Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 2 K 1036/10
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d:
2Die Klägerin wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag in Höhe von 75 v.H. ihrer Ausbildungsvergütung für die Zeit vom 1. August 2009 bis zum 30. November 2009.
3Die am 27. Dezember 1991 geborene Klägerin war vom Beklagten seit April 1994 im Rahmen der Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege im Haushalt ihrer Pflegeltern in X. untergebracht worden. Die Personensorge war bis zur Erreichen der Volljährigkeit dem Amtsvormund übertragen. Im Jahr 2009 belief sich das vom Beklagten gezahlte monatliche Pflegegeld auf 638.- EUR für die materiellen Aufwendungen der Klägerin sowie einen Anerkennungsbetrag für die Pflegeeltern für die erbrachte Erziehung von 219.- EUR (das sind insgesamt 857.- EUR). Das an die Pflegeltern unmittelbar ausgezahlte Kindergeld in Höhe von damals monatlich 164,- EUR wurde zur Hälfte (= 82 .- EUR) auf das monatliche Pflegegeld angerechnet, so dass sich der Auszahlungsbetrag der wirtschaftlichen Jugendhilfe auf 775.- EUR belief. Mit Ablauf des 30. November 2009 stellte das Jugendamt des Beklagten als örtlicher Jugendhilfeträger gegenüber dem Amtsvormund die Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege für die Klägerin ein, nachdem ihm im September 2009 bekannt geworden war, dass die Klägerin mittlerweile eine eigene Wohnung in B. bewohnte.
4Seit dem 1. August 2009 absolvierte die Klägerin eine Ausbildung zur Restaurantfachfrau im Restaurant "S. " in B.. Nach dem Berufsausbildungsvertrag vom 11. Mai 2009, in dem ein Abschluss der Ausbildung bis zum 31. Juli 2012 vorgesehen war, belief sich die Ausbildungsvergütung im ersten Lehrjahr auf monatlich 508 .- EUR brutto; daneben wurde der Klägerin Kost als Sachbezug gewährt, die im August 2009 mit einem monatlichen Bruttobetrag in Höhe von 63,90 EUR und im September 2009 mit 59,64 EUR bewertet wurdet. Nach Abzug von Steuer und Sozialabgaben belief sich das Nettoeinkommen der Klägerin im August 2009 auf 456,23 EUR und im September 2009 auf mtl. 452,84 EUR.
5Da die Heimfahrt von B. nach X. mit öffentlichen Verkehrsmitteln am Abend nicht gesichert oder gar unmöglich war, mietete der Pflegevater für die Klägerin im Haus S1.--straße 7 in B. zum 1. Juli 2009 eine 29 qm große Einzimmerwohnung mit Kochnische, Bad/Dusche und Toilette an. Die dafür zu entrichtende Kaltmiete betrug monatlich 204.- EUR. Die Nebenkosten beliefen sich auf 116.- EUR, so dass ein monatlicher Betrag von insgesamt 320.- EUR an den Vermieter zu überweisen war.
6Mit Schreiben vom 25. April 2010 teilte der Beklagte mit, dass er beabsichtige, die Klägerin für die Zeit vom 1. August 2009 bis zum 30. November 2009 zu einem Kostenbeitrag in Höhe von 75 % der Ausbildungsvergütung, somit 342,17 EUR, heranzuziehen. Der rückständige Kostenbeitrag belaufe sich auf 1.368,68 EUR. Für den Fall, dass die der Kostenbeitragsberechnung zugrundeliegenden Zahlen sich als unrichtig oder unvollständig erweisen sollten, behielt er sich die Rücknahme der Beitragsforderung vor.
7Die Klägerin wandte dagegen ein, ihr monatliches Nettoeinkommen im Monat August 2009 habe lediglich 393,20 EUR betragen. Nach Abzug der 25 % Pauschale (= 98,30 EUR) belaufe sich der Kostenbeitrag nur auf 294,90 EUR. Dies ergebe für die Zeit vom 1. August bis 30. November 2009 einen Kostenbeitragsrückstand von 1.179,60 EUR. Weiter rechne sie noch mit noch ausstehendem Pflegegeld vom 1. Dezember 2009 bis zur Volljährigkeit (26. Dezember 2009) in Höhe von 480,10 EUR auf, so dass der rückständige Zahlbetrag auf 699,50 EUR belaufe.
