Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 5 K 57/10

Tenor

Der der Beigeladenen erteilte Befreiungsbescheid der Beklagten vom 9. Januar 2009 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.


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