Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 6 K 335/10.A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d:
2Der am in E. in der Türkei geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und eigenen Angaben zufolge aramäischer Volkszugehörigkeit und syrisch-orthodoxen Glaubens. Er reiste am 24. April 2009 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein.
3Mit anwaltlichem Schreiben vom 11. Mai 2009 beantragte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung führte er aus, er habe in E. 12 Jahre lange die Schule besucht und auch abgeschlossen. Eine Berufsausbildung habe er nicht. Sein Vater sei 1986 in der Türkei gestorben, seine Mutter lebe in Deutschland. Seinen Wehrdienst habe er bereits abgeleistet. Er habe gegen die Zahlung einer Geldsumme einen verkürzten Wehrdienst von nur einem Monat ableisten müssen. Danach habe er Aushilfstätigkeiten verrichtet. Vor etwa 1 1/2 Jahren sei er nach Istanbul zu Verwandten gegangen, habe aber auch dort keine Existenzgrundlage gehabt. Er sei Christ, habe aber die Kirche aus Angst vor Übergriffen durch Moslems nicht besuchen können. Die Lage der Christen in der Türkei habe sich massiv verschlechtert. Er selbst sei massiv psychisch erkrankt. In der Vergangenheit sei er dreimal in Deutschland gewesen und habe sich zu der Beratungsstelle des diakonischen Werks in Lüdenscheid zur weiteren Behandlung begeben.
4Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt gab der Kläger zur Begründung seines Asylantrages im Wesentlichen an:
5Er sei kein Kurde, sondern Aramäer. Allerdings könne er nur Kurdisch sprechen, nicht Aramäisch. Anders als im schriftlichen Asylantrag angegeben sei er zum ersten Mal in Deutschland. Er stamme aus E. . Vor etwa einem Jahr sei er nach Istanbul zu Verwandten gegangen, bei denen er aber nicht mehr habe bleiben können. Am 24. April 2009 sei er auf dem Landweg mit einem Lkw aus der Türkei aus- und in die Bundesrepublik eingereist. Er sei ausgereist, weil seine engeren Verwandten in Deutschland leben würden. Seine Mutter sei seit 25 Jahren hier und lebe bei seinem Bruder. Er habe insgesamt drei Brüder, die alle in der BRD lebten und von denen bereits zwei eingebürgert seien. Er selbst habe in E. das Gymnasium besucht und im Jahr 1982 das Abitur gemacht. Dann habe er Gelegenheitsarbeiten verrichtet, überwiegend als Fahrer. Im August 2000 habe er gegen Zahlung einer Geldsumme von 15.000,-- DM einen auf einen Monat verkürzten Wehrdienst abgeleistet. Im April 2009 sei er dann ausgereist, weil seine gesamte Familie im Ausland sei. Er habe zu seiner Familie gewollt. Er habe auch Angst davor gehabt, dass ihm als Christ etwas zustoßen könne. Ein Pfarrer sei bereits verletzt worden. Er habe sich nicht mehr wohl gefühlt. Auch in Istanbul habe er Angst gehabt. Dort sei am 19. Januar 2007 ein Journalist getötet worden, der ebenfalls aramäischer Christ gewesen sei. Er habe in all den Jahren zweimal die Kirche besucht, aber immer mit Angst. Zweimal habe es Demonstrationen gegeben. Einmal habe er teilgenommen, einmal nicht. Aber auch als er nicht teilgenommen habe, sei er trotzdem mitgenommen und aufs Ohr geschlagen worden. Das eine Mal sei im Jahr 1985 oder 1986 gewesen, das andere Mal 1992. 1985/1986 sei er bei einer Ausweiskontrolle auf dem Weg zur Kirche in Mardin festgenommen und dann drei Tage festgehalten worden. 1992 sei er bei einem Trauermarsch verhaftet und ebenfalls drei Tage festgehalten worden. Sonst habe es keine Festnahmen gegeben. In der Vergangenheit sei er zurzeit des Ramadan aber auch schon mal von Unbekannten angerufen und aufgefordert worden zu fasten. Das sei zuletzt vorletztes Jahr so gewesen. In den letzten vier bis fünf Jahren sei das etwa sieben- bis achtmal passiert.
