Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 6 M 12/10

Tenor

1. Auf Antrag der Vollstreckungsgläubiger wird der Vollstreckungsschuldnerin ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,-- EUR für den Fall angedroht, dass sie der ihr durch Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 7. September 2009 - 6 K 1755/08 - auferlegten Verpflichtung, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um die Nutzung des Spielplatzes Lippestraße (Spielbetrieb) innerhalb der Ruhezeiten und die nicht bestimmungsgemäße Nutzung des Spielplatzes (Missbrauch) zu unterbinden, nicht binnen eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung nachkommt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Vollstreckungsschuldnerin.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.


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