Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 2 K 496/09
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d:
2Der am 30. April 1996 geborene Kläger erstrebt mit der vorliegenden Klage für das Schuljahr 2008/2009 die Übernahme der Kosten der Beschulung durch die private B. . - D. -Schule in B. aus Mitteln der Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII.
3Der Kläger ist das älteste von vier Kindern der Familie S. . Die Mutter wandte sich erstmals im Februar 2008 an das Jugendamt des Beklagten und bat um Unterstützung. Der Kläger besuchte damals die 6. Klasse des Städtischen Gymnasiums in X. . Dort habe er mit seinen Mitschülern erhebliche Probleme. Schulische Probleme gebe es sei der 3. Grundschulklasse. Damals habe niemand gewusst, dass der Kläger unter ADS leide. Er sei auch depressiv. Er habe ab und zu Selbstmordgedanken geäußert und Sätze wie "ich will nicht mehr bei euch leben" geäußert. Die medizinische Abklärung der ADS-Problematik sei in der Praxis der Ärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychotherapie, Dr. G. , erfolgt. Der Kläger habe an einem ADS-Training teilgenommen, was im Ergebnis nicht den erhofften Erfolg gebracht habe. Er sei hoch intelligent und komme leistungsmäßig in der Schule halbwegs klar. Bei der Erledigung der Hausgaben gebe es jeden Tag enormen Stress. Er mache sie oft nicht vollständig oder zumindest nicht so ordentlich, wie es die Mutter von ihm verlange. Ihm fehle es an der richtigen Arbeitseinstellung sowie an der erforderlichen Arbeitshaltung. Er benötige ständig Anleitungen und Kontrollen. Für die Hausaufgaben brauche er oft Stunden. Eine dauernde Betreuung könne die Mutter wegen der Geschwisterkinder nicht leisten.
4Bei dieser Vorsprache legte die Mutter eine fachärztliche Stellungnahme von Frau Dr. G. vom 4. Dezember 2007 vor. Danach liege beim Kläger eine einfache Störung von Aktivität und Aufmerksamkeit sowie eine fortbestehende depressive Verstimmung im Sinne einer Dysthymie vor. Die Aufmerksamkeitsstörung werde medikamentös behandelt, was auch zu einer Verbesserung der schulischen Leistungen geführt habe. Es sei ihm gelungen, etwas mehr Kontakt als früher zu seinen Mitschülern zu bekommen und auch zu halten. Nach wie vor sehr schwierig sei die häusliche Situation, die vor allem durch die schwere Selbstwertproblematik des Klägers und den damit verbundenen Impulsdurchbrüchen bei Frustrationssituationen bestimmt werde. Die täglichen Hausaufgabendramen seien für die Mutter ebenso belastend wie für den Kläger. Aufgrund der bestehenden psychiatrischen Erkrankungen sei seine Weiterentwicklung schon seit längerem gefährdet. Die bisherigen medizinischen Maßnahmen hätten zwar insgesamt zu einer Besserung geführt, jedoch die emotionale Situation des Kindes im Rahmen der häuslichen Konstellation nicht positiv beeinflussen können. Aufgrund der bestehenden Symptomatik und der drohenden Fehlentwicklung sei von einer drohenden seelischen Behinderung des Klägers im Sinne des § 35 a SGB VIIII auszugehen.
5Im Gespräch vom 13. März 2008 bekundeten beide Eltern des Klägers, dass sie das Hauptproblem in der Anfertigung der täglichen Hausaufgaben sehen. Zur Abhilfe wurde vom Jugendamt ein möglicher Schulwechsel auf eine Real- oder Gesamtschule angeregt, um den Aufgabendruck zumindest zu reduzieren. Letztlich besuchte der Kläger aber zunächst weiterhin das Gymnasium in X. .
