Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 4 K 1819/09.A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, je zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
1
T a t b e s t a n d :
2Die 1967 geborene Klägerin zu 1. ist irakische Staatsangehörige arabischer Volkszugehörigkeit und Sunnitin. Sie stammt nach ihren Angaben aus Bagdad. Der 1993 geborene Kläger zu 2. ist ihr Sohn.
3Die Kläger reisten gemeinsam mit ihren Töchtern bzw. Schwestern, den Klägerinnen der Verfahren 4 K 1817/09.A und 4 K 1818/09.A, im Oktober 2002 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik ein und stellten erfolglos einen Asylantrag. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, dass ihre wirtschaftliche Lage im Irak gut gewesen sei. Sicherheitskräfte hätten im Juni 2002 von ihrem Ehemann bzw. Vater hohe Geldbeträge erpresst und ihn letztendlich festgenommen. Ihr Ehemann bzw. Vater sei seitdem verschwunden. Die Klägerin zu 1. sei für eine Woche inhaftiert gewesen. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt) lehnte mit Bescheid vom 14. November 2002 die Asylanträge der Kläger und ihrer Töchter bzw. Schwestern ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) nicht vorlägen. Auch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG lägen nicht vor. Die hiergegen erhobene Klage wurde von der erkennenden Kammer mit Urteil vom 1. September 2005 (4 K 2433/02.A) abgewiesen.
4Unter Verweis auf die allgemeine Sicherheitslage im Irak stellten die Kläger am 24. Oktober 2007 einen weiteren Asylantrag. Die Klägerin zu 1. sei eine allein stehende Mutter von drei Kindern. Als Sunnitin könne sie nicht mehr in Bagdad leben. Zu ihren noch im Irak lebenden Brüdern habe sie keinen Kontakt. Unter dem 13. Juli 2009 ergänzte die Klägerin zu 1., sie leide an einer schweren Herzerkrankung. Laut Bescheinigung des Universitätsklinikums des Saarlandes vom 6. Juli 2009 stehe für den 24. Juli 2009 eine Herzoperation an.
5Mit Bescheid vom 17. September 2009 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und auf Abänderung der Feststellungen zu § 53 Abs. 1 bis 6 AuslG ab.
6Die Kläger haben am 7. Oktober 2009 Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, dass sie als Sunniten im Irak verfolgt würden. Die Klägerin zu 1. sei zudem herzkrank. Am 27. Juli 2009 sei bei ihr eine Rekonstruktion der Aortenklappe vorgenommen worden, welche eine kardiologische Rehabilitation erforderlich mache.
7Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 17. September 2009 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen,
8hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.
9Die Beklagte hat schriftsätzlich um Klageabweisung gebeten.
10Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Die Erkenntnisse der Kammer zum Herkunftsland Irak wurden in das Verfahren eingeführt.
11Entscheidungsgründe:
12Die zulässige Klage ist unbegründet.
13Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 17. September 2009 erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) als rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO.
14Die Kläger haben keinen Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens bzw. auf die Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16 a des Grundgesetzes (GG) und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG.
15Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter besteht nur dann, wenn der Asylsuchende geltend machen kann, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland von politischer Verfolgung bedroht wäre. Für die danach anzustellende Prognose gelten unterschiedliche Maßstäbe je nach dem, ob der Asylsuchende seinen Heimatstaat unverfolgt verlasen hat oder ob er auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall kann sein Asylanerkennungsbegehren nach Art. 16 a Abs. 1 GG nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Hat der Asylsuchende sein Heimatland jedoch aufgrund politischer Verfolgung verlassen, ist Asyl schon dann zu gewähren, wenn er bei einer Rückkehr vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann (sog. herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab).
16Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315; BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5/09 -, NVwZ 2011, 51.
17Hieraus ergibt sich allerdings kein Anspruch darauf, dass ein Vorverfolgter künftig vor jeder denkbaren politischen Verfolgung sicher ist. Demjenigen, der seine Heimat zwar vorverfolgt verlassen hat, dessen aktuelle Gründe für eine ihm zukünftig drohende politische Verfolgung aber keine Verknüpfung zu der bereits erlittenen Verfolgung aufweisen, ist die Rückkehr in sein Heimatland wie einem nicht Vorverfolgten zumutbar.
18Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. August 2003 - 20 A 430/02.A -, juris.
19Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft richtet sich nach § 3 Abs. 1 AsylVfG. Danach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist.
20Der Anwendungsbereich des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist weitgehend deckungsgleich mit dem des Asylgrundrechts, bei dessen Auslegung sich das Bundesverfassungsgericht schon bisher an der Genfer Flüchtlingskonvention orientiert hat.
21Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315.
22Allerdings geht der Flüchtlingsschutz teilweise über den Schutz des Asylgrundrechts hinaus. So begründen - nach Maßgabe des § 28 Abs. 1a AsylVfG - auch selbst geschaffene Nachfluchtgründe sowie gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, etwa in Bürgerkriegssituationen, in denen es an staatlichen Strukturen fehlt, ein Abschiebungsverbot. Ferner stellt § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG klar, dass eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn Anknüpfungspunkt allein das Geschlecht ist.
23Nach § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG kann die Verfolgung ausgehen vom Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.
24In § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG ist bestimmt, dass für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach Satz 1 vorliegt, Art. 4 Abs. 4 sowie Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie - QualRL; Abl. EU Nr. L 304 S. 12) ergänzend anzuwenden sind.
25Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft (§ 60 Abs. 1 AufenthG) - wie auch bei der des subsidiären Schutzes (§ 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG) - der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit hat bei der Prüfung der Flüchtlingsanerkennung und des subsidiären Schutzes keine Bedeutung mehr.
26Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, juris, m.w.N.
27Zur Privilegierung des Vorverfolgten bzw. in anderer Weise Geschädigten wird vielmehr in Art. 4 Abs. 4 QualRL (i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 5, Abs. 11 AufenthG) eine tatsächliche Vermutung normiert, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden.
28Vgl. BVerwG, Urteile vom 7. September 2010 - 10 C 11/09 -, juris, und vom 27. April 2010 - 10 C 5/09 -, InfAuslR 2010, 410.
29Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen.
30Die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 QualRL kommt zur Anwendung, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen der erlittenen Verfolgung bzw. dem erlittenen Schaden und der befürchteten Verfolgung bzw. dem befürchteten Schaden besteht. Denn die der Vorschrift zu Grunde liegende Vermutung, erneut von einer solchen Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht zu sein, beruht wesentlich auf der Vorstellung, dass eine Verfolgungs- oder Schadenswiederholung - bei gleichbleibender Ausgangssituation - aus tatsächlichen Gründen naheliegt. Es ist deshalb im Einzelfall jeweils zu prüfen und festzustellen, auf welche tatsächlichen Schadensumstände sich die Vermutungswirkung des Art. 4 Abs. 4 QualRL erstreckt
31Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 9 A 3642/06.A - , juris, m.w.N.
32Aus den in Art. 4 QualRL geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Es ist daran festzuhalten, dass er dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern hat, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigen werden.
33Vgl. zu Art. 16 a GG BVerwG, Beschlüsse vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38, und vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, InfAuslR 1990, 344.
34Ausgehend von diesen Grundsätzen droht den Klägern aufgrund der geänderten politischen Verhältnisse im Irak derzeit und in absehbarer Zukunft weder eine asylrelevante politische Verfolgung noch staatliche oder von einem Akteur im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG ausgehende und auf die Merkmale des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bezogene Verfolgung im Irak. Die Kläger können deshalb weder die Anerkennung als Asylberechtigte noch Abschiebungsschutz wegen drohender Verfolgung nach § 60 Abs. 1 AufenthG (früher: § 51 Abs. 1 AuslG) beanspruchen.
35Infolge der inzwischen eingetretenen grundlegenden Änderung der Verhältnisse besteht nach Überzeugung des Gerichts weder zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch in absehbarer Zukunft mangels asyl- und abschiebungsschutzrelevanter Rückkehrgefährdung ein Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigte und die Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenthG.
