Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 2 L 396/10.A
Tenor
Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für das Verfahren 1. Instanz bewilligt und Herr Rechtsanwalt Q. U. in B. beigeordnet.
Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 2 K 1712/10.A erhobenen Klage gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. September 2010 wird angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
1
G R Ü N D E:
2Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Q. U. in B. , für den § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. §§ 114, 115, 121 der Zivilprozessordnung (ZPO) die Rechtsgrundlage bildet, hat Erfolg, wie sich aus den nachfolgenden Gründen ergibt.
3Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 2 K 1712/10.A erhobenen Klage gegen die Abschiebungsandrohung in den Bescheid des Antragsgegners vom 14. September 2010 anzuordnen, hat Erfolg.
4Bei der im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der aufenthaltsbeendenden Entscheidung und dem Individualinteresse des Antragstellers an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung überwiegt vorliegend das private Interesse des Antragstellers, an seinem Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland während seines Klageverfahrens das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 14. September 2010 enthaltenen Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung.
5Aus Art. 16 a Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) und § 36 Abs. 4 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) folgt, dass in Fällen, in denen wie vorliegend der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wird, der auf Schutz vor Abschiebung gerichtete Antrag des Asylbewerbers dann Erfolg hat und sein Aufenthalt jedenfalls bis zur unanfechtbaren Ablehnung seines Asylbegehrens gestattet wird, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Zwar bestehen vorliegend keine ernstlichen Zweifel an der von dem Bundesamt unter den Ziffern 1. und 2. des Bescheides erfolgten Ablehnung des Asylantrages des Antragstellers als offensichtlich unbegründet (1). Ernsthaften Zweifeln begegnet jedoch die unter Ziffer 3. des Bescheides getroffene Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen und in der Folge auch die Abschiebungsandrohung in das Herkunftsland Nigeria unter Ziffer 4 des Bescheides (2).
6(1) Zu Recht hat das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers unter Hinweis auf § 30 Abs. 1 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt, sowie festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht vorliegen.
7Das Gericht hat bei der Prüfung, ob die - nicht im Ermessen stehende - Offensichtlichkeitsentscheidung des Bundesamtes ernstlichen Zweifeln begegnet, alle ihm bekannten Rechtsgrundlagen zu berücksichtigen und ist nicht allein auf die Prüfung der vom Bundesamt angeführten Offensichtlichkeitskriterien beschränkt. Ein Asylantrag ist offensichtlich unbegründet, wenn bei vollständiger Erforschung des Sachverhalts an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemeiner Rechtsauffassung sich die Abweisung des Asylbegehrens geradezu aufdrängt. Die Verwaltungsgerichte haben insoweit zu überprüfen, ob das Bundesamt aufgrund einer umfassenden Würdigung der ihm vorgetragenen oder sonst erkennbaren maßgeblichen Umstände unter Ausschöpfung aller ihm vorliegenden oder zugänglichen Erkenntnismittel entschieden und in der Entscheidung klar zu erkennen gegeben hat, weshalb der Antrag nicht als (schlicht) unbegründet, sondern als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist. Die Beurteilung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet ist nur dann gerechtfertigt, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung der Klage sich dem erkennenden Gericht geradezu aufdrängt. Vgl. ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), z.B. Beschluss vom 3. September 1996 - 2 BvR 2353/95 -, Bayerische Verwaltungsblätter (BayVBl.) 1997 S. 15.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 1. März 1984 - 18 B 21405/83 - und Beschluss vom 25. April 1986 - 18 B 20596/85 -.
8In Anwendung dieser Grundsätze kommt das Gericht zu der Überzeugung, dass der Asylantrag des Antragstellers zum Zeitpunkt der Entscheidung - als dem insoweit gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt - gemäß § 30 Abs. 1 AsylVfG als offensichtlich unbegründet anzusehen ist. Danach ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht vorliegen. Dies ist vorliegend der Fall. Dem Antragsteller, der erst am 21. August 2008 im Bundesgebiet geboren worden ist, droht offenkundig keine politische Verfolgung bei einer Rückkehr nach Nigeria.