6Die nächste Vorsprache der Mutter im Jugendamt des Beklagten erfolgte erst am 15. Oktober 2008. Sie teilte mit, dass der Kläger mit Mühe die Versetzung in die 7. Klasse erreicht habe. Der angedachte Schulwechsel auf eine Gesamtschule sei nicht gelungen. Er sei insbesondere daran gescheitert, dass der Kläger als erste Fremdsprache Latein habe. Da gebe es in der Gesamtschule kein Anschlussangebot. Da er sich an dem Gymnasium in X. immer unwohler fühle, werde er zurzeit an der B. . -D. -Schule in B. zur Probe beschult. Am 17. Oktober 2008 werde der Schulleiter mitteilen, ob der Kläger dorthin wechseln könne und dann den Eltern ein Angebot unterbreiten, wie viel sie monatlich zu zahlen hätten. Ihre finanziellen Möglichkeiten seien bei vier Kindern allerdings begrenzt. Das Jugendamt legte in diesem Gespräch dar, dass es die Kosten einer Privatbeschulung nicht übernehmen werde. Es sei aber bereit, mit Hilfe der Bezirksregierung Köln Möglichkeiten der Fortsetzung der Schullaufbahn an einer anderen Schule des öffentlichen Schulsystems, etwa an der Gesamtschule in Brand oder an einer der örtlichen Realschulen, auszuloten.
7Unter dem 14. Dezember 2008 beantragte der Kläger die Übernahme der Kosten der C. . -D. -Schule im Rahmen der Eingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII. Er verweigere nach wie vor die schulische Mitarbeit zu Hause. Dabei seien die Hausaufgaben das große Problem. Es gebe keinerlei Freizeitgestaltung, weil sämtliche Freizeitmotivationen mit der Erledigung der Hausaufgaben verbraucht seien. Er zeige stark depressive Züge, eine Null-Bock-Haltung, es gebe Selbstmordandrohungen und sein körperlicher Zustand sei durch ein extremes Untergewicht geprägt. Ein Schulwechsel auf eine Realschule sei an der Empfehlung der Grundschule für das Gymnasium gescheitert. Auch die Lehrer des Gymnasiums in X. seien der Auffassung, dass dies im Grundsatz die für ihn richtige Schulform sei. Auch die B. . -D. -Schule sei als Gymnasium anerkannt Aus diesem Grunde beantrage er im Rahmen der Eingliederungshilfe die Übernahme der Kosten des Besuchs dieser Schule.
8Nachdem vom Jugendamt ermittelt worden war, das ein Schulwechsel auch bei der Fremdsprache Latein möglich sei, entsprechende Kurse gebe es etwa an der B1. -Realschule in B. sowie an der Gesamtschule I. , lehnte die Mutter diese Angebote ab. Für die Realschule sei der Kläger zu klug. Die Gesamtschule in I. werde sie sich im Internet ansehen. Wenn diese Schule zu groß sei, sei sie gleichfalls das falsche Angebot für ihren Sohn. Zugleich erbat sie die vom Beklagten angekündigte ablehnende Entscheidung.
9Mit Bescheid vom 16. Februar 2009 lehnte der Beklagte den Antrag auf Kostenübernahme für den Besuch der B. . -D. -Schule ab. Durch den nicht mit dem Jugendamt besprochenen Wechsel an die B. . -D. -Schule habe der Kläger Fakten geschaffen, die insbesondere die dem Jugendamt obliegende Steuerungsverantwortung im Rahmen des Hilfeplanverfahrens vollkommen unmöglich mache. Eine Reduzierung des Jugendhilfeträgers zum reinen Kostenträger sehe das SGB VIII nicht vor. Die Begründung, dass es dem Sohn nun auf der B. . -D. -Schule gut gehe, lasse nicht den Rückschluss zu, dass eine Beschulung im öffentlichen Schulsystem als endgültig gescheitert zu betrachten sei. Die Möglichkeiten einer weiteren Beschulung des Klägers im öffentlichen Schulsystem habe aber hier gar nicht intensiver ermittelt werden können. Nach den Gesprächen im Februar und März des Jahres 2008 habe sich die Familie des Klägers nicht mehr mit dem Jugendamt in Verbindung gesetzt. Erst nachdem die Entscheidung für den Schulwechsel an die B. . -D. -Schule gefallen sei, habe sich der Kläger mit seinen Eltern nochmals an das Jugendamt gewandt. Soweit im Rahmen der Eingliederungshilfe in besonders gelagerten Fällen auch eine Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung geleistet werden könne, so finde diese Hilfe jedoch ihre Grenze darin, dass zunächst die Angebote des öffentlichen Schulsystems in Anspruch genommen werden müssten.
