Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 3 K 2413/08
Tenor
Der Festsetzungs- und Widerrufsbescheid des Beklagten vom 17. November 2008 wird insoweit aufgehoben als der Beklagte den Auszahlungsbetrag der gewährten Subvention in Ziffer 2 und 3 des Bescheides um 3.581,93 EUR gekürzt hat.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d:
2Die Klägerin wendet sich gegen die Kürzung eines Auszahlungsbetrages, den sie als Zuwendung für den Bau eines Waldwirtschaftsweges erhalten hat.
3Mit Bescheid vom 21. Dezember 2007 bewilligte der Beklagte der Klägerin antragsgemäß einen Zuschuss in Höhe von 30.100,-- EUR für den Wegebau als eine von der Europäischen Union und dem Land Nordrhein-Westfalen finanzierte Maßnahme zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums.
4Nach Durchführung der Maßnahme reichte der damalige Geschäftsführer der Klägerin vorab die Rechnung der die Wegebauarbeiten ausführenden Firma U. & T. GmbH beim Beklagten ein. Darin waren der Klägerin u.a. Kosten für den Einbau von 1.360,75 t Grobschotter in Rechnung gestellt worden.
5Auf Anforderung des Beklagten reichte die Klägerin die Wiegescheine zum genaueren Nachweis der eingebauten Schottermengen nach. Die Wiegescheine ergaben ein Gesamtvolumen an Grobschotter von 1.011,55 t.
6In der Folge, am 16. September 2008, reichte die Klägerin den Verwendungsnachweis beim Beklagten ein und stellte darin auf der Basis der Rechnung der Firma U. & T. GmbH den Antrag auf Mittelauszahlung.
7Die Sachbearbeiterin des Beklagten, Frau L. , erkannte nach Sichtung der Unterlagen, dass die in der vorgenannten Rechnung ausgewiesene Schottertonnage (1.360,75 t) diejenige überstieg, die sich aus den eingereichten Wiegescheinen (1.011,55 t) ergab. Am 22. September 2008 setzte sie sich deswegen fernmündlich mit dem Geschäftsführer der Firma U. & T. GmbH in Verbindung und fertigte folgenden Gesprächsvermerk:
8"Lt. telef. Rücksprache mit Herrn T. vom 22.09.2008 wurde Originalrechnung v. 12.09.2008 korrigiert, da sich beim Addieren der Wiegescheine "Grobschotter RCL I 56-120" der Fehlerteufel eingeschlichen hatte und Herr T. ein falsches Additionsergebnis im Rechner hatte."
9Dementsprechend bestimmte die Sachbearbeiterin die Mengenangabe auf 1.011,55 t Schotter und änderte den Rechnungsbetrag entsprechend ab. Anschließend setzte sie sich fernmündlich mit dem (damaligen) Geschäftsführer der Klägerin in Verbindung, erläuterte den Sachverhalt und änderte auf dessen Anweisung den von der Klägerin eingereichten Verwendungsnachweis ebenfalls entsprechend ab. Ferner teilte sie der Klägerin mit, der Antrag sei nun in Ordnung. In der Akte heißt es dazu: "geändert, siehe Vermerk auf Rechnung U. & T. GmbH v. 22.9.08".
10Am 07. Oktober 2008 führte der Technische Prüfdienst der EU-Zahlstelle der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen eine Vor-Ort-Kontrolle durch, die u.a. folgende Beanstandung ergab: Die (ursprüngliche) Rechnung der Firma U. & T. GmbH vom 12. September 2008 sei fehlerhaft, weil sie unrichtigerweise eine zu hohe Menge an Grobschotter (1.360,75 t) zu Grunde lege.
11Durch Festsetzungs- und Widerrufsbescheid vom 17. November 2008 ordnete der Beklagte in den hier streitbefangenen Ziffern 2 und 3 an, dass die zur Auszahlung bestimmten Fördermittel um 3.581,93 EUR zu kürzen seien. Zur Begründung führte er aus, mit der Kürzung sei zu sanktionieren, dass in der zur Mittelauszahlung eingereichten Rechnung eine überhöhte Angabe der Tonnage an Grobschotter enthalten gewesen sei. Grundlage der Sanktionierung sei Art. 31 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006. Die dort aufgestellten Kürzungsvoraussetzungen seien gegeben. Die Differenz zwischen dem zunächst beantragten Auszahlungsbetrag (25.150,01 EUR) und dem nach Prüfung der Förderfähigkeit unter Berücksichtigung der korrekten Grobschottertonnage festgestellten Betrag (21.568,08 EUR) belaufe sich auf 3.581,93 EUR und betrage damit mehr als 3 %.