6Der Kläger legte in der Anhörung zum Nachweis seiner christlichen Religionszugehörigkeit die Kopie seiner Taufbescheinigung sowie zum Nachweis seiner psychischen Erkrankung ein psychologisches Attest vom 18. Mai 2009 vor.
7Im Nachgang zur persönlichen Anhörung legte er eine weitere psychologische Stellungnahme vom 7. Juli 2009 vor. Dieser zufolge habe er im Rahmen seiner dortigen Befragung angegeben, er sei in den Jahren 1985/1986 und 1992 zweimal verhaftet und in der Haft gefoltert worden. Er habe im Übrigen die PKK unterstützt, was allerdings weder seiner Familie noch den Sicherheitskräften bekannt geworden sei. 1989 bis 1991 sei er Sympathisant und Unterstützer der HADEP gewesen. Bei einem Trauermarsch 1992 sei die Trauergemeinde von der Polizei aus einem Hubschrauber beschossen worden. Er sei bei dem sich dann ergebenden Gedränge verletzt worden. Er habe heute noch Schmerzen in der Schulter. Auch werde er von Albträumen wegen dieses Ereignisses geplagt. 1993 sei ein Schulfreund getötet worden. Danach habe er die PKK wieder intensiver unterstützt. Weil er nicht zum Wehrdienst gewollt habe, sei er mehrere Jahre untergetaucht und bei Freunden gewesen. Im Jahr 2000 habe er sich dann vom Wehrdienst praktisch freigekauft und nur einen verkürzten Wehrdienst abgeleistet. Im Jahr 2003 sei ein christlicher Priester verprügelt worden, im Jahr 2007 ein amerikanischer Missionar. Nachdem auch der armenische Schriftsteller in Istanbul getötet worden sei, habe er den Entschluss gefasst, auszureisen. Ausgehend hiervon kam die stellungnehmende Psychologin zu der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung beim Kläger.
8Mit Bescheid vom 29. Januar 2010, am 8. Februar 2010 als Einschreiben zur Post gegeben, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab (Ziffer 1.) und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 2.) und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - (Ziffer 3.) nicht vorliegen. Außerdem forderte es den Kläger unter Androhung der Abschiebung in die Türkei auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen (Ziffer 4.). Zur Begründung wies das Bundesamt darauf hin, dass der Anspruch auf Asylanerkennung bereits wegen der Landwegeinreise des Klägers an der so genannten Drittstaatenregelung scheitere. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Insbesondere führe seine christliche Religionszugehörigkeit nicht zu einer Verfolgungsgefahr in der Türkei. Abschiebungsverbote lägen schließlich ebenfalls nicht vor. Die vom Kläger vorgetragene psychische Erkrankung sei in der Türkei behandelbar.
9Der Kläger hat am 24. Februar 2010 Klage erhoben, zu deren Begründung er auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren Bezug nimmt.
10Der Kläger beantragt,
11die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Januar 2010 zu verpflichten,
12ihn als Asylberechtigten anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen,
13hilfsweise
14festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG vorliegt,
15weiter hilfsweise
16festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegt.
17Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
18die Klage abzuweisen.
19Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags nimmt sie Bezug auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides.
20Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung vom 20. Juni 2011 persönlich zu seinem Asyl- und Abschiebungsschutzbegehren angehört worden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der örtlichen Ausländerbehörde (jeweils 1 Heft) Bezug genommen.
22E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
23Die Klage, über die die Kammer trotz Nichterscheinens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden kann, weil sie auf diese Folge ihres Ausbleibens mit der ordnungsgemäßen Ladung hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), ist zulässig, aber nicht unbegründet.
24Der Bescheid des Bundesamtes vom 29. Januar 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) - weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter noch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG bzw. auf Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG.
25Der geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -) scheitert bereits daran, dass er eigenen Angaben zufolge auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist (vgl. Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a AsylVfG). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid des Bundesamtes Bezug genommen.
26Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG.
27Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) -, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist.
28Der Anwendungsbereich des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist weitgehend deckungsgleich mit dem des Asylgrundrechts, bei dessen Auslegung sich das Bundesverfassungsgericht schon bisher an der Genfer Flüchtlingskonvention orientiert hat,
29vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315.
30Allerdings geht der Flüchtlingsschutz teilweise über den Schutz des Asylgrundrechts hinaus. So begründen - nach Maßgabe des § 28 Abs. 1a AsylVfG - auch selbst geschaffene Nachfluchtgründe sowie gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, etwa in Bürgerkriegssituationen, in denen es an staatlichen Strukturen fehlt, ein Abschiebungsverbot. Ferner stellt § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG klar, dass eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn Anknüpfungspunkt allein das Geschlecht ist.
31Nach § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG kann die Verfolgung ausgehen vom Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.
32In § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG ist bestimmt, dass für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach Satz 1 vorliegt, Art. 4 Abs. 4 sowie Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie - QualRL; Abl. EU Nr. L 304 S. 12) ergänzend anzuwenden sind.
33Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft (§ 60 Abs. 1 AufenthG) - wie auch bei der des subsidiären Schutzes (§ 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG) - der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit hat bei der Prüfung der Flüchtlingsanerkennung und des subsidiären Schutzes keine Bedeutung mehr,
34vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, <juris>, m.w.N.
35Zur Privilegierung des Vorverfolgten bzw. in anderer Weise Geschädigten wird vielmehr in Art. 4 Abs. 4 QualRL (i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 5, Abs. 11 AufenthG) eine tatsächliche Vermutung normiert, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden,
36vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 7. September 2010 - 10 C 11/09 -, <juris>, und vom 27. April 2010 - 10 C 5/09 -, InfAuslR 2010, 410; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, a.a.O.
37Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen.
38Die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 QualRL kommt zur Anwendung, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen der erlittenen Verfolgung bzw. dem erlittenen Schaden und der befürchteten Verfolgung bzw. dem befürchteten Schaden besteht. Denn die der Vorschrift zu Grunde liegende Vermutung, erneut von einer solchen Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht zu sein, beruht wesentlich auf der Vorstellung, dass eine Verfolgungs- oder Schadenswiederholung - bei gleichbleibender Ausgangssituation - aus tatsächlichen Gründen naheliegt. Es ist deshalb im Einzelfall jeweils zu prüfen und festzustellen, auf welche tatsächlichen Schadensumstände sich die Vermutungswirkung des Art. 4 Abs. 4 QualRL erstreckt,
39vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 9 A 3642/06.A - , juris, m.w.N.
40Aus den in Art. 4 QualRL geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Es ist daran festzuhalten, dass er dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern hat, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigen werden,
41vgl. zu Art. 16a GG: BVerwG, Beschlüsse vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38, und vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, InfAuslR 1990, 344.
42Ausgehend von diesen Grundsätzen droht dem Kläger weder eine asylrelevante politische Verfolgung noch staatliche oder von einem Akteur im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG ausgehende und auf die Merkmale des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bezogene Verfolgung in der Türkei. Der Kläger kann deshalb keinen Abschiebungsschutz wegen drohender Verfolgung nach § 60 Abs. 1 AufenthG beanspruchen.
43Der Kläger ist nicht vorverfolgt ausgereist. Er war und ist nicht von politischer Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG bedroht. Soweit der Kläger sich auf zwei kurzzeitige Festnahmen in den Jahren 1985/1986 und 1992 beruft, fehlt es - selbst wenn man insoweit das Überschreiten der Schwelle der Asylrelevanz annähmen wollte - bereits an dem erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen diesen Geschehnissen und der Ausreise im April 2009. Weitere, konkrete Umstände, die auf eine persönliche Verfolgungsgefahr schließen lassen könnten, hat der Kläger nicht vorgetragen. Sein Vortrag erschöpft sich vielmehr in der aus Einzelereignissen abgeleiteten allgemeinen Furcht, als Christ möglicherweise künftig - ebenfalls - Verfolgungsgefahren ausgesetzt zu sein. Diese Angst ist hingegen nicht begründet.