9Der Antragsteller, der auf Grund seines Alters keine eigenen Asylgründe geltend machen kann, hat keinen Anspruch auf Familienasyl oder Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG gemäß § 26 Abs. 2 und 4 AsylVfG, da seine Mutter im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung nicht unanfechtbar als Asylberechtigte anerkannt ist bzw. für sie unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG festgestellt worden sind. Der Asylantrag der Mutter des Antragstellers ist mit Bescheid vom 20. April 2010 abgelehnt worden und ihr Klageverfahren derzeit noch unter dem Aktenzeichen 1 K 3164/10.A vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf anhängig.
10Der im Bundesgebiet geborene Antragsteller muss auch nicht auf Grund des Vorliegens subjektiver oder objektiver Nachfluchtgründe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer Verfolgung bei einer Rückkehr nach Kamerun rechnen. Derartige Gründe hat der Antragsteller nicht geltend gemacht.
11Der Antragsteller muss bei einer Rückkehr in sein Heimatland ferner nicht deswegen politische Verfolgung befürchten, weil er im Bundesgebiet einen Asylantrag gestellt hat. Die derzeitige politische Lage in Nigeria lässt einen derartigen Rückschluss nicht zu, vgl. auch AA, Lagebericht Nigeria vom 11. März 2010, Ziffer IV 2. und bereits Urteil der Kammer vom 16. Februar 2004 - 2 K 1416/02.A.
12(2) Ernsthafte Zweifel bestehen demgegenüber an der Rechtmäßigkeit der Feststellung, dass ein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG nicht vorliegt (Ziffer 3 des Bescheides) und damit auch an der Abschiebungsandrohung (Ziffer 4 des Bescheides), da nach § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG der Staat zu bezeichnen ist, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
13Allerdings ist die Prüfung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK (Schutz der Familie) im Hinblick auf eine mit einer - hier: hypothetischen - Abschiebung einhergehenden Trennung des Antragstellers von seiner Mutter ist kein Raum. Diese Prüfung fällt nicht in die Zuständigkeit des Beklagten. Ob die mit einer Durchführung der Abschiebung einhergehende Trennung des Antragstellers von seiner Mutter zulässig ist, ist ausschließlich von der örtlich zuständigen Ausländerbehörde im Rahmen der ihr obliegenden Prüfung im Zusammenhang mit dem Vollzug einer Abschiebung zu prüfen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes beschränkt sich die Zuständigkeit des Bundesamtes auf sog. zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse nach § 60 AufenthG. Der Schutz der Familie im Lichte des Art. 8 EMRK oder auch des Art. 6 GG im Falle einer Trennung begründet jedoch ein sog. inlandsbezogenes Abschiebungshindernis - auch soweit es sich um trennungsbedingte Gefahren im Zielstaat handelt - für dessen Prüfung die Ausländerbehörde zuständig ist. Dabei hat die Ausländerbehörde mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 und 2 GG auch etwaige durch die Trennung des minderjährigen Kindes von seinen Eltern bedingte Gefahren im Zielstaat der Abschiebung im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Danach kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine solche Gefahrenlage kann möglicherweise entstehen, wenn ohne ihre Eltern abgeschobene Kinder im Zielstaat wegen der Trennung ohne Beistand wären und deshalb alsbald in eine existenzielle Notlage geraten könnten. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 - 9 C 12/99 -, InfAuslR 2000 S. 93.