10Der Kläger hat am 13. März 2009 Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er ist insbesondere der Auffassung, dass die versagende Entscheidung den Problemen, die bei der Beschulung durch das städtische Gymnasium in X. entstanden seien, nicht hinreichend gerecht werde. Über seine durch ärztliches Attest nachgewiesene besondere Situation gebe das vorgelegte Gutachten von Frau Dr. G. hinreichend Auskunft. Ergänzend legte er eine kinder- und jugendpsychiatrische Stellungnahme der Praxisgemeinschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie L. C1. und Dr. W. S1. vom 12. September 2009 vor. Soweit der Beklagte vortrage, der Elternbeitrag könne schon deshalb nicht erstattet werden, weil es sich um eine freiwillige Leistung handele, die von den Eltern nicht verpflichtend zu erbringen sei, widerspreche er dieser Einschätzung. Insbesondere die Vernehmung des Schulleiters in der mündlichen Verhandlung habe ergeben, dass 40 % der Schulkosten durch private Spenden und Einnahmen sichergestellt werden müssen. Ohne die regelmäßigen Zahlungen der Eltern sei eine Aufrechterhaltung des Schulbetriebes gar nicht möglich. Das bedeute, dass zumindest faktisch ein Zwang zur Zahlung des Elternbeitrags bestehe. Ohne einen eigenen Beitrag könne die den besonderen Bedürfnissen des Klägers besonders gerecht werdende Schule nicht weiter besucht werden. Unter den vom Schulleiter als Zeugen geschilderten Voraussetzungen könne es zwar zu einer Stundung, Ratenzahlung oder einem Verzicht des entsprechenden Kostenbeitrags der Eltern kommen. Entscheidend sei, dass der Besuch der Schule von der Erbringung der "freiwilligen Beträge" abhängig sei. Da aber keine anderweitige Beschulungsmöglichkeit für den Kläger bestehe, sei der Beklagte verpflichtet, diese Kosten zu übernehmen.
11Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 16. Februar 2009 zu verpflichten, dem Kläger im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII für den Zeitraum ab dem 17. Oktober 2008 bis zum Ende des Schuljahres 2008/2009 die Kosten der Beschulung durch die B. . -D. -Schule in Aachen zu bewilligen.
12Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen
13Der Beklagte verteidigt die versagende Entscheidung. Im Übrigen ist er der Auffassung, dass der Elternbeitrag schon deshalb nicht übernommen werden könne, weil dieser ausweislich der Vereinbarungen zwischen Eltern und Schule eine "freiwillige Leistung" sei. So heiße es in der zwischen den Eltern des Klägers und der gemeinnützigen Schulverwaltungs GmbH der B. . -D. -Schule am 20. Oktober 2000 geschlossenen Vereinbarung über die Entrichtung eines Elternhilfe-Beitrages, dass die Zahlung in Höhe von monatlich 400,00 EUR "auf freiwilliger Basis". Die Vernehmung des Schulleiters der B. . -D. -Schule habe die Freiwilligkeit des Betrages ausdrücklich bestätigt. Bei dieser Sachlage bestehe keinerlei Grundlage für eine mögliche Verpflichtung zur Übernahme einer Schulgeldzahlung für den Kläger nach Maßgabe des § 35 a SGB VIII. Eine Zahlung, zu deren Erbringung schon die Eltern nicht verpflichtet seien, brauche auch der Beklagte nicht zu übernehmen.
14Das Gericht hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 23. November 2010 den Schulleiter der B. . -D. -Schule zu den Fragen von "Schulgeld" und "freiwilligen Elternbeiträgen" sowie zur Frage einer faktischen Verpflichtung der Eltern zur Erbringung "freiwilliger Elternbeiträge" als Zeugen gehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 23. November 2010 verwiesen.
15Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe:
17Die zulässige Klage ist unbegründet.
18Der Kläger hat im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Übernahme von im Zeitraum ab dem 17. Oktober 2008 bis zum Ende des Schuljahres 2008/2009 anfallende Kosten der Beschulung durch die B. . -D. -Schule inB.. Die versagende Entscheidung des Beklagten im Bescheid vom 16. Februar 2009 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
19Nach § 35 a Abs. 1 SGB VIII haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn 1.) ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und 2.) daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieses Buches sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Nach § 35 a Abs. 1a SGB VIII ist hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach § 35 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 die Stellungnahme u. a. eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information herausgegebenen Fassung zu erstellen. Schließlich bestimmt § 36 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 SGB VIII, dass in den Fällen, in denen Hilfen nach § 35 a SGB VIII erforderlich sind, bei der Aufstellung und Änderung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe die Person, die eine Stellungnahme nach § 35 a Abs. 1 a SGB VIII abgegeben hat, beteiligt werden soll.
