz 2 AufenthG soll die Aufenthaltserlaubnis um weitere zwei Jahre als Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 verlängert werden, wenn der Lebensunterhalt des Ausländers bis zum 31. Dezember 2009 überwiegend eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert war oder wenn der Ausländer mindestens seit dem 1. April 2009 seinen Lebensunterhalt nicht nur vorübergehend eigenständig sichert. Beide Voraussetzungen liegen in der Person der Antragstellerin, die seit dem 20. Februar 2009 ohne Unterbrechungen Leistungen nach dem SGB II bezieht, offensichtlich nicht vor. Die Antragstellerin gehört auch nicht zu den in § 104 a Abs. 6 AufenthG genannten Personenkreisen, bei denen zur Vermeidung von Härtefällen von Absatz 5 abgewichen werden kann.
17Die Antragstellerin erfüllt ebenfalls nicht die für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG i. V. m. dem Erlass vom 17. Dezember 2009 erforderlichen Voraussetzungen. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung des ablehnenden Bescheides des Antragsgegners Bezug genommen. Die Antragstellerin ist dem nicht entgegengetreten.
18Zu Recht hat der Antragsgegner es des Weiteren abgelehnt, der Antragstellerin auf der Grundlage des § 25 Abs. 5 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Danach kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, denn nach Aktenlage ist der Antragstellerin die freiwillige Ausreise weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen unmöglich.
19Tatsächliche Gründe, die ihrer Ausreise entgegenstehen könnten, sind weder vorgetragen, noch sonst für die Kammer ersichtlich. Insbesondere ist die Antragstellerin im Besitz eines gültigen libanesischen Reisepasses.
20Auch rechtliche Ausreisehindernisse liegen nicht vor. Eine freiwillige Ausreise ist aus rechtlichen Gründen dann unmöglich, wenn ihr rechtliche Hindernisse entgegenstehen, welche die Ausreise ausschließen oder jedenfalls unzumutbar machen. Derartige Hindernisse können sich sowohl aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben, zu denen unter anderem diejenigen Verbote zählen, die aus Verfassungsrecht (zum Beispiel Art. 6 GG) oder aus Völkerrecht (zum Beispiel Art. 8 EMRK) in Bezug auf das Inland herzuleiten sind, als auch auf zielstaatsbezogene Abschiebeverbote nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG. Somit sind dem Grunde nach auch zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse zu berücksichtigen. Letzteres gilt in Bezug auf rechtskräftig abgelehnte Asylbewerber - wie die Antragstellerin - allerdings mit der Einschränkung, dass die Ausländerbehörde in diesen Fällen nicht zu einer inhaltlichen Prüfung berechtigt ist, sondern gemäß § 42 Satz 1 Asylverfahrensgesetz - AsylVfG - an die (positive oder negative) Feststellung des Bundesamtes hierzu gebunden bleibt.
21Schutzwürdige Belange aus Art. 6 GG liegen vor, wenn einer der Familienangehörigen, mit denen der Ausländer in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, aufgrund individueller Besonderheiten mehr als im Regelfall üblich auf den persönlichen Beistand des Ausländers angewiesen ist.
22Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 1997 - 1 B 256/96 -, juris.
23Die Antragstellerin hat insoweit nichts vorgetragen; es sind auch keine entsprechenden Anhaltspunkte für die Kammer ersichtlich. Das 1998 geborene Enkelkind, das von der Antragstellerin in der Vergangenheit betreut wurde, dürfte nicht mehr auf die Anwesenheit der Antragstellerin angewiesen sein. Im Übrigen spricht nichts dafür, dass die Tochter der Antragstellerin sowie das Enkelkind, mit denen sie in häuslicher Gemeinschaft lebt, ihrerseits derzeit über ein Daueraufenthaltsrecht in der Bundesrepublik verfügen und es ihnen unzumutbar wäre, die familiäre Lebensgemeinschaft im Heimatland fortzusetzen.
24Schließlich führen auch die lange Aufenthaltsdauer und die daraus resultierenden schutzwürdigen Belange der Antragstellerin auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK nicht zu einer rechtlichen Unmöglichkeit ihrer Ausreise.
