Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 9 K 721/09
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Beklagte bewilligte dem Kläger durch Zuwendungsbescheid vom 22. September 1999 eine Projektförderung nach den §§ 11-13 des Landespflegegesetzes für den Ersatzneubau eines Altenpflegeheims, in dessen 5. und 6. Obergeschoss sich nicht geförderte Bereiche befinden, in Höhe von 4.701.866,00 DM (2.404.025,00 EUR). Davon entfielen auf die Baumaßnahme 4.274.424,- DM (2.185.478,- EUR). Die Zuwendung wurde in Form der Festbetragsfinanzierung in Höhe von 50 % der festgesetzten Gesamtkosten als zinsloses Darlehen gewährt. Unter Nr. 8 "Bedingungen und Auflagen" ist u. a. ausgeführt, die beigefügten Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) seien Bestandteil dieses Bescheides; die Ziffern 1.3, 1.3.1, 5.1.4, 6.9, 7.3 und 8.3.1 der ANBest-P gälten nicht. Das Darlehen für die Baumaßnahme sei jährlich mit 2 % des Ursprungskapitals zu tilgen.
3In seinem Prüfbericht vom 9. Oktober 2006 führte das Staatliche Rechnungsprüfungsamt Köln (RPA) zur Vergabe der Rohbauarbeiten (Los 3) aus, gemäß Submission vom 00. 0000. 2000 sei die Firma R. mindestfordernder Bieter gewesen. Am 00. 0000. 2000 habe sie in Kenntnis des Submissionsergebnisses eine Nachbesserung des Einheitspreises für die Position 3.1.10 (Baustelleneinrichtung pauschal) von 4.000,00 DM auf 174.000,00 DM beantragt. Nach Prüfung durch den bauleitenden Architekten habe der Kläger der Erhöhung um 174.000,00 DM zugestimmt. Die Erhöhung des Einheitspreises der Position 3.1.10 sei nicht zulässig gewesen. Nach § 24 Nr. 3 VOB/A seien Verhandlungen über die Änderung der Angebote oder Preise unstatthaft, es sei denn, sie seien aus den dort aufgeführten Gründen nötig.
4Die Baufachabteilung des Beklagten erstellte unter dem 14. November 2008 eine "stichprobenartige" Prüfung der Ausschreibungsunterlagen. Darin heißt es, die Erhöhung des Einheitspreises unter der Position 3.1.10 sei nicht zulässig und demzufolge das spätere Angebot der Firma R. auszuschließen gewesen.
5Unter dem 26. November 2008 hörte der Beklagte den Kläger zu dem beabsichtigten Ausschluss des Loses 3 (Rohbauarbeiten) von der Förderung und der Kürzung der Förderung um diese Kosten in Höhe von 174.000,00 DM an.
6Mit Schreiben vom 10. Februar 2009 teilte der Kläger mit, die Firma R. sei immer noch günstigster Bieter und deshalb die Vergabe an diese Firma auch im Interesse des Zuschussgebers unabwendbar gewesen. Dabei sei die Gesamtwirtschaftlichkeit des Angebots in die Wertung einbezogen worden.
7Mit Widerrufs- und Erstattungsbescheid vom 23. März 2009, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung geändert durch Änderungsbescheid vom 31. März 2009, widerrief der Beklagte seinen Zuwendungsbescheid vom 22. September 1999 teilweise für die Vergangenheit in Höhe von 44.482,40 EUR (87.000,00 DM) und bestimmte, dass ihm ein Erstattungsanspruch in dieser Höhe zustehe. In der Begründung heißt es u. a., Rechtsgrundlage für den teilweisen Widerruf seines Bescheides sei § 47 Abs. 2 Nr. 2 SGB X i. V. m. Nr. 8.2.3 ANBest-P. Die Erhöhung des Einheitspreises sei nach § 24 Abs. 1 Ziffer 1 VOB/A unzulässig gewesen. Der Verstoß sei gemäß Ziffer 3.1, 3.2, 3.5 sowie 3.7 des Runderlasses des Finanzministers NRW vom 18. Dezember 2003 als schwerwiegend einzustufen. Dieser Runderlass sehe vor, dass im Regelfall das Los, bei dem der Verstoß festgestellt worden sei, von der Förderung auszuschließen sei. Danach wäre das Los 3 mit 1.640.632,95 DM auszuschließen gewesen. Bei Vorliegen einer Härte, z. B. durch einen weitgehenden Förderausschluss, sei der Widerruf auf 20 % bis 25 % der Gesamtzuwendungen zu beschränken. Danach hätten sich bei einer zwanzigprozentigen Kürzung der Zuwendung als Rückforderung 512.930,80 DM ergeben. Bei der Bestimmung