20Es kann für die Entscheidung des vorliegenden Verfahrens dahinstehen, welche Abschnitte des streitbefangenen Zeitraums vom 17. Oktober 2008 bis zum Ende des Schuljahres 2008/2009 bereits unter dem rechtlichen Gesichtspunkt "der Selbstbeschaffung" einer materiellen Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte nach § 36a Abs. 3 SGB VIII entzogen sind. Es kann weiter offenbleiben, ob die beim Kläger vorliegenden Störungen eine seelische Behinderung verursacht haben und deshalb ohne Hilfegewährung eine Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Dies hätte hier voraussichtlich weiterer Abklärung bedurft.
21Im vorliegenden Fall scheitert die Klage daran, dass ein etwaiger Bedarf des Klägers, der durch den Besuch der B. . -D. -Schule gedeckt wird, nicht von einem zwingend zu erbringenden Kostenbeitrag abhängig ist, sondern von den Eltern nur "freiwillige Elternhilfe-Beiträge" gefordert werden. Im Rahmen des § 35a SGB VIII können aber nach Auffassung des erkennenden Gerichts nur die notwendigen Kosten einer Maßnahme der Eingliederungshilfe übernommen werden. Das sind die Kosten, die mit Bewilligung der Maßnahme unvermeidbar anfallen und deren Tragung vorbehaltlos geschuldet ist. Zu solchen notwendigen Kosten gehören die "freiwilligen Elternbeiträge" der B. . -D. -Schule nicht.
22Diese Auffassung des Gericht beruht zunächst auf einer Gesamtschau der die B. . D. Schule betreibenden Gesellschaften und die zwischen ihnen und den Eltern getroffenen Vereinbarungen. Dabei hat der Einzelrichter insbesondere das Ergebnis der Vernehmung des Schulleiters als Zeugen im Termin zur mündlichen Verhandlung berücksichtigt. Im Jahr 1999 wurde die Schule unter dem Namen B. . -D. -Schule private Schule Aachen GmbH zunächst als private Ergänzungsschule gegründet wurde. Seit dem 31. Juli 2007 ist die B. . -D. -Schule private Schule B. GmbH als private Ersatzschule anerkannt. Daneben gibt es seit 2007 - ausweislich des Handelsregisterauszugs - die Gemeinnützige Schulverwaltungsgesellschaft mbH, deren Gegenstand das Beschaffen, Zurverfügungstellen und Verwalten von Eigenleistungen im Sinne des § 105 Abs. 5 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG) vom 15. Februar 2005, GVNRW S.102, ist. Die erstgenannte Gesellschaft erbringt kurz zusammengefasst den Unterricht; bei ihr sind die Lehrer angestellt und von ihr sind auch die Räumlichkeiten, in denen der Unterricht erteilt wird, angemietet. Die gemeinnützige Schulverwaltungsgesellschaft mbH sorgt für die finanziellen Einnahmen. In beiden Gesellschaften ist der Schulleiter zugleich Geschäftsführer. Daneben gibt es noch einen Förderverein, der von den Eltern der Schüler getragen wird; er organisiert etwa die Bücherei, organisiert Schulfeste oder stellt Eltern ab, wenn dies für Ausflüge erforderlich ist. Das Einwerben von Mitteln für den Schulbetrieb ist für diesen Verein ausdrücklich nicht vorgesehen. Die Anerkennung als private Ersatzschule hat für die Schule zum einen zur Folge, dass sie staatliche Zuschüsse der Ersatzschulfinanzierung entsprechend den Vorgaben der §§ 105 ff. SchulG beanspruchen kann. Zum andern muss die Schule eine im Schulgesetz festgelegte Eigenleistung erbringen, ohne dass die gesetzlich festgelegten Details von Zuschuss und Eigenanteil für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits von Bedeutung ist. Diese Eigenleistung wurde nach Angaben des Schulleiters im Termin zur mündlichen Verhandlung durch die freiwilligen Zahlungen der Eltern finanziert.