36Auf den herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab hinsichtlich ihres Asylbegehrens bzw. auf die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 QualRL hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft können sich die Kläger nicht berufen. Gleich welcher Verfolgung sie ausgesetzt gewesen sein sollten, fehlt es an jeglichem inneren Zusammenhang zwischen der unterstellten früheren Verfolgung und einer befürchteten künftigen Verfolgung. Die Ausgangssituation hat sich nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein und dem Einmarsch der Koalitionstruppen grundlegend geändert. Von einem inneren Zusammenhang zwischen einer erlittenen Vorverfolgung bzw. eines erlittenen Schadens mit drohenden Gefahren kann daher keine Rede mehr sein.
37Eine individuelle Verfolgung der Kläger ist nicht festzustellen. Ihr Vortrag beschränkt sich auf die Tatsache, dass sie aus Bagdad stammen und Sunniten seien. Inwieweit sie zukünftigen etwaigen Maßnahmen persönlich ausgesetzt sein sollten, ist nicht erkennbar.
38Die Gefahr eigener Verfolgung kann sich allerdings nicht nur aus gegen den Betroffenen selbst gerichteten Maßnahmen ergeben, sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das der Betroffene mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung).
39Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt - abgesehen vom hier nicht einschlägigen Fall eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms - eine bestimmte "Verfolgungsdichte" voraus, welche die Vermutung eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen. Darüber hinaus gilt auch für die Gruppenverfolgung, dass sie mit Rücksicht auf den allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität des Flüchtlingsrechts den Betroffenen einen Schutzanspruch im Ausland nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, d.h. wenn auch keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, die vom Zufluchtsland aus erreichbar sein muss. Diese für die staatliche Gruppenverfolgung entwickelten Grundsätze sind auch auf die private Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure übertragbar, wie sie nunmehr durch § 60 Abs. 1 Satz 4 c) AufenthG ausdrücklich als schutzbegründend geregelt ist.
40Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. August 2010 - A 2 S 1134/10 -, juris; BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 10 C 11.08 -, NVwZ 2009, 1237.
41Nach diesen Maßstäben droht den Klägern bei einer Rückkehr in den Irak wegen ihres sunnitischen Glaubens nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Gruppenverfolgung durch schiitische Milizen oder andere nichtstaatliche Akteure.
42Die Annahme einer Gruppenverfolgung der sunnitischen oder schiitischen Bevölkerungsgruppe bezogen auf den "Gesamtirak" scheidet von vornherein aus. Die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte fehlt. Ungeachtet der bestehenden Schwierigkeiten bei der Beschaffung der nötigen Tatsachengrundlage ist jedenfalls die deutliche Tendenz eines Rückgangs von sicherheitsrelevanten Vorfällen - bezogen auf den Gesamtirak - erkennbar; die interkonfessionelle Gewalt hat nachgelassen. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 28. November 2010 wird die Gesamtbevölkerung Iraks auf etwa 32,3 Mio. Menschen geschätzt. Hiervon machen arabische Schiiten einen Anteil von 60 bis 65 % aus, arabische Sunniten 17 bis 22 % und die vor allem im Norden lebenden, zumeist sunnitischen Kurden ca. 15 bis 20 % aus. Im Verhältnis zu diesen Größenordnungen wird die Zahl der Todesfälle den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts an die erforderliche Intensität der Verfolgung nicht gerecht. Selbst unter Berücksichtigung einer erheblichen Dunkelziffer und der fehlenden Einbeziehung von Schwerverletzten in die vorliegenden Statistiken gelangt man nicht in den Bereich einer beachtlichen Verfolgungsdichte. Vielmehr handelt es sich um Werte unterhalb des Promillebereiches.
43Vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 14. Dezember 2010 - 13a B 10.30084 -, juris; VG München, Urteil vom 21. Oktober 2010 - M 16 K 10.30410 -, juris.
44Zwar ist nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes die Sicherheitslage im Irak immer noch verheerend, auch wenn seit Frühsommer 2007 die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle um ca. 80 % abgenommen hat. Schwerpunkte der Anschläge der militanten Opposition bleiben Bagdad und der Zentralirak, v.a. im Nordosten (Diyala, Salahaddin), sowie die Provinzen Tamin mit der Hauptstadt Kirkuk und Niniwe mit der Hauptstadt Mosul.
45Vgl. den Lagebericht des Auswärtigen Amtes (AA) vom 28. November 2010, Seite 6.