8Mit Bescheid vom 11. Mai 2010 setzte der Beklagte gegen die Klägerin für die Zeit vom 1. August 2009 bis 30. November 2010 einen monatlichen Kostenbeitrag in Höhe von 75 % der monatlichen Ausbildungsvergütung (= 342,17 EUR) fest. Sie sei verpflichtet, auch aus ihrem Einkommen zu den Kosten der Jugendhilfe beizutragen. Seit dem 1. August 2009 befinde sie sich in einem Ausbildungsverhältnis und erziele ein monatliches Nettoeinkommen von 456,23 EUR. Nach Abzug der 25 % Pauschale (= 114,06 EUR) verbleibe ein Betrag von 342,17 EUR, der von ihr als Kostenbeitrag nach § 94 Abs. 6 SGB VIII gefordert werde. Der Gesamtrückstand für die Zeit vom 1. August 2009 bis zum 30. November 2009 belaufe sich auf 1.368,68 EUR. Die Einwendungen der Klägerin habe er berücksichtigt. Das von der Klägerin angegebene Einkommen lasse sich nach den vorgelegten Gehaltsabrechnungen nicht nachvollziehen. Eine Aufrechnung des von ihr geforderten Kostenbeitrags mit etwaigen Pflegegeldzahlungen an die Pflegeeltern sei nicht möglich.
9Die Klägerin hat am 14. Juni 2010, einem Montag, Klage erhoben. Sie trägt vor, dass die Mietkosten für die Wohnung in B. als besondere Belastung zu berücksichtigen seien. Sie habe diese Kosten ausweislich eines Dauerauftrags von ihrem Konto tatsächlich getragen. Der Umstand, dass der Pflegevater den Mietvertrag unterzeichnet habe, liege allein darin, dass sie damals noch minderjährig gewesen sei. Kein vernünftiger Vermieter sei bereit, mit einer Minderjährigen ohne Zustimmung der Eltern einen Vertrag abzuschließen. Deshalb sei hier der Pflegevater als Vertragspartner eingesprungen
10Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 11. Mai 2010 aufzuheben.
11Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
12Er hält den angegriffenen Bescheid für rechtmäßig. Die Wohnkosten seien nicht zusätzlich berücksichtigungsfähig. Zum einen seien im Rahmen der Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege auch Kosten der Unterkunft bewilligt worden. Wenn der Umfang der bewilligten Unterkunftskosten zur Bedarfsdeckung nicht ausgereicht hätten, hätte es nahegelegen, dies dem Amtsvormund oder der Leistungsabteilung des Jugendamtes anzuzeigen. Dann wären ggfls. auch noch die Kosten für die B. Wohnung von der wirtschaftlichen Jugendhilfe übernommen worden. Aus dem Umstand, dass man sich nicht mit dem Jugendamt in Verbindung gesetzt habe, ziehe er den Schluss, dass der jetzt geltend gemachte zusätzliche Bedarf an Kosten für Wohnraum entweder nicht bestanden oder aus der bewilligten wirtschaftlichen Jugendhilfe habe finanziert werden können. Schließlich schulde nach dem Mietvertrag der Pflegevater und nicht die Klägerin die monatliche Mietzahlung. Die Anrechnung von zusätzlich anfallenden Mieten sei weder in § 94 Abs. 6 SGB VIII noch in § 93 Abs. 2 SGB VIII vorgesehen.
13Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die im Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
14E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage ist zulässig.
15Sie ist insbesondere fristgerecht erhoben. Ein Zustellungsnachweis ist nicht zu den Akten genommen. Selbst wenn man zu Gunsten des Beklagten davon ausgeht, die Paraphe unter dem Datum 11. Mai 2010 stelle einen Abvermerk dar, so war die Klageerhebung am 14. Juni 2010 rechtzeitig. Denn nach § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB X gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, sofern er nicht zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Bei einer Aufgabe zur Post am 11. Mai 2010 wäre der Zugang am 14. Mai 2010 erfolgt. Ab diesem Tag lief die Klagefrist von einem Monat.
16Die Klage ist indes unbegründet.