23In diesem Rahmen haben die Eltern des Klägers in einem Vertrag - entsprechend einem seit 2007 verwandten Muster - mit der gemeinnützigen Schulverwaltungsgesellschaft mbH vom 20. Oktober 2008 folgende Vereinbarung getroffen, die die Freiwilligkeit der von ihnen geforderten Leistung betont. Dort heißt es:
24"Die Erziehungsberechtigten beabsichtigen, den Erfolg der B. . D. Schule B.GmbH Privates Gymnasium für Jungen und Mädchen zukünftig zu fördern. Aus diesem Grund erklären sie sich auf freiwilliger Basis bereit, beginnend ab dem 1. Oktober 2008.einen zunächst gleichbleibenden Betrag in Höhe von 400.- EUR monatlich als Elternhilfe-Beitrag an die Gemeinnützige Schulverwaltungsgesellschaft mbH zu zahlen. Dieser Elternhilfe-Beitrag dient vorrangig zur Aufbringung der Eigenleistung nach § 106 SchulG und darüberhinaus für Aufwendungen außerhalb der laufenden Schulkosten"
25Ob die Eltern des Klägers darüberhinaus noch einen zusätzlichen seit 2009 verwendeten neuen Schulvertrag geschlossen haben, was sich kurzfristig nicht klären ließ, kann hier dahin stehen. In diesem (Muster-)Schulvertrag, der nach einer Revision der Schulaufsichtsbehörde in Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln im Frühjahr 2009 entwickelt wurde, schließt die B. . D. Schule Private Schule B. GmbH einen Schulvertrag mit den jeweiligen Eltern ihrer Schüler, in dem im vorliegenden Zusammenhang § 7 von Bedeutung ist, der wie folgt lautet:
26"(1) Die Schule erhebt kein Schulgeld, ist jedoch zur Erbringung ihrer Eigenleistung auf freiwillige Elternhilfe-Beiträge angewiesen. Diese wird in einer gesonderten Vereinbarung geregelt."
27Nach den Angaben des Schulleiters bei seiner Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung haben bislang alle Eltern zwar die separate Vereinbarung zwischen der Gemeinnützigen Schulverwaltungsgesellschaft mbH und den Eltern unterzeichnet, aber noch nicht alle Eltern und Kinder den neuen Schulvertrag geschlossen. Es kann deshalb nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass die Eltern des Klägers einen solchen Schulvertrag abgeschlossen haben. Aber selbst wenn man unterstellt, dass die Eltern des Klägers einen solchen Schulvertrag geschlossen hätten, würde dies nicht zu einer abweichenden Beurteilung Anlass geben. Zwar wird einerseits in § 7 Abs. 1 des Schulvertrages die Angewiesenheit der Schule auf diese Geldmittel betont. Anderseits wird durch die Bezeichnung als "freiwillige Elternhilfe-Beiträge" und den Verweis auf die - wie oben dargelegt hier am 20. Oktober 2008 getroffene - Vereinbarung der Eltern mit der gemeinnützigen Schulverwaltungsgesellschaft mbH die Freiwilligkeit dieser Elternhilfe-Beiträge bestätigt. Somit bringt die in jedem Fall von den Eltern des Klägers unterzeichnete separate Vereinbarung mit der Gemeinnützigen Schulverwaltungsgesellschaft mbH hinreichend klar zum Ausdruck, dass die Zahlungen nicht verpflichtende Voraussetzung der Beschulung des Klägers an der B. . D. Schule sind, sondern auf freiwilliger Basis erfolgen. Die Schule muss sich deshalb an diesem objektiven Erklärungswert der mit den Eltern geschlossenen Vereinbarung festhalten lassen.
28Dagegen kann der Kläger nicht mit Erfolg einwenden, dass er bzw. seine gesetzlichen Vertreter sich zur Zahlung dieses Elternhilfe-Beitrages verpflichtet fühlten und deshalb nach dem Grundsatz "pacta sunt servanda" Zahlungen durch Erteilung einer Einzugsermächtigung erbracht hätten. Denn auch dieser Grundsatz des Vertragsrechts ändert nichts am Inhalt der geschlossenen Vereinbarungen, dass die von den Eltern geforderte Leistung "freiwillig" ist und eben bei mangelnder finanzieller Leistungsfähigkeit unterbleiben kann.