12Die Klägerin hat am 16. Dezember 2008 Klage erhoben, zur deren Begründung sie geltend macht: Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Kürzung gemäß Art. 31 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 seien nicht erfüllt. Der Auszahlungsbetrag im Verwendungsnachweis sei noch vor der eigentlichen Bearbeitung durch den Beklagten geändert worden. Der Sachbearbeiterin sei nämlich bei Einreichung der Unterlagen aufgefallen, dass die Tonnageangaben in der Rechnung der Firma U. & T. GmbH einerseits und aus der Addition der eingereichten Wiegescheine andererseits nicht übereinstimmten. Über den Fehlbetrag habe die Mitarbeiterin die Klägerin und die Firma U. & T. GmbH vorab informiert und auf deren Anweisung Rechnung und Verwendungsnachweis korrigiert. Ihr, der Klägerin, sei fernmündlich ausdrücklich bestätigt worden, der Antrag sei nunmehr geändert und in Ordnung.
13Die Klägerin beantragt,
14Ziffer 2 und 3 des Festsetzungs- und Widerrufsbescheides des Beklagten vom 17. November 2008 (Kürzung des Auszahlungsbetrages um 3.581,93 EUR) aufzuheben.
15Der Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Er hält am angefochtenen Bescheid fest und trägt ergänzend vor: Die Korrektur der Unterlagen durch seine Sachbearbeiterin habe lediglich der korrekten Dokumentation im Fördervorgang gedient. Mit der Korrektur habe diese die Sanktionierung weder abwenden können noch wollen. Die Vorlage der korrigierten Rechnung sei ein Dokumentationserfordernis und habe auf die Sanktion keinerlei Einfluss. Im Übrigen sei die Klägerin verpflichtet gewesen, die Angaben zu ihren Anträgen nach bestem Wissen und Gewissen und mit besonderer Sorgfalt zu machen. Der erhöhte Sorgfaltsmaßstab gelte auch für die Prüfung der in Rede stehenden Rechnung. Mittels einfacher Addition der Wiegescheine hätte die Klägerin den Fehler feststellen können und müssen. Es handele sich auch nicht um einen offensichtlichen Fehler im Sinne des EU-Subventionsrechts, weil er nicht ohne Weiteres sofort als Irrtum ersichtlich gewesen ist. Dagegen spreche schon der erhebliche Prüfungsaufwand seiner Sachbearbeiterin. Ein Nachrechnen erfolge nämlich regelmäßig nur stichprobenhaft und nicht etwa standardmäßig.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe:
20Die zulässige Klage ist begründet.
21Die in Ziffer 2 und 3 des Bescheides des Beklagten vom 17. November 2008 verfügte Zahlungskürzung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
22Das ergibt sich aus dem hier einschlägigen Sanktionssystem der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 der Kommission vom 7. Dezember 2006 mit Durchführungs-bestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (Abl. EG Nr. L 368/74). Die Voraussetzung der als Rechtsgrundlage allein in Betracht kommenden Sanktionsvorschrift in Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 liegen nicht vor. Absatz 1 dieser Vorschrift lautet:
23"Der Mitgliedstaat prüft den vom Begünstigten erhaltenen Zahlungsantrag und setzt die förderfähigen Beträge fest. Er setzt außerdem Folgendes fest:
24a) den dem Begünstigten ausschließlich auf der Grundlage des Zahlungsantrags zu zahlenden Betrag;
25b) den dem Begünstigten nach Prüfung der Förderfähigkeit des Zahlungsantrags zu zahlenden Betrag.
26Übersteigt der gemäß Buchstabe a ermittelte Betrag den gemäß Buchstabe b ermittelten Betrag um mehr als 3 %, so wird der gemäß Buchstabe b ermittelte Betrag gekürzt. Die Kürzung beläuft sich auf die Differenz zwischen diesen beiden Beträgen."