der Höhe der Rückforderung stehe ihm ein Entscheidungsermessen zu. Das Wirtschaftlichkeitsprinzip gemäß § 7 LHO gebiete grundsätzlich den Widerruf des Zuwendungsbescheides. Für den Kläger spreche, dass das Vergabeverfahren nicht frei von wirtschaftlichen Erwägungen erfolgt sei und eine öffentliche Ausschreibung stattgefunden habe. Ebenso sei zu berücksichtigen, dass nur bei einem geringen Teil des Loses 3, hier 3.1.10, ein Vergabeverstoß festzustellen sei. Jedoch sei eine Rückforderung wegen eines Vergabeverstoßes selbst dann geboten, wenn der Zuwendungsempfänger vermeintlich wirtschaftlich, aber wettbewerbswidrig gehandelt habe. Der Runderlass sehe eine Härtefallklausel vor. Unter welchen Voraussetzungen eine erhebliche Härte angenommen werden könne, sei anhand des Haushaltsrechts auszulegen. Gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 1 LHO sei dies der Fall, wenn der Zuwendungsempfänger durch die Forderung aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse in vorübergehende ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten geraten würde. Dies sei nicht zu erkennen. Daher schließe er die Position 3.1.10 hälftig um den geförderten Anteil aus. Rechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch sei § 50 Abs. 1 SGB X.
8Der Kläger hat am 23. April 2009 Klage erhoben. Er macht geltend, dass die Jahresfrist für den Widerruf nicht eingehalten worden sei. Eine 25-monatige Verwendungsnachweisprüfung gehe nicht an. Das RPA habe bereits in seinem Prüfbericht vom 9. Oktober 2006 genau die 174.000,00 DM beanstandet, die der Berechnung des Erstattungsanspruches zugrunde lägen. Der Beklagte habe trotz mehrfacher Bitten eine abschließende Prüfung des Verwendungsnachweises nicht durchgeführt, obwohl davon auszugehen sei, dass ein etwa begründeter Erstattungsanspruch nach durchgeführter Verwendungsnachweisprüfung deutlich geringer ausfallen dürfte. Er verweise auf seinen Aktenvermerk zu der Besprechung vom 17. Februar 2009, demzufolge seitens des Beklagten darauf hingewiesen worden sei, dass die 174.000,00 DM zwar als nicht förderfähig, jedoch als betriebsnotwendig anerkannt werden könnten, so dass aufgrund der relativ hohen Mehrkosten dem Kläger möglicherweise nur ein geringer oder auch gar kein finanzieller Nachteil entstehen werde. Zudem habe der Beklagte nicht das gesamte Bauvorhaben gefördert, sondern von vornherein einen Teil desselben aus der Förderung ausgeschlossen. Bei diesem ausgeschlossenen Teil handele es sich um ein Investitionsvolumen von ca. 15 % des gesamten Bauvorhabens. Dementsprechend müssten auch 15 % von der Rückforderung abgezogen werden. Die ratierlich geleisteten Zahlungen seien auf den Erstattungsanspruch anzurechnen. Mittlerweile seien elf solcher Zahlungen erfolgt, so dass auf den Rückforderungsbetrag ein elfprozentiger Abschlag zu tätigen sei.
9Der Kläger beantragt,
10den Widerrufs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 23. März 2009 in der Fassung des Änderungsbescheides des Beklagten vom 31. März 2009 aufzuheben.
11Der Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Er erwidert, seine Verwendungsnachweisprüfung beginne mit der Vorprüfung, die die Überprüfung der Vollständigkeit der Unterlagen und die Überprüfung der VOL/A beinhalte. Danach erfolge die Überprüfung der Einhaltung der VOB/A durch seine hierauf spezialisierte Baufachabteilung. Hinsichtlich der im Vermerk vom 17. Februar 2009 aufgeführten nicht förderungsfähigen Positionen komme es lediglich zu einer eventuellen Reduzierung der anerkennungsfähigen Kosten. Sofern sich das gerügte Los auch auf den nicht geförderten Bereich bezogen habe, werde nach Prüfung der geltend gemachten Kosten durch die Baufachabteilung der Erstattungsbetrag entsprechend zu kürzen sein.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten.