14Ernsthaften Zweifeln begegnet angesichts der individuellen Lebensumstände des derzeit zweijährigen Antragstellers und der in Nigeria herrschenden Lebensbedingung jedoch die negative Feststellung des Bundesamtes im Hinblick auf zu berücksichtigende - zielstaatsbezogene - Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Danach kann von der Abschiebung eines Ausländers abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Der Antragsteller ist auf Grund seines Alters noch nicht in der Lage selbst für seinen Unterhalt zu sorgen und wegen der ungeklärten Vaterschaft allein von seiner Mutter abhängig. Bereits die allgemeine wirtschaftliche und soziale Lage ist für die Mehrheit der Bevölkerung in Nigeria problematisch. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung - rund 65 % - leben unter der Armutsgrenze von einem US-Dollar pro Tag. Es herrscht hohe Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung, insbesondere bei jungen Menschen. Die Gesundheitsversorgung ist vor allem auf dem Lande mangelhaft. Viele Menschen haben keinen Zugang zum Gesundheitssystem. Zugang zu Wasser und Strom ist dem größten Teil der Bevölkerung erschwert. Ein staatlich organisiertes Hilfsnetz für Mittellose existiert nicht, vgl. etwa AA, Lagebericht Nigeria vom 11. März 2010, Ziffer IV 1.1, 1.2 und Länderinformation/Nigeria/Wirtschaft,http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Nigeria, Stand: September 2010; Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Nigeria Update vom März 2010, S. 21, 22 m.w.Nw.; Gesellschaft für technische Zusammenarbeit (GTZ), GTZ in Nigeria, http://www.gtz.de/de/weltweit/afrika/594.htm. Nach der derzeitigen Erkenntnislage ist diese Situation für alleinstehende Frauen mit Kleinkindern besonders schwierig. Sie finden meist nur schwer eine Unterkunft und eine berufliche Tätigkeit in Nigeria und dies umso weniger, je geringer die Schul- bzw. Berufsausbildung ist. Da es in Nigeria keinerlei staatliche finanzielle oder soziale Unterstützung gibt, sind alleinstehende Frauen meist von finanziellen Zuwendungen durch die Familien, Nachbarn oder Freunde abhängig,
15vgl. dazu AA, Lagebericht vom 11. März 2010, Ziffer II 1.8 und 3.; Auskunft vom 19. Mai 2009 an das VG Karlsruhe, vom 14. Februar 2005 an das VG Berlin; vom 28. März 2003 an das VG Düsseldorf sowie Auskunft an das VG Aachen vom 24. November 2006, die auf die Auskunft vom 14. Februar 2005 verweist; SFH, Nigeria Update vom März 2010, S. 21, 22 m.w.Nw; Auskunft des Institutes für Afrika-Kunde vom 28. März 2003 an das VG Düsseldorf; Kurzinformation des Bundesamtes vom April 2002 zur Lage der Frauen in Nigeria; dazu auch bereits Urteile des VG Aachen vom 30. Oktober 2008 - 2 K 77/06.A, vom 11. Juni 2007 - 2 K 1093/06.A - und vom 31. Juli 2007 - 2 K 123/06.A - sowie des VG Düsseldorf vom 17. Januar 2008 - 1 K 1584/07.A -, juris; des VG Münster vom 15. März 2010 - 11 K 413/09.A -, juris.
16Nach ihren bisherigen Angaben verfügt die Mutter des Antragstellers über keine weitergehende Schul- bzw. Berufsausbildung. Sie habe ihren Angaben zufolge nur teilweise die Grundschule besucht und könne wenig lesen und schreiben. Bis zu ihrer Ausreise habe sie mit ihrer Familie in einem Dorf in der Nähe von Benin City gewohnt und dort mit der Großfamilie D. (N.) angebaut. Der Vater sei zwischenzeitlich verstorben. Ein Mann habe sie von Zuhause abgeholt und sie habe ungefähr drei Jahre lang in Madrid als Prostituierte arbeiten müssen. Nach Feststellung der Schwangerschaft sei sie im Juni 2008 in das Bundesgebiet eingereist, um den deutschen Kindesvater, dessen Personalien sie jedoch nicht genau kenne, zu suchen.
17Vor diesem Hintergrund kann derzeit nicht mit der erforderlichen Gewissheit ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller auf Grund seines Alters und seiner Abhängigkeit von seiner Mutter bei einer Rückkehr nach Nigeria in absehbarer Zeit in eine lebensgefährdende existenzielle Notlage, d.h. extreme Gefahrenlage geraten könnte, die - unter Berücksichtigung von § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG - ein Abschiebungsverbot - nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründet. Die abschließende Klärung der Frage, inwieweit die Mutter des Antragstellers im Falle einer Rückkehr in der Lage sein wird, für sich und den Antragsteller eine ausreichende Existenzgrundlage zu schaffen bzw. inwieweit sie auf familiäre Anbindungen zurückgreifen kann, bedarf der weiteren Aufklärung, die dem Hauptsacheverfahren vorbehalten ist.
18Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.
19Hinsichtlich des Gegenstandswertes wird auf § 30 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes hingewiesen.
20Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.
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