25Der weit zu verstehende Schutzbereich des Art. 8 EMRK umfasst das Recht auf Entwicklung der Person und das Recht darauf, Beziehungen zu anderen Personen und der Außenwelt anzuknüpfen und zu entwickeln und damit auch die Gesamtheit der im Land des Aufenthalts gewachsenen Bindungen, wobei eine Verletzung des Schutzbereichs - vergleichbar der Verletzung eines Grundrechtes - nur bei einer gewissen Intensität des Eingriffs zu bejahen ist. Eine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise im Hinblick auf Art. 8 EMRK liegt deshalb nur dann vor, wenn der Betroffene im Aufenthaltsstaat über so intensive persönliche und familiäre Bindungen verfügt, dass er aufgrund seiner gesamten Entwicklung faktisch ein Inländer ist und ihm wegen der Besonderheiten seines Falles ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit nicht zugemutet werden kann. Insoweit ist abzuwägen einerseits zwischen der faktischen Integration (Verwurzelung) des Betroffenen im Bundesgebiet unter Berücksichtigung seines Lebensalters, seiner persönlichen Befähigung sich in das hiesige wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben auf Grund seiner deutschen Sprachkenntnisse, seiner sozialen Kontakte, Wohn-, Wirtschafts- sowie Berufs- bzw. Schulverhältnisse einzufügen und andererseits seiner Entwurzelung vom Land seiner Staatsangehörigkeit, ebenfalls unter Berücksichtigung seines Lebensalters und seiner persönlichen Fähigkeiten.
26Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2009 - 1 C 40/07 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 1. August 2006 - 18 B 1539/06 -, juris.
27Diese Abwägung fällt hier nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung zu Lasten der Antragstellerin aus, denn trotz des zwanzigjährigen Aufenthaltes ist es zu keiner nennenswerten Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse gekommen. Der Lebensunterhalt der Antragstellerin wurde seit ihrer Einreise im Jahr 1989 - wie auch aktuell - überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert; zeitweise lebte sie vom Verdienst ihrer Tochter. Eine wirtschaftliche Integrationsleistung ist mithin nicht erfolgt. Für eine kulturelle Verwurzelung der Antragstellerin in Deutschland gibt es keine Anhaltspunkte. Einer solchen dürften ihre trotz des langjährigen Aufenthaltes schlechten Kenntnisse der deutschen Sprache entgegenstehen. Soweit Art. 8 Abs. 1 EMRK auch das Familienleben schützt, geht der Schutz nicht über den des Art. 6 GG hinaus, so dass insoweit auf die diesbezüglichen Ausführungen verwiesen werden kann. Die Antragstellerin hat den überwiegenden Anteil ihres Lebens im Heimatland verbracht und beherrscht trotz des zwanzigjährigen Aufenthaltes in Deutschland kaum die deutsche Sprache. Ausweislich eines Vermerks in der Verwaltungsakten war die Antragstellerin für einen Alphabetisierungskurs im März 2010 vorgemerkt. Ob sie an diesem teilnimmt oder teilgenommen hat, ist nicht bekannt. Die Antragstellerin hat nichts vorgetragen, was auf ihre soziale oder kulturelle Integration hindeuten könnte.
28Soweit die Antragstellerin gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die in der Ordnungsverfügung enthaltene Abschiebungsandrohung begehrt, ist der Antrag gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 8 AG VwGO NRW zulässig, aber nicht begründet.
29Bei der im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt vorliegend das öffentliche Vollzugsinteresse gegenüber den privaten Interessen der Antragstellerin an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung. Die Abschiebungsandrohung erweist sich als offensichtlich rechtmäßig. Die gesetzlichen Vorgaben für den Erlass einer Abschiebungsandrohung nach §§ 58, 59, 50 AufenthG sind erfüllt. Die Abschiebungsandrohung ist hinreichend bestimmt, denn es ergibt sich aus den Gründen der Ordnungsverfügung, dass die Abschiebung in den Libanon angedroht wird. Die Antragstellerin ist ausreisepflichtig, weil sie nicht mehr im Besitz eines erforderlichen Aufenthaltstitels ist (vgl. § 50 Abs. 1 AufenthG). Die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht folgt aus § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG.
30Abschiebungshindernisse und Duldungsgründe, für deren Vorliegen bislang allerdings keine Anhaltspunkte erkennbar sind, führen nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung (§ 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG).
31Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
322. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 und 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes. Das Antragsinteresse ist mit Rücksicht auf den vorläufigen Charakter dieses Verfahrens in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Auffangwertes (5.000,- EUR) ausreichend und angemessen berücksichtigt.
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