29Die Freiwilligkeit des Elternhilfe-Beitrags ist auch im Übrigen durch das Ergebnis der Beweisaufnahme bestätigt worden. Entgegen dem Vortrag des Klägers besteht insbesondere kein faktischer Zwang zur Zahlung des Elternhilfe-Beitrags. Zwar wusste der Schulleiter bei seiner Vernehmung zu verdeutlichen, dass diese Beiträge für den Betrieb der Schule von großer Bedeutung sind. Er hat ausgeführt, dass die wirtschaftliche Krise die Einnahmen der Schule stark belastet hat. Der Schule entstehen danach jährlich Fehlbeträge in einer Größenordnung von 65.000 EUR bis 110.000 EUR, weil die Eltern den vereinbarten freiwilligen Elternhilfe-Beitrag nicht bezahlen können. Zugleich hat er aber auch dargelegt, dass die Nichtzahlung der freiwilligen Leistungen für den Schüler keine negativen Folgen hat. So ist nach seinen Angaben an der B. . D. Schule noch nie ein Schüler abgewiesen worden, weil die finanziellen Voraussetzungen für einen freiwilligen Elternbeitrag nicht gegeben waren. Seit der Anerkennung als private Ersatzschule ist bislang noch nie gegen Eltern, die den Elternhilfe-Beitrag nicht zahlen können, dessen zwangsweise Beitreibung veranlasst worden. Es ist auch weder ein Schulvertrag gekündigt, noch die weitere Beschulung eines Kindes beendet worden, weil der Elternbeitrag nicht gezahlt wurde. Dies alles ist bisher möglich, weil eine vermögende Elternschaft vorhanden ist, die am Fortbestand der Schule interessiert ist und in der Vergangenheit immer wieder bereit war, an der Deckung der Lücken mitzuarbeiten. Das hat seinen Grund vermutlich in der dort geleisteten pädagogischen Arbeit und ihren Erfolgen. Zumindest seit 2007 umfasst die Schule die Sekundarstufen 1 und 2, in denen Unterricht nach gymnasialen Lehrplänen erteilt wird. Nach den Darlegungen des Schulleiters im Termin zur mündlichen Verhandlung arbeitet die Schule nach einem besonderen pädagogischen Konzept, das in Zusammenarbeit mit dem erziehungswissenschaftlichen Institut an der RWTH Aachen und dessen früheren Leiters, Prof. Dr. G1. Q. , entwickelt und umgesetzt wurde. Dieses Konzept hat u.a. den Anspruch, auch Schüler mit einer bis zur Aufnahme in diese Schule schwierig verlaufenden Schullaufbahn erfolgreich zu beschulen. Nach den Bekundungen des Schulleiters im Termin zur mündlichen Verhandlung hat bislang kein Schüler die Schule verlassen, ohne vorher im Rahmen der zentralen Prüfungsverfahren einen Schulabschluss zu erreichen. Das Gericht hat bislang keinen Anhaltspunkt an der Richtigkeit dieser Angaben zum Leistungsbild wie zu den finanziellen Möglichkeiten der Schule zu zweifeln.
30Die vom Gericht angenommene Freiwilligkeit der Elternhilfe-Beiträge wird auch nicht dadurch zweifelhaft, weil es nach den Angaben des Schulleiters bei temporärer Leistungsunfähigkeit bezüglich dieser Gelder zu einer Stundung, Ratenzahlung oder einem Verzicht des entsprechenden Kostenbeitrags der Eltern kommen könne. Es mag sein, dass die Schule hofft, mit Vorschlägen wie Stundung und Ratenzahlung den Eingang der freiwilligen Elternhilfe-Beiträge sichern zu können. Eine solche Verfahrensweise dürfte aber mit Blick auf den Inhalt der oben dargelegten vertraglichen Vereinbarungen mit den Eltern rechtlich keine Grundlage haben und ist deshalb nicht geeignet, von der Einschätzung "eines freiwilligen Elternbeitrages" abzurücken.