46Besonders gefährdet sind nach wie vor Polizisten, Soldaten, Intellektuelle und alle Mitglieder der Regierung bzw. Repräsentanten des früheren Regimes, die inzwischen mit der neuen Regierung zusammenarbeiten, Mitglieder politischer Parteien, Mitarbeiter von Medien und freie Journalisten sowie Ärzte und medizinisches Personal.
47Vgl. AA, Lagebericht, Seite 23; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte, Januar 2010, Seite 3; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2010 - 9 A 3642/06.A - , a.a.O.
48Dabei überlagern sich mehrere ineinander greifende Konflikte. Der Kampf der irakischen Regierung und der multinationalen Streitkräfte gegen Aufständische geht einher mit konfessionell-ethnischen Auseinandersetzungen sowohl zwischen den großen Bevölkerungsgruppen der Sunniten, Schiiten und Kurden als auch mit den Minderheiten der Christen und Yeziden. Hinzu kommen Kämpfe zwischen Milizen um Macht und Ressourcen und Terroranschläge gegen die Zivilbevölkerung.
49Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. August 2010 - A 2 S 1134/10 -, a.a.O., m.w.N.
50Konfessionell motivierte Verbrechen ereignen sich landesweit. Dennoch hat nach den vorliegenden Erkenntnissen die Zahl der konfessionsbezogenen Anschläge und Übergriffe seit 2008 stark abgenommen. Vgl. AA, Lagebericht, Seite 18.
51Im Jahr 2006 gab es nach Schätzungen der britischen regierungsunabhängigen Organisation Iraq Body Count (www.iraqbodycount.org) im Irak insgesamt ca. 27.796 zivile Opfer und im Jahr 2007 ca. 24.605 zivile Opfer (dies entspricht ca. 0,09% der geschätzten Gesamtbevölkerung). Vergleicht man die vom Iraq Body Count geschätzten Zivilopfer 2009 (etwa ca. 4.680 zivile Opfer) mit den entsprechenden Zahlen des Jahres 2008 (etwa rund 9.222), so sind die Opferzahlen nochmals deutlich um die Hälfte gesunken.
52Vgl. VG München, Urteil vom 21. Oktober 2010 - M 16 K 10.30410 -, a.a.O., m.w.N.
53Für das Jahr 2010 berichtet Iraq Body Count von 4.036 zivilen Opfern, einer weiteren Verbesserung gegenüber 2009.
54Vgl. hierzu auch den Artikel in der NZZ vom 3. Januar 2011 "Weniger Tote im Irak".
55In Bagdad, der Herkunftsregion der Kläger, gab es im Jahr 2008 rund 50 Tote je 100.000 Einwohner, im Jahr 2009 rund 25 Tote je 100.000 Einwohner. Dies entspricht einer zivilen Opferzahl von unter 0,03 %.
56Vgl. BAMF, Seite 12; vgl. zur Gefahrendichte in Bagdad auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. August 2010 - A 2 S 1134/10 -, a.a.O., m.w.N.
57Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass diese Zahlen nicht ausschließlich interkonfessionelle Übergriffe gegen eine Religionsgruppe beinhalten, sondern auch rein kriminelle Verbrechen und ungezielte terroristische Anschläge, die allein die Destabilisierung der Lage im Irak bezwecken. Geht man daher von einer deutlich geringeren Anzahl der wegen ihrer Religionszugehörigkeit getöteten Gruppenangehörigen aus, bedarf es keiner Hinzurechnung einer "Dunkelziffer" wegen solcher Fälle, die nicht bekannt wurden oder in denen ethnisch-religiöse Übergriffe nicht zum Tod des Opfers geführt haben.
58Unter Zugrundelegung der geschätzten Verfolgungsdichte von unter 0,05 % in der Herkunftsregion der Kläger lässt sich nach Auffassung des Gerichts eine Gruppenverfolgung in der Region Bagdad nicht feststellen. Die rückläufige Tendenz der beschriebenen Vorfälle und Übergriffe lässt darüber hinaus auch für die nähere Zukunft eine Gruppenverfolgung von Sunniten und Schiiten im Irak nicht erwarten. Diese Einschätzung kann auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklung im Jahre 2010 uneingeschränkt aufrecht erhalten bleiben.
59Vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 14. Dezember 2010 - 13a B 10.30084 -, a.a.O.