15Entscheidungsgründe:
16Der angefochtene Widerrufs- und Erstattungsbescheid des Beklagten in der Fassung des Änderungsbescheides ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
17Er findet seine Grundlage in § 47 Abs. 2 Nr. 2 SGB X, der über § 16 PfG NRW entsprechende Anwendung findet. Dass in dem angefochtenen Bescheid zusätzlich fälschlicherweise auf 8.2.3 ANBest-P anstelle von 8.3.2 ANBest-P abgestellt worden ist, ist unschädlich. Der Beklagte hat dies in zulässiger Weise in der mündlichen Verhandlung klargestellt.
18Vgl. in diesem Zusammenhang: OVG NRW, Urteil vom 22. Februar 2005 - 15 A 1065/04 -, NWVBl. 2005, 344.
19§ 47 SGB X, der den Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsaktes regelt, scheidet als Ermächtigungsgrundlage auch dann nicht aus, wenn sich die Position 3.1.10 (Baustelleneinrichtung) auch auf den nicht förderungsfähigen Verwaltungsbereich beziehen sollte, d. h., ein bestimmter Prozentsatz der 174.000,- DM für die Baustelleneinrichtung zu Unrecht gefördert worden wäre. Denn die Möglichkeit des Widerrufs besteht im Falle eines Auflagenverstoßes auch bei einem rechtswidrigen Verwaltungsakt, weil dieser keinen weitergehenden Schutz verdient als der rechtmäßige. Der Frage der Rechtswidrigkeit braucht mithin nicht nachgegangen zu werden.
20Vgl. Schütze in: v. Wulffen, SGB X, Kommentar, 7. Auflage 2010, § 47 Rn. 3; OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 2002 - 12 A 693/99 -, NVwZ-RR 2003, 803 zu § 49 Abs. 3 VwVfG NRW.
21Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB X kann ein (rechtmäßiger) begünstigender Verwaltungsakt, der eine Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks zuerkennt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht erfüllt hat.
22Von einem Auflagenverstoß ist im vorliegenden Verfahren auszugehen. Der Zuwendungsbescheid vom 22. September 1999 macht unter "8. Bedingungen und Auflagen" die ANBest-P mit Ausnahme hier nicht interessierender Ziffern zum Bestandteil des Bescheides. Nach Nr. 3.1 ANBest-P ist bei der Vergabe von Aufträgen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) zu beachten. Dabei handelt es sich um eine Auflage.
23Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Februar 2005, a. a. O. zu den ANBest-G.
24Die Vergabe an die Firma R. verstieß gegen § 25 Nr. 1 Abs. 1 a VOB/A. Danach werden Angebote ausgeschlossen, die im Eröffnungstermin dem Verhandlungsleiter bei Eröffnung des ersten Angebots nicht vorgelegen haben. Ausgenommen sind lediglich Angebote nach § 22 Nr. 6, dessen Voraussetzungen hier nicht einschlägig sind. Die Rechtsfolge des § 25 Nr. 1 Abs. 1 a VOB/A ist zwingend. Dies gilt auch, wenn - wie im vorliegenden Fall - lediglich ein Teil eines an sich rechtzeitig eingegangenen Angebotes geändert worden ist. Eine solche Änderung ist ebenfalls unzulässig.
25Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Februar 2005, a. a. O.
26Gemäß Protokoll der Verdingungsverhandlung vom 00. 0000. 2000 wurden in Anwesenheit der Bieter Name und Wohnort der Bieter und die Endbeträge der Angebote oder ihre einzelnen Abschnitte verlesen und in eine Zusammenstellung eingetragen. Mit Schreiben vom 00. 0000. 2000 trug die Firma R. vor, dass bei Durchsicht ihrer Kalkulation ein Übertragungsfehler beim Übertragen der Einheitspreise in das Originalangebot aufgefallen sei. In Los 3 (Rohbauarbeiten) unter der Position 3.1.10 laute der Einheitspreis nicht wie angegeben 4.000,- DM, sondern 174.000,- DM. Es ergebe sich somit eine neue Angebotssumme in Höhe von netto 1.628.081,24 DM. Im Protokoll der Auswertungsbesprechung vom 14. November 2000 zwischen Vertretern des Beklagten und der beauftragten Architekturbüros wurde festgehalten, dass trotz des Übertragungsfehlers für die Baustelleneinrichtung die Firma R. an erster Stelle der Bieterrangfolge für Los 3 stehen bleibe. Deswegen werde das Schreiben der Firma R. vom 00. 0000. 2000 in die Angebotswertung aufgenommen. Die stattgefundene Klärung des tatsächlich gewollten Preises für die Baustelleneinrichtung führt zu einer Umgehung des § 25 Nr. 1 Abs. 1 a VOB/A. Dieser dient vor allem dem Schutz des Auftraggebers und nicht des Bieters, der ein zu niedriges Angebot erstellt hat. Dieser ist mit erfolgter Eröffnung der Angebote grundsätzlich an sein Angebot bis zum Ablauf der Bindefrist gebunden. Im Allgemeinen kann diese Wirkung nur noch im Wege der Anfechtung beseitigt werden. Der Bieter trägt das alleinige Risiko der Kalkulation. Abweichendes hat lediglich dann zu gelten, wenn das Angebot durch einen dem Auftraggeber rechtzeitig bekannt gewordenen Rechenfehler unrichtig ist, was aber zur Konsequenz hat, dass der Auftraggeber nach den Grundsätzen von Treu und Glauben dem Bieter den Zuschlag nicht erteilen und diesen dadurch zur Durchführung des Auftrags zu einem auf einer Fehlkalkulation beruhenden Niedrigpreis zwingen darf. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber das Angebot zunächst aus formalen Gründen beanstandet und der Bieter daraufhin einen Fehler in seiner Kalkulation entdeckt und an seinem bisherigen Angebot nicht mehr festhalten will.