31Schließlich gibt auch die im Parallelverfahren im Rahmen der Überprüfung der Gemeinnützigkeit vorgetragene Bewertung des Finanzamts, dass diese freiwillige Zahlungen der Eltern als Schulgeld und nicht als Spenden zu behandeln sind, keine Veranlassung zu einer abweichenden Entscheidung hinsichtlich der Bewertung der Freiwilligkeit der Zahlung. Es steht einem Verwaltungsgericht nicht zu, solche vom Finanzamt vorgenommenen Bewertungen aus Sicht des geltenden Steuerrechts abschließend zu beurteilen. Um überhaupt die Rechtsauffassung des Finanzamts nachvollziehen zu können, fehlen dem erkennenden Gericht schon die erforderlichen Unterlagen (u.a. Vermerk über das Gespräch mit der Schule vom Oktober 2010). im Übrigen hat über die dort erörterte steuerrechtliche Frage das Finanzgericht und nicht das Verwaltungsgericht zu befinden. Andererseits ist die vom Finanzamt zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung, es handle sich um keinen freiwilligen Elternbeitrag sondern um Schulgeld nicht bindend für die Rechtsanwendung des erkennenden Gerichts, das eine Entscheidung auf dem Gebiet des Jugendhilferechts zu treffen hat.
32Das Gericht verkennt bei seiner Entscheidung nicht das Dilemma des Schulträgers einer privaten Ersatzschule, der als "armer Schulträger" beim Betrieb solcher Schulen ein Vielzahl von verfassungs- und schulrechtliche Vorgaben (z.C. . Art. 7 Abs. 4 GG und Art 8 Verf. NRW, §§ 105 f. SchulG NRW, Ersatzschulfinanzierungs-verordnung einschließlich zahlreicher einschlägiger Erlasse) zu berücksichtigen hat. Darüber hinaus hat er steuerrechtliche Vorgaben (zur Frage der Gemeinnützigkeit) und im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auch noch sozialrechtliche Vorschriften und Grundsätze zu beachten, die sämtlich häufig weder miteinander kompatibel, noch auch nur ansatzweise aufeinander abgestimmt sind. Der erforderliche Darstellung der Einnahmenseite gegenüber der Schulbehörde, kann dann zu einer nachteiligen Bewertung durch die Finanzbehörden oder hier durch das Jugendamt bzw. das Verwaltungsgericht führen. Dennoch muss den Verlautbarungen des Schulträgers gegenüber Schulbehörden und den Vereinbarungen mit dem Eltern auch für die Behandlung durch andere Behörden besondere Bedeutung zukommen. Die Berücksichtigung des geschilderten Dilemmas kann nicht dazu führen, von der mit den Eltern vereinbarten "Freiwilligkeit" der Zahlung abzusehen, weil dieser Terminus nur zur Vermeidung von Nachteilen bei der Ersatzschulfinanzierung gewählt wurde. Der Schulträger muss sich vielmehr auch im Jugendhilferecht an seinen Darlegungen zum "Kerngeschäft Schule" gegenüber Schulträgern und Eltern festhalten lassen.
33Es ist mit Blick auf die oben bereits geschilderte Einsatzbereitschaft der vermögenden Elternschaft nicht ersichtlich, dass mit dieser Entscheidung der Bestand der Schule gefährdet wird.
34Abschließend will das Gericht darauf hinweisen, dass damit weder für die Zukunft ausgeschlossen ist, nach einer entsprechenden Abänderung der Vereinbarungen mit den Eltern, den Elternbeitrag als Kosten einer jugendhilferechtlichen Maßnahmen - das Vorliegen der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen einmal unterstellt - übernehmen zu lassen. Noch ist dem Beklagten möglich, zukünftig in anderen vergleichbaren Fällen Hilfe Suchende, die eine private Ergänzungsschule besuchen wollen, an die B. . D. Schule zu verweisen, weil dort ein bestehender Hilfebedarf durch eine besondere Beschulung "kostenlos" möglich ist. Ob und welche Schüler die Schule zu solchen Konditionen aufnimmt, entscheidet auch weiterhin allein die B. . D. Schule, ohne dass sie ihre Kalkulation gegenüber dem Jugendamt offenlegen muss. Die bisherige Praxis der Schule, Kinder, die die Schule bereits besuchen, vor dem Auf und Ab des Wirtschaftlebens zu schützen und ihnen den weiteren Besuch der bisherigen Schule auch dann zu ermöglichen, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern keine Zahlung eines freiwilligen Beitrags mehr zulassen, sollte aus Sicht des Gerichts auch weiterhin Vorrang vor der Aufnahme weiterer Kinder mittelloser Eltern genießen.
35Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
36Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
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