Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 1 K 1880/10

Tenor

Der Bescheid des Leiters der Niederlassung C. L. der Beklagten vom 00.00.0000 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheides vom 00.00.0000wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrages leistet.


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