27Vgl. Bundeskartellamt. 3. Vergabekammer des Bundes, Beschluss vom 21. Juli 2005 - VK 3-61/05 -, juris; Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 23. August 2006 - 3 U 103/05 -, juris.
28Derartige Konstellationen liegen nicht vor.
29Die Berücksichtigung des geänderten Angebotes wird auch nicht gemäß § 23 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A gerechtfertigt. Danach sind lediglich Korrekturen bei offensichtlichen rechnerischen Unstimmigkeiten in hier nicht einschlägigen Konstellationen zulässig.
30§ 24 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A gestattet zwar Verhandlungen mit dem Bieter, um sich beispielsweise über die Angemessenheit der Preise, wenn nötig durch Einsicht in die vorzulegenden Preisermittlungen (Kalkulationen), zu unterrichten. Ziel kann es aber nicht sein, die Angemessenheit der Preise zu prüfen. Die Aufklärung darf keinerlei Einfluss auf das Angebot selbst und die Preise haben.
31Vgl. Kullack in: juris PK-VergR, 2. Auflage 2008, § 24 VOB/A 2006, Rn. 37, 50; VG Bayreuth, Urteil vom 14. März 2002 - B 2 K 01.596 -, juris.
32§ 24 Nr. 3 betrifft lediglich Verhandlungen zur Vereinbarung unumgänglicher technischer Änderungen geringen Umfangs und daraus sich ergebender Änderungen der Preise und ist von daher ebenfalls nicht einschlägig.
33Abweichendes ergibt sich im Übrigen nicht aus § 25 Nr. 3 Abs. 2 VOB/A. Danach ist vom Bieter schriftlich Aufklärung über die Ermittlung der Preise für die Gesamtleistung oder Teilleistungen zu verlangen, wenn ein Angebotspreis unangemessen niedrig ist und sich anhand vorliegender Unterlagen über die Preisermittlung die Angemessenheit nicht beurteilen lässt. Hierbei ist zu beachten, dass Angebotspreis im Sinne dieser Vorschrift nur das Endergebnis des jeweiligen Angebotes, nicht jedoch eine einzelne Position des Leistungsverzeichnisses sein kann. Von einem Unterangebot, das die Gefahr einer nicht ordnungsgemäßen Gesamtauftragserfüllung begründet hätte, kann mit Blick auf das von der Firma R. zunächst abgegebene Angebot aber nicht ausgegangen werden. Sollte in eine einzelne Position aufgrund einer Fehlkalkulation bzw. eines sonstigen Irrtums ein zu niedriger Preis eingetragen worden sein, so wäre dieses Risiko vom Bieter zu tragen.
34Vgl. VG Bayreuth, a. a. O.
35Schließlich führt auch § 25 Nr. 3 Abs. 3 VOB/A nicht auf ein abweichendes Ergebnis. § 25 Nr. 3 Abs. 1 und 3 VOB/A meinen ebenfalls, soweit auf einen unangemessen niedrigen Preis abgestellt und für die engere Wahl bestimmte Zuschlagskriterien aufgestellt werden, den Gesamtpreis und nicht einzelne Einheitspreise.
36Vgl. Summa/Kullack/Zeiss in: juris, PK-VergR, a. a. O., § 25 VOB/A 2006, Rn. 192, 194.
37Eine Berufung auf Vertrauensschutz scheidet gemäß § 47 Abs. 2 Satz 4 SGB X aus. Danach kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, soweit er die Umstände, die zum Widerruf des Verwaltungsaktes geführt haben, kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Dabei reicht die Kenntnis der Umstände, die den Widerruf gerechtfertigt haben, aus.