60Am 7. März 2010 haben bereits die dritten irakischen Parlamentswahlen stattgefunden, die weitgehend friedlich und reibungslos abgelaufen sind und nach langen Verhandlungen am 21. Dezember 2010 zu einer Regierungsbildung unter dem schiitischen Ministerpräsidenten Maliki geführt haben. Sowohl kurdische Politiker als auch die säkulare Partei Iraqiya des ehemaligen Ministerpräsidenten Allawi und die schiitisch-radikale Nationale Allianz unter dem Rückkehrer Sadr sind in die Regierung eingebunden.
61Vgl. die Berichte in der FAZ vom 22. Dezember 2010, im Spiegel vom 3. Januar 2011 und in der SZ vom 8. Januar 2011.
62Zwar befindet sich das Sicherheitsumfeld im Irak im Umbruch. Zum 31. August 2010 haben alle US-Kampfverbände den Irak verlassen. Die verbleibenden bis zu 50.000 Soldaten sollen die irakische Armee ausbilden, US-Einrichtungen schützen und noch an gezielten Anti-Terroreinsätzen teilnehmen. Ob bis Ende 2011 alle US-Truppen das Land verlassen werden, wie es ursprünglich geplant war, ist derzeit noch offen.
63Vgl. Welt-Online vom 17. Februar 2011 über das Angebot des US-Verteidigungsministers Gates, Truppen im Irak zu belassen.
64Auch sind gegenwärtig die irakischen Sicherheitskräfte noch nicht in der Lage, landesweit den Schutz ihrer Bürger zu gewährleisten. Andererseits sind Anhaltspunkte, dass vermehrte Anschläge gegenüber Sunniten in Anknüpfung an deren Religionszugehörigkeit erfolgt sind, nicht ersichtlich. Damit kann die erforderliche Verfolgungsdichte auch in absehbarer Zukunft nicht angenommen werden.
65Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf die hilfsweise geltend gemachte Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG.
66Ein Abschiebungsverbot zugunsten der Kläger ergibt sich nicht aus § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG.
67Vgl. zum Verhältnis des unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes gegenüber dem sonstigen nationalen Abschiebungsschutz BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2010 - 10 C 10/09 -, InfAuslR 2010, 458; OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 9 A 3642/06.A -, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. August 2010 - A 2 S 1134/10 -, a.a.O.
68Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, der hinsichtlich der unionsrechtlichen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG hier alleine in Betracht kommt, liegen nicht vor. Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist.
69Bei der Prüfung, ob eine Gefahr bzw. Bedrohung im Sinne dieser Regelungen vorliegt, ist zu berücksichtigen, dass sich auch eine allgemeine Gefahr, die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Zivilpersonen ausgeht, individuell so verdichten kann, dass sie eine erhebliche individuelle Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG darstellt und damit die Voraussetzungen dieser Vorschrift und des Art. 15 c) QualRL erfüllt. Eine solche Verdichtung bzw. Individualisierung kann sich aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Ausländers ergeben, sie kann aber auch unabhängig davon bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Der innerstaatliche bewaffnete Konflikt muss sich dabei nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, a.a.O., vom 14.Juli 2009 - 10 C 9.08 -, BVerwGE 134, 188, und vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -, BVerwGE 131, 198. Besteht ein bewaffneter Konflikt mit der beschriebenen Gefahrendichte nicht landesweit, kommt eine individuelle Bedrohung allerdings in der Regel nur in Betracht, wenn der Konflikt sich auf die Herkunftsregion des Antragstellers erstreckt, in die er typischerweise zurückkehren wird. Bei einem regional begrenzten Konflikt außerhalb seiner Herkunftsregion muss der Ausländer stichhaltige Gründe dafür vorbringen, dass für ihn eine Rückkehr in seine Herkunftsregion ausscheidet und nur eine Rückkehr gerade in die Gefahrenzone in Betracht kommt, vgl. Art. 2 e) QualRL.
70Ausgehend von diesen Grundsätzen besteht für die Kläger im Irak bzw. in Teilen hiervon keine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts.