17Der Bescheid des Beklagten vom 11. Mai 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
18Nach § 94 Abs. 6 SGB VIII haben junge Menschen, die vollstationäre Leistungen der Jugendhilfe in Anspruch nehmen, nach Abzug der in § 93 Abs. 2 genannten Beträge 75 V.H. ihres Einkommens als Kostenbeitrag einzusetzen. Diese in der Zeit vom 1. August 2009 bis 30. November 2009 geltende Gesetzesfassung ist durch das Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz - KiFöG) vom 10. Dezember 2008, BGBl. S. 2403 ff. eingeführt worden, das neben den Neuregelungen zum Ausbau der Förderung der U3-Kinder in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege in einigen Punkten - u.a. durch die Neufassung des § 94 Abs. 6 SGB VIII -, Präzisierungen im Kostenbeitragsrecht brachte. Der Gesetzgeber hat durch diese Novellierung die bis dahin kontrovers diskutierten Fragen, ob dieser vom jungen Menschen zu fordernde Kostenbeitrag nicht nur bei stationären sondern auch bei teilstationären Hilfen gefordert werden kann und welche Einkommensbereinigungen vorzunehmen seien, eindeutig geklärt.
19Der Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin im streitbefangenen Zeitraum eine vollstationäre Leistung der Jugendhilfe in Anspruch genommen hat. Denn vom Beklagten ist für die Klägerin seit April 1994 bis zum 30. November 2009 durchgängig Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege im Haushalt ihrer Pflegeltern in X. gewährt worden. Erst mit Ablauf des 30. November 2009 stellte das Jugendamt des Beklagten als örtlicher Jugendhilfeträger gegenüber dem Amtsvormund die Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege für die Klägerin ein.
20Der Beklagte hat bei der Ermittlung des Einkommens auch zutreffend an dem Bruttoeinkommen des jungen Menschen angesetzt. Das ist im Wesentlichen hier die im Ausbildungsvertrag zwischen der Klägerin und dem S. B. vereinbarte Ausbildungsvergütung der Klägerin. Nach dem zu den Akten des Beklagten genommenen Berufsausbildungsvertrages vom 11. Mai 2009 betrug die Ausbildungsvergütung im ersten Ausbildungsjahr 508,00 EUR brutto. Dazu kam noch der Sachbezug "Kost", dessen Wert im August 2009 mit brutto 63,90 EUR bewertet wurde. Dass auch dieser Sachbezug als Einkommen berücksichtigt wurde, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Denn Einkommen im Sinne des § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert ohne Rücksicht auf ihre Herkunft und Rechtsnatur und ohne Rücksicht darauf, ob sie Einkünfte im Sinne des Einkommenssteuergesetzes sind. Hinzu kommt, dass § 17 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz bei der Ausbildungsvergütung ausdrücklich Sachleistungen zulässt, deren Ansatz nur durch eine bestimmte, hier nicht tangierte Höchstgrenze begrenzt wird. Das Bruttogesamteinkommen der Klägerin wurde deshalb für August 2009 zutreffend mit 571,90 EUR festgestellt.
21Davon waren die Beiträge nach § 93 Abs. 2 SGB VIII abzusetzen. Da Einkommensteuern (§ 93 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII) bei dieser Einkommenshöhe nicht anfallen, waren die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung (vgl. § 93 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII) in Abzug zu bringen, das waren hier im Monat August 115,67 EUR. Weitere öffentliche oder private Versicherungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit (vgl. § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII) hat die Klägerin selbst nicht dargetan. Das danach bereinigte Nettoeinkommen der Klägerin belief sich im August 2009 auf 456,23 EUR.
22Der Beklagte war - wie im Bescheid vom 11. Mai 2010 geschehen - nach § 94 Abs. 6 SGB VIII berechtigt 75 % dieses Betrages, das sind 342,17 EUR , als Kostenbeitrag festzusetzen. Der Umstand, dass er im angefochtenen Bescheid vom 11. Mai 2009 diesen Betrag so ermittelt hat, dass er von dem Nettoeinkommen von 456,23 EUR die 25% Pauschale des § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII abgezogen hat, ist zwar rechtlich der falsche Weg. Denn § 94 Abs. 6 SGB VIII lässt ausdrücklich nur eine Bereinigung des Nettoeinkommens um die Absetzmöglichkeiten des § 93 Abs. 2 SGB VIII, nicht aber die des § 93 Abs. 3 SGB VIII zu. Im Ergebnis bleibt aber dieser rechtliche Mangel folgenlos, da von der Klägerin in jedem Fall nur 75 % des richtig ermittelten Nettoeinkommens, das sind 342,17 EUR, als Kostenbeitrag gefordert wurde.
