Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 8 L 203/11

Tenor

Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller eine Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) auszustellen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller zu 1/3 und die Antragsgegnerin zu 2/3.

Der Streitwert wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.


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