71Ob die derzeitige Situation im Irak und insbesondere in Bagdad, der Heimatregion der Kläger, bereits die Annahme eines Bürgerkrieges und damit eines landesweit oder auch nur regional bestehenden bewaffneten Konflikts im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG zu rechtfertigen vermag, kann offen bleiben. Denn jedenfalls fehlt es an der geforderten erheblichen individuellen Gefahr für Leib und Leben der Kläger als Angehöriger der Zivilbevölkerung.
72Auf die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 QualRL können sich die Kläger nicht berufen. Wie bereits oben zur Frage der Flüchtlingseigenschaft ausgeführt, fehlt es auch hier an dem inneren Zusammenhang zwischen einem unterstellten früher erlittenen Schaden und dem befürchteten künftigen Schaden.
73Nach dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts liegen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nicht vor. Die von der angespannten Sicherheitslage im Irak ausgehende Gefährdung betrifft eine Vielzahl von Zivilpersonen und stellt damit eine Gefahr dar, der letztlich die gesamte Bevölkerung im Irak allgemein ausgesetzt ist. Die für den Schutzanspruch erforderliche erhebliche individuelle Gefahr kann aber erst dann bejaht werden, wenn sich allgemeine Gefahren des Konflikts mit der Folge einer ernsthaften persönlichen Betroffenheit aller Bewohner der maßgeblichen Region verdichten oder sich durch individuelle gefahrerhöhende Umstände zuspitzen. Solche individuellen gefahrerhöhenden Umstände können sich auch aus einer Gruppenzugehörigkeit ergeben. Dies setzt aber eine solche Gefahrendichte voraus, dass ein in sein Heimatland zurückkehrender Iraker ernsthaft befürchten muss, gezielt oder zufällig selbst Opfer eines Terroranschlags zu werden oder ansonsten infolge stattfindender Kampfhandlungen in seinem Leben oder seiner körperlichen Unversehrtheit geschädigt zu werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 9 A 3642/06.A -, a.a.O., m.w.N.
74Vor diesem Hintergrund stellen sich die für die Situation im Irak und auch bezogen auf die Heimatstadt der Kläger typischen Selbstmordattentate und Bombenanschläge zwar als Akte willkürlicher Gewalt dar; allerdings lassen sich weder die für die Annahme einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib und Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG erforderliche Gefahrendichte bzw. der erforderliche hohe Gefahrengrad feststellen, noch sind besondere in der Person der Kläger liegende, ihre persönliche Situation betreffende Umstände gegeben, die auf eine erhöhte Gefährdung im Verhältnis zu sonstigen Angehörigen der Zivilbevölkerung schließen ließen. Hinsichtlich der Gefahrendichte kann auf die obigen Ausführungen zur Verfolgungsdichte verwiesen werden.
75Es ist auch nicht anzunehmen, dass sich die allgemeine Gefahr für die Kläger durch individuelle gefahrerhöhende Umstände zuspitzt. Die Sicherheit der Heimkehrer hängt wesentlich davon ab, ob die Ethnie bzw. Glaubensgemeinschaft, welcher sie angehören, in der betreffenden Region die Mehrheit bildet.
76Vgl. AA, Lagebericht, Seite 36.
77Gerade in Bagdad hat in großem Umfang ein Bevölkerungsaustausch stattgefunden, so dass ursprünglich gemischte Stadtviertel heute ganz überwiegend entweder von der sunnitischen oder der schiitischen Bevölkerungsgruppe dominiert werden.
78Vgl. EZKS, Auskunft vom 30. September 2008 an VG Düsseldorf; UNHCR, Auskunft vom 16. September 2009 an Hessischen VGH.
79In einem sunnitischen Vierteil Bagdads besteht für die Kläger keine Minderheitengefährdung. Sonstige individuell gefahrerhöhende Umstände sind gleichfalls nicht erkennbar.
80Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG sind nicht ersichtlich. Schließlich haben die Kläger auch keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Ist - wie dargelegt - keine erhebliche konkret-individuelle Gefährdung der Kläger im Irak anzunehmen, sondern ist dieser vielmehr wie die Bevölkerung insgesamt oder einzelne Bevölkerungsgruppen von einer allgemeinen Gefahrenlage betroffen, vermag eine allgemeine Gefahrenlage - unbeschadet einer ggf. bestehenden Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG - nur dann ein zwingendes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu begründen, wenn es den Klägern mit Blick auf den verfassungsrechtlich unabdingbar gebotenen Schutz insbesondere des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nicht zuzumuten wäre, in ihr Heimatland abgeschoben zu werden. Dies wäre dann der Fall, wenn sie im Irak einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wären, dass sie im Falle ihrer Abschiebung dorthin gleichsam sehendes Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würden.
81Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 9 A 3642/06.A -, a.a.O.
82Dass die Kläger bei einer Rückkehr in den Irak aufgrund stattfindender Anschläge landesweit einer derart extremen Gefährdungslage ausgesetzt sein könnten, ist nach den obigen Ausführungen nicht feststellbar. Zudem bedarf es keiner Durchbrechung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG im Wege einer verfassungskonformen Auslegung, weil gegenwärtig aufgrund eines Beschlusses der Innenministerkonferenz in der Regel keine Abschiebungen in den Irak vorgenommen werden.
83Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 1. September 2010 - 16 K 3655/10.A -, juris.
84Im Ergebnis nichts anderes gilt auch im Hinblick auf die allgemeine Versorgungslage im Irak. Konkrete Anhaltspunkte für eine drohende Nahrungsmittelknappheit oder gar eine Hungerkatastrophe bestehen nicht, zumal internationale Hilfsgelder gezahlt werden und das Handelsministerium Nahrungsmittel verteilen lässt.
85Vgl. AA, Lagebericht, Seite 34 f.
86Dafür, dass die Kläger bei einer Rückkehr in den Irak aus sonstigen Gründen in eine Gefahr im oben bezeichneten Sinne geraten könnten, ist weder etwas dargelegt noch sonst ersichtlich. Den Klägern ist es zuzumuten, gemeinsam mit ihren Töchtern bzw. Schwestern nach Bagdad zurückzukehren, so dass sie auch nicht ohne Beistand wären, sollte tatsächlich die Familie - von der im Asylerstverfahren noch berichtet worden war, sie sei wohlhabend - nicht mehr in Bagdad leben.
87Soweit die Klägerin zu 1. auf ihre Herzerkrankung verweist, ist gleichfalls ein Abschiebungshindernis nicht erkennbar. Zwar kann die Gefahr, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind, ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG darstellen.
88Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juli 2006 - 1 C 16.05 -, juris, und vom 9. September 1997 - 9 C 48/96 -, InfAuslR 1998, 125; Bayerischer VGH, Beschluss vom 20. Januar 2011 - 13a ZB 10.30283 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 9 A 3642/06.A -, a.a.O.
89Erforderlich sind aber schwere Gesundheitsgefahren durch ein unterentwickeltes Gesundheitssystem.
90Vgl. VG München, Urteil vom 22. Januar 2010 - M 16 K 09.50084 -, juris, zur medizinischen Versorgungslage im Irak.
91Im Irak bleibt die medizinische Versorgung zwar angespannt. In Bagdad arbeiten viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität. Ärzte und Krankenhauspersonal gelten als qualifiziert, viele haben aber aus Angst vor Repressionen das Land verlassen. Grundsätzlich sind in den Apotheken Bagdads viele Medikamente erhältlich. Sie sind aber häufig für ärmere Bevölkerungsschichten kaum erschwinglich.
92Vgl. AA, Lagebericht, Seite 35 f.
93Gemessen daran fehlt es derzeit an jeglichem Anhaltspunkt dafür, dass es bei einer Rückkehr der Klägerin zu 1. in den Irak - eine solche ist derzeit aufgrund der bestehenden Erlasslage sowieso nicht zu befürchten - zu einer massiven Verschlechterung des Gesundheitszustandes kommen könnte. Die Herzoperation der Klägerin im Jahr 2009 verlief ausweislich der vorgelegten Bescheinigungen komplikationslos. Nachwirkungen der Operation, die zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über Abschiebungshindernisse von Belang sein könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Klägerin hat keine weiteren Atteste vorgelegt, sondern allein pauschal behauptet, sie sei weiterhin krank und leide an hohem Blutdruck. Aus diesem Beschwerdebild lässt sich eine erhebliche konkrete Gefahr im Falle einer Rückkehr in den Irak für die Klägerin zu 1. nicht ableiten.
94Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO und § 83 b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.