23Im Ergebnis ohne Bedeutung bleibt ferner, dass, wie sich aus den Abrechnungen für die Monate August und September 2009 ergibt, das Einkommen der Klägerin durch die Einbeziehung des Sachbezugs "Kost" geringfügig schwankt. So ergibt die Lohnbescheinigung für den Monat September 2009, dass das Bruttoeinkommen einschließlich des Sachbezugs "Kost" in Höhe von 59.64 EUR insgesamt 567,64 EUR beträgt. Davon waren Sozialversicherungspflichtbeiträge in Höhe von 114,80 EUR abzuziehen, so dass von einem bereinigten Nettoeinkommen von 452,84 EUR auszugehen ist. Spitz berechnet beliefe sich ein Kostenbeitrag von 75 % dann nur auf 339,63 EUR. Die Schwankungsbreite des Sachbezugs "Kost" dürfte zum einen von der Anzahl der Tage des Monats abhängen, kann aber auch von Urlaubstagen oder Abwesenheit bei Erwerbsunfähigkeit infolge Erkrankung beeinflusst sein. Da aber für die Monate Oktober und November keine Abrechnungen vorgelegt wurden und somit die Schwankungen der Höhe des Sachbezugs "Kost" nicht nachvollzogen werden konnte, ist es bei der geringen Schwankungsbreite aus Sicht des Gerichts nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte das auf den Angaben für den Monat August 2009 beruhende Nettoeinkommen der Ermittlungen des geschuldeten Kostenbeitrags für den gesamten Zeitraum zugrundegelegt hat. Das Gericht geht allerdings auch davon, dass für den Fall der Nachreichung der Abrechnungen für die Monate Oktober und November 2009 der Beklagte den Kostenbeitrag für die Zeit vom 1. September 2009 bis 30. November 2009 entsprechend dem tatsächlich erzielten Nettoeinkommen der Klägerin korrigieren wird.
24Die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag ist nicht deshalb fehlerhaft, weil der Beklagte die angefallenen Mietkosten für die Wohnung S1.--straße 7 in Aachen in Höhe von insgesamt 320 EUR nicht berücksichtigt hat. Das erkennende Gericht bezweifelt weder während des Bestehens des Ausbildungsvertrages die Notwendigkeit der Anmietung dieser Wohnung, da die Gemeinde X. nach 22.00 Uhr von Aachen mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht mehr zu erreichen ist. Die Erreichbarkeit des ÖPNV endet jeweils an den Bahnhöfen in H. oder M. , von denen X. aber einige Kilometer entfernt liegt. Noch bezweifelt das Gericht, dass diese Wohnung allein für die Klägerin angemietet wurde und der Pflegevater nur deshalb als Vertragspartner aufgetreten ist, weil die Klägerin bei Abschluss des Mietvertrages noch minderjährig war. Allein § 94 Abs. 6 SGB VIII in Verbindung mit § 93 Abs. 2 SGB VIIII sieht die Absetzung solcher mit der Berufsausbildung zwingend verbundener Kosten - sei es nun in Form von Miete oder von täglich anfallenden (Heim-) Fahrtkosten - bei der Festsetzung dieses Kostenbeitrags nicht vor. Daraus zieht das erkennende Gericht den Schluss, dass der Jugendliche insbesondere auch nicht verpflichtet ist, aus den ihm verbleibenden 25 % der Ausbildungsvergütung solche Belastungen zu tragen,
25vgl. hierzu: Stähr in Hauck, SGB VIII, 2. Band, Stand Dezember 2010, § 94 Rdnr. 22, unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien.