44Der von § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. der Qualifikationsrichtlinie geschützte Bereich umfasst die Religion als Glauben, als Identität und als Lebensform. Religion als Glaube bedeutet, dass theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensformen erfasst sind. Dabei können Glaubensformen Überzeugungen oder Weltanschauungen über göttliche oder letzte Wahrheit oder die spirituelle Bestimmung der Menschheit sein. Die Asylsuchenden können ferner als Ketzer, Abtrünnige, Spalter, Heiden oder Abergläubige angesehen werden. Religion als Identität ist weniger im theologischen Sinne als Glaube zu verstehen. Gemeint ist vielmehr die Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaft, die aufgrund von gemeinsamem Glauben, gemeinsamer Tradition, ethnischer Abstammung, Staatsangehörigkeit oder gemeinsamen Vorfahren ihr Selbstverständnis entwickeln. Religion als Lebensform bedeutet, dass für den Asylsuchenden die Religion einen zentralen Aspekt seiner Lebensform und einen umfassenden oder teilweisen Zugang zur Welt darstellt. Generell darf niemand gezwungen werden, seine Religion zu verstecken, zu ändern oder aufzugeben, um der Verfolgung zu entgehen. Die Glaubenspraxis wird - insoweit gegenüber der früheren Rechtslage erweitert - auch im öffentlichen Bereich geschützt, so dass Sanktionen, die an die öffentliche Glaubenspraxis anknüpfen, erheblich sind. Nicht jede Diskriminierung stellt allerdings notwendigerweise religiöse Verfolgung dar. Zu unterscheiden ist insoweit zwischen Diskriminierungen, die lediglich zu einer bevorzugten Behandlung anderer führen, und Diskriminierungen die Verfolgungen gleichzusetzen sind, weil sie zusammengenommen oder für sich allein eine ernstliche Einschränkung der Religionsfreiheit bewirken. Das ist etwa der Fall, wenn Diskriminierungen dazu führen, dass damit eine ernstliche Einschränkung des Rechts, den Lebensunterhalt zu verdienen, oder des Zugangs zu normalerweise verfügbaren Bildungs- und Gesundheitseinrichtungen verbunden ist. Diskriminierungen können auch in Form von Einschränkungen oder Begrenzungen der religiösen Glaubensrichtung oder Bräuche erfolgen. Ein bestehende diskriminierende Gesetzgebung stellt ggf. zwar ein Indiz, aber für sich genommen keine Verfolgung dar,
45vgl. zu diesen Grundsätzen: VG Aachen, Urteil vom 22. Oktober 2007 - 6 K 146/07.A -, <juris>.
46Gemessen hieran gibt die allgemeine, verfolgungsrelevante Situation von Angehörigen christlicher Glaubensgemeinschaften in der Türkei keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer beachtlich wahrscheinlichen Gefahr religiös motivierter, ernstlicher Verfolgungsmaßnahmen. Jedenfalls in den westlichen Metropolen, insbesondere in Istanbul, können Christen auch öffentlich ihre Religion ausüben,
47vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2006 - 15 A 2119/02.A -, <juris>; VG Aachen, Urteil vom 22. Oktober 2007 - 6 K 146/07.A -, a.a.O.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (VGH), Urteil vom 28. Februar 2011 - 11 B 08.30315 -, <juris>; OVG des Saarlandes, Urteil vom 11. März 2010 - 2 A 401/08 -; Niedersächsisches OVG, Urteile vom 17. Juli 2007 - 11 LB 332/03 - und vom 21. Juni 2005 - 11 LB 256/02 -, beide <juris>; Hessischer VGH, Urteil vom 22. Februar 2006 - 8 E 3415/01.A -, <juris>.
48Dass der Kläger selbst nicht von einer ernsthaften Verfolgungsgefahr ausgeht, wird bestätigt durch den Umstand, dass er gegenüber der Ausländerbehörde im Jahr 2009 den Wunsch geäußert hat, die Genehmigung für einen Urlaub in der Türkei zu erhalten, um dort Freunde besuchen zu können.
49Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist auch hinsichtlich der in seiner Ziffer 3. erfolgten Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen, im Ergebnis nicht zu beanstanden.
50Die infolge des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (im Folgenden: Richtlinienumsetzungsgesetz) eingetretene Rechtsänderung hat zur Folge, dass sich in Asylverfahren von Gesetzes wegen der Streitgegenstand bei der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG geändert hat und im vorliegenden Verfahren hinsichtlich der vom Kläger im Falle einer Rückkehr in die Türkei geltend gemachten Gefahren die Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG einen eigenständigen, vorrangig vor den sonstigen herkunftslandbezogenen ausländerrechtlichen Abschiebungsverboten zu prüfenden Streitgegenstand bzw. einen abtrennbaren Streitgegenstandsteil bilden,
51vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -, <juris>.
52Der Kläger hat aber weder einen Anspruch auf die Feststellung eines der unionsrechtlich begründeten Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG noch auf die Feststellung eines sonstigen ausländerrechtlichen Abschiebungsverbotes nach nationalem Recht (§ 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG).
53Dem Kläger droht in der Türkei weder die Todesstrafe (§ 60 Abs. 3 AufenthG), noch ist er bei Aufenthalt in der Westtürkei einer erheblichen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt (§ 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG).
54Der Kläger hat im hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auch keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 AufenthG wegen drohender Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (entsprechend Art. 15 Buchst. b der Qualifikationsrichtlinie).
55Gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für diesen Ausländer die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden.
56Im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG ist bei der Prognose, ob für den Kläger in der Türkei die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden, der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrundezulegen. Der für den Ausländer günstigere sog. herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit, der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zum Asylgrundrecht für Fälle der Vorverfolgung entwickelt und auf den Flüchtlingsschutz übertragen worden ist, war und ist im Rahmen des subsidiären Abschiebungsschutzes nicht anzuwenden. Dieser herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab hat auch in die Qualifikationsrichtlinie keinen Eingang gefunden, sondern ist durch die Nachweiserleichterung in Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie ersetzt worden, die sowohl für den Flüchtlingsschutz als auch für den subsidiären Schutz nach der Richtlinie gilt. Diese Nachweiserleichterung ist nach der vom deutschen Gesetzgeber getroffenen Regelung in § 60 Abs. 11 AufenthG auch im Rahmen der unionsrechtlich vorgezeichneten Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG anzuwenden,
57vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, und vom 7. September 2010 - 10 C 11.09 -, beide a.a.O.; OVG NRW, Urteile vom 17. April 2007 - 8 A 2771/06.A -, und vom 29. Juli 2008 - 15 A 620/07.A -, beide a.a.O.
58Wie aufgezeigt hat der Kläger seine Heimat jedoch unverfolgt verlassen. Die Nachweiserleichterung kommt ihm daher nicht zugute. Konkrete Anhaltspunkte für eine drohende Foltergefahr bestehen nicht. Dies hat die Kammer im Zusammenhang mit der Frage einer Flüchtlingsanerkennung bereits festgestellt.
59Letztlich sind greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen sonstiger Abschiebungsverbote im Sinne von § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht ersichtlich. Insbesondere ergibt sich aus der vorgetragenen psychischen Erkrankung kein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Zu Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Diese sind in der mündlichen Verhandlung nicht in Frage gestellt worden, zumal der Kläger dort einräumen musste, sich wegen der behaupteten Erkrankung tatsächlich gar nicht in ärztlicher Behandlung zu befinden, sondern seit seiner Ankunft in der Bundesrepublik Deutschland überhaupt erst einmal einen Arzt, einen Allgemeinmediziner, aufgesucht zu haben.
60Nach alledem liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die im angefochtenen Bescheid unter Ziffer 4. erlassene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung ebenfalls vor (vgl. §§ 34, 38 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 59 AufenthG).
61Die Klage bleibt mithin insgesamt erfolglos und ist daher mit Haupt- und Hilfsanträgen als unbegründet abzuweisen.
62Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 83 lit. b) AsylVfG.
63Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.
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