Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 3 K 1085/10

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Versagungsbescheides vom 10. Juni 2010 verpflichtet, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung in einen Heimbetrieb auf dem Grundstück Gemarkung V. -Q. , Flur X, Flurstück X zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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