26Vielmehr soll dieser verbleibende verfügbare Betrag in Höhe von 25 % des Einkommens ein Anreiz sein, sich mit Einsatz seiner Ausbildung zu widmen und als Belohnung auch noch ein entsprechendes Taschengeld übrig zu haben
27Die Erhebung eines Kostenbeitrags aus dem Einkommen des jungen Menschen, was in der überwiegenden Zahl der Fälle die Ausbildungsvergütung sein dürfte, ist aus Sicht des Gerichts deshalb nicht zu beanstanden, weil - im Unterschied zu den sonstigen Auszubildenden - die damals noch minderjährige Klägerin schon vom Jugendamt einen monatlichen Betrag von 638.- EUR für die materiellen Aufwendungen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes erhielt, der - wie das Kindergeld - zu Händen der Pflegeeltern ausgezahlt wurde. Von diesem Betrag sind auch die Unterkunftskosten umfasst, wobei in der Regel die Unterkunft in der Pflegefamilie gemeint ist. Hält das Pflegekind sich aber dort nur noch wenig oder selten auf, können davon auch andere Unterkunftskosten gedeckt werden. Allein die Bewilligung dieser sogenannten wirtschaftlichen Jugendhilfe nach § 39 SGB VIII rechtfertigt es überhaupt, den Auszubildenden aus seiner Ausbildungsvergütung zu einem Kostenbeitrag heranzuziehen. Ob die der Klägerin zur Verfügung stehende wirtschaftliche Jugendhilfe in der Zeit vom 1. August 2008 bis zum 30. November 2009 im Einzelfall ausreichend war, um den tatsächlichen Hilfebedarf der Klägerin zu decken oder ob diese um einen anfallenden Bedarf "Fahrtkosten" oder "Miete am Ort der Ausbildungsstelle" zu erhöhen gewesen wäre, muss hier offen bleiben. Zum einen haben weder die Klägerin noch die Pflegeeltern vor oder spätestens bei Antritt der Ausbildung mit dem Amtsvormund oder der Abteilung wirtschaftliche Jugendhilfe des Beklagten zur Klärung dieser Fragen Kontakt aufgenommen. In Verkennung der Rechtslage meinten sie wohl, mit den aus wirtschaftlicher Jugendhilfe und der Ausbildungsvergütung zu Verfügung stehenden Geldmittel die eingegangenen Belastungen selbst "stemmen" zu können. Zum anderen hätte dies nur in einem Verfahren auf Erhöhung der wirtschaftlichen Jugendhilfe geltend gemacht werden können. Es kann jedenfalls im Rahmen einer Klage gegen den vom jungen Menschen nachträglich erhobenen Kostenbeitrag nicht mehr korrigiert werden. Letztlich ist es deshalb ohne Bedeutung, ob das Nichtkontaktieren des Jugendamtes auf der beschriebenen Fehleinschätzung der tatsächlich zur Verfügung stehenden Geldmittel oder auf dem nach Aktenlage generell nicht spannungsfreien Verhältnis zwischen Pflegeeltern und Jugendamt beruht.
28Man mag darüber streiten, ob der vom Gesetzgeber zur Vermeidung einer "Überzahlung" der wirtschaftlichen Jugendhilfe vorgesehene Weg über § 94 Abs. 6 SGB VIII die pädagogisch angemessene Regelung ist. Wäre es möglicherweise ein pädagogisch geeigneterer Weg dem jungen Menschen das Einkommen und das Wirtschaften damit zu belassen und die wirtschaftliche Jugendhilfe zu kürzen? Allein diese Entscheidung steht im Ermessen des Gesetzgebers, ohne dass das erkennende Gericht bei der getroffenen Regelung einen Verstoß gegen höherrangiges Recht zu erkennen vermag.
29Schließlich hat die Klage auch keine Erfolg, soweit die Klägerin hinsichtlich des geschuldeten Kostenbeitrags die Aufrechnung mit rückständiger wirtschaftlicher Jugendhilfe erklärt. Es ist mit Blick auf die Einstellung der Jugendhilfe zum 30. November 2009 schon zweifelhaft, ob überhaupt noch Beträge der wirtschaftlichen Jugendhilfe ausstehen. Aber selbst man wenn dies zu Gunsten der Klägerin unterstellen würde, fehlt es an einer Aufrechnungslage, sie eine wirksame Aufrechnungserklärung gar nicht abgeben könnte. Denn sie ist nicht Inhaberin des Anspruchs auf die untrennbar mit der materiellen Jugendhilfe verbundene wirtschaftliche Jugendhilfe. Bis zur Volljährigkeit der Klägerin könnte diese nur von dem Amtsvormund oder in besonders gelagerten Ausnahmefällen allenfalls noch von den Pflegeeltern geltend gemacht werden.
30Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
31Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
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