38Vgl. Schütze, a. a. O., § 47 Rn. 15. Die ANBest-P waren Gegenstand des Zuwendungsbescheides. Aus ihnen gingen die Maßgeblichkeit der VOB und die Feststellung eines Erstattungsanspruches bei Nichterfüllung der Auflagen hervor.
39Der Widerrufs- und Erstattungsbescheid erging ferner fristgerecht. Nach § 47 Abs. 2 Satz 5 SGB X gilt § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X entsprechend. Danach muss die Behörde innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen, welche den Widerruf rechtfertigen, widerrufen. Ausgehend davon, dass es sich hierbei um eine Entscheidungsfrist handelt, beginnt diese nur zu laufen, wenn der behördenintern berufene Amtswalter auch von den für seine Ermessensausübung bedeutsamen Umständen Kenntnis erlangt hat. Das Vorliegen eines Prüfungsberichts reicht für sich allein nicht aus.
40Vgl. Schütze in v. Wulffen, SGB X, Kommentar, 1. Auflage 2010, § 50 Rn. 83; zum Bericht eines Gemeindeprüfungsamtes und § 49 Abs. 3 Satz 2 VwVfG NRW: OVG NRW, Urteil vom 22. Februar 2005, a. a. O.; a.A. Waschull in Diering/Timme/Waschull (Hrsg.), SGB X, Lehr- und Praxiskommentar, 2. Auflage 2007, § 47 Rn. 23.
41Vor diesem Hintergrund begann die Jahresfrist frühestens mit der "stichprobenartigen Prüfung" der Baufachabteilung des Beklagten vom 14. November 2008, sodass die Jahresfrist gewahrt ist.
42Unabhängig davon beginnt die Jahresfrist frühestens nach der Anhörung zu laufen,
43vgl. zu § 49 Abs. 3 Satz 2 VwVfGNRW: OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2008 - 18 A 3675/06 -, juris; Beschluss vom 23. August 2010 - 1 A 3124/08 -, juris; a.A. Waschull, a.a.O.
44die am 26. November 2008 stattfand.
45Ferner lässt sich ein Fehler der Ermessensausübung innerhalb des dem Gericht durch § 114 VwGO eröffneten Überprüfungsrahmens nicht feststellen.
46§ 47 Abs. 2 SGB X ist im Wesentlichen § 49 Abs. 3 VwVfG nachgebildet, sodass es vor dem Hintergrund der Notwendigkeit einer sparsamen und sachgerechten Verwendung öffentlicher Mittel geboten erscheint, in bestimmten Fällen auch mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen. Dies führt auf ein intendiertes Ermessen mit der Folge, dass im Regelfall das Ermessen nur durch eine Entscheidung für den Widerruf fehlerfrei ausgeübt werden kann.
47Vgl. Schütze in: v. Wulffen, SGB X, Kommentar, 7. Auflage 2010, § 47 Rn. 14; zu § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG NRW: OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 2002, a. a. O. und Urteil vom 14. November 2002 - 12 A 5021/00 -, NVwZ-RR 2003, 473.
48Vor diesem Hintergrund ist eine Verpflichtung zum Widerruf dem Grunde nach anzunehmen. Für eine Atypizität des vorliegenden Falles bestehen keine Anhaltspunkte.
49Hinsichtlich der Höhe hat der Beklagte in nicht zu beanstandender Weise auf den Runderlass des Finanzministeriums vom 18. Dezember 2003 - I 1-0044-3/8 - abgestellt, dessen Anwendungsvoraussetzung nach Nr. 3.5 4. Spiegelstrich vorliegt. Die in Nr. 2 ausdrücklich vorgesehenen Kürzungsvarianten hat er zu Gunsten des Klägers deutlich unterschritten.
50Schließlich scheidet eine Anrechnung der Tilgungsleistungen auf den Erstattungsbetrag aus. Der Kläger hat nicht den mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Erstattungsbetrag, sondern gemäß Nr. 8 des Zuwendungsbescheides das Darlehen getilgt. Dementsprechend weist der durch den Beklagten vorgelegte Tilgungsplan zweimal jährlich einprozentige Tilgungsleistungen auf die für die Baumaßnahme gewährte Gesamtdarlehenssumme aus. Eine Berücksichtigung von Tilgungsleistungen käme nur dann in Betracht, wenn der Erstattungsbetrag den zum Zeitpunkt der Rückforderung noch offenen Restbetrag des Darlehens überstiegen hätte. Dies war nicht der Fall.
51Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
52Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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