27Demnach greift eine Kürzung nur ein, wenn die beantragte Auszahlung den Betrag übersteigt, welcher förderfähig ist. Um die Differenz zwischen beiden Beträgen zu ermitteln, bedarf es eines hinreichend bestimmten Zahlungsantrags. Fehlt ein solcher Antrag oder stellt dieser sich - wie hier - hinsichtlich der Höhe der begehrten Zahlung aufgrund von widersprüchlichen Angaben als konkretisierungsbedürftig und damit als zu unbestimmt dar, so kommt die Festsetzung einer Sanktion schon dem Grunde nach nicht in Betracht. Ob ein Zahlungsbegehren einen klaren oder unklaren Inhalt hat, ist eine Frage der behördlichen Erfassung von Anträgen. Dazu enthält die Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 keine Vorgaben mit der Folge, dass auf die mitgliedstaatlichen Vorschriften des Verwaltungsverfahrens zurückzugreifen ist. Nach § 25 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW sind die Behörden des Landes zur Beratung und Auskunft verpflichtet. Nach Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift soll die angerufene Behörde die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind.
28Gemessen an diesen Vorgaben durfte der Beklagte mangels eines widerspruchsfreien Auszahlungsantrags schon dem Grunde nach keine Kürzung vornehmen und musste auf die Klarstellung des unklaren Antragsbegehrens hinwirken.
29Bei sachgerechter Erfassung des am 16. September 2008 als Verwendungsnachweis vorgelegten Antragsbegehrens konnte nämlich nicht entschieden werden, welche Tonnage an Grobschotter (1.360,75 t oder 1.011,55 t) zur Mittelauszahlung letztlich berücksichtigt werden sollte. Für den höheren Wert sprach die vorgelegte Rechnung und die daran orientierte Eintragung der Aufwendungen im Antragsformular über den Verwendungsnachweis. Für den niedrigeren Wert sprach der Inhalt der vorgelegten Wiegescheine, die Urkundsqualität besitzen und im Auszahlungsverfahren ein unverzichtbares Nachweismittel zur Feststellung der exakten Tonnage bilden.
30Rechtlich geboten war in dieser Situation eine Kontaktaufnahme mit der klagenden Antragstellerin, um eine Klärung ihres Antragsbegehrens herbeizuführen, vgl. § 25 VwVfG NRW. Dem hat die Sachbearbeiterin des Beklagten durch fernmündliche Kontaktaufnahme Rechnung getragen. Die von ihr im Anschluss daran vorgenommenen Eintragungen in den Förderunterlagen sind als Erklärungen der klagenden Antragstellerin bzw. des Rechnungsstellers anzusehen. Erst mit dem die Klarstellung des Antragsbegehrens abschließenden Hinweis der Sachbearbeiterin an die Klägerin, es sei nun alles in Ordnung, lag ein hinreichend klarer Auszahlungsantrag im Sinne des Artikels 31 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 vor. Auf der Basis dieses klargestellten Auszahlungsantrags ergibt sich allerdings keine relevante Differenz mehr zwischen beantragtem und förderfähigem Betrag, so dass - wovon auch der Beklagte ausgeht - kein Raum für eine Sanktionierung verbleibt.
31Die rechtliche Einordnung, die der Beklagte hinsichtlich der Verfahrensweise seiner Mitarbeiterin vornimmt, greift zu kurz. Das Argument, diese habe den Fördervorgang lediglich dokumentiert und sei weder willens noch in der Lage gewesen, die Sanktionierung abzuwenden, verkennt, dass die Sachbearbeiterin zu Recht zur Klarstellung eines widersprüchlichen und damit bescheidungsunfähigen Antragsbegehrens tätig geworden ist. Im Übrigen muss sich der Beklagte entgegenhalten lassen, dass seine Rechtsauffassung, wonach die Klägerin einen ersten (überhöhten) und einen zweiten (korrigierten) Auszahlungsantrag gestellt haben soll, die verteidigte Sanktionierung nicht rechtfertigt. In diesem - hier nur unterstellten - Fall hätte die Klägerin nämlich auf die fernmündliche Zusicherung der Sachbearbeiterin vertrauen dürfen, wonach der Antrag "nunmehr in Ordnung" sei, mithin nur ein einziger (korrekter) Zahlungsantrag vorliege.
32Schließlich kann mangels Entscheidungserheblichkeit offen bleiben, ob die Berichtigung der Unterlagen nicht auch nach Maßgabe der Grundsätze in Betracht kam, die von der Europäischen Kommission in einem Arbeitsdokument (AGR 49533/2002) zur (jederzeit möglichen) Korrektur "offensichtlicher Fehler" erläutert werden. Die widersprüchlichen Angaben in Bezug auf die Tonnage beruhten nämlich auf einem aus den Unterlagen ersichtlichen Additionsfehler bei der Erfassung der vorgelegten Wiegescheine.
33Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
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